Die brief­liche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbe­schaf­fungs­umlage ab 1. Oktober veröf­fent­licht. Und zudem passen viele Unter­nehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonder­kunden, deren Preis­an­pas­sungen ihren Vertrags­ver­ein­ba­rungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraft­setzung der neuen Preise bei Grund­ver­sorgern genau? Insbe­sondere: Wie ist mit der brief­lichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

Änderungen der Allge­meinen Preise und der ergän­zenden Bedin­gungen werden jeweils zum Monats­beginn und erst nach öffent­licher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgen muss. Der Grund­ver­sorger ist verpflichtet, zu den beabsich­tigten Änderungen zeitgleich mit der öffent­lichen Bekanntgabe eine brief­liche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Inter­net­seite zu veröf­fent­lichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraus­set­zungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersicht­licher Form anzugeben.“

Zeitgleich mit der Veröf­fent­li­chung – meistens in der Lokal­presse – muss also eine brief­liche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlauf­zeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde recht­zeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unter­nehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusam­menhang mit der öffent­lichen Bekanntgabe infor­miert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechs­wo­chen­frist danach einge­halten. Entscheidend ist die Veröf­fent­li­chung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|

Novel­lierung des BEHG gefährdet frist­ge­rechte Kalku­lation der Gaslieferpreise

Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, die Erdgas an Letzt­ver­braucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zerti­fikate bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) kosten­pflichtig beschaffen müssen (wir berich­teten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novel­lie­rungs­prozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berich­teten hier und hier).
Für die hiervon betrof­fenen Energie­ver­sorger in Gestalt der Erdgas­lie­fe­ranten ist das insoweit misslich, als dass das Novel­lie­rungs­ver­fahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anste­hende zusätz­liche Kosten­be­lastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundes­rats­be­fassung und die endgültige Ausfer­tigung werden sich voraus­sichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belas­tungen aber in die ordnungs­gemäße Kalku­lation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetz­lichen und vertrag­lichen Infor­ma­ti­ons­fristen für Preis­an­pas­sungen gegenüber den belie­ferten Kunden gleichwohl einge­halten werden.

Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grund­ver­sorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorge­schrieben und als vertrag­liche Frist in die Liefer­be­din­gungen für Sonder­kunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankün­digung voraus­ge­hende interne Preis­kal­ku­lation und die Vorbe­reitung der Kunden­in­for­ma­ti­ons­schreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgas­lie­fe­ranten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anste­henden Änderung der Kosten­struktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.

Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatz­steuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfris­tigen gesetz­lichen Änderungen der Preis­struktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht recht­zeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatz­steuer stellte der Gesetz­geber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatz­steuer nicht der Infor­ma­ti­ons­pflichtt für Preis­an­pas­sungen unter­fallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglich­keiten das Problem pragma­tisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze einge­fallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).

2020-10-06T17:25:59+02:006. Oktober 2020|Gas, Umwelt|

Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Kerami­kenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftau­chende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzu­schauen, wie viele Weihnachts­karten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die China­böller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht recht­zeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regel­mäßige Verjäh­rungs­frist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energie­ver­sorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzu­stellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versor­gungs­re­chungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungs­auf­for­derung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theore­tisch nie ein.

Aller­dings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energie­ver­brauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitab­schnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist aller­dings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich“? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unter­nehmen nicht 20 Jahre nach dem Energie­ver­brauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsen­tieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugs­zeitraum schon lange zurück­liegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forde­rungen erst ab Rechnungs­legung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forde­rungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)

2021-07-27T08:59:11+02:0017. Dezember 2018|Gas, Strom, Vertrieb|