Rüge überlanger Verfahren in der Pandemie

Bekanntlich mahlen Justizias Mühlen langsam. Und Richter genießen in Deutschland viele Freiheiten, was ihnen Unabhängigkeit sichert, aber die Geduld von Klägern manchmal schwer auf die Probe stellt. Daher hat 2010 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg auf eine Individualbeschwerde hin festgestellt, dass die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten ein strukturelles Problem darstellt.

Er forderte die Bundesrepublik auf, einen wirksamen Rechtsschutz gegen solche langen Gerichtsverfahren einzuführen. Daher wurde 2011 im § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ein Entschädigungsanspruch eingeführt. Dieser Anspruch sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte, die aufgrund eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden, angemessen entschädigt werden. Bei Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, beträgt der Ausgleich in der Regel 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG, die gegebenenfalls wiederholt werden und unter Umständen sachdienliche Hinweise für Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung beinhalten muss. Die Klage vor dem Entschädigungsgericht kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.

In letzter Zeit kommt es oft zu Verzögerung von Verfahren aufgrund pandemiebedingter Umstände. Hier hat die Rechtssprechung deutlich gemacht, dass Verzögerungsgründe, die nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen sind, keinen Entschädigungsanspruch begründen. In dem vom Bundesfinanzhof letztes Jahr entschiedenen Fall war die Verzögerung beim Sitzungsbetrieb auf mehrerer Krankheitsfälle und auf die Schutzmaßnahmen zurückzuführen. Daher hatte das Gericht die Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG verneint.

Allerdings muss zwischen solchen pandemiebedingten Verzögerungen unterschieden werden, auf die sich der Staat einstellen kann und solchen, die tatsächlich unvorhersehbar waren. Dies zeigt eine neuere Entscheidung des OVG Münster: Demnach handelt es sich bei der Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Gerichts um strukturelle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss. Er kann sie entweder durch Bereitstellung ausreichender personeller und sachlicher Mittel beseitigen oder macht sich wegen überlanger Verfahrensdauer entschädigungspflichtig (Olaf Dilling).

 

2022-09-20T11:08:55+02:0020. September 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Vision Zero: Durfte hier der Kutscher nicht?

Vision Zero ist ein Schlagwort, das Ende der 1990er Jahre in Schweden geprägt wurde. Inzwischen hat sich die Idee weltweit verbreitet. Der Hintergrund: Irren ist menschlich, ob auf der Straße oder im Arbeitsleben. Da nun alle Menschen fehleranfällig sind, stellt sich die Frage nach robusten technischen oder infrastrukturellen Systemen. Sie sollen menschliche Fehler auffangen können. So sicher, dass zumindest kein Mensch im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz sterben muss. 

In gewisser Weise ließe es sich sogar noch radikaler formulieren: So wurden mit dem Bau von Straßenkreuzungen mit Fahrradwegen und querenden Abbiegemöglichkeiten für Lkw – unbewusst – regelrechte “Todesfallen” gebaut. Jedes Jahr sterben in Deutschland ca. 30 Fahrradfahrer nach Unfällen mit rechts abbiegenden Lkw. Dass an diesen Unfällen keiner der unmittelbar Beteiligten in einem direkten Sinn “Schuld” hat, bringt die Medien oft dazu von “tragischen” Unfällen zu sprechen. Und tatsächlich ist ein Blick in die inzwischen im Netz kursierenden Videos erhellend, in denen das Unfallgeschehen analysiert wird: Die Lkw-Fahrer haben die Radfahrer im “toten Winkel”, die Radfahrer hingegen sehen nur, dass sie grün haben und rechnen nicht damit, vom hinter Ihnen fahrenden Lkw übersehen und von seinem ausschwenkenden Anhänger seitlich erfasst zu werden. Es gibt insofern auch Kreuzungen, die schon berüchtigt sind, für die lebensgefährlichen Unfälle, die sich dort immer wieder ereignen.

Insofern hilft es tatsächlich auch wenig, die individuellen Unfallbeteiligten verantwortlich zu machen. Es ist ein wenig wie in dem makaber-humoristischen Gedicht von Christian Morgenstern, in dem der überfahrene Palmström sich mit dem Tode ringend müßigerweise fragt: “Durfte hier der Kutscher nicht?”… Natürlich kann es helfen, die Verantwortung der Verkehrsteilnehmer durch Sicherheitsregeln zu schärfen. So hat das Verkehrsministerium mit der StVO-Reform bereits einen (wenn auch aus handwerklich-formalen Gründen: untauglichen) Versuch unternommen, das Problem abzumildern. Nämlich durch das Gebot für Lkw, innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit abzubiegen, wenn Fuß- und Fahrradverkehr zu erwarten ist. Allerdings sind auch seit April in Deutschland wieder Fahrradfahrer bei Abbiegeunfällen gestorben.

Tatsächlich geht die Diskussion daher inzwischen dahin, dass das “tragische” Problem vor allem technisch zu lösen sei. Denn dass effektiv mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, setzt unrealistisch hohe Erwartungen in das korrekte Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Die Alternative ist die Umgestaltung technischer Systeme, die Anpassung der Produktgestaltung von Lkw durch sogenannte Abbiegeassistenten und die verkehrssichere Planung von Kreuzungsbereichen. Dass es bekannte Todesfallen gibt, an denen die zuständigen Straßen- und Straßenverkehrsbehörden keine Schritte in Richtung Vision Zero unternehmen, ist tatsächlich einigermaßen skandalös. Es erinnert an die hilflose Überlegung von Palmström, ob “die Staatskunst” anzuklagen sei (und zweifelsohne dürfte hier ein Potential für Staatshaftungsklagen liegen).

Solange die “Staatskunst” die Aufgabe, Straßenkreuzungen sicher zu gestalten, aber nicht erfolgreich angenommen hat, empfehlen wir unseren Kindern (und auch allen anderen, die das hören wollen) allerdings ganz dringend Folgendes: Nicht immer auf ihrem Recht zu beharren, sondern im Zweifel den Kürzeren zu ziehen, auch wenn dies auf Dauer unbefriedigend ist. Sie sollen ja nicht wie Palmström enden, der zwar noch messerscharf schloss, “dass nicht sein kann, was nicht sein darf”, aber doch nur hypothetisch weiterleben konnte.

Falls Sie sich übrigens vertieft für verkehrsrechtliche Fragen interessieren: Wir bieten Ende Oktober ein Webinar zum Thema Verkehrsversuche an, zu dem Sie sich hier anmelden können (Olaf Dilling).

2020-09-16T23:00:00+02:0016. September 2020|Allgemein, Verkehr|

Klagende Friseurin: Keine Entschädigung für Verdienstausfall

Ab und zu bekamen wir in den letzten Wochen Anfragen von Gastronomen oder Friseuren. Mit der Frage, ob es über die Soforthilfe hinaus nicht auch einen Anspruch auf Entschädigung gäbe. Denn immerhin – und hier mussten wir den potentiellen Mandanten recht geben – haben sie in der allgemeinen Notlage ein ganz besonderes Opfer gebracht. Denn in den meisten Bundesländern sind die Gaststätten und Friseursalons mindestens seit Ende März geschlossen und machen erst jetzt nach und nach wieder auf. Selbst wenn die Betriebe von den 9.000 Euro Soforthilfe profitieren konnten – in vielen Fällen deckte das die Schäden nur zum Teil ab. Außerdem machte vielen Selbständigen die Perspektivlosigkeit zu schaffen. Lange Zeit war unklar, ob und wann sie wieder öffnen könnten.

So richtig große Hoffungen konnten wir den Anrufern in der Regel dennoch nicht machen. Denn die Gesetzeslage war einigermaßen klar: Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt es zwar Entschädigungsregeln. Diese Regeln wollen aber alle nicht so recht auf den Fall passen, um den es den meisten Betroffenen ging:

Zwar ist in § 56 Abs. 1 IfSG ein Entschädigungsanspruch ausdrücklich geregelt. Allerdings setzt dieser – wie wir bereits berichteten – voraus, dass ein Erwerbstätiger seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, weil gegen ihn eine Maßnahme “als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern” verhängt wurde. Diese Maßnahmen, insbesondere die Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot, sind in §§ 28 ff IfSG geregelt.

In der Mehrzahl der Fälle war dies aber gerade nicht der Fall. Es ging vielmehr um allgemeine Präventionsmaßnahmen, die auf Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG beruhen und sich an sogenannte “Nichtstörer” richten. Es geht also allgemein Betreiber von Gaststätten oder Friseursalons, auch wenn sie nicht konkret im Verdacht einer Infektion stehen. Hier greift § 56 IfSG nicht. Auch die weiteren Absätze des Paragrafen geben nichts her, da sie alle auf den Voraussetzungen des anspruchsbegründenden ersten Absatzes beruhen und nur weitere Bedingungen und den Umfang des Anspruchs formulieren.

Dies wurde Ende letzten Monats auch in einem Eilverfahren vor dem Landgericht (LG) Heilbronn bestätigt. Das LG setzt sich auch mit einem etwas entlegenerem Anspruch aus dem Staatshaftungsanspruch auseinander. Dem sogenannten Sonderopfer. Ein zu entschädigendes Sonderopfer besteht dann, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen zu atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen beim Eigentümer führten, die unzumutbar sind. Könnte also auf den ersten Blick passen.

Allerdings hat das LG dazu ausgeführt, dass zum einen für das Sonderopfer das Element fehlen würde, dass die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall, eine einzelne Friseurin, gegenüber anderen Betrieben besonders benachteiligt sei. Außerdem seien ihre aufgrund der Salonschließung entgangenen Gewinne nicht vom Schutz des Eigentumsrecht umfasst.

Im Ergebnis bleibt die Entscheidung nicht richtig befriedigend. Zumal auch die Soforthilfen auf unklarer rechtlicher Grundlage beruhen. Nun, vielleicht schafft es der Gesetzgeber, bis zur nächsten epidemiebedingten Schließung, eine ausgewogenere Regelung auf den Weg zu bringen (Olaf Dilling).

2020-05-13T18:58:30+02:0013. Mai 2020|Verwaltungsrecht|