Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Lehrgänge zum Abfall-, Immissionsschutz und Wasserrecht 2024

Fortbildungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorgeschrieben, so z.B. für Unternehmen, die Abfallbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragte benötigen. Ebenso müssen sich Beförderer, Sammler, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verantwortliche Person eines Entsorgungsfachbetriebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regelmäßig auffrischen. 

Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH als Referent für die Rechtsthemen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei individuellen Inhouse-Veranstaltungen zu aktuellen gesetzlichen Regelungen im Abfallbereich und berichte über neue Entwicklungen aus dem Immissionsschutzrecht und dem Wasserrecht. Ein besonderes Thema sind zudem Haftungsfragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.

Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:

(Dirk Buchsteiner)

Von |25. Januar 2024|Kategorien: Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Petitionen und Beschwerden: Formlos, fristlos, fruchtlos?

In manchen Fällen kommen Bürger oder Unternehmen mit ihren Anliegen bei der Verwaltung nicht weiter. Typischerweise wird ein Anwalt dann zu Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht raten. Aber was tun, wenn das rechtlich nicht möglich ist, weil mit das Anliegen nicht durch subjektiv öffentliche Rechte des Betroffenen geschützt ist oder wenn die Frist zu Widerspruch oder Klage abgelaufen ist?

Mitunter bringen Mandanten dann eine “Dienstaufsichtsbeschwerde” in Spiel. Wir raten in der Regel davon ab. Denn die Erfolgsaussichten sind meist gering. Vor allem ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gar nicht der geeignete Rechtsbehelf, um eine erneute Prüfung in der Sache zu initiieren. Vielmehr geht es dabei lediglich um Beschwerden über persönliches Fehlverhalten. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Beamter anlässlich der Bearbeitung einer Akte, einen Antragsteller beleidigt – ohne dass dies zu Fehlern bei der Bearbeitung führt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat daher als Risiko und Nebenwirkung, dass der Beamte, der einmal nicht wunschgemäß entschieden hat, sich nun auch noch persönlich angegriffen und verletzt fühlt.

Wenn sich dagegen das Fehlverhalten direkt auf die Bearbeitung der Akte auswirkt, so dass der Beamte auch im Ergebnis falsch entscheidet, dann wäre eigentlich die Fachaufsichtsbeschwerde das Mittel der Wahl. Im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerde soll nämlich die Recht- und Zweckmäßigkeit einer Maßnahme überprüft werden – gegebenenfalls auch von der Aufsichtsbehörde. Dies macht daher schon eher Sinn, wenn es darum geht, ein Problem ohne übermäßige Schuldzuweisungen aus der Welt zu schaffen.

Sowohl Dienst- als auch Fachaufsichtsbeschwerde beruhen übrigens beide auf dem Petitionsrecht in Art. 17 GG. Auch Petitionen können sich für Fälle eignen, in denen Widerspruch oder Klage nicht möglich ist oder die Betroffenen aus anderen Gründen davor zurückscheuen. Bei Missständen, die in die Zuständigkeit der Landesverwaltung fallen, ist es in der Regel möglich, eine Petition beim Landtag einzureichen. Die Petition bietet die Möglichkeit, außerhalb des förmlichen Rechtswegs im Rahmen des rechtlich Zulässigen Lösungen für Probleme zu finden, die den Bürgern unter den Nägeln brennen.

Was rechtlich zulässig ist, ist natürlich mitunter umstritten. Der Petitionsausschuss muss dabei auch die Stellungnahme der zuständigen Landesministerien berücksichtigen. In einem von uns bearbeiteten Fall hatten wir einer Bürgerinitiative bestätigt, dass Anordnung von Tempo 30 vor eine Schule in einer oberbayerischen Ortschaft rechtlich möglich sei. Obwohl der Fall relativ eindeutig ist, da ein Zugang der Schule direkt auf eine vielbefahrene Straße mit schmalen Gehwegen führt, hält das bayrische Innenministerium weiter dagegen. Es ist zu hoffen, dass der Petitionsausschuss unabhängig entscheidet und die rechtliche Expertise würdigt. (Olaf Dilling)

Von |24. Januar 2024|Kategorien: Allgemein|7 Kommentare

Achtung: Strom im CBAM

Am 31. Januar 2024 ist es soweit: Die ersten Berichte im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) sind abzugeben (wir berichteten schon hier). Importeure der betroffenen Waren in die EU müssen ab jetzt jeweils quartalsweise über die Importe und die darin enthaltenen THG-Emissionen berichten.

Bekannt und viel diskutiert wurde der CBAM bezogen auf Industrieprodukte. Doch neben Produkten wie Stahl, Ammoniak, Aluminium ist auch Strom betroffen. Dabei ist – das geht aus Erwägungsgrund 51 der Verordnung 2023/956 hervor – der Kommission bewusst, dass Strom kein Produkt wie alle anderen ist, weil er über Strombörsen und spezifischen Handelsformen vertrieben wird. Es gelten deswegen einige Sonderregeln, aber wegen der hohen Emissionsrelevanz wurde er trotzdem in den Anwendungsbereich aufgenommen. Wer Strom in die EU einführt, muss also nun schnell prüfen, ob er berichtspflichtig ist!

In den kurz vor Weihnachten veröffentlichten Standardwerten für die Berichte wird für das Produkt Strom nun auf die Daten für 15 Importländer der EU aus Daten der IEA von 2016 bis 2021 verwiesen. Sie sollen in der CBAM Transitional Registry hinterlegt werden. Eine Dauerlösung ist das aber nicht: Wenn die Berichtsphase vorbei ist, sollen neue Daten der künftigen Abgabepflicht zugrunde gelegt werden.

Sie importieren Strom (oder ein anderes CBAM-Produkt) in die EU und haben noch Fragen? Melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns. Die am 31.01.2024 ablaufende Frist ist sanktionsbewehrt.

Von |19. Januar 2024|Kategorien: Emissionshandel|0 Kommentare

Rund um die Genehmigung

Im Immissionsschutzrecht haben wir es mit einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu tun. Der Betrieb von (genehmigungsbedürftigen) Anlagen ist verboten (und sogar strafbar), wenn man keine Genehmigung dafür hat – bzw. wenn nicht spezielle Ausnahmen greifen. Der Weg zur Genehmigung ist oftmals steinig und schwer – und er dauert mitunter lange, da man sich durchaus in verschiedenen Schlaufen verlieren kann. Wichtig ist daher, dass man Partner an seiner Seite hat, die einen durch den Verfahrensdschungel navigieren. Visualisiert könnte sich der Weg zur Genehmigung mit sämtlichen vorbereitenden Schritten wie folgt darstellen:

 

Erste Voraussetzung ist, dass man sich klar macht, wohin die Reise gehen soll. Ein Vorhaben sollte in den Grundzügen verstanden sein, damit ein Genehmigungsverfahren erfolgreich sein kann (1),(2). Die Behörde soll im Grunde unterstützen, dass ein ordentlicher Antrag gestellt wird – hier darf man mitunter aber nicht zu viel erwarten (3). Ist der Antrag fertig (4) und wird eingereicht (5) schließt sich (wie oft in der Praxis) die Schlaufe der Nachforderungen an (5a). Hier lässt sich mitunter viel Zeit verbringen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Schlaufe im Anschluss (5b). Doch hoffentlich winkt bald der Bescheid (6).

Wenn man die Genehmigung dann einmal hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass wir am Ende sind. Dies gilt im besonderen Maße, wenn man selbst Probleme mit dem Inhalt des Bescheids hat oder Dritte dies haben (6a),(6b). Zudem existieren Fristen, die Genehmigung auch zu nutzen. Genehmigungen sollen schließlich nicht auf Vorrat beschafft werden können. Aus § 18 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Genehmigung zum einen erlischt, wenn nicht innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen (Nr. 1) oder zum anderen eine Anlage mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird (Nr. 2). Zwingend geboten ist es, diese Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel rechtzeitig Fristverlängerungsanträge zu stellen, selbst dann, wenn die Anlage vielleicht in der Zwischenzeit sogar abgebrannt sein sollte, so das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 06.09.2023. Es ist auch mehr als eine Fristverlängerung möglich. Doch Vorsicht: Die Erfahrung zeigt, dass irgendwann auch Schluss sein kann und Fristverlängerung nicht mehr gewährt werden. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Genehmigung nicht verhindern. Ist die Genehmigung erst einmal futsch, heißt es im Umweltmonopoly zurück auf Los. Durch die aktuellen Entwicklungen im Immissionsschutzrecht und die Rechtssetzung und Rechtsprechung rund um die Genehmigung führen wir Sie übrigens in einem Webinar am 29.01.2024.(Dirk Buchsteiner)

Von |18. Januar 2024|Kategorien: Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|0 Kommentare

Wärmeplanung: Schaut auch aufs Gas!

Die bis 2026 bzw. 2028 anstehende Wärmeplanung interessiert Bürger wie Kommunen derzeit vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der Fernwärme. Das ist erfreulich, denn ohne den Ausbau der Fernwärme wird die Dekarbonisierung des Gebäudesektors schwer. Was dagegen in den Hintergrund rückt: Im Wärmeplan müssen Kommunen sich ehrlich machen, was mit ihrem Gasnetz passiert. Denn klar ist: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist auf das Zieljahr 2045 ausgerichtet, in dem die Wärmeversorgung zu 100% auf Erneuerbaren und unvermeidbarer Abwärme beruhen muss, § 19 WPG.

Für fossiles Erdgas ist damit kein Platz mehr. Wenn eine Kommune also ein Erdgasnetz hat, muss sie im Wärmeplan eine Entscheidung treffen: Wird das Erdgasnetz umgestellt und soll künftig grüne Gase, möglicherweise Wasserstoff, transportieren? Wenn das nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, muss das Erdgasnetz bis 2045 stillgelegt werden und in den nächsten Jahren ein Plan erarbeitet werden, wie das aussehen soll.

Nun wünschen sich viele Kommunalpolitiker einen Weiterbetrieb des Erdgasnetzes, dann eben mit Wasserstoff. Doch der Wunsch allein rechtfertigt es nicht, den Wärmeplan daran auszurichten. Ein Wärmeplan ist kein Wunschkonzert. Wer per Wärmeplan sein Netz in ein Wasserstoffnetz umstellen will, braucht bis 2028 einen verbindlichen Fahrplan mit Zwischenzielen und Investitionsplan, den die Bundesnetzagentur genehmigt, überprüft und für gescheitert erklären kann, wenn sich die Hoffnungen der Kommune nicht erfüllen. Im Ergebnis bedeutet das: Es dürfte ausgeschlossen sein, dass eine Kommune wie auch immer ihr Erdgasnetz in die Zukunft rettet, indem sie eine Umrüstung plant, die dann scheitert. Überdies wird ja auch das Fernleitungsnetz umgebaut, teilweise umgestellt und teilweise stillgelegt.

Nicht ganz wenigen Eigentümern ist dies noch gar nicht so klar. Hier ist es also Aufgabe der Gemeinde, auch über eine breite, niedrigschwellige Öffentlichkeitsarbeit zu verdeutlichen, dass die vermeintlich sicher und günstige Gasheizung in vielen, wenn nicht den meisten Kommunen, nicht nur wegen der absehbaren Kostensteigerungen wegen der CO2-Bepreisung keine Lösung für die Ewigkeit ist (Miriam Vollmer).

Von |17. Januar 2024|Kategorien: Energiewende weltweit, Gas|0 Kommentare

VG Berlin: Eilantrag gegen Schulstraße abgelehnt

Seit einiger Zeit entstehen in Frankreich, Österreich und inzwischen auch in Deutschland sogenannte Schulstraßen. Das sind Straßenabschnitte oder Straßen rund um Schulen, die (zumindest zu manchen Zeiten) ganz dem Fuß- und Fahrradverkehr gewidmet sind. In Österreich gibt es für Schulstraßen sogar ein offizielles Verkehrszeichen, nachdem der neue § 76d vor weniger als zwei Jahren in die Österreichische StVO aufgenommen worden ist.

Verkehrsschild aus Österreich mit zwei Schulkindern und der Aufschrift "Schulstraße".

In Deutschland dagegen müssen die Verkehrsbehörden mit dem altbekannten-berüchtigten eingeschränkten Möglichkeiten arbeiten, die das Straßenrecht und das Straßenverkehrsrecht so zur Verfügung stellt.

Es muss jedoch in einer Straße nicht immer erst zu schweren Verkehrsunfällen gekommen sein, damit die Einrichtung einer Schulstraße möglich ist. Zum Beispiel gibt es in Berlin-Mitte seit letztem Jahr eine erste Schulstraße, die dort “Schulzone” genannt wird. Das passt insofern, als der entsprechende Abschnitt der Singerstraße für Kraftfahrzeuge dauerhaft und rund um die Uhr gesperrt wurde, so dass dort aktuell eine Art Fußgängerzone besteht. Perspektivisch soll sie Teil einer Fahrradstraße werden, was bei der Ausweisung der Fußgängerzone bereits berücksichtigt wurde.

Vor ein paar Tagen hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Eilantrag eines an der Straße liegenden Betriebs abgelehnt (Beschluss vom 10.01.2024, Az VG 1 L 408/23). Der Antrag scheiterte bereits an der Zulässigkeit. Denn der Betrieb hatte sich auf seinen Anliegergebrauch und private Parkplätze berufen. Er hatte aber von einer anderen, nicht gesperrten Straße einen Zugang zu den auf seinem Betriebsgelände vorhandenen Stellplätzen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Ablehnung damit, dass ein weiterer, bloß der Bequemlichkeit oder der Leichtigkeit dienender Zugang nicht durch den sogenannten Anliegergebrauch geschützt sei. Nur der notwendige Zugang zu einem Grundstück sei davon umfasst.

Auch der Gemeingebrauch von Straßen, also die allgemeine Benutzung für den fließenden und ruhenden Verkehr, insbesondere die Nutzung öffentlicher Parkplätze, ist ebenfalls nicht vor Einschränkungen durch das Straßenrecht geschützt. Das geht bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) hervor.

Die Fußgängerzone wurde vom Bezirksamt Mitte im Wege einer Teileinziehung eingerichtet. Diese straßenrechtliche teilweise Entwidmung hat gegenüber straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen den Vorteil, dass keine Gefahrenlage begründet werden muss. Vielmehr kann die Einrichtung der Fußgängerzone durch eine Teileinziehung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BerlStrG mit überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls begründet werden.

Die Entscheidung zeigt, dass eine Einrichtung von Schulstraßen rechtlich zulässig sein kann und sich notfalls auch vor Gericht verteidigen lässt. (Olaf Dilling)