ETS I: Die neuen Zuteilungsregeln!

Okay, da wären sie also: Die Kommission hat am 30. Januar 2024 die neuen Zuteilungsregeln angenommen. Sie finden sie hier, und hier liegen die Anhänge. Wir hatten uns schon den Entwurf im Dezember angesehen.

Nun gilt es zügig konkret zu prüfen, welche Neuerungen für Anlagenbetreiber relevant sind. Vor allem die Änderungen, die sich auf die für das Zuteilungsverfahren erforderlichen Daten beziehen, müssten schnell umgesetzt werden. Nach unserer ersten Einschätzung sind das vor allem Neuerungen beim Zuteilungselement Brennstoffemissionen, der Wegfall der De-minimis-Regeln bei der Bildung von Zuteilungselementen und alles, was mit der Zuteilungsfähigkeit von elektrifizierten industriellen Prozessen zu tun hat, also vor allem Wärme aus Strom und der entfallene Abzug bei Austauschbarkeit von Wärme und Strom. Aber auch wir müssen nun erst einmal checken, was diese Wundertüte nun letztendlich enthält.

Wen interessiert, was wir dabei finden und sich mit uns und untereinander über die Zuteilungsfragen austauschen will, hat am 7. März Gelegenheit in einem zweistündigen Webinar. Für Neulinge und Wiedereinsteiger gibt es ein Tagesseminar am 15. Februar, online oder bei uns in Berlin (Miriam Vollmer).

2024-02-02T19:45:16+01:002. Februar 2024|Emissionshandel|

EUA für stromerzeugte Wärme

Der Entwurf der neuen Zuteilungsregeln (hierzu bereits hier), den die europäische Kommission veröffentlicht hat, hat gerade für innovative KWK–Anlagen und (industrielle) Kraftwerksstandorte mit Groß-Wärmepumpen Einiges zu bieten, sofern die Standorte emissionshandelspflichtig sind: Während in der Vergangenheit Wärme aus Strom nicht zuteilungfähig war, will die Kommission das künftig ändern. Wärme aus Strom soll künftig zuteilungsfähig werden, um Anreize für die Elektrifizierung industrieller Prozesse zu schaffen. Zu diesem Zweck soll Art. 2 Nr. 3 der EU-ZuVo dahingehend geändert werden, dass es wärmequellenunabhängig Zertifikate geben kann, es sei denn, die Wärme wird für der Erzeugung von Strom oder als Fernwärme genutzt.

Bedauerlich ist in jedem Fall der Ausschluss der Fernwärme. Gerade die Dekarbonisierung der Fernwärmenetze bedarf auch wirtschaftlicher Anreize, damit Fernwärme attraktiver wird. Welche Befürchtungen sich mit dem Abschied vom Gaskessel verbinden, hat das vergangene Jahr ja gezeigt. Vermutlich meint die Kommission, die Zuteilung für Fernwärme in Höhe von stabilen 30 % der berechneten Benchmarkzuteilung sei genug Anreiz, aber gerade angesichts der erheblichen Transformationskosten ist diese Annahme schwierig.

Ersichtlich ist der Adressat dieser angekündigten Neuregelung die Industrie, vor allem die Wärme, die in abwanderungsbedrohten Anlagen zum Einsatz kommt. Hier gibt es ja noch 100 % einer Benchmarkzuteilung, nun also auch unter Einschluss elektrisch erzeugter Wärme. Und vielleicht profitieren klassische Fernwärmeerzeuger ja doch, wenn sie nicht nur Raumheizung oder -kühlung beliefern, sondern auch Produktionsanlagen. Eine parallele Regelung gibt es für das Zuteilungselement Brennstoffemissionen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer also am Standort Wärme nicht nur unter Einsatz von Verbrennungsvorgängen erzeugt, muss daran denken, das Zuteilungselement anders das zuzuschneiden als in der Vergangenheit, darf sich aber auch über ein größeres Stück vom Kuchen freuen, wenn der Kommissionsentwurf so in Kraft tritt.

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2024-01-12T23:28:45+01:0012. Januar 2024|Emissionshandel|

Achtung ETS I: Keine Datenkontinuität im nächsten Antragsverfahren!

Die Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheblicher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überraschend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betroffenen Anlagenbetreiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zuteilungsregeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkrafttreten der neuen FAR absehbar knapp. Unternehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurückgreifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbesondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraussichtlich folgende Konstellationen:

> Für Produkte, die dem CBAM unterfallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zuteilungselemente. Unter Umständen müssen also bisher einheitliche Zuteilungselemente aufgespalten werden.

> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zuteilungsfähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zuteilungselementen Wärme zugrunde liegen.

> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zuteilungsfähig, wenn ihr Hauptzweck die Wärmeerzeugung darstellt. Hier muss möglicherweise argumentiert werden, jedenfall müssen Unternehmen diese Prozesse neu bewerten und möglicherweise stehen Abzüge an.

> Der Abwärmeabzug entfällt, das Zuteilungselement kann sich also vergrößern.

> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zuteilungselemente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Datenerfassungen erforderlich.

> Für jedes Zuteilungselement muss der Stromverbrauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.

Was bedeutet das nun praktisch? Unternehmen müssen den Gesetzgebungsprozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antragsprozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich kurz entschlossen am Montag, den 08.01.2024 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr per Webinar über die geplanten Zuteilungsregeln informieren? Anmeldung hier oder per E-Mail.

2024-01-05T20:42:17+01:005. Januar 2024|Emissionshandel|