Rüge überlanger Verfahren in der Pandemie

Bekanntlich mahlen Justizias Mühlen langsam. Und Richter genießen in Deutschland viele Freiheiten, was ihnen Unabhän­gigkeit sichert, aber die Geduld von Klägern manchmal schwer auf die Probe stellt. Daher hat 2010 der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) in Straßburg auf eine Indivi­du­al­be­schwerde hin festge­stellt, dass die überlange Verfah­rens­dauer vor deutschen Gerichten ein struk­tu­relles Problem darstellt.

Er forderte die Bundes­re­publik auf, einen wirksamen Rechts­schutz gegen solche langen Gerichts­ver­fahren einzu­führen. Daher wurde 2011 im § 198 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz (GVG) ein Entschä­di­gungs­an­spruch einge­führt. Dieser Anspruch sieht vor, dass Verfah­rens­be­tei­ligte, die aufgrund eines unange­messen langen Gerichts­ver­fahrens einen Nachteil erleiden, angemessen entschädigt werden. Bei Schäden, die nicht Vermö­gens­schäden sind, beträgt der Ausgleich in der Regel 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung.

Voraus­setzung für den Entschä­di­gungs­an­spruch ist eine Verzö­ge­rungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG, die gegebe­nen­falls wiederholt werden und unter Umständen sachdien­liche Hinweise für Möglich­keiten der Verfah­rens­be­schleu­nigung beinhalten muss. Die Klage vor dem Entschä­di­gungs­ge­richt kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzö­ge­rungsrüge erhoben werden.

In letzter Zeit kommt es oft zu Verzö­gerung von Verfahren aufgrund pande­mie­be­dingter Umstände. Hier hat die Rechts­spre­chung deutlich gemacht, dass Verzö­ge­rungs­gründe, die nicht dem staat­lichen Verant­wor­tungs­be­reich zuzuordnen sind, keinen Entschä­di­gungs­an­spruch begründen. In dem vom Bundes­fi­nanzhof letztes Jahr entschie­denen Fall war die Verzö­gerung beim Sitzungs­be­trieb auf mehrerer Krank­heits­fälle und auf die Schutz­maß­nahmen zurück­zu­führen. Daher hatte das Gericht die Unange­mes­senheit der gericht­lichen Verfah­rens­dauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG verneint.

Aller­dings muss zwischen solchen pande­mie­be­dingten Verzö­ge­rungen unter­schieden werden, auf die sich der Staat einstellen kann und solchen, die tatsächlich unvor­her­sehbar waren. Dies zeigt eine neuere Entscheidung des OVG Münster: Demnach handelt es sich bei der Überlastung der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit oder des konkreten Gerichts um struk­tu­relle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss. Er kann sie entweder durch Bereit­stellung ausrei­chender perso­neller und sachlicher Mittel besei­tigen oder macht sich wegen überlanger Verfah­rens­dauer entschä­di­gungs­pflichtig (Olaf Dilling).

 

2022-09-20T11:08:55+02:0020. September 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Vision Zero: Durfte hier der Kutscher nicht?

Vision Zero ist ein Schlagwort, das Ende der 1990er Jahre in Schweden geprägt wurde. Inzwi­schen hat sich die Idee weltweit verbreitet. Der Hinter­grund: Irren ist menschlich, ob auf der Straße oder im Arbeits­leben. Da nun alle Menschen fehler­an­fällig sind, stellt sich die Frage nach robusten techni­schen oder infra­struk­tu­rellen Systemen. Sie sollen mensch­liche Fehler auffangen können. So sicher, dass zumindest kein Mensch im Straßen­verkehr oder am Arbeits­platz sterben muss. 

In gewisser Weise ließe es sich sogar noch radikaler formu­lieren: So wurden mit dem Bau von Straßen­kreu­zungen mit Fahrrad­wegen und querenden Abbie­ge­mög­lich­keiten für Lkw – unbewusst – regel­rechte „Todes­fallen“ gebaut. Jedes Jahr sterben in Deutschland ca. 30 Fahrrad­fahrer nach Unfällen mit rechts abbie­genden Lkw. Dass an diesen Unfällen keiner der unmit­telbar Betei­ligten in einem direkten Sinn „Schuld“ hat, bringt die Medien oft dazu von „tragi­schen“ Unfällen zu sprechen. Und tatsächlich ist ein Blick in die inzwi­schen im Netz kursie­renden Videos erhellend, in denen das Unfall­ge­schehen analy­siert wird: Die Lkw-Fahrer haben die Radfahrer im „toten Winkel“, die Radfahrer hingegen sehen nur, dass sie grün haben und rechnen nicht damit, vom hinter Ihnen fahrenden Lkw übersehen und von seinem ausschwen­kenden Anhänger seitlich erfasst zu werden. Es gibt insofern auch Kreuzungen, die schon berüchtigt sind, für die lebens­ge­fähr­lichen Unfälle, die sich dort immer wieder ereignen.

Insofern hilft es tatsächlich auch wenig, die indivi­du­ellen Unfall­be­tei­ligten verant­wortlich zu machen. Es ist ein wenig wie in dem makaber-humoris­ti­schen Gedicht von Christian Morgen­stern, in dem der überfahrene Palmström sich mit dem Tode ringend müßiger­weise fragt: „Durfte hier der Kutscher nicht?“… Natürlich kann es helfen, die Verant­wortung der Verkehrs­teil­nehmer durch Sicher­heits­regeln zu schärfen. So hat das Verkehrs­mi­nis­terium mit der StVO-Reform bereits einen (wenn auch aus handwerklich-formalen Gründen: untaug­lichen) Versuch unter­nommen, das Problem abzumildern. Nämlich durch das Gebot für Lkw, innerorts nur noch mit Schritt­ge­schwin­digkeit abzubiegen, wenn Fuß- und Fahrrad­verkehr zu erwarten ist. Aller­dings sind auch seit April in Deutschland wieder Fahrrad­fahrer bei Abbie­ge­un­fällen gestorben.

Tatsächlich geht die Diskussion daher inzwi­schen dahin, dass das „tragische“ Problem vor allem technisch zu lösen sei. Denn dass effektiv mit Schritt­ge­schwin­digkeit gefahren wird, setzt unrea­lis­tisch hohe Erwar­tungen in das korrekte Verhalten von Verkehrs­teil­nehmern. Die Alter­native ist die Umgestaltung techni­scher Systeme, die Anpassung der Produkt­ge­staltung von Lkw durch sogenannte Abbie­ge­as­sis­tenten und die verkehrs­si­chere Planung von Kreuzungs­be­reichen. Dass es bekannte Todes­fallen gibt, an denen die zustän­digen Straßen- und Straßen­ver­kehrs­be­hörden keine Schritte in Richtung Vision Zero unter­nehmen, ist tatsächlich einiger­maßen skandalös. Es erinnert an die hilflose Überlegung von Palmström, ob „die Staats­kunst“ anzuklagen sei (und zweifelsohne dürfte hier ein Potential für Staats­haf­tungs­klagen liegen).

Solange die „Staats­kunst“ die Aufgabe, Straßen­kreu­zungen sicher zu gestalten, aber nicht erfolg­reich angenommen hat, empfehlen wir unseren Kindern (und auch allen anderen, die das hören wollen) aller­dings ganz dringend Folgendes: Nicht immer auf ihrem Recht zu beharren, sondern im Zweifel den Kürzeren zu ziehen, auch wenn dies auf Dauer unbefrie­digend ist. Sie sollen ja nicht wie Palmström enden, der zwar noch messer­scharf schloss, „dass nicht sein kann, was nicht sein darf“, aber doch nur hypothe­tisch weiter­leben konnte.

Falls Sie sich übrigens vertieft für verkehrs­recht­liche Fragen inter­es­sieren: Wir bieten Ende Oktober ein Webinar zum Thema Verkehrs­ver­suche an, zu dem Sie sich hier anmelden können (Olaf Dilling).

2020-09-16T23:00:00+02:0016. September 2020|Allgemein, Verkehr|

Klagende Friseurin: Keine Entschä­digung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastro­nomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Sofort­hilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschä­digung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den poten­ti­ellen Mandanten recht geben – haben sie in der allge­meinen Notlage ein ganz beson­deres Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundes­ländern sind die Gaststätten und Friseur­salons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Sofort­hilfe profi­tieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbstän­digen die Perspek­tiv­lo­sigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Geset­zeslage war einiger­maßen klar: Nach dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) gibt es zwar Entschä­di­gungs­regeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betrof­fenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschä­di­gungs­an­spruch ausdrücklich geregelt. Aller­dings setzt dieser – wie wir bereits berich­teten – voraus, dass ein Erwerbs­tä­tiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme „als Ausscheider, Anste­ckungs­ver­däch­tiger, Krank­heits­ver­däch­tiger oder als sonstiger Träger von Krank­heits­er­regern“ verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbe­sondere die Quarantäne oder ein beruf­liches Tätig­keits­verbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allge­meine Präven­ti­ons­maß­nahmen, die auf Rechts­ver­ord­nungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte „Nicht­störer“ richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseur­salons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraus­set­zungen des anspruchs­be­grün­denden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedin­gungen und den Umfang des Anspruchs formulieren. 

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilver­fahren vor dem Landge­richt (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entle­ge­nerem Anspruch aus dem Staats­haf­tungs­an­spruch ausein­ander. Dem sogenannten Sonder­opfer. Ein zu entschä­di­gendes Sonder­opfer besteht dann, wenn eine recht­mäßige hoheit­liche Maßnahmen zu atypi­schen und unvor­her­ge­se­henen Nachteilen beim Eigen­tümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Aller­dings hat das LG dazu ausge­führt, dass zum einen für das Sonder­opfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entschei­denden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benach­teiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salon­schließung entgan­genen Gewinne nicht vom Schutz des Eigen­tums­recht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befrie­digend. Zumal auch die Sofort­hilfen auf unklarer recht­licher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetz­geber, bis zur nächsten epide­mie­be­dingten Schließung, eine ausge­wo­genere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

2020-05-13T18:58:30+02:0013. Mai 2020|Verwaltungsrecht|