Individuelle Netzentgelte und Corona

Der § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV gewährt Industrieunternehmen, die über mehr als 7.000 Stunden im Jahr mindestens 10 GWh Strom beziehen, ein besonderes Netzentgelt. Sie zahlen also deutlich weniger für den Transport von Elektrizität, als für den Transport der “ganz normalen” Energie anfallen würde, die alle anderen Netznutzer im Netzgebiet beziehen. Beziehen sie praktisch immer, also mehr als 8.000 Stunden im Jahr, zahlen sie nur 10% des veröffentlichten Netzentgeltes.

Dieses abgesenkte Netzentgelt ist aber kein Geschenk, auf das die Unternehmen so ohne Weiteres verzichten könnten. Insbesondere in einer krisenhaften Lage wie 2020 würde es manches betroffene Unternehmen vor ernsthafte Probleme stellen. Denn in den Verträgen über die besondere Netznutzung heißt es regelmäßig, dass das individuelle Netzentgelt gewährt wird und im Gegenzug der Letztverbraucher durch den Bandlastbezug das Netz entlastet. Tritt diese Entlastung nicht ein, weil auf einmal weniger als 10 GWh oder nicht mehr über mehr als 7.000 Stunden bezogen wird, entfiele das besondere Netzentgelt. Die Kosten für elektrische Energie würden unbezahlbar, mindestens würden die Produktkosten deutlich steigen, was insbesondere bei Produkten, die auf dem Weltmarkt zu einheitlichen Preise verkauft werden, problematisch ist.

Um Unternehmen, die ohnehin mit dem Konjunktursturz aufgrund der aktuellen Situation kämpfen, nicht noch mit diesem Problem zu belasten, hat das Bundeswirtschaftsministerium mit Datum vom 8. Juli 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt, der unter anderem vorsieht, dass Unternehmen 2020 ihr individuelles Netzentgelt auch dann behalten, wenn sie 2020 die Voraussetzungen nicht erfüllen. Es reicht, wenn dies 2019 der Fall war. Dies ergibt sich aus einem neuen § 32 Abs. 10 StromNEV, der lauten soll:

“Soweit eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt wordenist, besteht im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erreicht worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird.“

Da § 19 Abs. 2 StromNEV nicht geändert wird, können Unternehmen entweder durch die Bezugsstruktur 2019 oder 2020 den erforderlichen Nachweis führen. Viele Unternehmen würden aufatmen, denn noch im Mai äußerte sich die Bundesnetzagentur (BNetzA) dahingehend, keine Ausnahmen zuzulassen.

Wie geht es nun weiter? Der Entwurf war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Bis zum 13. Juli lief zudem eine Stellungnahmefrist für die Öffentlichkeit. Es ist anzunehmen, dass Entscheidungen nach der Sommerpause getroffen werden. Noch ist die Sache also nicht in trockenen Tüchern, doch immerhin hat sich die Politik der pandemiebedingten Notlage angenommen (Miriam Vollmer).

2020-08-26T23:52:31+02:0026. August 2020|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Gar nichts ist zu wenig: Die KOM beendet das Beihilfeprüfverfahren für besondere NNE

Erinnern Sie sich an meine Air Vollmer? Meine leider imaginäre Fluglinie, in der diejenigen Passagiere weniger für den Transport zahlen, die morgens um drei oder täglich fliegen, weil das weniger Kosten verursacht als unsereins als unvorhersehbarer Gelegenheitskunde. Genauso oder zumindest ähnlich ist es beim Transport von Strom, wo deswegen industrielle Kunden mit sehr hohem konstanten oder atypischem Stromverbrauch auch reduzierte Nutzungsentgelte für Stromnetze zahlen.

Natürlich zahlt aber auch der Dauerkunde bei der Air Vollmer für die Strecke Berlin – Paris nicht nichts. Denn schließlich verursacht er zwar weniger Kosten, aber nur von Luft und Liebe hebt kein Flugzeug ab. Entsprechend fand auch die Europäische Kommission (KOM) die komplette Befreiung von Netznutzungsentgelten für Bandlastkunden mit besonders hohem, konstanten Stromverbrauch falsch, die die Bundesrepublik durch eine Änderung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 2011 erlaubt hatte. Auf Beschwerden u. a. vom Bund der Energieverbraucher und der Stadtwerke Hameln leitete sie ein Beihilfeprüfverfahren ein, nachdem sie 2013 ihre Skepsis erklärt und ein formelles Beihilfeprüfverfahren eröffnet hatte.

Seit 2014 müssen auch diese sog. Bandlastkunden wieder Netznutzungsentgelte zahlen. Es gibt auch für diese für die gleichmäßige Auslastung der Netze besonders wertvollen Kunden nur noch eine relative Entlastung. Wie die Kommission heute verkündet hat, ist diese Regelung beihilfekonform, also zulässig. Das ist erfreulich, denn ansonsten wären viele Unternehmen in Deutschland gar nicht mehr wettbewerbsfähig, weil die Kosten für Strom hier viel höher sind als in manchen anderen Ländern. Dies belastet zwar uns alle, aber Unternehmen, die so viel Strom verbrauchen wie eine ganze Großstadt, müssten die EU verlassen, wenn sie genauso viel zahlen müssten wie ein Haushaltskunde.

Doch wie erwartet gilt dieser Segen der KOM nicht für die komplette Befreiung, wie die KOM heute hat verlautbaren lassen. Für 2012 und 2013 muss die Bundesregierung deswegen nun Netzentgelte zurückfordern. Praktisch werden voraussichtlich die Bescheide teilweise nach § 48 VwVfG zurückgenommen, so dass die Netzbetreiber von den betroffenen Industriekunden Gelder nachfordern müssen. Doch wie hoch wird diese Teilrücknahme ausfallen? Die KOM spricht davon, dass nur die tatsächlich eintretende Entlastung der Netze an den Kunden weitergereicht werden darf. Dies spricht – gerade nach der Genehmigung der heutigen Regelung in § 19 Abs. 2 StromNEV – für eine Anwendung der heutigen Regelungen auch für die früheren Jahre. Es bleibt abzuwarten und notfalls per Widerspruch gegen die Rücknahmebescheide zu überprüfen, wie die Bundesnetzagentur mit dieser Verpflichtung umgeht.

2018-05-29T08:34:56+02:0028. Mai 2018|Industrie, Strom|

Individuelle Netzentgelte: BNetzA veröffentlicht neue Formulare

Meinen Studenten an der Uni Bielefeld erkläre ich die individuellen Netzentgelte mit meiner imaginären Fluggesellschaft, der Air Vollmer. Diese transportiert Passagiere von A-Stadt nach B-City. Normalerweise zahlen alle Passagiere 200 EUR pro Strecke. Aber manche Passagiere verpflichten sich vertraglich, ausschließlich morgens um drei zu fliegen, wenn sonst keiner reist. Oder sie fliegen jeden Tag verlässlich morgens und abends. Dass es diese Passagiere gibt, ist für die anderen Reisenden ein Riesenvorteil. Denn die auf mein Flugzeug, meine Zentrale und meinen Hangar pro Strecke entfallenden Kosten sinken natürlich, wenn die Infrastruktur gleichmäßiger genutzt wird. Und außerdem kann ich viel besser planen, wenn ich von einer gewissen Grundauslastung ausgehen kann, was meine relativen Kosten gleichfalls senkt. Wären diese Passagiere nicht, meine anderen Fluggäste müssten mindestens 220 EUR zahlen, weil meine Fixkosten sich nicht so gut verteilen würden. Deswegen kostet ein Flug nachts um drei nur 120 EUR und für meine Dauerkunden gibt es einen Rabatt.

“Reist” Strom durch die Stromnetze ist dieser Effekt sogar noch größer. Denn mein Flugzeug könnte ja auch einfach am Boden bleiben. Stromnetze allerdings müssen eine immer gleichbleibende Spannung aufweisen, ansonsten bricht das Netz zusammen und der Strom fällt aus. Derjenige, der zu Zeiten Strom entnimmt, wenn nur wenige Strom beziehen, ist also für das Stromnetz sogar noch wertvoller als mein Flugpassagier morgens um drei. Und und weil für einen sicheren Netzbetrieb immer eine Mindestanzahl an Regelkraftwerken Strom liefern muss, ist der sog. “Bandlastkunde”,  der rund um die Uhr dafür sorgt, dass dieser Strom auch abgenommen wird, ebenfalls noch wichtiger für den Netzbetreiber als mein imaginärer täglicher Flugpassagier. Unter diese Kategorie fallen vor allem manche Industrien, die für ihre Prozesse Strom als Betriebsmittel brauchen, etwa Aluminiumhütten oder Chlorelektrolysen.

Diesen Beitrag für die Systemstabilität durch besondere Netznutzer erkennt § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) an. Dieser ordnet an, dass sowohl der atypische Bezug als auch der Bandlastbezug verringerte Netzentgelte zahlen dürfen. Danach liegt ein atypischer Strombezug vor, wenn es aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Ein Bandlastkunde ist dagegen ein Kunde, der mehr als 10 GWh über mindestens 7.000 Stunden im Jahr bezieht. Da ein Jahr 8.760 Stunden hat, ist ein Bandlastkunde quasi immer am Netz.

Die Details und insbesondere die Berechnung des besonderes Netznutzungsentgelts hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) geregelt. Diese – genauer gesagt: deren BK 4 – ist für die individuellen Netznutzungsentgelte zuständig. Netzbetreiber und Letztverbraucher schließen also einen regulären privatrechtlichen Vertrag, aber die Behörde wacht darüber, dass die Voraussetzungen für ein Sonderentgelt gegeben sind und die Höhe stimmt. Damit gewährleistet die BNetzA, dass Energiewirtschaft und Industrie nicht zulasten aller anderen Verbraucher besonders niedrige Entgelte vereinbaren.

Auf ihrer Homepage hat die BK 4 umfangreiche Unterlagen zum Thema bereitgestellt, unter anderem ein Berechnungstool für das individuelle Netzentgelt. Hier finden sich auch praktische Handreichungen. Hilfreich für die Praxis ist insbesondere ein Merkblatt mit allgemeinen Informationen. Die BNetzA hat auch eine Mustervereinbarung für die Abrede zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher erstellt. Anders als viele glauben, können nicht nur Großunternehmen über besondere Netzentgelte nachdenken. Auch mancher Mittelständler – zB Bäckereien – kann seine Netznutzung so organisieren, dass er die Hochlastzeitfenster seines Netzbetreibers in relevantem Maße vermeidet. Diese sind im Internet publiziert. Es lohnt sich also in vielen Fällen durchaus, das Bezugsverhalten zu durchleuchten und auf den Netzbetreiber zuzugehen, dem es im Übrigen nicht freisteht, ob er bei Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anbietet oder nicht. Hierauf besteht ein Anspruch des Letztverbrauchers.

Allerdings ist eine Anzeige nicht rund ums Jahr möglich. Es gilt eine Frist zum 30.09. Wer zu spät oder mit unvollständigen Angaben kommt, muss ein Jahr warten. Für viele Unternehmen, die sehr, sehr viel Strom beziehen, wäre das ein Desaster: Ihr Strom würde sich so verteuern, dass sie in Deutschland nicht weiterproduzieren könnten.

Formulare für die Anzeigen für beide Formen der individuellen Netznutzung gibt es ebenfalls auf der Seite der BK 4 der BNetzA. Soeben hat die Behörde die aktuellen Anzeigeformulare für das Jahr 2018 bereitgestellt. Für Bandlastkunden finden Sie sie hier. Für die Fälle der atypischen Netznutzung gilt dieses Anzeigeformular.

2018-03-17T17:35:44+01:0016. März 2018|Strom|