Blockierte Fischtreppe
Fischtreppen (oder „Fischaufstiegsanlagen“) sind häufig kostspielige Angelegenheiten. Allerdings haben Wehre ohne solche Vorrichtungen auch hohe Kosten: Dass im gesamten Einzugsgebiet oberhalb des Wehres bestimmte Fischarten nicht mehr vorkommen. Betroffen sind vor allem Wanderfische wie Lachse, Forellen oder Neunaugen, die zum Laichen die Flüsse Richtung Quelle wandern oder Aale, die sich im Meer fortpflanzen.
Daher ist es wichtig, dass die Fischtreppen tatsächlich durchgängig sind und ausreichend durchströmt, um mit einer Leitströmung den Fischen ihren Weg zu weisen. Genau dies ist aktuell auch ein Thema für Vattenfall bei der Wasserkühlung des Kohlekraftwerks Moorburg, über die wir erst neulich berichteten.
Allerdings geht es hier anders als in diesem Fall nicht um die wasserrechtliche Genehmigung, die in die Hamburger Zuständigkeit fällt. Sondern um eine Ordnungsverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg in Schleswig-Holstein. Darin wurde Vattenfall unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet, die Fischtreppe instand zu setzen. Denn die Fischtreppe war mit Sand und Steinen zugesetzt. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Schleswig kürzlich in einem Eilbeschluss feststellte. Denn für den desolaten Zustand der Fischtreppe war die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes verantwortlich.
Als Schäden am Wehr aufgetreten waren, war die WSV davon ausgegangen, dass es an der Fischtreppe läge und hatte ohne Einschaltung der Umweltbehörden die Fischtreppe zugeschüttet. Nun ist die Auswahl des verantwortlichen „Störers“ im öffentlichen Recht ein notorisches Thema. Es geht dort nicht immer um Gerechtigkeit, sondern auch darum, wer eine Gefahr am effektivsten abstellen kann. Hier war die Behörde dann aber wohl doch zu weit gegangen, da als Verantwortlicher vor allem die WSV in Frage kommt (Olaf Dilling).
Beihilfen für Hinkley Point C (EuGH v. 11.09.2020, C‑594/18 P)
Die Geschichte selbst ist schnell erzählt: Großbritannien, damals noch Mitgliedstaat der EU, wünschte sich ein Atomkraftwerk. Freunde der Kernkraft werden auch in Deutschland nicht müde zu erzählen, wie günstig Strom aus Atomkraftwerken sei. Danach hätten sich Unternehmen quasi darum schlagen müssen, das Kraftwerk zu bauen. Tatsächlich fand sich der künftige Betreiber des Kraftwerks Hinkley Point C in Somerset, das französisch-chinesische Unternehmen NBB (ein Konsortium, zu dem die EdF gehört), aber nur dann zum Bau bereit, wenn der Staat auf den Marktpreis für Strom kräftig draufzahlte: 92,25 Pfund pro MWh plus Inflationsausgleich soll UK für 35 Jahre im Rahmen eines „Contract for Difference“ garantieren, also die (erhebliche) Differenz zwischen Marktpreis und garantierter Vergütung zahlen. Sofern das Kraftwerk vorzeitig abgeschaltet wird, soll UK eine hohe Ausgleichszahlung leisten. Außerdem soll UK eine Kreditgarantie übernehmen.
Für dieses teure Paket brauchte UK die Notifikation der Europäischen Kommission nach Art. 107 AEUV ff.. Diese erhielt UK auch, und zwar am 8. Oktober 2014 (Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission). Hiergegen klagte das atomstromfreie Österreich. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage aber mit Urteil vom 12. Juli 2018 ab (T‑356/15).
Nun hat am 22. September 2020 auch die zweite und letzte Instanz, der EuGH, die Klage der Österreicher abgewiesen. UK hätte auch als Mitgliedstaat Hinkley Point so üppig unterstützen dürfen wie geplant. Nun ist UK bekanntlich ausgetreten. Die Entscheidung trotzdem interessant. Denn der EuGH stellt einige Punkte klar, die auch für andere Entscheidungne relevant sein können. So führt er aus, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein müssen, und die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändern dürfen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Aber dass Beihilfen einem gemeinsamen Interesse dienen, ist nicht nötig. Zwar gelten die Regeln für die Beihilfenaufsicht auch für die Kernkraft. Aber im Rahmen der Prüfung, ob eine zulässige Beihilfe vorliegt, findet keine „ökologische“ Bewertung statt: Jeder Mitgliedstaat darf seinen Energiemix frei wählen (Miriam Vollmer).
StVO-Reform: Fehler als letzte Rettung?
Irren gilt bekanntermaßen als menschlich. Dass auch in einem Bundesministerium manchmal Fehler gemacht werden, demonstriert, dass es selbst in einer „gesichtslosen Bürokratie“ letztlich Menschen sind, die die Entscheidungen treffen. Und überhaupt: Manchmal können sich Fehler und Missgeschicke sogar positiv auswirken. Das wissen wir als gewohnheitsmäßige Bahnfahrer nur zu gut: So lästig die häufigen Verspätungen der Bahn sind, manchmal sind sie die einzige Chance, pünktlich zu kommen. Wenn wir uns nämlich selbst verspätet haben.
Aber zur Sache: Die StVO-Reform, über die wir hier schon mehrmals geschrieben haben, leidet bekanntlich an einem kleinen, aber folgenreichen Fehler. In Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, wo die Voraussetzungen einer verfassungskonformen Rechtsverordnung durch die Exekutive geregelt sind, heißt es nämlich: „Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben.“ Das ist aber bei der Änderungsverordnung unterblieben. Normalerweise wäre so ein Fehler nicht kriegsentscheidend. Er würde schlicht nach einem Kabinettsbeschluss bei der nächsten Sitzung des Bundesrats ohne großes Drama ausgebügelt.
Nun liegt der Fall bei der StVO-Reform etwas anders: Die Reform war einerseits ein offensichtlicher Versuch des derzeitigen Verkehrsministers, auch mal etwas für den Fahrradverkehr zu tun. Anderseits hatten einige Regelungen, insbesondere zur strengeren Sanktionierung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auch das Potential, die Stammwähler der CSU gegen ihn aufzubringen. Insofern bot der Fehler einen willkommenen Anlass dazu, diese Regelungen bei der ohnehin erforderlichen Abstimmung zurückzudrehen.
Nun könnte ein Fehler zwar als menschliche Schwäche zu verzeihen sein, aus ihm aber Rechte abzuleiten, könnte den Bogen dann doch überspannen. So sehen es jedenfalls die im Bundesrat inzwischen mehrheitlich vertretenen Landesregierungen, in denen die Grünen mitregieren. Denn die müssen sich bei Abstimmungen, in denen in der jeweiligen Koalition Uneinigkeit herrscht, enthalten. Daher hat der Bundesrat letzten Freitag einen entsprechend geänderten Verordnungsentwurf nicht abgesegnet.
Auch in der Sache spricht einiges dafür, die Sanktionen für Geschwindigkeitsübertretungen nicht wieder einzuschränken. Denn Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen nach § 45 StVO ohnehin nur dort angeordnet werden, wo sie aufgrund besonderer Gefahrenlagen nötig erscheinen. Dann sollten sie auch effektiv sanktioniert werden (Olaf Dilling).
Das ging jetzt schnell: Der aktuelle Entwurf des EEG 2021
Heute am 23. September 2020 soll das Bundeskabinett über den Entwurf des EEG 2021 abstimmen. Die Bundesregierung meint es also offenbar wirklich ernst mit dem Plan, zum Jahresende fertig zu sein. Immerhin: Das federführende BMWi hat offenbar eine Reihe von Änderungsvorschlägen aufgenommen, um auch die Kritiker des ersten Referentenentwurfs vom 14. September 2020 mitzunehmen:
# Die Ausbauziele für Biogasanlagen wurden noch einmal angepasst, sie sollen aber vorwiegend als Back Up dienen, was Wirtschaftlichkeitsfragen aufwirft.
# Leider wird auch im neuen Entwurf der selbst verbrauchte eigenerzeugte PV-Strom nicht generell von der EEG-Umlage befreit. Dies würde auch vielen Quartiersprojekten sehr helfen und die dezentrale Energiewende endlich scharf schalten. Gleichwohl, die nun geplante Befreiung von Anlagenverbräuchen aus Anlagen mit immerhin <20 kW bei nur 10.000 kWh/a hilft zumindest in kleinen Projekten (die allerdings oft aus anderen Gründen nicht wirtschaftlich sind).
# Für die Quartiersprojekte ein Erfolg: Die Mieterstromvergütungssätze sollen angehoben werden.
# Die Ausschreibungspflicht für Aufdach-PV ab 100 kW soll nun doch erst ab 500 kW greifen. Das ist sinnvoll, der Aufwand würde vielen kleineren Projekten schaden.
# Auch bei der Änderung des § 51 EEG 2017, der bisher erst nach sechs Stunden negativen Strompreisen die Marktprämie auf null reduziert, kommt die Bundesregierung ihren Kritikern entgegen: Zuerst waren für noch nicht bezuschlagte neue Anlagen 15 Minuten geplant, nun eine Stunde. Für Bestandsanlagen bleibt es beim Status Quo.
Insgesamt gleichwohl: Das ist nicht das EEG, das die Republik braucht, will sie ihre Klimaziele wirklich erreichen. Gerade für Investitionen in dezentrale Projekte bietet dieser Entwurf auch nach den jüngsten Änderungen keine ausreichende Basis. Wichtig wäre neben der Befreiung des Eigenverbrauchs an EEG-Strom von der EEG-Umlage auch in größeren Projekten eine Neuregelung der Anlagenzusammenfassung (Miriam Vollmer).
Sie möchten mehr über das neue EEG 2021 wissen? Wir stellen am 27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr den dann aktuellen Entwurf vor. Programm und Anmeldung hier.
Verkehrsrecht: Viel Lärm um nichts
In letzter Zeit ist wieder verstärkt von der Lärmbelastung durch Verkehr zu hören: Zum Beispiel im Zusammenhang mit der Debatte über Motorradlärm, die diesen Sommer von einer Bürgermeisterin aus dem Schwarzwald angestoßen worden war. Grundsätzlich gibt es in der Europäischen Union eine Richtlinie gegen Umgebungslärm. Die steckt ähnlich wie die Luftqualitätsrichtlinie hohe Ziele zur Vermeidung von Umweltbelastungen.
Insofern liegt es nahe, dass bei Überschreiten der Grenzwerte Anwohner – so wie bei den Stickoxid-Überschreitungen – klagen können. Ihr Anspruch könnte sich dann auf geeignete Maßnahmen richten, den Lärm zu mindern und damit unter den Grenzwert zu bringen. Welche Maßnahmen aber sind geeignet – und angesichts der Einschränkungen des Verkehrs zu rechtfertigen?
Darüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz im Juli in einem Urteil zu befinden. Ein Anwohner einer lauten, vielbefahrenen Straße hatte wiederholt geklagt, weil die Stadt trotz Grenzwertüberschreitungen untätig geblieben war.
Zunächst hatte ihm das VG Koblenz in einer Entscheidung vom Dezember 2015 recht gegeben. Da die Lärmbelastung die Grenze der Zumutbarkeit überschreite, sei die Stadt als Beklagte verpflichtet, die Anträge des Klägers zur Verbesserung unter pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens zu bescheiden.
Die Stadt müsse zunächst prüfen, welche Lärmreduktion – unter Umständen durch eine Kombination von Maßnahmen – erreicht werden könne. Sie müsse weiterhin prüfen, ob die Maßnahmen zu einer spürbaren Entlastung führen können. Mit Blick auf die Verkehrsinteressen und ihre Kosten müssten sie auch angemessen sein.
In dem aktuellen Urteil hat das VG nun die Klage abgewiesen. Diesmal hatte der Kläger ganz konkrete Maßnahmen eingefordert, beispielsweise eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Maßnahmen nur wenig bewirken würden, und insbesondere nicht ausreichen würden, den Grenzwert einzuhalten. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen des Verkehrs nicht zu rechtfertigen.
Für den Kläger mag die Entscheidung enttäuschend sein. Allerdings war sie aufgrund des Prüfprogramms der ersten Entscheidung darin schon angelegt, auch wenn letztlich viele offene Wertungen mit der Frage verbunden sind, ob eine Maßnahme geeignet und angemessen ist (Olaf Dilling).
Verkehr interessiert Sie: Vielleicht ist unser Webinar zu Verkehrsversuchen am 30. Oktober 2021 etwas für Sie! Infos und Anmeldung hier.
Grundversorgungsausschreibungen – ein Vorschlag der FES
Das Energierecht ist schon seit vielen Jahren von einer geradezu furchterregenden Dynamik. Alles ändert sich ständig. Eine Konstante inmitten des Sturms stellt bislang aber die Grundversorgung dar: Umstritten war zwar viele Jahre, wie man in der Grundversorgung die Preise der Kostenentwicklung wirksam anpasst, aber nicht umstritten war die grundsätzliche Konstruktion: Wer in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden versorgt, ist der Grundversorger und jeder, der keinen Sonderkundenvertrag hat, wird von ihm beliefert. Dies ergibt sich aus § 36 EnWG. Die Details dieses ganz besonderen Lieferverhältnisses stehen in der StromGVV und der GasGVV.
Zwar fordern Behörden regelmäßig Verbraucher auf, doch nun endlich die Grundversorgung zu verlassen. Indes werden auch heute, mehr als 20 Jahre nach der Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, immer noch viele Verbraucher grundversorgt. Ob es sich durchweg um Kunden handelt, die nicht wissen, dass man auch günstiger Strom oder Gas beziehen kann? Dies mag es geben, aber angesichts der schieren Präsenz der Werbung von Energieversorgern ist es naheliegender, dass es sich vielfach schlicht um Kunden handelt, in deren Augen die Vorzüge der Grundversorgung den oft höheren Preis rechtfertigen.
Die höheren Preise und die damit verbundene Debatte um „Energiearmut“ hat die Frierich-Ebert-Stiftung (FES) aber bereits 2019 zum Anlass genommen, eine Studie herauszugeben, ob die Grundversorgung nicht anders organisiert werden könnte. Dabei wollen die Autoren Jahn/Ecke die Grundversorgung nicht grundsätzlich abschaffen. Es soll auch weiter ein Versorgungsverhältnis geben, wenn ein Verbraucher keinen Vertrag abschließt oder sein Versorger ausfällt, etwa durch Insolvenz.
Die Autoren diskutieren, ob dem Problem der erhöhten Preise in der Grundversorgung möglicherweise durch eine Preiskontrolle beizukommen wäre, verwerfen dies aber. Statt dessen schlagen sie – wie wissenschaftlich bereits vor gut zehn Jahren einmal ohne Widerhall in der Praxis diskutiert – Ausschreibungen vor, die als marktnäheres Instrument den Vorteil des Wettbewerbs mit den Vorteilen einer erhöhten Systemeffizienz vereinen sollen. Kriterien sollten die günstigsten Verbraucherpreise sein, die Autoren schlagen aber auch vor, weitere, energiewendebezogene Ziele einzubeziehen. Ob das Instrument geeignet sei, sollen Tests in Musterregionen erweisen.
Was ist von dem Vorschlag zu halten? Bisher hat die Politik das Gutachten nicht aufgegriffen. Doch bedeutet das wirklich, dass die Politik den Vorschlag aus inhaltlichen Gründen nicht gutheißt? Möglicherweise sind die Ministerien aktuell nur zu beschäftigt, neben den Herausforderungen der Pandemie auch für Energiewirtschaft und energieintensive Industrie den Kohleausstieg, das neue EEG und die letzten Ausläufer des Atomausstiegs zu regeln. Es bleibt damit abzuwarten, wie eine nächste Bundesregierung die Sache sieht. Zu hoffen ist dabei, dass die durchaus gemischten Erfahrungen mit wettbewerblichen Instrumenten bei einer Neuregelung auch der Grundversorgung nicht vergessen würden. Denn Ausschreibungen mögen – wenn es gut läuft – zu marktnahen Ergebnissen führen, der oft steinige Weg bis zum Zuschlag ist oft alles andere als „marktnah“, oft bürokratisch und fast nie ohne umfangreiche Hilfestellungen möglich, wenn man etwa an Netzkonzessionsvergabe denkt. Und ob die Grundversorgungstarife wirklich niedriger wären, würde ausgeschrieben, steht in den Sternen, denn so attraktiv ist ein Produkt, bei dem man sich den Kunden und die Vertragsbedingungen nicht aussuchen kann, dann am Ende oft auch nicht (Miriam Vollmer).