Benut­zungs­pflicht: Schlechten Radweg an gefähr­licher Straße

Radfahrer dürfen öfter auf der Fahrbahn fahren, als gemeinhin angenommen. Die jeden­falls dann, wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser aber nicht als solcher mit entspre­chenden Verkehrs­zeichen gekenn­zeichnet ist. Grund­sätzlich auch, wenn ein Radweg wegen einer geschlos­senen Schnee­decke, einer Baustelle oder Falsch­parkern unbenutzbar ist.

Die Benut­zungs­pflicht eines vorhan­denen und durch Verkehrs­zeichen als solchen gekenn­zeich­neten Radwegs besteht jedoch manchmal auch dann, wenn der Zustand des Wegs nicht den üblichen Anfor­de­rungen genügt. Dass die Anordnung der Benut­zungs­pflicht dadurch nicht automa­tisch rechts­widrig ist, zeigt eine aktuelle verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hamburg.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Ein Fahrrad­fahrer hatte gegen die Radweg­be­nut­zungs­pflicht auf der Strese­mann­straße im Bereich der Stern­brücke geklagt. Die Strese­mann­straße ist eine mehrstreifige Haupt­ver­kehrs­straße auf der grund­sätzlich 50 km/h gilt, jedoch – auch im Bereich des streit­ge­gen­ständ­lichen Straßen­ab­schnittes – abschnitts­weise Tempo 30 angeordnet ist. Auf der Straße gab es in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Fahrrad­be­tei­ligung. Der Fahrradweg bzw. gemeinsame Geh- und Radweg ist mit zum Teil durch­gehend unter 2 m schmaler als in der Verwal­tungs­vor­schrift, bzw. den Empfeh­lungen für Radver­kehrs­an­lagen (ERA) der Forschungs­ge­sell­schaft für das Straßen- und Verkehrs­wesen (FGSV). Der Weg weist zudem weitere Abwei­chungen vom Standard auf, z.B. sind dort mehrere Hausein­gänge ohne Neben­flächen bzw Sicher­heits­ab­stände und eine Bushaltestelle.

Die Anordnung einer Radweg­be­nut­zungs­pflicht setzt genauso wie andere Einschrän­kungen des fließenden Verkehrs eine quali­fi­zierte Gefah­renlage gemäß § 45 Abs. 1 und 9 StVO voraus und muss ermes­sens­feh­lerfrei und verhält­nis­mäßig sein. Das Verwal­tungs­ge­richt hat die Anordnung des Radweges als gemein­samer Geh- und Radweg dennoch als recht­mäßig angesehen. Denn die erheb­liche und quali­fi­zierte Gefahr für die Sicherheit der Radfahrer würde hier als Grund für die Anordung ausreichen. Die unstrit­tigen Defizite des Radwegs, die den Anfor­de­rungen der Verwal­tungs­vor­schrift nicht entsprächen, seien im Einzelfall hinzu­nehmen, wenn dies das Ergebnis einer sorgfäl­tigen Abwägung der Belange aller Verkehrs­teil­nehmer ist. Die ERA seien ohnehin nur Empfeh­lungen, die keinen Rechts­cha­rakter haben, sondern nur als Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu werten.

Richtig zufrie­den­stellend ist die Entscheidung nicht, zumal auch die Hilfs­an­träge abgelehnt wurden, die vom Kläger auf Ertüch­tigung des Radwegs gestellt wurden. Diese seien schon unzulässig, weil nicht bestimmt genug sei, was für Maßnahmen zur Ertüch­tigung ergriffen werden müssten. Zudem hätte aber auch die Straßen- bzw. Straßen­ver­kehrs­be­hörde einen weitge­henden Einschät­zungs­spielraum bei der baulichen Verän­derung der Straße. Rechtlich ist das alles nachvoll­ziehbar, zeugt aber davon, wie gering weiterhin der Rang ist, dem die Flüssigkeit und Sicherheit des Rad- und Fußver­kehrs einge­räumt wird. (Olaf Dilling)

2023-02-21T15:08:00+01:0021. Februar 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Kein freies Experi­men­tieren im Verkehr

Für die Verkehrs­ver­suche nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) bildet die Recht­spre­chung inzwi­schen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier „Versuch und Irrtum“. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestands­auf­nahme erfor­derlich. Dies zeigt sich beispiels­weise an einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.

Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befris­teten Verkehrs­ver­suchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrs­zeichen 267 die „Einfahrt“ mit Zusatz­zeichen „Linien­verkehr und Radfahrer frei“ für den allge­meinen Kraft­fahr­zeug­verkehr verboten. Veran­lasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durch­gangs­verkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.

Das Gericht hat zunächst festge­halten, dass bei einem Verkehrs­versuch trotz der Ausnahme von dem Erfor­dernis einer beson­deren Gefah­renlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begrün­dungs­be­dürftig bleibt. Dies einer­seits vor dem Hinter­grund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine „einfache“ Gefah­renlage zur Regelung des Verkehrs erfor­derlich ist.

Das Gericht moniert, dass vor der verkehrs­be­hörd­lichen Anordnung ein folge­rich­tiges, syste­ma­ti­sches Vorgehen der Straßen­be­hörde erfor­derlich gewesen wäre. Dementspre­chend hätte eine „sorgfältige Bestands­auf­nahme und Bewertung derje­nigen Umstände“ vorge­nommen werden müssen, „die die als korrek­tur­be­dürftig einge­schätzte Situation begründen und dieje­nigen verkehrs­re­gelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erfor­derlich sein können, die Situation auf Dauer zu besei­tigen oder zu entschärfen“. Das hatte die Stadt unterlassen.

Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modell­rechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleich­ver­kehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezwei­felte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleich­terung von Verkehrs­ver­suchen, ihre Durch­führung weiterhin recht­liche Fallstricke bietet. Dies gilt insbe­sondere für die sorgfältige Dokumen­tation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhält­nis­mä­ßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).

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2021-11-30T10:10:24+01:0029. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der legali­sierte Durchgangsverkehr

Vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Neustadt an der beschau­lichen Weinstraße hatten wir schon mal einen Fall. Vielleicht erinnern Sie sich noch: Es ging um eine verkehrs­recht­liche Entscheidung über die Planung einer engen, verwin­kelten Altstadt­straße. Dort sollten die Kraft­fahr­zeuge über den Bürger­steig fahren, um an einander vorbei­zu­kommen. So ging das natürlich nicht.

Laut einer Presse­mit­teilung des VG Neustadt hat das Gericht nun in einem ähnlichen Fall entschieden. Diesmal war der Zankapfel eine Straße, die an der engsten Stelle nur 3 m breit ist, also noch geringer als die in der Recht­spre­chung anerkannte Mindest­breite von 3,05 m – nicht zuletzt für das sichere Passieren von Rettungsfahrzeugen. 

Zwei Anwohner hatten sich angesichts dieser Enge verständ­li­cher­weise über den Durch­gangs­verkehr geärgert, der wegen eines Verbots­schildes mit Anlie­ger­vor­behalt in dieser Straße eigentlich verboten war. Ihre Auffor­derung an die Stadt, den Verkehr verstärkt zu kontrol­lieren, führte zu nichts. Jeden­falls zu nichts Gutem. Im Gegenteil, sie führte zu etwas, das Juristen gelehrt „refor­matio in peius“ nennen oder auch auf deutsch „Verbö­serung“. Die Verkehrs­be­hörde hatte nämlich den Einfall, dass sie den Durch­gangs­verkehr jeden­falls dann nicht kontrol­lieren müsse, wenn er erlaubt würde – und besei­tigte kurzerhand das Durchfahrt-Verboten-Schild. 

Sehr zum Ärger der Anwohner, die nun klagten. Sie wollten einer­seits wieder die Beschränkung des Durch­fahrts­ver­kehrs, anderer­seits eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung. Das Gericht hielt beides nicht für begründet: Denn eine Verkehrs­er­hebung zeigte, dass nach Freigabe für den Durch­gangs­verkehr der Verkehr nicht wesentlich gewachsen sei. Die Einbahn­stra­ßen­re­gelung sei kontra­pro­duktiv, denn dann würden die Kraft­fahr­zeuge nur noch schneller fahren, als die eigentlich vorge­schriebene Schritt­ge­schwin­digkeit. Beide Regelungen seien weder geboten, noch zulässig, da in Deutschland sogar das Aufstellen von Verkehrs­schildern strengen Regeln unter­liegt: Zulässig sind Verkehrs­re­ge­lungen nach § 45 StVO grund­sätzlich nur, wenn aufgrund der beson­deren örtlichen Verhält­nisse eine Gefah­renlage besteht und die Regelungen zu mehr Sicherheit führen.

Die beiden Argumente gegen die Sperrung des Durch­gangs­ver­kehrs und die Einführung einer Einbahn­stra­ßen­re­gelung lassen sich unter lebens­naher Betrachtung durchaus hören. Denn Schilder alleine bewirken nichts: Weder hilft eine Anlie­ger­re­gelung, die nicht überwacht wird, gegen den Durch­gangs­verkehr, noch würde die vorge­schriebene Schritt­ge­schwin­digkeit einge­halten, wenn die Kraft­fahrer in der engen Gasse keine Sorge hätten, mit entge­gen­kom­menden Kfz zu kolli­dieren. Aber irgendwas fehlt uns dann doch etwas in der Entscheidung. Vielleicht sind wir ja auch nur altmo­disch: Aber gibt es eigentlich noch eine Rolle für staat­liche Sanktionen bei der Überwa­chung des Verkehrs oder soll die Bereit­schaft, Regeln einzu­halten, wirklich nur auf Einsicht basieren, aber nicht mehr auf Kontrolle? (Olaf Dilling)

 

2020-09-14T19:08:38+02:0014. September 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|