Novellierung des BEHG gefährdet fristgerechte Kalkulation der Gaslieferpreise
Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energieversorgungsunternehmen, die Erdgas an Letztverbraucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) kostenpflichtig beschaffen müssen (wir berichteten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novellierungsprozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berichteten hier und hier).
Für die hiervon betroffenen Energieversorger in Gestalt der Erdgaslieferanten ist das insoweit misslich, als dass das Novellierungsverfahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anstehende zusätzliche Kostenbelastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundesratsbefassung und die endgültige Ausfertigung werden sich voraussichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belastungen aber in die ordnungsgemäße Kalkulation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetzlichen und vertraglichen Informationsfristen für Preisanpassungen gegenüber den belieferten Kunden gleichwohl eingehalten werden.
Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grundversorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorgeschrieben und als vertragliche Frist in die Lieferbedingungen für Sonderkunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankündigung vorausgehende interne Preiskalkulation und die Vorbereitung der Kundeninformationsschreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgaslieferanten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anstehenden Änderung der Kostenstruktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.
Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatzsteuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfristigen gesetzlichen Änderungen der Preisstruktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht rechtzeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatzsteuer stellte der Gesetzgeber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatzsteuer nicht der Informationspflichtt für Preisanpassungen unterfallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglichkeiten das Problem pragmatisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze eingefallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).
Abschnittkontrolle: Revision abgeblitzt
Die Erfassung von Kfz-Kennzeichen durch eine Abschnittskontrolle ist rechtlich zulässig. Bei dieser Technik der Verkehrsüberwachung werden die Kennzeichen über einen längeren Abschnitt von einigen Kilometern wiederholt per Digitalkameras mit Bilderkennungssoftware ausgewertet. Daraus lässt sich dann die Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ermitteln.
Nachdem die Klage eines Anwalts gegen diese Form der Verkehrsüberwachung im März 2019 zunächst vor dem Verwaltungsgericht Hannover erfolgreich war, war das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Herbst desselben Jahres der Berufung der Polizeidirektion Hannover für das Land Niedersachsen gefolgt.
Zwischenzeitlich hatte allerdings die Politik nachgebessert. Denn die für den Langstreckenblitzer erforderliche Datenerhebung musste auf eine solide rechtliche Basis gestellt werden. Denn mit der Auswertung der Daten wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Daher war im Mai 2019 eine neue Gesetzesgrundlage in § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes (NPOG) eingefügt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgewiesen. Tatsächlich dürften gegen die gesetzliche Grundlage keine erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Denn im Gesetz ist sehr klar umrissen, wofür und in welchem Umfang Daten erhoben werden dürfen. So dürfen beispielsweise keine Fotos der Autoinsassen gemacht werden. Zudem müssen die Daten sofort gelöscht werden, wenn keine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit feststellbar war. Schließlich muss die Abschnittskontrolle kenntlich gemacht werden.
Diese Art der Verkehrsüberwachung ist auch durch einen Vorteil gegenüber lokalen Radarfallen gerechtfertigt: Denn es hängt auf den längeren Strecken weniger vom Zufall (oder von Kenntnissen über deren Standorte) ab, wer zu welchem Zeitpunkt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erfasst wird (Olaf Dilling).
Geld gegen Klimaschutz: Das Eckpunktepapier zur BEHG-Kompensation
Der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem BEHG wird die Energiepreise deutlich verteuern. Deswegen hat die Bundesregierung gem. § 11 Abs. 3 BEHG den Auftrag, per Verordnung ab 2022 eine Kompensation für diejenigen Unternehmen vorzusehen, die ansonsten abwandern könnten. Hierfür gibt es nun ein aktuelles Eckpunktepapier der Bundesregierung, aus der hervorgeht, was sie für die betroffenen Unternehmen plant:
# Während im Gesetz von 2022 die Rede ist, sollen die Unternehmen nun doch schon 2021 entlastet werden.
# Die Regelung soll der Stromkostenkompensation im EU-Emissionshandel ähneln. Es wird also auf eine Rückzahlung hinauslaufen: Die Unternehmen zahlen erst einmal BEHG-Kosten ganz normal als Teil ihrer Brennstoffkosten. Und im nächsten Jahr stellen sie einen Antrag und bekommen Geld zurück.
# Die Bundesregierung plant, auf die Carbon-Leakage-Liste der EU zurückzugreifen. Auf dieser Liste stehen die Unternehmen, die von Klimaschutzaßnahmen so erheblich betroffen sind, dass sie unterstützt werden sollen, damit sie in der EU bleiben, statt andernorts unreguliert mehr zu emittieren.
# Wie bei der Stromkostenkompensation soll auch bei dieser Beihilfe auf Basis von Benchmarks gezahlt werden, so dass Unternehmen einen Anreiz haben, effizienter zu werden, weil die Beihilfe nur die Mehrkosten abdeckt, die ein energetisch optimal aufgestelltes Unternehmen hätte.
# Einfach so gibt es kein Geld: Wer in den Genuss der Beihilfe kommen will, muss nachweisen, dass er Dekarbonisierungsmaßnahmen durchführt oder Maßnahmen zur Energieeffizienz ergreift.
Insgesamt macht das Eckpunktepapier einen vernünftigen Eindruck: Geld gibt es nur, wenn Unternehmen auch etwas tun, um klimafreundlicher zu werden. Das ist nicht nur fair gegenüber denen, die schon viel investiert haben. Sondern wird es auch der Europäischen Kommission hoffentlich erleichtern, die Beihilfe zu notifizieren (Miriam Vollmer)
Das Aus für Gorleben als atomares Endlager
In 2 Jahren soll nach aktueller Planung in Deutschland der letzte Kernreaktor vom Netz gehen. Für 1900 Behälter mit atomarem Abfall (ca. 27.000 Kubikmeter) muss dann ein sicheres Endlager gefunden werden. Die aktuell verwendeten Schutzbehälter sind nur für eine Haltbarkeit von 100 Jahren ausgelegt und die derzeit bestehenden Zwischenlager sind eben auch nur eine Zwischenlösung.
Das weiß man natürlich schon länger und sucht daher bereits seit dem Jahr 1972 nach einem geeigneten Endlagerstandort. Die deutsche Suche ist dabei zumindest begrifflich im Bewusstsein der Öffentlichkeit eng verknüpft mit dem Ortsnamen Gorleben, wo ein 14 Kilometer langer und bis zu 4 km breiter unterirdischer Salzstock seit 1979 auf seine Eignung als Endlager untersucht wird. Salz besitzt eine gute Abschirmwirkung gegen radioaktive Strahlung. Der Auswahl von Gorleben haftet dabei allerdings seit langem auch der Vorwurf an, eher aus politischen denn aus geologischen Gründen getroffen worden zu sein. Die Gegend ist dünn besiedelt und lag damals im „Zonenrandgebiet“ – also dicht an der Grenze zur DDR.
Rechtsgrundlage zur Regelung der Standortsuche und Auswahl ist das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle“ (StandAG). Und hiernach ist der Salzstock Gorleben nun wohl als ungeeignet vom Tisch. Dies bescheinigt zumindest die aktuelle „Zusammenfassung existierender Studien und Ergebnisse gemäß § 22 bis 24 Stand AG im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 Stand AG“ der Bundesgesellschaft für Endlagerung vom 28.98.2020.
Die Wahl will sorgfältig getroffen sein, denn das 300 Meter unter der Erdoberfläche eingelagerte Material wäre im Zweifel nicht mehr rückholbar. Als besonders problematisch und letztendliches Ausschlusskriterium erwies sich dabei offenbar der geologische Umstand, dass das Kriterium „Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches“ als nicht ausreichend erfüllt angesehen wurde. Erforderlich wäre eine Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches mit grundwasserhemmenden Gesteinen – denn Salz hält zwar der Radioaktivität stand, löst sich aber bei Kontakt mit Wasser auf. Eindringendes Wasser war bekanntlich auch eines der Probleme beim gescheiterten „Versuchsendlager“ im ehemaligen Salzbergwerk Asse II. Laut Untersuchungsergebnis steht die Gorlebener Salzstruktur in Kontakt mit quartären Ablagerungen, wodurch „eine potenzielle hydraulische Wirksamkeit für den einschlusswirksamen Gebirgsbereich bzw. das identifizierte Gebiet sehr wahrscheinlich“ sei. Des Weiteren seien „Nachweise zu Störungen innerhalb des identifizierten Gebietes vorhanden“. Auf Basis der Anwendung der geowissenschaftliche Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG erfolgte die zusammenfassende Bewertung des identifizierten Gebietes Gorleben-Rambow mit „nicht günstig“.
Der Salzstock Gorleben ist insoweit nach den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG kein Teilgebiet und scheidet daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 Nr.1 StandAG, aus dem Verfahren ausscheidet. Der wird daher bei den weiteren Arbeiten der BGE zu den Vorschlägen über die Standortregionen nicht mehr betrachtet. (Christian Dümke)
Klimaanpassung: Was tun bei Wasserstress?
Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserdargebot, also der Menge verfügbaren Trinkwassers, zur Wassernutzung in Deutschland positiv entwickelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wassernutzung durch Einsparungen stark zurückgegangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entscheidenden Punkte bei der Klimaanpassung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasservorräte relativ schnell schwinden: Einerseits gibt es dann typischerweise wenig Niederschlag. Andererseits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Niederschläge durch Bewässerung oder Befüllung von Schwimmbädern zu kompensieren.
Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasserstress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Flusswasser zur Kühlung von Kraftwerken eingeschränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trinkwasserversorgung, auf die mit Nutzungsverboten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasenflächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.
Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechtsfrage darauf an:
#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trinkwasserleitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.
#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraftwerke ist oft bereits in der Genehmigung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorgegebene Temperatur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraftwerke in Hitzesommern oft heruntergefahren werden.
#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemeingebrauch, der nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch den Landesgesetzgeber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, so etwa nach § 32 Niedersächisches Wassergesetz (NWG). Insofern hat die Wassernutzung aufgrund von Gemeingebrauch eher historische Bedeutung. Einschränkungen aufgrund von Wasserknappheit spielen heute eine geringe Rolle.
#Aktuell gibt es Überlegungen, in Hitzeperioden die Bewässerung von urbanen Grünflächen effizienter zu handhaben. Dafür soll gesammeltes Regenwasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass das Wasser keine Schadstoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).
Werbung mit Regionalstrom (OLG Schleswig, 6 U 16/19)
Strom ist nicht gleich Strom. Gerade bei einem im Grunde homogenen Produkt schauen viele Kunden auf die Umstände der Erzeugung. Deswegen sind Werbeaussagen wie „grün“ besonders wirksam. Mit einem Versorger, der „grünen Regionalstrom“ anbot, hat sich nun das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 03.09.2020 – 6 U 16/19) beschäftigt und eine etwas überraschende Entscheidung getroffen.
Grundlage der Entscheidung war das Irreführungsverbot in §§ 8 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das OLG sah – nach erstinstanzlich abweisender Entscheidung – den Verbraucher irregeführt, weil die einspeisenden Anlagen zu weit vom Verbraucher entfernt seien. Und zum anderen, weil der Verbraucher annehmen würde, der Strom sei physikalisch regional und grün, was natürlich schon deswegen nicht stimmt, weil Strom sich stets den kürzesten Weg bahnt, und zwar bilanziell, aber nicht tatsächlich grüner Strom geliefert wird. Insbesondere im letzten Punkt ist die Annahme, der Verbraucher würde eine wie auch immer geartete Direktlieferung annehmen, einigermaßen weit hergeholt. Schließlich wissen Verbraucher normalerweise, dass es in Deutschland ein Stromnetz gibt und nicht Batterien hin- und hergeschickt werden, selbst wenn ein Slogan lautet: Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose.
In Hinblick auf die Entfernung zwischen Verbraucher und Erzeuger ist die Entscheidung besser nachvollziehbar. Denn wenn Regionalität nach den Kriterien des Regionalnachweisregisters definiert maximal 50 km bedeutet, sind 100 km eben möglicherweise 50% zu viel, wenn das nicht ganz deutlich wird. Allerdings: Im fraglichen Zeitpunkt war das Register noch gar nicht Betrieb, so dass es auch keine Vorstellungen des Verbrauchers beeinflussen konnte.
Um so bedauerlicher ist, dass keine Revision zugelassen wurde. Aus unserer Sicht unterschätzt die Entscheidung den Verbraucher. Versorger sollten die Entscheidung aber zum Anlass nehmen, die eigenen Unterlagen kritisch zu betrachten (Miriam Vollmer).