Verkehrsexperimente im Herzen der Hauptstadt

Gestern führten uns die Schritte in unserer Mittagspause an einen Ort, den wir bisher eher selten aufgesucht hatten. Nämlich die Friedrichstraße rund um die “Stadtmitte” oder, genauer gesagt, den gleichnamigen U-Bahnhof. Grund dafür war Neugierde über ein Experiment, das dort gerade stattfindet und in Berlin für hitzige Kontroversen sorgt: Die Sperrung der Friedrichstraße für den Autoverkehr und die Umwandlung in eine Fahrradstraße und Flaniermeile für vorerst sechs Monate.

Während die Einen frohlocken, dass die Ideen der Verkehrswende nun auch “im Herzen” der Hauptstadt angekommen sind, gab es auch lautstarke kritische Stimmen. So ließ sich ein Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministeriums auf Twitter zu der Äußerung hinreißen: “Da wo bisher #Verkehr problemlos lief gibts jetzt Chaos!”

Nun, Chaos konnten wir bei unserem Mittagspaziergang nicht ausmachen. Vielmehr eine Mischung aus mediterranem Flair, da etliche Geschäftsleute die Mittagspause nutzten, um draußen in der Spätsommersonne einen Kaffee zu trinken, und einem Radweg holländischen Zuschnitts.

Und auch um diese Mischung gibt es inzwischen eine Auseinandersetzung. Denn das gemächliche und unbesorgte Flanieren steht nach Auffassung von Kritikern in Konkurrenz mit den Fahrradspuren, die nun mittig auf der Straße verlaufen. Bislang war auch von entsprechenden Konflikten wenig zu bemerken. Erstens ist auf der Friedrichstraße ohnehin nicht so viel Radverkehr. Außerdem bleibt durch die Sperrung der Friedrichstraße an beiden Fahrbahnrändern ein Bereich frei, der bisher von den Fußgängern kaum genutzt wird. Durch diese Pufferzonen kommen der Fußgänger dem Fahrradverkehr bislang nur beim Queren buchstäblich “in die Quere”.  Andererseits wäre es natürlich auch wünschenswert, wenn auch diese Zonen stärker genutzt werden könnten. So ließe sich bei einer Verstätigung der Sperrung der Bürgersteig verbreiten, so dass die Fußgänger auch diese Bereiche nutzen. Die Grenze zu den Fahrradspuren ließe sich dabei baulich z.B. durch unterschiedliche Pflasterungen so absetzen, dass auch dann ungewollte Kollisionen nicht zu befürchten sind.

Dass die aktuelle provisorische Lösung noch nicht in jeder Hinsicht ausgereift ist, spricht ohnehin nicht gegen die Sperrung. Denn genau dafür gibt es die sogenannten Maßnahmen zur Erprobung, über die wir im Zusammenhang mit der StVO-Reform schon mehrfach berichtet hatten: Sie sollen es ermöglichen, rechtzeitig Erfahrungen zu machen, bevor Kommunen mit unausgereiften permanente Maßnahmen Schiffbruch erleiden. Bleibt zu hoffen, dass dieses Instrument nun vom Herzen der Republik auch in die Fläche ausstrahlt. Denn es gibt so einige Städte, denen Impulse für eine innovative Verkehrspolitik gut tun würden (Olaf Dilling).

2020-09-02T21:24:54+02:002. September 2020|Verkehr|

StVO: Mehr Experimente wagen!

Wir hatten es schon einmal kurz angerissen. Die neue StVO sieht nicht nur höhere Strafen für Verkehrssünder vor. Sie soll auch mehr Verkehrsexperimente – oder genauer gesagt – Maßnahmen zur Erprobung ermöglichen. Diese waren nämlich zu häufig an der sehr restriktiven Ausrichtung des deutschen Straßenverkehrsrechts gescheitert. Zuletzt, wie wir bereits neulich berichteten, Anfang diesen Jahres in Hamburg-Ottensen, wo für ein paar Monate probeweise eine Fußgängerzone eingerichtet werden sollte.

Zur Eindämmung des Schilderwalds war nämlich 1997 eine Regelung in die Straßenverkehrsordnung eingefügt worden, die in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO Folgendes vorsieht: “Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt”.

Von dieser hohen Anforderung waren durch die StVO-Reform Verkehrsexperimente ausgenommen worden. Allerdings war das nicht die einzige Hürde, die im § 45 StVO für Einschränkungen des Verkehrs vorgesehen ist. In § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO heißt es z.B., dass Verkehrszeichen und -einrichtungen “zwingend erforderlich” sein müssen. Nun, was ist schon zwingend erforderlich? Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch bereits in einer älteren Entscheidung dazu geurteilt, dass die Regelung im Satz 3 des Abschnitts diejenige des Satzes 1 konkretisiert und verdrängt. Schließlich heißt es “insbesondere…”, was auf einen Spezialfall deutet. Mit anderen Worten, wenn Satz 3 aufgrund der Ausnahme nicht anwendbar ist, also keine erheblich erhöhte Gefahrenlage für eine Verkehrsregelung nötig ist, bleibt auch kein Raum dafür, sie stattdessen als zwingend erforderlich anzusehen.

Insofern ist jetzt eigentlich der Weg frei für mehr Experimente. Der Zeitpunkt ist denkbar gut. Denn nach dem Energiesektor soll nun auch der Verkehr nachhaltiger gestaltet werden. Und die Städte leiden unter dem enormen und weiter wachsenden Platzbedarf einer Verkehrspolitik, die lange Zeit zu stark am Automobil ausgerichtet war (Olaf Dilling).

 

2020-06-16T20:17:45+02:0016. Juni 2020|Verkehr|