Die briefliche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbeschaffungsumlage ab 1. Oktober veröffentlicht. Und zudem passen viele Unternehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonderkunden, deren Preisanpassungen ihren Vertragsvereinbarungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraftsetzung der neuen Preise bei Grundversorgern genau? Insbesondere: Wie ist mit der brieflichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

“Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.”

Zeitgleich mit der Veröffentlichung – meistens in der Lokalpresse – muss also eine briefliche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlaufzeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde rechtzeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unternehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntgabe informiert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechswochenfrist danach eingehalten. Entscheidend ist die Veröffentlichung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|

Novellierung des BEHG gefährdet fristgerechte Kalkulation der Gaslieferpreise

Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energieversorgungsunternehmen, die Erdgas an Letztverbraucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) kostenpflichtig beschaffen müssen (wir berichteten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novellierungsprozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berichteten hier und hier).
Für die hiervon betroffenen Energieversorger in Gestalt der Erdgaslieferanten ist das insoweit misslich, als dass das Novellierungsverfahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anstehende zusätzliche Kostenbelastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundesratsbefassung und die endgültige Ausfertigung werden sich voraussichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belastungen aber in die ordnungsgemäße Kalkulation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetzlichen und vertraglichen Informationsfristen für Preisanpassungen gegenüber den belieferten Kunden gleichwohl eingehalten werden.

Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grundversorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorgeschrieben und als vertragliche Frist in die Lieferbedingungen für Sonderkunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankündigung vorausgehende interne Preiskalkulation und die Vorbereitung der Kundeninformationsschreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgaslieferanten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anstehenden Änderung der Kostenstruktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.

Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatzsteuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfristigen gesetzlichen Änderungen der Preisstruktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht rechtzeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatzsteuer stellte der Gesetzgeber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatzsteuer nicht der Informationspflichtt für Preisanpassungen unterfallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglichkeiten das Problem pragmatisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze eingefallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).

2020-10-06T17:25:59+02:006. Oktober 2020|Gas, Umwelt|

Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Keramikenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftauchende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzuschauen, wie viele Weihnachtskarten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die Chinaböller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energieversorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzustellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versorgungsrechungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theoretisch nie ein.

Allerdings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energieverbrauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist allerdings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich”? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unternehmen nicht 20 Jahre nach dem Energieverbrauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsentieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugszeitraum schon lange zurückliegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forderungen erst ab Rechnungslegung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forderungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)

2021-07-27T08:59:11+02:0017. Dezember 2018|Gas, Strom, Vertrieb|