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Blockierte Fisch­treppe

Fisch­treppen (oder „Fisch­auf­stiegs­an­lagen“) sind häufig kostspielige Angele­gen­heiten. Aller­dings haben Wehre ohne solche Vorrich­tungen auch hohe Kosten: Dass im gesamten Einzugs­gebiet oberhalb des Wehres bestimmte Fisch­arten nicht mehr vorkommen. Betroffen sind vor allem Wander­fische wie Lachse, Forellen oder Neunaugen, die zum Laichen die Flüsse Richtung Quelle wandern oder Aale, die sich im Meer fortpflanzen.

Daher ist es wichtig, dass die Fisch­treppen tatsächlich durch­gängig sind und ausrei­chend durch­strömt, um mit einer Leitströmung den Fischen ihren Weg zu weisen. Genau dies ist aktuell auch ein Thema für Vattenfall bei der Wasser­kühlung des Kohle­kraft­werks Moorburg, über die wir erst neulich berich­teten.

Aller­dings geht es hier anders als in diesem Fall nicht um die wasser­recht­liche Geneh­migung, die in die Hamburger Zustän­digkeit fällt. Sondern um eine Ordnungs­ver­fügung des Kreises Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein. Darin wurde Vattenfall unter Anordnung der sofor­tigen Vollziehung und Androhung eines Zwangs­geldes verpflichtet, die Fisch­treppe instand zu setzen. Denn die Fisch­treppe war mit Sand und Steinen zugesetzt. Zu Unrecht, wie das Verwal­tungs­ge­richt Schleswig kürzlich in einem Eilbe­schluss feststellte. Denn für den desolaten Zustand der Fisch­treppe war die Wasser- und Schiff­fahrts­ver­waltung (WSV) des Bundes verantwortlich.

Als Schäden am Wehr aufge­treten waren, war die WSV davon ausge­gangen, dass es an der Fisch­treppe läge und hatte ohne Einschaltung der Umwelt­be­hörden die Fisch­treppe zugeschüttet. Nun ist die Auswahl des verant­wort­lichen „Störers“ im öffent­lichen Recht ein notori­sches Thema. Es geht dort nicht immer um Gerech­tigkeit, sondern auch darum, wer eine Gefahr am effek­tivsten abstellen kann. Hier war die Behörde dann aber wohl doch zu weit gegangen, da als Verant­wort­licher vor allem die WSV in Frage kommt (Olaf Dilling).

Von |28. September 2020|Kategorien: Natur­schutz, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Beihilfen für Hinkley Point C (EuGH v. 11.09.2020, C‑594/18 P)

Die Geschichte selbst ist schnell erzählt: Großbri­tannien, damals noch Mitglied­staat der EU, wünschte sich ein Atomkraftwerk. Freunde der Kernkraft werden auch in Deutschland nicht müde zu erzählen, wie günstig Strom aus Atomkraft­werken sei. Danach hätten sich Unter­nehmen quasi darum schlagen müssen, das Kraftwerk zu bauen. Tatsächlich fand sich der künftige Betreiber des Kraft­werks Hinkley Point C in Somerset, das franzö­­sisch-chine­­sische Unter­nehmen NBB (ein Konsortium, zu dem die EdF gehört), aber nur dann zum Bau bereit, wenn der Staat auf den Markt­preis für Strom kräftig drauf­zahlte: 92,25 Pfund pro MWh plus Infla­ti­ons­aus­gleich soll UK für 35 Jahre im Rahmen eines „Contract for Diffe­rence“ garan­tieren, also die (erheb­liche) Differenz zwischen Markt­preis und garan­tierter Vergütung zahlen. Sofern das Kraftwerk vorzeitig abgeschaltet wird, soll UK eine hohe Ausgleichs­zahlung leisten. Außerdem soll UK eine Kredit­ga­rantie übernehmen.

Für dieses teure Paket brauchte UK die Notifi­kation der Europäi­schen Kommission nach Art. 107 AEUV ff.. Diese erhielt UK auch, und zwar am 8. Oktober 2014 (Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission). Hiergegen klagte das atomstrom­freie Öster­reich. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aber mit Urteil vom 12. Juli 2018 ab (T‑356/15).

Nun hat am 22. September 2020 auch die zweite und letzte Instanz, der EuGH, die Klage der Öster­reicher abgewiesen. UK hätte auch als Mitglied­staat Hinkley Point so üppig unter­stützen dürfen wie geplant. Nun ist UK bekanntlich ausge­treten. Die Entscheidung trotzdem inter­essant. Denn der EuGH stellt einige Punkte klar, die auch für andere Entschei­dungne relevant sein können. So führt er aus, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschafts­zweige oder Wirtschafts­ge­biete bestimmt sein müssen, und die Handels­be­din­gungen nicht in einem Maße verändern dürfen, die dem gemein­samen Interesse zuwider­laufen. Aber dass Beihilfen einem gemein­samen Interesse dienen, ist nicht nötig. Zwar gelten die Regeln für die Beihil­fen­auf­sicht auch für die Kernkraft. Aber im Rahmen der Prüfung, ob eine zulässige Beihilfe vorliegt, findet keine „ökolo­gische“ Bewertung statt: Jeder Mitglied­staat darf seinen Energiemix frei wählen (Miriam Vollmer).

 

Von |25. September 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Strom|Schlag­wörter: , |1 Kommentar

StVO-Reform: Fehler als letzte Rettung?

Irren gilt bekann­ter­maßen als menschlich. Dass auch in einem Bundes­mi­nis­terium manchmal Fehler gemacht werden, demons­triert, dass es selbst in einer „gesichts­losen Bürokratie“ letztlich Menschen sind, die die Entschei­dungen treffen. Und überhaupt: Manchmal können sich Fehler und Missge­schicke sogar positiv auswirken. Das wissen wir als gewohn­heits­mäßige Bahnfahrer nur zu gut: So lästig die häufigen Verspä­tungen der Bahn sind, manchmal sind sie die einzige Chance, pünktlich zu kommen. Wenn wir uns nämlich selbst verspätet haben.

Aber zur Sache: Die StVO-Reform, über die wir hier schon mehrmals geschrieben haben, leidet bekanntlich an einem kleinen, aber folgen­reichen Fehler. In Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wo die Voraus­set­zungen einer verfas­sungs­kon­formen Rechts­ver­ordnung durch die Exekutive geregelt sind, heißt es nämlich: „Die Rechts­grundlage ist in der Verordnung anzugeben.“ Das ist aber bei der Änderungs­ver­ordnung unter­blieben. Norma­ler­weise wäre so ein Fehler nicht kriegs­ent­scheidend. Er würde schlicht nach einem Kabinetts­be­schluss bei der nächsten Sitzung des Bundesrats ohne großes Drama ausgebügelt.

Nun liegt der Fall bei der StVO-Reform etwas anders: Die Reform war einer­seits ein offen­sicht­licher Versuch des derzei­tigen Verkehrs­mi­nisters, auch mal etwas für den Fahrrad­verkehr zu tun. Ander­seits hatten einige Regelungen, insbe­sondere zur stren­geren Sanktio­nierung von Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen auch das Potential, die Stamm­wähler der CSU gegen ihn aufzu­bringen. Insofern bot der Fehler einen willkom­menen Anlass dazu, diese Regelungen bei der ohnehin erfor­der­lichen Abstimmung zurückzudrehen.

Nun könnte ein Fehler zwar als mensch­liche Schwäche zu verzeihen sein, aus ihm aber Rechte abzuleiten, könnte den Bogen dann doch überspannen. So sehen es jeden­falls die im Bundesrat inzwi­schen mehrheitlich vertre­tenen Landes­re­gie­rungen, in denen die Grünen mitre­gieren. Denn die müssen sich bei Abstim­mungen, in denen in der jewei­ligen Koalition Uneinigkeit herrscht, enthalten. Daher hat der Bundesrat letzten Freitag einen entspre­chend geänderten Verord­nungs­entwurf nicht abgesegnet.

Auch in der Sache spricht einiges dafür, die Sanktionen für Geschwin­dig­keits­über­tre­tungen nicht wieder einzu­schränken. Denn  Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen dürfen nach § 45 StVO ohnehin nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund beson­derer Gefah­ren­lagen nötig erscheinen. Dann sollten sie auch effektiv sanktio­niert werden (Olaf Dilling).

Von |24. September 2020|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Das ging jetzt schnell: Der aktuelle Entwurf des EEG 2021

Heute am 23. September 2020 soll das Bundes­ka­binett über den Entwurf des EEG 2021 abstimmen. Die Bundes­re­gierung meint es also offenbar wirklich ernst mit dem Plan, zum Jahresende fertig zu sein. Immerhin: Das feder­füh­rende BMWi hat offenbar eine Reihe von Änderungs­vor­schlägen aufge­nommen, um auch die Kritiker des ersten Referen­ten­ent­wurfs vom 14. September 2020 mitzunehmen:

# Die Ausbau­ziele für Biogas­an­lagen wurden noch einmal angepasst, sie sollen aber vorwiegend als Back Up dienen, was Wirtschaft­lich­keits­fragen aufwirft.

# Leider wird auch im neuen Entwurf der selbst verbrauchte eigen­erzeugte PV-Strom nicht generell von der EEG-Umlage befreit. Dies würde auch vielen Quartiers­pro­jekten sehr helfen und die dezen­trale Energie­wende endlich scharf schalten. Gleichwohl, die nun geplante Befreiung von Anlagen­ver­bräuchen aus Anlagen mit immerhin <20 kW bei nur 10.000 kWh/a hilft zumindest in kleinen Projekten (die aller­dings oft aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich sind).

# Für die Quartiers­pro­jekte ein Erfolg: Die Mieter­strom­ver­gü­tungs­sätze sollen angehoben werden.

# Die Ausschrei­bungs­pflicht für Aufdach-PV ab 100 kW soll nun doch erst ab 500 kW greifen. Das ist sinnvoll, der Aufwand würde vielen kleineren Projekten schaden.

# Auch bei der Änderung des § 51 EEG 2017, der bisher erst nach sechs Stunden negativen Strom­preisen die Markt­prämie auf null reduziert, kommt die Bundes­re­gierung ihren Kritikern entgegen: Zuerst waren für noch nicht bezuschlagte neue Anlagen 15 Minuten geplant, nun eine Stunde. Für Bestands­an­lagen bleibt es beim Status Quo.

Insgesamt gleichwohl: Das ist nicht das EEG, das die Republik braucht, will sie ihre Klima­ziele wirklich erreichen. Gerade für Inves­ti­tionen in dezen­trale Projekte bietet dieser Entwurf auch nach den jüngsten Änderungen keine ausrei­chende Basis. Wichtig wäre neben der Befreiung des Eigen­ver­brauchs an EEG-Strom von der EEG-Umlage auch in größeren Projekten eine Neure­gelung der Anlagen­zu­sam­men­fassung (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr über das neue EEG 2021 wissen? Wir stellen am 27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr den dann aktuellen Entwurf vor. Programm und Anmeldung hier.

Von |23. September 2020|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Strom|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Verkehrs­recht: Viel Lärm um nichts

In letzter Zeit ist wieder verstärkt von der Lärmbe­lastung durch Verkehr zu hören: Zum Beispiel im Zusam­menhang mit der Debatte über Motor­radlärm, die diesen Sommer von einer Bürger­meis­terin aus dem Schwarzwald angestoßen worden war. Grund­sätzlich gibt es in der Europäi­schen Union eine Richt­linie gegen Umgebungslärm. Die steckt ähnlich wie die Luftqua­li­täts­richt­linie hohe Ziele zur Vermeidung von Umweltbelastungen.

Insofern liegt es nahe, dass bei Überschreiten der Grenz­werte Anwohner – so wie bei den Stickoxid-Überschrei­­tungen – klagen können. Ihr Anspruch könnte sich dann auf geeignete Maßnahmen richten, den Lärm zu mindern und damit unter den Grenzwert zu bringen. Welche Maßnahmen aber sind geeignet – und angesichts der Einschrän­kungen des Verkehrs zu rechtfertigen?

Darüber hatte das Verwal­tungs­ge­richt Koblenz im Juli in einem Urteil zu befinden. Ein Anwohner einer lauten, vielbe­fah­renen Straße hatte wiederholt geklagt, weil die Stadt trotz Grenz­wert­über­schrei­tungen untätig geblieben war.

Zunächst hatte ihm das VG Koblenz in einer Entscheidung vom Dezember 2015 recht gegeben. Da die Lärmbe­lastung die Grenze der Zumut­barkeit überschreite, sei die Stadt als Beklagte verpflichtet, die Anträge des Klägers zur Verbes­serung unter pflicht­ge­mäßer Ausübung des Ermessens zu bescheiden.

Die Stadt müsse zunächst prüfen, welche Lärmre­duktion – unter Umständen durch eine Kombi­nation von Maßnahmen – erreicht werden könne. Sie müsse weiterhin prüfen, ob die Maßnahmen zu einer spürbaren Entlastung führen können. Mit Blick auf die Verkehrs­in­ter­essen und ihre Kosten müssten sie auch angemessen sein.

In dem aktuellen Urteil hat das VG nun die Klage abgewiesen. Diesmal hatte der Kläger ganz konkrete Maßnahmen einge­fordert, beispiels­weise eine weitere Geschwin­dig­keits­be­schränkung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Maßnahmen nur wenig bewirken würden, und insbe­sondere nicht ausreichen würden, den Grenzwert einzu­halten. Vor diesem Hinter­grund seien die Einschrän­kungen des Verkehrs nicht zu rechtfertigen.

Für den Kläger mag die Entscheidung enttäu­schend sein. Aller­dings war sie aufgrund des Prüfpro­gramms der ersten Entscheidung darin schon angelegt, auch wenn letztlich viele offene Wertungen mit der Frage verbunden sind, ob eine Maßnahme geeignet und angemessen ist (Olaf Dilling).

Verkehr inter­es­siert Sie: Vielleicht ist unser Webinar zu Verkehrs­ver­suchen am 30. Oktober 2021 etwas für Sie! Infos und Anmeldung hier.

Von |22. September 2020|Kategorien: Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Grund­ver­sor­gungs­aus­schrei­bungen – ein Vorschlag der FES

Das Energie­recht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furcht­erre­genden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grund­ver­sorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grund­ver­sorgung die Preise der Kosten­ent­wicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grund­sätz­liche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushalts­kunden versorgt, ist der Grund­ver­sorger und jeder, der keinen Sonder­kun­den­vertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz beson­deren Liefer­ver­hält­nisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.

Zwar fordern Behörden regel­mäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grund­ver­sorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Libera­li­sierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grund­ver­sorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energie­ver­sorgern ist es nahelie­gender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grund­ver­sorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.

Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um „Energie­armut“ hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie heraus­zu­geben, ob die Grund­ver­sorgung nicht anders organi­siert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grund­ver­sorgung nicht grund­sätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versor­gungs­ver­hältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.

Die Autoren disku­tieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grund­ver­sorgung mögli­cher­weise durch eine Preis­kon­trolle beizu­kommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissen­schaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis disku­tiert – Ausschrei­bungen vor, die als markt­nä­heres Instrument den Vorteil des Wettbe­werbs mit den Vorteilen einer erhöhten System­ef­fi­zienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbrau­cher­preise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energie­wen­de­be­zogene Ziele einzu­be­ziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Muster­re­gionen erweisen.

Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufge­griffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhalt­lichen Gründen nicht gutheißt? Mögli­cher­weise sind die Minis­terien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Heraus­for­de­rungen der Pandemie auch für Energie­wirt­schaft und energie­in­tensive Industrie den Kohle­aus­stieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomaus­stiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundes­re­gierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfah­rungen mit wettbe­werb­lichen Instru­menten bei einer Neure­gelung auch der Grund­ver­sorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschrei­bungen mögen – wenn es gut läuft – zu markt­nahen Ergeb­nissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als „marktnah“, oft bürokra­tisch und fast nie ohne umfang­reiche Hilfe­stel­lungen möglich, wenn man etwa an Netzkon­zes­si­ons­vergabe denkt. Und ob die Grund­ver­sor­gungs­tarife wirklich niedriger wären, würde ausge­schrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertrags­be­din­gungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).

Von |21. September 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: |0 Kommentare