Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren 2010-2012 rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Pressemitteilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraussichtlich davon betroffen.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadtwerke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entsprechende organisatorische und womöglich auch rechtliche Konsequenzen zu treffen. Insbesondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsorgungsleistungen durch Fremddienstleister durchführen lassen, schauen, ob Parallelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Transparenz der Gebührenbemessung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-05-16T14:55:07+02:0016. Mai 2025|Wasser|

BMU veröffentlicht Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie

Der Klimawandel bringt es mit sich, dass auch für Deutschland das Thema Sicherstellung der Wasserversorgung an Bedeutung gewonnen hat. Deutschland hat 3 Trockenjahre hinter sich und die Folgen waren und sind für Forst- und Landwirtschaft, sowie die Binnenschiffahrt spürbar. Das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat vor diesem Hintergrund nun den Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie vorgestellt – und wir haben ihn uns einmal angeschaut.

Mit der Nationalen Wasserstrategie soll die Erreichung folgender Ziele sichergestellt werden:

• dass auch in 30 Jahren jederzeit und überall in Deutschland ausreichend qualitativ hochwertiges und bezahlbares Trinkwasser zur Verfügung steht,

• dass unser Grundwasser, unsere Seen, Bäche und Flüsse sauberer werden,
• dass eine weitere Übernutzung und Überlastung der Wasserressourcen vermieden wird,
• dass die Abwasserentsorgung weiterhin hervorragend funktioniert und die Kosten dafür verursacher- und sozial gerecht verteilt werden,
• und dass die Wasserwirtschaft sich an die Folgen des Klimawandels und die Veränderungen der Demographie anpasst.


Hierfür werden 4 strategische Schwerpunkte formuliert:

• Schwerpunkt I: Wasserknappheit vorbeugen, Nutzungskonflikte vermeiden
• Schwerpunkt II: Wasserinfrastruktur an den Klimawandel anpassen
• Schwerpunkt III: Gewässer sauberer und gesünder machen
• Schwerpunkt IV: Finanzierung für den Umbau der Wasserwirtschaft auf eine breite Basis stellen

Jeder dieser Schwerpunkte ist mit einzelnen Maßnahmen hinterlegt. Viele dieser Maßnahmen dienen im ersten Schritt der Erfassung und Analyse des bestehenden Zustands.

Die dabei einkalkulierten Szenarien klingen teilweise besorgniserregend, etwa wenn es heißt:

„Anreize schaffen, um die Nutzung von Wasser an dessen Verfügbarkeit anzupassen: Wasser wird regional und zeitlich nicht mehr so verfügbar sein, wie wir es gewohnt sind. Das bedeutet, dass insgesamt weniger Wasser verbraucht und die Wassernutzung gezielt gesteuert werden muss.“

Als entsprechende Anreize werden „smarte Wassertarife“ genannt. Was letztendlich auch bedeutet: bei Trockenheit kann Wasser teurer werden. Einiges erscheint aus der Stromwirtschat vertraut, etwa wenn es heißt:

„So könnten beispielsweise Anreize geschaffen werden, den Garten spät abends zu wässern oder die Waschmaschine so programmieren, dass sie nachts läuft. Dazu startet das BMU gemeinsam mit Partnern einen Modellversuch mit Privathaushalten. Perspektivisch könnten solche smarten Tarife auch in der Industrie zum Einsatz kommen.“

Die Rede ist dabei auch von „Wassernutzungshierarchien“ die für den Konfliktfall „Wassermangel“ erarbeitet werden sollen.

2021-06-10T17:59:30+02:009. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Klimaanpassung: Was tun bei Wasserstress?

Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserdargebot, also der Menge verfügbaren Trinkwassers, zur Wassernutzung in Deutschland positiv entwickelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wassernutzung durch Einsparungen stark zurückgegangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entscheidenden Punkte bei der Klimaanpassung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasservorräte relativ schnell schwinden: Einerseits gibt es dann typischerweise wenig Niederschlag. Andererseits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Niederschläge durch Bewässerung oder Befüllung von Schwimmbädern zu kompensieren.

Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasserstress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Flusswasser zur Kühlung von Kraftwerken eingeschränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trinkwasserversorgung, auf die mit Nutzungsverboten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasenflächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.

Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechtsfrage darauf an:

#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trinkwasserleitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.

#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraftwerke ist oft bereits in der Genehmigung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorgegebene Temperatur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraftwerke in Hitzesommern oft heruntergefahren werden.

#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemeingebrauch, der nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch den Landesgesetzgeber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, so etwa nach § 32 Niedersächisches Wassergesetz (NWG). Insofern hat die Wassernutzung aufgrund von Gemeingebrauch eher historische Bedeutung. Einschränkungen aufgrund von Wasserknappheit spielen heute eine geringe Rolle.

#Aktuell gibt es Überlegungen, in Hitzeperioden die Bewässerung von urbanen Grünflächen effizienter zu handhaben. Dafür soll gesammeltes Regenwasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass das Wasser keine Schadstoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).

2020-09-30T20:42:46+02:0030. September 2020|Umwelt, Wasser|