In letzter Zeit ist wieder verstärkt von der Lärmbe­lastung durch Verkehr zu hören: Zum Beispiel im Zusam­menhang mit der Debatte über Motor­radlärm, die diesen Sommer von einer Bürger­meis­terin aus dem Schwarzwald angestoßen worden war. Grund­sätzlich gibt es in der Europäi­schen Union eine Richt­linie gegen Umgebungslärm. Die steckt ähnlich wie die Luftqua­li­täts­richt­linie hohe Ziele zur Vermeidung von Umweltbelastungen.

Insofern liegt es nahe, dass bei Überschreiten der Grenz­werte Anwohner – so wie bei den Stickoxid-Überschrei­tungen – klagen können. Ihr Anspruch könnte sich dann auf geeignete Maßnahmen richten, den Lärm zu mindern und damit unter den Grenzwert zu bringen. Welche Maßnahmen aber sind geeignet – und angesichts der Einschrän­kungen des Verkehrs zu rechtfertigen?

Darüber hatte das Verwal­tungs­ge­richt Koblenz im Juli in einem Urteil zu befinden. Ein Anwohner einer lauten, vielbe­fah­renen Straße hatte wiederholt geklagt, weil die Stadt trotz Grenz­wert­über­schrei­tungen untätig geblieben war.

Zunächst hatte ihm das VG Koblenz in einer Entscheidung vom Dezember 2015 recht gegeben. Da die Lärmbe­lastung die Grenze der Zumut­barkeit überschreite, sei die Stadt als Beklagte verpflichtet, die Anträge des Klägers zur Verbes­serung unter pflicht­ge­mäßer Ausübung des Ermessens zu bescheiden.

Die Stadt müsse zunächst prüfen, welche Lärmre­duktion – unter Umständen durch eine Kombi­nation von Maßnahmen – erreicht werden könne. Sie müsse weiterhin prüfen, ob die Maßnahmen zu einer spürbaren Entlastung führen können. Mit Blick auf die Verkehrs­in­ter­essen und ihre Kosten müssten sie auch angemessen sein.

In dem aktuellen Urteil hat das VG nun die Klage abgewiesen. Diesmal hatte der Kläger ganz konkrete Maßnahmen einge­fordert, beispiels­weise eine weitere Geschwin­dig­keits­be­schränkung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Maßnahmen nur wenig bewirken würden, und insbe­sondere nicht ausreichen würden, den Grenzwert einzu­halten. Vor diesem Hinter­grund seien die Einschrän­kungen des Verkehrs nicht zu rechtfertigen.

Für den Kläger mag die Entscheidung enttäu­schend sein. Aller­dings war sie aufgrund des Prüfpro­gramms der ersten Entscheidung darin schon angelegt, auch wenn letztlich viele offene Wertungen mit der Frage verbunden sind, ob eine Maßnahme geeignet und angemessen ist (Olaf Dilling).

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