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EUA für stromerzeugte Wärme

Der Entwurf der neuen Zuteilungsregeln (hierzu bereits hier), den die europäische Kommission veröffentlicht hat, hat gerade für innovative KWK–Anlagen und (industrielle) Kraftwerksstandorte mit Groß-Wärmepumpen Einiges zu bieten, sofern die Standorte emissionshandelspflichtig sind: Während in der Vergangenheit Wärme aus Strom nicht zuteilungfähig war, will die Kommission das künftig ändern. Wärme aus Strom soll künftig zuteilungsfähig werden, um Anreize für die Elektrifizierung industrieller Prozesse zu schaffen. Zu diesem Zweck soll Art. 2 Nr. 3 der EU-ZuVo dahingehend geändert werden, dass es wärmequellenunabhängig Zertifikate geben kann, es sei denn, die Wärme wird für der Erzeugung von Strom oder als Fernwärme genutzt.

Bedauerlich ist in jedem Fall der Ausschluss der Fernwärme. Gerade die Dekarbonisierung der Fernwärmenetze bedarf auch wirtschaftlicher Anreize, damit Fernwärme attraktiver wird. Welche Befürchtungen sich mit dem Abschied vom Gaskessel verbinden, hat das vergangene Jahr ja gezeigt. Vermutlich meint die Kommission, die Zuteilung für Fernwärme in Höhe von stabilen 30 % der berechneten Benchmarkzuteilung sei genug Anreiz, aber gerade angesichts der erheblichen Transformationskosten ist diese Annahme schwierig.

Ersichtlich ist der Adressat dieser angekündigten Neuregelung die Industrie, vor allem die Wärme, die in abwanderungsbedrohten Anlagen zum Einsatz kommt. Hier gibt es ja noch 100 % einer Benchmarkzuteilung, nun also auch unter Einschluss elektrisch erzeugter Wärme. Und vielleicht profitieren klassische Fernwärmeerzeuger ja doch, wenn sie nicht nur Raumheizung oder -kühlung beliefern, sondern auch Produktionsanlagen. Eine parallele Regelung gibt es für das Zuteilungselement Brennstoffemissionen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer also am Standort Wärme nicht nur unter Einsatz von Verbrennungsvorgängen erzeugt, muss daran denken, das Zuteilungselement anders das zuzuschneiden als in der Vergangenheit, darf sich aber auch über ein größeres Stück vom Kuchen freuen, wenn der Kommissionsentwurf so in Kraft tritt.

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Von |12. Januar 2024|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: |0 Kommentare

Datteln IV: Von Münster nach Leipzig und zurück

Umweltrechtler wissen, es gibt in Deutschland ein Umweltrecht vor und nach „Trianel“.(Das Urteil des EuGH vom 12.05.2011 finden Sie hier). Anhand des Kohlekraftwerkprojekts aus Lünen (bzw. mit Bezug dazu) wurden viele Aspekte des deutschen Verwaltungsprozessrechts und der Klagebefugnis von Umweltverbänden durchexerziert, angefangen von der Schutznormtheorie bis hin zur Präklusion und der Beweislast. „The fish cannot go to Court“ und der Vergleich des deutschen Verwaltungsprozessrechts zu einem Ferrari, für den man keinen Schlüssel habe und der daher zwar schön, aber nutzlos sei, sind geflügelte Aphorismen im Umweltrecht geworden. Doch es gibt nicht nur Trianel, gegen das weiterhin Verfahren laufen. Es gibt auch noch Datteln IV, das jüngste Kohlekraftwerk der Republik.

 

An dieser Stelle wurde bereits ein Kasten Bier darauf verwettet worden, dass der 1.050 MW Monoblock der Uniper doch wohl vor dem Aus stehen würde. Das OVG Münster hatte schließlich mit drei Urteilen vom 26.08.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a für den Block Datteln IV für nichtig erklärt und damit die gemeindliche Absicht der Stadt Datteln durchkreuzt, endlich einen wirksamen Bebauungsplan für das Kraftwerk aufzustellen. Ohne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage geht es schließlich nicht und diesbezüglich sah es tatsächlich zuletzt sehr eng aus. Nach Ansicht des OVG Münster sei die regionalplanerische Standortfestlegung fehlerhaft gewesen. So hat das OVG angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken sei. Man hätte also auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist dem nun nicht gefolgt und hat die angefochtenen Urteile mit Urteilen vom 07.12.2023 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter habe das OVG den Bebauungsplan mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt. Damit hat sich Datteln IV – ein wenig wie Baron Münchhausen – am eigenen Schopfe aus dem Sumpf gezogen. Ein Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 2017 beim OVG Münster gibt es indes auch noch. Dieses ruhte jedoch im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wie es also mit Datteln IV weitergeht, bleibt abzuwarten (genauso wie die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts). Es ist inzwischen jedoch gut möglich, dass das Kraftwerk doch noch – wie geplant – bis 2038 laufen wird.

Von |11. Januar 2024|Kategorien: Energiepolitik, Immissionsschutzrecht, Industrie, Rechtsprechung, Strom, Umwelt|0 Kommentare

Straßenblockaden als legale Protestform?

Straßenblockaden sind ein von Protestierenden gern genutztes Mittel im politischen Meinungskampf. Davon betroffene Autofahrer sind davon in der Regel weniger begeistert. Wie legitim und legal Straßenblockaden sind, wird angesichts der Bauernproteste auch dieses Jahr wieder heiß diskutiert. Nachdem im letzten Jahr ausgiebig die Proteste der letzten Generation sowohl in der Presse auch in Gerichtssälen thematisiert worden waren, zeigen sich nun sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede in der Beurteilung.

Aktuell zeigt eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, dass Straßenblockaden, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, nicht per se verboten oder gar kriminell sein müssen. Ausgangspunkt war die geplante Blockade von sechs Autobahnab- und -zufahrten in Brandenburg durch Landwirte, die gegen den Abbau von Subventionen und Steuererleichterungen protestieren wollen. Die zuständige Behörde hatte den Versammlungsleitern Auflagen erteilt, u.a. sollten die Blockaden im 30-minütigen Wechsel zwischen Blockade und Freigabe stattfinden.

Das VG hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die Beschwerde des Antraggegners vor dem OVG blieb ohne Erfolg. Das OVG begründete seine Entscheidung mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG. In der Abwägung dürfe die Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere die Aufrechterhaltung eines gewissen Verkehrsflusses zwar nicht völlig zurückstehen. Angesichts einer angemeldeten Dauer von 7 Stunden und einer Sicherstellung der Durchfahrt von Polizei, Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen sei die Gefahr erheblicher Einschränkungen von der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt worden. Denn es stünden ausreichend Bundes- und Landesstraßen zur Verfügung auf die ausgewichen werden könne.

Auch im Zusammenhang mit Klimaprotesten haben einige Gerichte klargestellt, dass nicht jede Straßenblockade strafbar sei. Der Tatbestand der Nötigung erfordere eine einzelfallbezogenen Würdigung aller Tatumstände, so etwa das Kammergericht Berlin. Allerdings wurde schon bei weitaus weniger einschneidenden und dauerhaften Blockaden eine Strafbarkeit angenommen. An sich ist verständlich, dass das OVG die Versammlungsfreiheit angesichts ihres Verfassungsrangs stark gewichtet. Allerdings muss dies dann für alle Protestierenden unabhängig von ihren politischen Anliegen gelten. (Olaf Dilling)

Achtung ETS I: Keine Datenkontinuität im nächsten Antragsverfahren!

Die Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheblicher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überraschend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betroffenen Anlagenbetreiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zuteilungsregeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkrafttreten der neuen FAR absehbar knapp. Unternehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurückgreifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbesondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraussichtlich folgende Konstellationen:

> Für Produkte, die dem CBAM unterfallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zuteilungselemente. Unter Umständen müssen also bisher einheitliche Zuteilungselemente aufgespalten werden.

> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zuteilungsfähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zuteilungselementen Wärme zugrunde liegen.

> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zuteilungsfähig, wenn ihr Hauptzweck die Wärmeerzeugung darstellt. Hier muss möglicherweise argumentiert werden, jedenfall müssen Unternehmen diese Prozesse neu bewerten und möglicherweise stehen Abzüge an.

> Der Abwärmeabzug entfällt, das Zuteilungselement kann sich also vergrößern.

> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zuteilungselemente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Datenerfassungen erforderlich.

> Für jedes Zuteilungselement muss der Stromverbrauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.

Was bedeutet das nun praktisch? Unternehmen müssen den Gesetzgebungsprozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antragsprozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich kurz entschlossen am Montag, den 08.01.2024 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr per Webinar über die geplanten Zuteilungsregeln informieren? Anmeldung hier oder per E-Mail.

Von |5. Januar 2024|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: |0 Kommentare

Nachweis, wie jetzt?

Mehr als nur ein bisschen verwirrend: Laut Gesetz sollte Letztverbraucher bzw. Kunden am 31.07.2023 die Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach dem StromPBG und dem EWPBG nachweisen. Der Nachweis ist laut Gesetz gegenüber der Prüfbehörde zu erbringen.

Der Haken an der Sache: Am 31.07.2023 gab es keine Prüfbehörde. Diese musste erst vergeben und beliehen werden und nahm erst im September 2023 ihre Arbeit auf. Im Juli 2023 konnte also dem Gesetz gar nicht nachgekommen werden. Zwar hatte das Ministerium eine E-Mailadresse von pwc bereitgestellt. Doch dass eine E-Mailadresse keine “Prüfbehörde” ist, versteht sich eigentlich von selbst.

Dies scheint auch dem Ministerium eingeleuchtet zu haben. Denn es veröffentlichte als FAQ eine “Nichtbeanstandungsfrist” bis zum 30.09. Beabsichtigt war also eine Art Fristverlängerung.

Indes ist das nicht so einfach. Denn das Ministerium ist nicht berechtigt, ein Gesetz inhaltlich einfach abzuändern. Auch die Ankündigung, es in einem bestimmten Zeitraum nicht zu vollziehen, ist schwierig. Zudem: Wenn ein Gesetz einen ganz bestimmten Zeitpunkt für eine Verpflichtung benennt, der dann wegen behördlichen Versagens verstreicht, ist die Annahme mindestens mutig, die Verpflichtung würde dann – Wortlaut hin oder her – einfach zum nächstmöglichen Zeitpunkt greifen.

Die Lage ist also verwirrend, und das alles, weil der Gesetzgeber offenbar keinen Gedanken daran verschwendet hat, er könnte keine Behörde finden, der man rechtzeitig die Funktion der Prüfbehörde auferleben kann. Rechtlich naheliegend ist es, vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass gar keine Frist für die Nachweisführung galt, zumal die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht ja ohnehin im Rahmen der Endabrechnung geprüft werden wird. Die Prüfbehörde sieht das allerdings anders: Wer zu spät Nachweise mailt, erhält tatsächlich eine Mail, in der steht, dass mehr als 2 Mio. Hilfen damit im Feuer stehen, aber man könnte ja einen Wiedereinsetzungsantrag stellen (Miriam Vollmer).

Von |5. Januar 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Zum Jahresanfang

„Neues Spiel neues Glück“ heißt nicht nur beim „Onboarding“ als neuer Partner in einer bestehenden Einheit (oder beim allsonntäglichen NDR-BINGO), sondern auch alljährlich beim Blick nach Berlin und Brüssel (bzw. Straßburg). Neben nationalen Haushaltsfragen in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des Nachtragshaushalts 2021 (Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –), die sich nun auch aufgrund der aktuellen Hochwasserlage (insbesondere in Niedersachsen) stellen, drängen nach der Ruhe zwischen den Jahren andere Themen wieder nach vorn.

Bild mit Feuerwerk
Mit jedem neuen Jahr näheren wir uns immer weiter den festgelegten Fristen an, die nicht einfach – wie es so oft Anwaltsmasche ist – in letzter Sekunde mit einem Dreizeiler per beA auskömmlich verlängert werden könnten. Zu denken ist hier an die Frist des Jahres 2027 im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, bei der die erwartbare Zielverfehlung auf nationaler Ebene dann auch auf den jeweiligen Gewässerbenutzer hinunterwirken wird und hier schlimmstenfalls ein neues „Anlagenzulassungsrecht“ droht.

Lichtet sich der Rauch des Neujahrsfeuerwerks (laut UBA jährlich rund 2.050 Tonnen Feinstaub), dämmert uns umso klarer, dass nur noch wenige Jahre bleiben bis zum Fristablauf hinsichtlich der Erreichung des Ziels des „Net Zero“, also der Klimaneutralität bis 2050 (bzw. in Deutschland 2045). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Berlin-Brandenburg hat zuletzt mit Urteilen vom 30.11.2023 (– 11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23 –) ausgeführt, dass die ergriffenen Maßnahmen zum Klimaschutz im Gebäudesektor und dem Verkehr unzureichend sind und die Bundesregierung verurteilt, zusätzliche Sofortmaßnahmen zu beschließen.

Doch auch für Anlagenbetreiber wird 2024 sicherlich ein spannendes Jahr. In Sachen IED-Novelle endete der Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 28.11.2023 mit einer vorläufigen politischen Einigung.

Mit der Novelle der IED geht es für rund 50.000 große Industrieanlagen in Europa um erweiterte Anforderung, angefangen von der Implementierung eines Umweltmanagementsystems und dem Erstellen eines Transformationsplans bis hin zu Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte.

Während die Verbandseite (z.B. BDI und VCI) bereits klare Bedenken geäußert hat, die Verschärfung der Emissions-Vorgaben kritisiert und gesteigerten bürokratischen Aufwand und eine Verlängerung (der auch bisher eher überlangen) Genehmigungsverfahren befürchtet, ist die Bundesregierung (zumindest nach letztem Kenntnisstand) wohl noch dabei, sich über Einzelfragen der geplanten Überarbeitung IED intern abzustimmen. (Dirk Buchsteiner)

Von |4. Januar 2024|Kategorien: Allgemein, Immissionsschutzrecht, Industrie, Wasser|Schlagwörter: |0 Kommentare