Neue Artenschutz-Förderung in Zeiten der Energiewende

Der benötigte Ausbau von Windenergieanlagen wird oftmals durch umfangreiche Anforderungen des Artenschutzrechts durchkreuzt. Auch nach vielen Jahren Erfahrung mit Windenergieanlagen und technischen Aspekten wie Abschalteinrichtungen, Abstandsregelungen und Höhendiskussionen ist deren Lobby in der Öffentlichkeit zu Unrecht oft schlecht – von der optischen Wirkung (Verspargelung! Unsere schöne Landschaft!), dem Eiswurf, Diskoeffekt und Infraschall und noch weiter reichen die Gegenargumente. Auch hier gilt: NIMBY! – also: “not in my backyard”. Es ist bekanntes Wissen, dass Vorhaben insbesondere durch den Vogelschutz Probleme bekommen. Die Rechtsprechung zum Vogelschutz ist sehr üppig – hilft uns aber vielfach kaum weiter, den dringenden Ausbau voranzutreiben. Es gibt interessante Untersuchungen, wonach die meisten Vögel eher Glasscheiben, Autos und Hauskatzen zum Opfer fallen, aber die durchschnittliche Hauskatze erlegt dann doch keinen Rotmilan. Bemühungen den Rechtsbereich Artenschutz und das Planungsrecht mit Blick auf die Energiewende zu straffen, bringen bisher wohl noch nicht den gewünschten Ertrag. Doch was ist mit den Tieren?

Um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Schutz von Arten besser zu vereinbaren, hat der Bund das “Nationale Artenhilfsprogramm” eingerichtet. Am 15.08.2024 wurde die erste Förderrichtlinie des Programms veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Das Förderprogramm dient insbesondere dem Schutz von Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffen sind und ist damit eine entscheidende Grundlage und Flankierung für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für Projekte im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms stehen zurzeit jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Finanziert werden sollen vor allem Projekte, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffenen Arten sowie deren Erhaltungszustand stabilisieren oder verbessern. Die Förderrichtlinie wird ergänzt durch einen Leitfaden, der Hilfestellungen zur Einreichung von Projektskizzen und -anträgen gibt. Dieser umfasst unter anderem eine Liste von Arten, welche insbesondere durch das Förderprogramm unterstützt werden sollen und zählt Maßnahmen auf, die nach derzeitigem Kenntnisstand zum Schutz der betroffenen Arten geeignet sind. Aktualisierungen beziehungsweise Anpassungen sind unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse vorgesehen. Der Leitfaden beinhaltet darüber hinaus Hinweise zum Verfahren und Mustervorlagen für die Einreichung von Projektskizzen.

Spannend wird es, ob derartige Projekte argumentativ herangezogen werden können, wenn es darum geht, einen Ausgleich des Schutzes bestimmter Vogelarten wie dem Rotmilan und dem dringend benötigten Ausbau von Windenergieanlagen zu erzielen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-16T17:46:16+02:0016. August 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Wie der Wind sich hebt: Klage gegen Windpark Hohfleck erfolgreich

Die Genehmigung für Windenergieanlagen ist ein anspruchsvolles Unterfangen. Es gibt viele (vielleicht sogar zu viele) Belange, die man zwingend beachten muss und die dann auch rechtlich relevant werden können. Gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen für den Windpark Hohfleck/Sonnenbühl war zuletzt ein Umweltverband teilweise am 11.12.2023 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich. Seit dem 13.03.2024 liegen die Urteilsgründe vor. Wieder einmal ging es u.a. um den Rotmilan.

Noch vor dem VG Sigmaringen war es 2019 hinsichtlich dieses Vorhabens um die denkmalschutzrechtlichen Belange des nahegelegenen Schlosses Lichtenstein gegangen. Diese standen dem Vorhaben nicht entgegen. Vor dem VGH ging es um die pauschale Abschaltung während der Brutzeit durch ein automatisches Abschaltsystem und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 2022. Schutzmaßnahmen gibt es zwar. Insbesondere verbietet die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Zudem sieht die Genehmigung jedoch vor, dass zukünftig ein bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführtes und verifiziertes Abschaltsystem, das den Anforderungen der dann geltenden Rechtslage entspricht, unter bestimmten Voraussetzungen in Abstimmung und mit schriftlicher Zustimmung der Genehmigungsbehörde installiert werden könne. Hiergegen war der Umweltverband erfolgreich.

Die Genehmigungsbehörde habe hinsichtlich der betroffenen Greifvogelarten Rot- und Schwarzmilan zwar zu Recht angenommen, dass das Tötungsrisiko mit den angeordneten Abschaltzeiten (1. März bis 15. September zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang) unter die Signifikanzschwelle gesenkt wird. Rechtswidrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünftigen Installation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführten und verifizierten Abschaltsystems anstelle der pauschalen Abschaltung.

Diese Regelung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung nicht genehmigungsfähig gewesen, entschied der VGH. Ohne Abschaltkonzept und dessen Validierung lasse sich nicht feststellen, ob ein solches System geeignet sei, um anstelle der grundsätzlich zulässigen Pauschalabschaltung das Tötungsrisiko für den Rot- und Schwarzmilan unter die Signifikanzschwelle zu senken, so die Mannheimer Richter. Die Verlagerung dieser Prüfung in ein nachgelagertes Abstimmungs- und Zustimmungsverfahren sei nicht zulässig. Indem die eigentliche Eignungsprüfung des Abschaltsystems aus dem Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren ausgegliedert und die Installation nur von der Zustimmung der Genehmigungsbehörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Kontrollmöglichkeiten durch Umweltvereinigungen unzulässig beschnitten. Dieses Vorgehen widerspreche dem Regelungsregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (vgl. §§ 15, 16 und 16a BImSchG). (Dirk Buchsteiner)

 

Naturstrom aus dem Wald

Wegen der Abstandserfordernisse zur Wohnbebauung konzentriert sich die Standortsuche für Windenergieanlagen (WEA) zunehmend auf einsamere Gegenden. In Frage kommen dabei durchaus auch Wälder. Zwar bestehen wegen der ökologischen Funktion und des landschaftsprägenden Charakters der Wälder hier oft Vorbehalte. Allerdings ist Wald nicht gleich Wald: Während naturnahe Laub- und Mischwälder eine hohe Bedeutung für die Artenvielfalt haben, besteht ein großer Teil aus Wirtschaftswald, insbesondere Kiefern- oder Fichtenmonokulturen. Dort können Eingriffe durch den Bau von Windenergieanlagen weniger Schaden anrichten. Zudem kommt zumindest eine, durch WEA besonders gefährdete Art, nämlich der Rotmilan (lat. Milvus milvus) in geschlossenen Waldgebiete kaum vor. Denn er bevorzugt offene, reich strukturierte Landschaften.

Auch in wenig naturnahen Waldgebieten müssen bei der Planung von WEA artenschutz- und waldrechtliche Vorgaben selbstverständlich beachtet werden. Insbesondere, wenn in Waldgebieten viele Fledermäuse oder gefährdete Großvögel wie Schwarzstörche oder Uhus vorkommen, ist an die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu denken. Hier müssen im Vorfeld u.U. Maßnahmen zur Schutz der Tierwelt ergriffen werden. Im Übrigen ist der Bau der Anlagen mit Eingriffen nach § 14 f BNatSchG verbunden, die nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden und – soweit sie unvermeidbar sind – kompensiert werden müssen.

Weiterhin ist für den Bau einer Windkraftanlage eine forstrechtliche “Umwandlungsgenehmigung” erforderlich.  Bei der heutigen Anlagenhöhe ist das Windrad selbst zwar weit über den Baumwipfeln. Dennoch müssen für das Fundament, die Montage und für das Verlegen der Kabel Waldstücke gerodet werden, die zum Teil wieder aufgeforstet werden können. Pro WEA wird aber mit einem dauerhaften Verlust von durchschnittlich etwa 0,64 Hektar Waldfläche gerechnet. Auch dieser Eingriff in den Wald muss nach den Landesforstgesetzen kompensiert werden.

Da kleine Anlagen in geschlossenen Waldgebieten keinen Sinn haben, ist schließlich auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nötig. Denn die ist für alle Anlagen über 50 m Höhe erforderlich. Da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG Konzentrationswirkung entfaltet, fließen andere rechtliche Vorgaben, wie etwa die artenschutzrechtliche Genehmigung hier mit ein. Nach § 10 Abs. 5 BImSchG holt die die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständige Behörde die Stellungnahme der anderen Behörden, u.a. der Forstbehörde ein, und koordiniert die verschiedenen Genehmigungsverfahren (Olaf Dilling).

2020-08-27T17:39:04+02:0027. August 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|