In letzter Zeit ist wieder verstärkt von der Lärmbelastung durch Verkehr zu hören: Zum Beispiel im Zusammenhang mit der Debatte über Motorradlärm, die diesen Sommer von einer Bürgermeisterin aus dem Schwarzwald angestoßen worden war. Grundsätzlich gibt es in der Europäischen Union eine Richtlinie gegen Umgebungslärm. Die steckt ähnlich wie die Luftqualitätsrichtlinie hohe Ziele zur Vermeidung von Umweltbelastungen.
Insofern liegt es nahe, dass bei Überschreiten der Grenzwerte Anwohner – so wie bei den Stickoxid-Überschreitungen – klagen können. Ihr Anspruch könnte sich dann auf geeignete Maßnahmen richten, den Lärm zu mindern und damit unter den Grenzwert zu bringen. Welche Maßnahmen aber sind geeignet – und angesichts der Einschränkungen des Verkehrs zu rechtfertigen?
Darüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz im Juli in einem Urteil zu befinden. Ein Anwohner einer lauten, vielbefahrenen Straße hatte wiederholt geklagt, weil die Stadt trotz Grenzwertüberschreitungen untätig geblieben war.
Zunächst hatte ihm das VG Koblenz in einer Entscheidung vom Dezember 2015 recht gegeben. Da die Lärmbelastung die Grenze der Zumutbarkeit überschreite, sei die Stadt als Beklagte verpflichtet, die Anträge des Klägers zur Verbesserung unter pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens zu bescheiden.
Die Stadt müsse zunächst prüfen, welche Lärmreduktion – unter Umständen durch eine Kombination von Maßnahmen – erreicht werden könne. Sie müsse weiterhin prüfen, ob die Maßnahmen zu einer spürbaren Entlastung führen können. Mit Blick auf die Verkehrsinteressen und ihre Kosten müssten sie auch angemessen sein.
In dem aktuellen Urteil hat das VG nun die Klage abgewiesen. Diesmal hatte der Kläger ganz konkrete Maßnahmen eingefordert, beispielsweise eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Maßnahmen nur wenig bewirken würden, und insbesondere nicht ausreichen würden, den Grenzwert einzuhalten. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen des Verkehrs nicht zu rechtfertigen.
Für den Kläger mag die Entscheidung enttäuschend sein. Allerdings war sie aufgrund des Prüfprogramms der ersten Entscheidung darin schon angelegt, auch wenn letztlich viele offene Wertungen mit der Frage verbunden sind, ob eine Maßnahme geeignet und angemessen ist (Olaf Dilling).
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