Kein Eilrechts­schutz gegen erledigte polizei­liche Maßnahme

Vor in paar Wochen kursierten mehrere Videos von Blockaden der Letzten Generation, bei denen die Polizei Aktivisten Schmerz­griffe androhte und sie beim Wegtragen dann auch angewendet hat. Die Anwendung der Schmerz­griffe ist juris­tisch umstritten.

Während manche Verwal­tungs­rechtler, etwa der Jurapro­fessor Joachim Wieland, der Meinung sind, dass diese Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verstößt, wenn auch einfaches Wegtragen ohne Zufügung von Schmerzen möglich wäre. Andere, wie etwa der Bayreuther Professor Möstl, meinen, dass durchaus Situa­tionen denkbar sind, in denen die Anwendung der Schmerz­griffe notwendig und dann auch rechtlich zulässig sind.

Obwohl die Maßnahmen mehrfach angewandt worden sind, hat das Verwal­tungs­ge­richt Berlin eine recht­liche Klärung dieser Streit­frage in einem Eilver­fahren abgelehnt. Denn wenn eine Maßnahme die erledigt ist, kann ihre Rechts­wid­rigkeit nur noch in einem Haupt­sa­che­ver­fahren geklärt werden.

Eine Ausnahme besteht nur, bei einer konkreten Wieder­ho­lungs­gefahr. Dafür sah das Gericht jedoch keinen Anlass. Aus Sicht des Gerichts sei es weiterhin die Regel, dass die Polizei Aktivisten von der Straße wegtragen würde, ohne darüber hinaus Schmerzen zu verur­sachen. Eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr sei daher nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Polizei Berlin die Anwendung von Schmerz­griffen im Kontext der Klima­pro­teste als recht­mäßig einschätzt, ist diese Auffassung wenig überzeugend. (Olaf Dilling)

2023-05-15T18:52:38+02:0015. Mai 2023|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Klimacamp als geschützte Versammlung

Die Versamm­lungs­freiheit ist im Grund­gesetz ein besonders hohes Gut. Daher stellt sich in der Polizei­praxis immer wieder die Frage, was genau von ihr umfasst und geschützt ist. Das macht sich im allge­meinen am Versamm­lungs­be­griff fest:  Eine Versammlung ist demnach die Zusam­men­kunft mehrerer Personen zu einem gemein­samen Zweck. Nach Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts haben  nach dem Grund­gesetz geschützte Versamm­lungen das Ziel der Teilhabe an der öffent­lichen Meinungs­bildung. Spaßver­an­stal­tungen wie die Loveparade dienen demnach Zurschau­stellung eines Lebens­ge­fühls und sind nicht von der Versamm­lungs­freiheit geschützt. 

Aktuell stellte sich die Frage ob neben der eigent­lichen Versammlung, bei der eine Meinung öffentlich kundgetan wird, auch Zusam­men­künfte geschützt sind, die dem Versamm­lungs­zweck nur indirekt dienen. Konkret ging es um das „Klimacamp 2017“ im Rheinland, ein Zeltlager, auf denen die Betei­ligten einer mehrtä­gigen Veran­staltung zum Klima­schutz übernachteten.

Das Regie­rungs­prä­sidium Aachen hatte zunächst in einer auf § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz gestützten Ortsauflage zwei Versamm­lungs­flächen zugelassen. Zu Beginn der Veran­staltung erließ es jedoch eine weitere Verfügung, die eine weitere angemietete Fläche 800 m entfernt vom eigent­lichen Demons­tra­ti­onsort verbieten ließ. Nach Auffassung des Regie­rungs­prä­si­diums sei das dortige Zeltlager nicht vom Schutz des Art. 8 Grund­gesetz und dem Anwen­dungs­be­reich des Versamm­lungs­ge­setzes umfasst.

Die daraufhin erhobene Feststel­lungs­klage der Klägerin wurde vom Verwal­tungs­ge­richt Aachen zunächst abgewiesen. Das OVG Münster hat die Feststellung hingegen im Sinne der Klägerin getroffen. In diesem Sinne urteilte nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Protest­camps, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, können durch das Grund­recht der Versamm­lungs­freiheit geschützt sein. Voraus­setzung ist, dass sich aus der Gesamt­kon­zeption des Veran­stalters nach objek­tivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffent­lichen Meinungs­bildung gerich­teter kommu­ni­ka­tiver Zweck ergibt (Olaf Dilling).

2022-05-25T21:45:20+02:0025. Mai 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Corona und Grund­rechte: Zusam­men­kunft auf Abstand

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat letzte Woche nunmehr klarge­stellt, dass ein Total­verbot für politische Versamm­lungen auch angesichts der Infek­ti­ons­gefahr durch Corona unzulässig ist. Der Fall betraf eine Serie von Versamm­lungen in Gießen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grund­rechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“. Die Organi­sa­toren hatten sich verschiedene Maßnahmen überlegt, wie sich Infek­tionen auf den Demons­tra­tionen vermeiden ließen. Die Teilnehmer sollten durch Hinweis­schilder zur Einhaltung der Abständen ermahnt werden. Ordnern sollten sie zu markierten Start­po­si­tionen lotsen, mit einem Abstand von 10 Metern nach vorn und hinten und 6 Metern seitlich. Starten sollten dort Einzel­per­sonen, Wohnge­mein­schaften oder Familien. Redebei­träge würden über das eigene Mobil­te­lefon des jewei­ligen Redners zu einer Beschal­lungs­anlage übertragen.

Die Stadt Gießen verbot die Versamm­lungen unter Anordnung der sofor­tigen Vollziehung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG. Die Versamm­lungen würden die öffent­liche Sicherheit und die öffent­liche Ordnung unmit­telbar gefährden. Sie verstießen gegen § 1 Abs. 1 der 3. Hessi­schen Corona-Verordnung. Der Antrag­steller hat zunächst erfolglos Wider­spruch eingelegt und hat dann – ohne Erfolg – über zwei Instanzen vor dem Gericht die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung beantragt.

Aus Sicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verbots­ver­fügung den Antrags­steller eindeutig in seinem Recht auf Art. 8 GG verletzt. Die Stadt Gießen habe nicht ausrei­chend zwischen dem Recht auf Versamm­lungs­freiheit und den Belangen des Infek­ti­ons­schutzes abgewogen. Sie hat verkannt, dass ihr bei Auslegung der Verordnung ein Entschei­dungs­spielraum zur Verfügung steht. Überwiegend mache sie Bedenken geltend, die gegenüber jeder Versammlung vorge­bracht werden könnten. Dies werde den Spiel­räumen bei der Auslegung der Verordnung nicht gerecht, die sich aus einer Berück­sich­tigung von Art. 8 GG ergeben müssten (Olaf Dilling).

2020-04-20T22:01:47+02:0020. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|