Urheber­recht und Informationsfreiheit

Kann man bestehende Urheber­rechte gegen Ansprüche auf Infor­ma­ti­ons­freiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landge­richt Köln in einem Klage­ver­fahren beschäf­tigen, das das Bundes­in­stitut für Risiko­be­wertung (BfR) gegen den Journa­listen Arne Semsrott, Projekt­leiter von Fragden­Staat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebs­ri­siken des Unkraut­ver­nich­tungs­mittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröf­fent­lichen durfte, weil es angeblich Urheber­rechts­schutz unter­liegt. Nachdem der sich nicht unter­worfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unter­lassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltäg­liche Situation, dass ein Zivil­ge­richt über einen verwal­tungs­recht­lichen Anspruch zu urteilen hatte.

Warum war das Verfahren wichtig?

Hätte das BfR sich durch­ge­setzt, hätten öffent­liche Stellen regel­mäßig Studien, Gutachten und andere Schrift­stücke, die eine gewisse Schöp­fungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffent­lichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Infor­ma­tionen bestehen, aber der Anspruchs­be­rech­tigte mit den Infor­ma­tionen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Infor­ma­ti­ons­recht in Hinblick auf viele für die Öffent­lichkeit inter­es­sante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.

Was sagt das LG Köln?

Das Landge­richt Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröf­fent­li­chungs­recht vom Verwer­tungs­recht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publi­zieren (hier sollte gesetzlich über Klarstel­lungen bei Auftrags­gut­achten durch Dritte auf vertrag­licher Basis nachge­dacht werden).

Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröf­fent­li­chung nicht unter­sagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antrag­steller bereits veröf­fent­licht war. Zudem konnte sich der Antrag­steller auf das Zitat­recht des § 51 UrhG berufen, weil der Antrag­steller das Werk ja in einem Kontext veröf­fent­licht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allge­mein­ver­fügung sogar ein Verfahren aufge­setzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antrag­steller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffent­licher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antrag­steller – veröf­fent­licht werden darf.

Sieg der Informationsfreiheit?

Ist das nun ein Sieg der Infor­ma­ti­ons­freiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den aller­meisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröf­fent­li­chung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheber­rechts gegen unerwünschte Infor­ma­ti­ons­rechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetz­geber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmo­ni­sieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuer­zahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheim­zu­halten schwer zu begründen ist.

Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechts­kräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)

2020-11-17T22:47:45+01:0017. November 2020|Verwaltungsrecht|

Wie viel Geld ist abschreckend?

Infor­ma­ti­ons­rechte kennen Sie: Jedermann kann auch ohne einen bestimmten Grund Infor­ma­tionen abfragen, die der Bund besitzt. Es gibt eine Reihe Ausnahmen, u. a. für Infor­ma­tionen über Rechte Dritter, manche, nicht abgeschlossene Vorgänge, Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse, aber insgesamt reali­siert das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG) des Bundes und auch die entspre­chenden Gesetze vieler Länder den Anspruch der Bürger, alle Infor­ma­tionen erfragen zu können, die die Verwaltung besitzt. Schließlich ist Verwaltung nicht um ihrer selbst willen da, sondern dient der Bevöl­kerung und wird von den Bürgern bezahlt.

Nun kostet Verwaltung Geld: Beamte werden bezahlt. Beamte arbeiten in Gebäuden. Sie sitzen an Computern. Sie wühlen in Akten, kopieren Schrift­stücke, frankieren ihre Briefe und versenden sie. Und wer ihre Leistungen in Anspruch nimmt, kann deswegen einen Gebüh­ren­be­scheid erhalten, wenn es dafür einen Gebüh­ren­tat­be­stand gibt, der wiederum mit den Grund­sätzen des Gebüh­ren­rechts in Einklang steht. Ob dem so ist, hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) am 13.10.2020 (Az.: 10 C 23.19) hinsichtlich eines Gebüh­ren­be­scheides für eine Auskunfts­er­teilung durch Versand von Abschriften beim Bundes­in­nen­mi­nis­terium (BMI) zu beurteilen: Satte 235 EUR hatte das BMI für die angeblich vier Stunden währende Anfer­tigung von Abschriften gefordert.

Formell hält sich dieser Bescheid innerhalb des Rahmens von 30 bis 500 EUR, den die Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­büh­ren­ver­ordnung (IFGGebV) ihm setzt. Doch verbietet mögli­cher­weise ein Prinzip der indivi­du­ellen Gleich­mä­ßigkeit eine so üppige Gebüh­ren­be­messung? Das erstin­stanzlich erken­nende Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hatte das angenommen. Ihm zufolge müssen sich die der Gebüh­ren­be­messung zugrunde liegenden Fälle gleich­mäßig auf die vom Gebüh­ren­rahmen umfasste Spanne verteilen. Überdies stellt sich bei einer so erheb­lichen Summe die Frage, ob die Gebühr nicht abschre­ckend ist, das aber soll gerade nicht eintreten, § 10 Abs. 2 IFG.

Das BVerwG hielt beide Punkte für unpro­ble­ma­tisch. Dies erscheint schon wegen der Frage zweifelhaft, wie die Gebühren sich auf die Gebüh­ren­spanne verteilen sollen. Wenn der Verord­nungs­geber eine Spanne eröffnet, will er damit jedem denkbaren Fall gerecht werden, und dem dürfte eine gleich­mäßige Verteilung von klein nach groß am ehesten entsprechen. Schließlich müsste ja auch Aufwand und Relevanz ungefähr gleich­ver­teilt sein.

Noch schwie­riger ist die Entscheidung des BVerwG in Hinblick auf die Abschre­ckungs­wirkung. Das BVerwG meint, das Verbot abschre­ckender Gebühren sei schon in den Erlass der Gebüh­ren­ver­ordnung selbst einge­flossen. Mit anderen Worten: Gebühren bis 500 EUR hält das BVerwG offenbar nie für abschre­ckend. Das aber wird der Realität nicht gerecht. Die deutschen Arbeit­nehmer verdienen im Durch­schnitt netto monatlich 2.079 Euro. Dass in einem solchen Einkommen keine Luft mehr für Gebühren von 500 EUR – oder wie hier 235 EUR – sein dürfte, liegt auf der Hand. Trans­parenz ist damit, folgt man dem BVerwG, eine Frage des Einkommens. Dies wird der Bedeutung von Infor­ma­tionen nicht gerecht. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt (Miriam Vollmer)

2020-10-16T19:00:58+02:0016. Oktober 2020|Verwaltungsrecht|

IFG und GeschGehG: Zu BVerwG 20 F 3.19

Das Anspruch nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG) ist nicht grenzenlos. Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse etwa sind ausge­nommen. Doch wann liegt ein Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis vor? Und in welchem Verhältnis stehen die Ausnah­me­re­gelung im IFG und das 2019 neu erlassene Geschäfts­ge­heim­nis­gesetz? Hierzu hat nun am 5. März 2020 erstmals das BVerwG entschieden (20 F 3.19).

Anlass für die Entscheidung war eine Sperrer­klärung. Solche Erklä­rungen geben Aufsichts­be­hörden ab, wenn die nachge­ordnete Behörde im Rahmen eines Verewal­tungs­pro­zesses nicht die gesamte Akte übersendet, die dann im Rahmen der Akten­ein­sicht auch die Gegen­seite bekommt, sondern Teile schwärzt oder entnimmt, vgl. § 99 VwGO. In dem hier zugrunde liegenden Verfahren ging es um Dokumente, aus denen sich wohl Rückschlüsse auf den Bau von Geschwin­dig­keits­mess­ge­räten ziehen lassen, die den Nachbar betreffen. Dass die Sperrung nicht nur den Inhalt der geheim gehal­tenen Dokumente, sondern auch deren Bezeichnung und Beschaf­fenheit betraf, hielt das VG für fehlerhaft und legte die Frage dem OVG vor. Das OVG erklärte die Sperrer­klärung für teilweise rechts­widrig, hiergegen ging das Untenehmen, um dessen Geheimnis es ging, ebenso wie die verklagte Behörde im Beschwer­dewege vor.

Das BVerwG hält die Sperrer­klärung für recht­mäßig, weil es davon ausgeht, dass einer­seits die Dokumente selbst, anderer­seits deren Datei­be­zeich­nungen, ‑größen und ‑typen Wettbe­werber des Unter­nehmens, das diese Infor­ma­tionen bei der verklagten Behörde einge­reicht hatte, zum Nachbau befähigen würden. Dabei bezieht sich der Senat auch auf das neue GeschGehG. Damit klärt das BVerwG nunmehr die Frage, ob die Geheim­nis­de­fi­nition des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch innerhalb der Reich­weite des IFG gilt, inklusive des umstrit­tenen Tatbe­stands­merkmals des „berech­tigten Inter­esses“ am Geheimnis, also einer über die Richt­linie 2016/943 hinaus­ge­henden quali­ta­tiven Merkmals. Relevant zudem: Im § 2 Nr. 1 b) GeschGehG setzen Geheim­nisse angemessene Geheim­hal­tungs­maß­nahmen voraus. Pointiert gesagt: Ein Geheimnis ist nur dann ein Geheimnis, wenn man es aktiv und nachweisbar geheim gehalten hat. Unter­nehmen sollten diese Geheim­haltung also dokumen­tieren, Antrag­steller im Infor­ma­ti­ons­frei­heits­recht sollten, so der Sachverhalt dies nahelegt, vortragen, dass das Unter­nehmen, das sich auf Geheim­nisse beruft, nichts dergleichen getan hat (Miriam Vollmer).

 

 

2020-08-28T18:17:48+02:0028. August 2020|Verwaltungsrecht|