Gießener Verkehrsversuch: Vorläufiger Stopp vom VGH Kassel bestätigt
Mit einer Reform der StVO ist vor einigen Jahren auch eine Klausel zur Erleichterung von Verkehrsversuchen aufgenommen worden. Um einen Versuch rechtssicher zu begründen, ist nun zumindest keine „qualifizierte Gefahrenlage“ erforderlich, sondern es reicht eine einfache Gefahrenlage.

Dass dies kein Freifahrtsschein für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zur Erprobung ist, zeigen viele inzwischen ergangene Gerichtsentscheidungen. Aktuell auch zu einem Verkehrsversuch in Gießen, wo die beiden inneren Fahrstreifen des Anlagenrings Fahrradfahrern zur Verfügung gestellt werden sollten. Wir hatten vor einiger Zeit schon über diesen Verkehrsversuch berichtet und sein Scheitern im Eilverfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gießen.
Inzwischen hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel auch in zweiter Instanz das vorläufige Aus des neuen, in beide Richtungen befahrbaren Radfahrstreifens bestätigt. Trotz der Erleichterungen hinsichtlich der Begründungsvoraussetzungen ist weiterhin nach § 45 Abs. 1 StVO nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Regelung auch „zwingend erforderlich“ sein. Das ist, wie die Agora Verkehrswende in einem Papier zu recht kritisiert, bei einem Versuch nicht so einfach, denn es geht dabei ja eigentlich erst darum, die Erforderlichkeit zu erforschen.
Jedenfalls hätte die Stadt Gießen bei ihrer Begründung des Versuchs die Gefahren für den Verkehr nicht ausreichend dargelegt. Aktuell seien auf dem Anlagenring relativ viele Kraftfahrzeuge und nur wenig Fahrräder unterwegs (ob sich das Gericht dabei eine aktuelle Zunahme und das Potential angesichts der verbesserten Infrastruktur berücksichtigt hat, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor). Außerdem seien Alternativen nicht ausreichend geprüft worden und Einwände des Regierungspräsidiums Gießen und des Polizeipräsidiums nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei unklar, ob die gemeinsame Benutzung der neuen Fahrstreifen durch Busse und Fahrräder eine neue Gefahr darstellen könnten.
Auch das von der Gemeinde vorgebrachte Argument des Klimaschutzes könne eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nicht rechtfertigen. Allenfalls bei der Auswahl der Alternativen könnte es als Aspekt mit einfließen. Bis auf Weiteres gilt für Gemeinden also, dass auch Verkehrsversuche sorgfältig anhand der Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die aktuelle StVO notwendige Schritte in Richtung Verkehrswende in vielen Fällen weiterhin verhindert. Eine tiefgreifendere Reform wäre insofern nötig. (Olaf Dilling)
Inselstaaten vor dem Seegerichtshof in Hamburg
Von der deutschen Öffentlichkeit bisher weitgehend unbemerkt hat eine Gruppe von kleinen Inselstaaten Ende letzten Jahres den internationalen Seegerichtshof in Hamburg angerufen. Es geht ihnen um eine Stellungnahme des Gerichts zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz mit Blick auf die Auswirkungen auf die Erwärmung des Meerwassers, den Anstieg des Meeresspiegels und die Versauerung der Weltmeere. Die Staaten, zu ihnen zählen Niue, Palau, St Lucia, Vanatu, St Vincent und die Grenadinen, St Kitts und Nevis sowie die Bahamas, haben eigens eine Kommission der kleinen Inselstaaten (COSIS) gegründet, um vor Gericht mit einer Stimme sprechen zu können.

Da der Seegerichtshof (International Tribunal for the Law of the Sea – ITLOS) für das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zuständig ist, soll der Seegerichtshof die Pflichten der Vertragsstaaten klären. Inzwischen liegen von 29 Vertragsstaaten und von der EU sowie von internationalen Organisationen Stellungnahmen zu dem Fall vor, so auch von Deutschland. Dabei beschränkt sich die Stellungnahme des Auswärtigen Amts auf formale Fragen der Zulässigkeit des Antrags und des anwendbaren Rechts. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gründe gibt, die gegen eine Entscheidung in der Sache sprechen und dass das Gericht eine Stellungnahme geben sollte. Hinsichtlich der inhaltlichen Frage verweist sie auf die Stellungnahme der EU.
In dieser Stellungnahme, die von der EU Kommission abgegeben wurde, wird begründet, warum nach Art. 192 und 194 UNCLOS Verpflichtungen der Vertragsstaaten bestehen, zum Schutz der Meeresumwelt Treibhausgase zu reduzieren. Methodisch wird dabei das Seerechtsübereinkommen im Lichte der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und des Pariser Klimaschutzabkommens ausgelegt. (Olaf Dilling)
Wann ist man denn ein Härtefall?
Der nationale Emissionshandel verteuert den Einsatz von Brenn- und Treibstoffen. Das ist ein beabsichtigter Effekt. Doch in manchen Fällen trifft die mit dem Emissionshandel nach dem BEHG verbundene Kostenbelastung Unternehmen so, dass eine unzumutbare Härte entsteht, die der Gesetzgeber nach § 11 BEHG durch Direktzahlung an das betroffene Unternehmen ausgleichen will.
Ein erster Entwurf für eine Durchführungsverordnung scheiterte 2021. Doch nun hat das BMWK am 17. Juli 2023 eine Richtlinie über die finanzielle Kompensation bei Härtefällen im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, wann ein Unternehmen auf eine Ausgleichszahlung hoffen kann. Die DEHSt hat direkt Formulare online gestellt und erwartet Anträge für die Jahre 2021 und 2022 bis zum 31.10.2023. Für alle folgenden Jahre läuft die Frist für Härtefallanträge jeweils am 31.07. des Folgejahrs ab.

Wichtig: Auf Zahlungen hoffen darf nicht der Verantwortliche, also der Lieferant, der auch die Zertifikate abführt, und auch kein Unternehmen in Schwierigkeiten. Sondern nur Unternehmen, die die CO2-Kosten als Bestandteil ihrer Brenn- und Treibstoffkosten treffen, ohne dass sie sie an Kunden weiterwälzen können oder ansonsten eine Kompensation eintritt.
Die Ansprüche an Härtefälle sind hoch: Die Belastung muss eine Höhe erreichen, die das Unternehmen erdrosseln würde. Die Kriterien sind genau bestimmt; beträgt der Anteil der Brennstoffkosten weniger als 20% der Gesamtkosten oder die Zusatzkosten weniger als 20% der Bruttowertschöpfung, so bedarf einer besonderen Darlegung, wieso eine unzumutbare Härte vorliegt. Vorzulegen ist auch eine hypothetische Rechnungslegung, aus der sich die drohende Pleite ergibt. Liegen alle Voraussetzungen vor, so erhält das Unternehmen auf Antrag eine Zahlung zum Ausgleich der Zusatzkosten. Dieser Antrag ist durch eine schriftlichen Prüfvermerk zB durch einen WP zu testieren. Wie immer bei der Behörde ist elektronisch über eine spezielle VPS (Signaturkarte rechtzeitig beantragen!) und formulargebunden zu kommunizieren. Angesichts der hohen Anforderungen an die Nachweisführung und die Vielzahl der Informationen, die beizubringen sind, empfiehlt es sich unbedingt, frühzeitig anzufangen (Miriam Vollmer).
Trinkwasserversorgung und Zweitwohnungssteuer
Im Sommer bevölkern viele Berliner ihre Datschen im Brandenburgischen. Kein Wunder, dass manche Gemeinden versuchen, aus ihrer saisonalen „Bevölkerungsexplosion“ auch zu profitieren, denn die vielen Sommergäste verursachen der öffentlichen Hand mitunter auch Kosten. Sie erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Grund einer Satzung. Allerdings ist zwischen unbeheizten Geräteschuppen und rund ums Jahr bewohnbaren Ferienhaus eine relativ breite Spannweite, was eine „Datscha“ so alles sein kann.

Daher gibt es in den kommunalen Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer Mindestanforderungen. So hält es auch die Gemeinde Lindow (Mark) in der ostbrandenburgischen Prignitz, die eine entsprechende Satzung erlassen hat. Bei einer Wohnfläche mindestens 23 Quadratmeter und einer Versorgung mit Strom und Wasser, sowie in zumutbarer Nähe gelegenen Abwasserentsorgungsmöglichkeiten wird die Steuer fällig.
Auf die Klage zweier Grundstückseigentümer hat, wie die Fachpresse berichtet, zunächst das Verwaltungsgericht und nun auch das OVG Berlin Brandenburg aufgrund dieser Satzung ergangene Steuerbescheide als rechtswidrig aufgehoben. Denn die vor Ort vorhandene Wasserversorgung wies erhebliche Mängel auf. So überschritt das Trinkwasser aus den lokalen Brunnen die Grenzwerte für Mangan und Eisen. Zeitweise roch es sogar nach Fäkalien. Das Argument, dass die Datschenbewohner ja auch zum Supermarkt fahren könnten, um sich mit Wasser aus Flaschen zu versorgen, ließen die Gerichte nicht gelten. Denn das sei keine Wasserversorgung im Sinne der Satzung. (Olaf Dilling)
Krötenzaun als Vorbeugung gegen Naturschutz
Das europäische und deutsche Naturschutzrecht sieht strenge Regelungen für den Schutz bestimmter Arten und ihrer Lebensräume vor. Was ist grundsätzlich ein Segen für die Natur ist, kann aber auch ins Gegenteil umschlagen: Dann nämlich, wenn Vorhabensträger, um Einschränkungen durch Naturschutz zu verhindern, jeglichen Aufwuchs verhindern und Natur ganz einfach von ihren Flächen aussperren. Manchmal sogar buchstäblich, wie in einem aktuellen Fall in Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf.
Dort entwickelt ein Investor Bebauungsflächen für einen 90 Hektar großen „Clean Tech Business Park“. Damit sich in der Zwischenzeit dort keine seltenen und entsprechend geschützten Arten ansiedeln, hat er eine Art „Krötenschutzzaun“ gebaut, nur nicht mit der Intention Kröten zu schützen, sondern auf der Baubrache die Besiedelung mit der seltenen, in der Nähe vorkommenden Wechselkröte zu verhindern.

Das Bezirksamt ordnete nach einer aktuellen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zunächst den Rückbau des Zauns und dessen Beseitigung an. Der dagegen beantragte Eilrechtsschutz hatte Erfolg, der Zaun darf zunächst stehen bleiben. Denn, so begründete das VG, bisher befänden sich wohl noch keine geschützten Wechselkröten auf der Fläche und es seien sogar durch kleine Rampen sogar Vorkehrungen getroffen worden, ihnen die „Ausreise“ aus dem umzäunten Ostberliner Territorium zu ermöglichen.
Solche Fälle mögen kurios erscheinen, sind aber durchaus keine Einzelfälle. So haben wir vor ein paar Jahren den niedrigen „Otterschutzzaun“ eines Betreibers von Fischteichen in der Lüneburger Heide erfolgreich gegen die dortige Naturschutzverwaltung verteidigt. Schließlich war der Eingriff in Natur und Landschaft eher gering und solche vorbeugenden Maßnahmen besser als die früheren meist rabiateren Methoden gegen den Otter.
Für Industrie- und Baubrachen gibt es jedoch auch ein anderes naturschutzrechtliches Konzept, an das Naturschutzbehörden in solchen Fällen denken sollten: Natur auf Zeit, d.h. eine Art Deal zwischen Investoren und Naturschutzbehörden, der darauf hinausläuft, dass die Naturschutzanforderungen gelockert werden, wenn dafür die Tier- und Pflanzenwelt vorübergehend als „Zwischenmieter“ akzeptiert wird. Grundlage dafür sind bei Industrie- und Gewerbeflächen die allgemeinen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG, für Flächen für den Verkehr oder zur Rohstoffgewinnung gibt es – zum Teil auf Landesebene – noch speziellere Privilegierungen. Dadurch kann unter Umständen zumindest temporär Naturschutz ermöglicht werden, ohne die Ziele der Vorhabenträger zu verunmöglichen. Gerade bei der Wechselkröte hätte so eine flexible Lösung Sinn, denn als Pionierart ist sie vergleichsweise mobil und besiedelt Gebiete, auf denen viel in Bewegung ist, insbesondere Sand‑, Kies- und Tongruben. (Olaf Dilling)
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Das neue Solarpaket, frisch von der Bundesregierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig erfolgreichen Mieterstroms soll es eine „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflichtungen des Lieferanten verbunden ist.
Grundlage für die neue Versorgungsform soll ein § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungseigentümer und Eigentümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieterstrom) nicht zu 100% durch den Lieferanten, der dann zwangsläufig ergänzende Strommengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strommengen, und zwar jeweils anteilsmäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finanziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelieferten Bedarf beschaffen sich die Gebäudeversorgten dann selbst über ganz normale Energielieferverträge mit Dritten. Überschüsse können eingespeist werden. 
Auch eine deutliche Erleichterung: Die meisten Lieferantenpflichten entfallen, vor allem die aufwendigen Transparenz- und Informationspflichten, die bei Solarstrom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerbliche Mieter und WEG-Gemeinschaften so Solarstrom beziehen wie ein Eigentümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatzstrom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.
Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kundenanlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunftsnachweise für den nicht eingespeisten Strom ausgestellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Aufteilungsvereinbarungen im Gleichlauf mit der Abschreibungsdauer der Anlage geregelt wäre, um die Finanzierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parlamentarischen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).