IFG und GeschGehG: Zu BVerwG 20 F 3.19

Das Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht grenzenlos. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwa sind ausgenommen. Doch wann liegt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor? Und in welchem Verhältnis stehen die Ausnahmeregelung im IFG und das 2019 neu erlassene Geschäftsgeheimnisgesetz? Hierzu hat nun am 5. März 2020 erstmals das BVerwG entschieden (20 F 3.19).

Anlass für die Entscheidung war eine Sperrerklärung. Solche Erklärungen geben Aufsichtsbehörden ab, wenn die nachgeordnete Behörde im Rahmen eines Verewaltungsprozesses nicht die gesamte Akte übersendet, die dann im Rahmen der Akteneinsicht auch die Gegenseite bekommt, sondern Teile schwärzt oder entnimmt, vgl. § 99 VwGO. In dem hier zugrunde liegenden Verfahren ging es um Dokumente, aus denen sich wohl Rückschlüsse auf den Bau von Geschwindigkeitsmessgeräten ziehen lassen, die den Nachbar betreffen. Dass die Sperrung nicht nur den Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente, sondern auch deren Bezeichnung und Beschaffenheit betraf, hielt das VG für fehlerhaft und legte die Frage dem OVG vor. Das OVG erklärte die Sperrerklärung für teilweise rechtswidrig, hiergegen ging das Untenehmen, um dessen Geheimnis es ging, ebenso wie die verklagte Behörde im Beschwerdewege vor.

Das BVerwG hält die Sperrerklärung für rechtmäßig, weil es davon ausgeht, dass einerseits die Dokumente selbst, andererseits deren Dateibezeichnungen, -größen und -typen Wettbewerber des Unternehmens, das diese Informationen bei der verklagten Behörde eingereicht hatte, zum Nachbau befähigen würden. Dabei bezieht sich der Senat auch auf das neue GeschGehG. Damit klärt das BVerwG nunmehr die Frage, ob die Geheimnisdefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch innerhalb der Reichweite des IFG gilt, inklusive des umstrittenen Tatbestandsmerkmals des “berechtigten Interesses” am Geheimnis, also einer über die Richtlinie 2016/943 hinausgehenden qualitativen Merkmals. Relevant zudem: Im § 2 Nr. 1 b) GeschGehG setzen Geheimnisse angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Pointiert gesagt: Ein Geheimnis ist nur dann ein Geheimnis, wenn man es aktiv und nachweisbar geheim gehalten hat. Unternehmen sollten diese Geheimhaltung also dokumentieren, Antragsteller im Informationsfreiheitsrecht sollten, so der Sachverhalt dies nahelegt, vortragen, dass das Unternehmen, das sich auf Geheimnisse beruft, nichts dergleichen getan hat (Miriam Vollmer).

 

 

2020-08-28T18:17:48+02:0028. August 2020|Verwaltungsrecht|

Darlegungspflichten zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat am 18. Januar eine interessante Entscheidung zur Frage getroffen, was ein Unternehmen darlegen muss, wenn es sich gegenüber einem Antrag nach dem Umweltinformationsfreiheitsgesetz (UIG) und einem Landesumweltinformationsfreiheitsgesetz auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen will. Darauf kommt es an, wenn jemand gegenüber einer Behörde einen Informationsanspruch auf Umweltinformationen geltend macht, und der Betroffene nicht möchte, dass die Behörde diese herausgibt. Da Umweltinformationen oft mit Verfahrensweisen, Rezepturen oder technischen Konfigurationen zu tun haben, haben Unternehmen verständlicherweise ein hohes Interesse daran, dass alle diese Informationen nicht ungefiltert herausgegeben werden.

Im konkreten Fall ging es um eine Bauschuttrecyclinganlage. Den Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen über diese Anlage hatten Nachbarn gestellt. Die Genehmigungsbehörde gab diesem Antrag weitgehend (einige Informationen sollten geschwärzt werden) statt. Hiergegen ging das Unternehmen vor und behauptete, sämtliche Angaben zu seiner Betriebsorganisation würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Angaben zur Anlagengliederung in Betriebseinheiten, die Kombination der Maschinen, die Verortung der Betriebsmittel seien alle exklusives Wissen. Das gelte auch für die Einsatzreihenfolge der Maschinen und die Einzelkapazitäten in seiner Anlage.

Schon das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt/Oder folgte dem nicht. Auch das OVG BB wies die Berufung des Unternehmens zurück. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass hier überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestünden.

Zur Frage, was eigentlich Betriebs-& Geschäftsgeheimnisse sind, besteht eine gefestigte Rechtsprechung. Danach handelt es sich um alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches wird bejaht, wenn die Informationen geeignet sind, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition eines Unternehmens negativ zu beeinflussen (für viele: BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31.15).

Der Senat des OVG BB ging zwar auch davon aus, dass Organisationen im Unternehmen Geheimnisse sein können und auch Wettbewerbsrelevanz besitzen. Der Kläger hätte aber, um diese Karte zu ziehen, darlegen müssen, dass und welche unterschiedliche Möglichkeiten einer betrieblichen Organisation in vergleichbaren Anlagen es überhaupt gebe. Nur darzulegen, sie würden sich eben unterscheiden, reiche nicht. Der Senat vermisste eine produktionsbereichsspezifische Darlegung. Es reiche auch nicht, zu behaupten, die Abläufe seien optimiert. Der Senat verlangt, dass nachvollziehbar dargelegt wird, welche Vorteile ganz genau mit dieser optimierten Organisation verbunden sind. Außerdem meinte das Gericht, dass Infos über Maschinenkombination und Standort der Betriebsmittel schon gar nicht schutzwürdig seien, weil es sich um Umweltinformationen über – vom Informationsanspruch erfasste – Emissionen handele.

Auch in Hinblick auf die Einzelkapazitäten der Anlage stellte der Senat klar, dass der Kläger genau hätte darlegen müssen, auf welche konkreten, für die Konkurrenzfähigkeit einer Anlage maßgeblichen Faktoren seine Wettbewerber schließen können. Selbst tatsächliche Anlagenkapazitäten seien keine Geheimnisse, schon weil der Markt aus den verwendeten Maschinentypen das Maximum erschließen könnte.

Was bedeutet das nun in der Praxis? Fest steht: Wer sich auf Geheimnisse berufen will, muss erstens darlegen, warum die geheim zu haltenden Informationen eine Besonderheit genau seiner Anlage darstellen, was voraussetzt, dass er einen breiten Marktüberblick bietet. Sodann muss er darstellen, wie sich dies auf die Wettbewerbsituation auswirken könnte. Hier stellt sich der Praktiker schon die Frage, wie diese Darlegung gelingen soll, ohne das Geheimnis in der Klagebegründung zu verraten. Ob all das mit dem eigentlich im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zu vereinen ist, wird wohl früher oder später das Bundesverwaltungsgericht klären. In dieser Sache allerdings wurde die Revision gar nicht erst eröffnet.

2018-08-14T20:09:14+02:0014. August 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|