IFG und GeschGehG: Zu BVerwG 20 F 3.19

Das Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht grenzenlos. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwa sind ausgenommen. Doch wann liegt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor? Und in welchem Verhältnis stehen die Ausnahmeregelung im IFG und das 2019 neu erlassene Geschäftsgeheimnisgesetz? Hierzu hat nun am 5. März 2020 erstmals das BVerwG entschieden (20 F 3.19).

Anlass für die Entscheidung war eine Sperrerklärung. Solche Erklärungen geben Aufsichtsbehörden ab, wenn die nachgeordnete Behörde im Rahmen eines Verewaltungsprozesses nicht die gesamte Akte übersendet, die dann im Rahmen der Akteneinsicht auch die Gegenseite bekommt, sondern Teile schwärzt oder entnimmt, vgl. § 99 VwGO. In dem hier zugrunde liegenden Verfahren ging es um Dokumente, aus denen sich wohl Rückschlüsse auf den Bau von Geschwindigkeitsmessgeräten ziehen lassen, die den Nachbar betreffen. Dass die Sperrung nicht nur den Inhalt der geheim gehaltenen Dokumente, sondern auch deren Bezeichnung und Beschaffenheit betraf, hielt das VG für fehlerhaft und legte die Frage dem OVG vor. Das OVG erklärte die Sperrerklärung für teilweise rechtswidrig, hiergegen ging das Untenehmen, um dessen Geheimnis es ging, ebenso wie die verklagte Behörde im Beschwerdewege vor.

Das BVerwG hält die Sperrerklärung für rechtmäßig, weil es davon ausgeht, dass einerseits die Dokumente selbst, andererseits deren Dateibezeichnungen, -größen und -typen Wettbewerber des Unternehmens, das diese Informationen bei der verklagten Behörde eingereicht hatte, zum Nachbau befähigen würden. Dabei bezieht sich der Senat auch auf das neue GeschGehG. Damit klärt das BVerwG nunmehr die Frage, ob die Geheimnisdefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch innerhalb der Reichweite des IFG gilt, inklusive des umstrittenen Tatbestandsmerkmals des “berechtigten Interesses” am Geheimnis, also einer über die Richtlinie 2016/943 hinausgehenden qualitativen Merkmals. Relevant zudem: Im § 2 Nr. 1 b) GeschGehG setzen Geheimnisse angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Pointiert gesagt: Ein Geheimnis ist nur dann ein Geheimnis, wenn man es aktiv und nachweisbar geheim gehalten hat. Unternehmen sollten diese Geheimhaltung also dokumentieren, Antragsteller im Informationsfreiheitsrecht sollten, so der Sachverhalt dies nahelegt, vortragen, dass das Unternehmen, das sich auf Geheimnisse beruft, nichts dergleichen getan hat (Miriam Vollmer).

 

 

2020-08-28T18:17:48+02:0028. August 2020|Verwaltungsrecht|

Sind NNE zu geheim?

Die Agora Energiewende hat u. a. bei Herrn von Hammerstein, Energierechtler bei der Kanzlei Raue LLP, ein am 22. August vorgestelltes Gutachten in Auftrag gegeben, bei dem herausgekommen sein soll, dass Verbraucher viel weniger Netzentgelt zahlen könnten, wenn mehr Daten öffentlich zugänglich wären.

Aber halt. Gab es da nicht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? Und können Verbraucher nicht auch gemäß § 315 BGB vor Gericht die Offenlegung von Kalkulationen verlangen? Der Agora reicht das aber nicht. Sie schießt scharf gegen das Recht von Unternehmen, Betriebs und Geschäftsgeheimnisse nicht veröffentlichen zu lassen. Forderung der Agora: Netzentgeltgenehmigungen und damit Netzkosten müssten komplett veröffentlicht werden.

Nun ist Transparenz stets eine populäre Forderung. Doch übersieht die Agora, dass es durchaus auch ein legitimes, nicht anrüchiges Geheimhaltungsinteresse gibt. Denn Netzbetreiber wollen keineswegs überhöhte Kosten verstecken. Das ist allein schon deswegen eine verfehlte Annahme, weil Netzbetreiber nicht wie alle anderen Unternehmen ihre Preise frei bilden können, sondern regulatorische Vorgaben gelten, und sogar die zulässige Eigenkapitalverzinsung geregelt ist. Das Gutachten übersieht aber darüber hinaus, dass sich Netzbetreiber durchaus auch miteinander im Wettbewerb befinden, etwa wenn Unternehmen sich um weitere Konzessionen bemühen. Und ein Betriebs – und Geschäftsgeheimnis existiert auch nicht nur einfach deswegen, weil der Betroffene es behauptet: Es gibt eine differenzierte Rechtsprechung zu den §§ 3 und 6 IFG, wann Behörden schweigen dürfen. Nach dieser, erst kürzlich noch einmal nachgeschärften Rechtsprechung ist klar, dass die Verweigerung von Informationen stets die gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme sein muss. Auch der EuGH hat in einer recht aktuellen Entscheidung klar gefordert, dass nur bei Interessenbeeinträchtigungen der Person, von der die Informationen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichtssystems insgesamt Informationen der Öffentlichkeit verweigert werden dürfen.
Wer argwöhnt, dass die Behörden dabei zu großzügig vorgehen, kann jederzeit klagen. Hier muss das betroffene Unternehmen nun sehr detailliert darlegen, warum es von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgeht, wie kürzlich auch nochmal das OVG Berlin-Brandenburg festgestellt hat. Angesichts dieser Rechtslage ist nicht recht nachvollziehbar, wo es noch Informationen geben soll, die die Öffentlichkeit nicht erfährt, obwohl dies niemandem schadet.
2018-08-23T08:56:26+02:0023. August 2018|Gas, Strom, Verwaltungsrecht|

Stumm wie ein Grab?

Kennen Sie eigentlich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? Nach diesem Gesetz kann man ohne einen besonderen Grund, einfach so aus Langeweile, seine Nase in lauter Dinge stecken, die einen nichts angehen, und die Behörde muss antworten. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass die meisten Fragen, die Bürger stellen, nicht nur Interna der Verwaltung betreffen. Sondern auch Informationen über andere Personen betroffen sind. Und dann wird es heikel: Schließlich möchten die meisten Leute es nicht, dass jeder das zu sehen bekommt, was sie – oft ja nicht ganz freiwillig – Behörden mitteilen. Hier stehen sich also jeweils zwei Positionen gegenüber: Der Antragsteller will möglichst viel erfahren. Der, um den es im Verfahren geht, will, dass die Behörde möglichst felsenfest schweigt.

Der Gesetzgeber hat vor allem, aber nicht nur deswegen in § 3 und § 6 IFG aufgeführt, wann er die Behörde ermächtigen will, Informationen für sich zu behalten. Es versteht sich von selbst, dass Informationen, die zB die internationalen Beziehungen Deutschlands betreffen, nicht an Dritte geraten sollen. Oder Informationen aus laufenden Gerichtsverfahren. Das Gros der Fälle, in denen der Stadt den Mund halten soll, betreffen aber andere Konstellationen: Entweder verbietet ein anderes Gesetz den Behörden das Plaudern. Oder es geht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

In einem am 19.06.2018 vom EuGH entschiedenen Fall (C-15/16) ging es sogar um diese beiden Hauptfälle auf einmal: Ein anderes Gesetz, nämlich das Kreditwesengesetz, das KWG, verbietet es als Berufsgeheimnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verraten. Gestützt auf diese Norm versagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) einem Antragsteller Informationen über ein insolventes Unternehmen, das mit einem Schneeballsystem Anleger – darunter den Antragsteller – geprellt hatte.

Zwei Instanzen wollten die BaFin weitergehend verpflichten. Das BVerwG neigte der Lesart der BaFin zu, fragte aber den EuGH nach der richtigen Auslegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im KWG, denn nur dieser ist zur letztgültigen Auslegung von Europarecht befugt, und die maßgeblichen Normen fußen auf europarechtlichen Regeln, v. a. der Richtlinie 2004/39.

Der EuGH zog den Kreis der Informationen, die die Behörde verweigern darf, nun deutlich enger als das BVerwG angenommen hatte. Erforderlich ist stets eine Interessenbeeinträchtigung der Person, von der die Informationen stammen oder eines Dritten oder auch des Aufsichtssystems insgesamt. Besonders interessant aber: Informationen, die einmal geheim waren, bleiben nicht immer geheim. Nach fünf Jahren muss danach – von wohl eher seltenenAusnahmen abgesehen – derjenige, der weiter Geheimnisschutz verlangt, nachweisen, wieso dies ausnahmsweise immer noch der Fall sein soll.

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Zunächst dürfte die Entscheidung kaum aufs KWG begrenzt zu verstehen sein. Generell sollte jeder, der im Rahmen von Verwaltungsverfahren Informationen an Behörden übergibt, noch mehr als bisher damit rechnen, dass unter Umständen Dritte auf diese Informationen zugreifen können. Zumindest für Informationen, die ihren Wert nicht in wenigen Jahren verlieren, sollten Unternehmen sich bewusst im Spannungsfeld zwischen einer aktiven Rolle im Verwaltungsverfahren und der gebotenen Zurückhaltung mit Blick auf Wettbewerber oder die Öffentlichkeit bewegen. Mit anderen Worten: Dauerhaft geheim bleibt kaum etwas, und damit sollte man rechnen.

2018-06-26T00:41:22+02:0026. Juni 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|