Zuteilung für künftige Anlagen

Bestands­an­lagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt! 

Wenn am 29. Juni 2019 die Antrags­frist für Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für Bestands­an­lagen für die Jahre 2021–2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zutei­lungs­an­träge bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) vorliegen. Andern­falls droht Ungemach. Bestands­an­lagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissi­ons­ge­neh­migung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben. 

Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Frist­ab­laufs noch gar keine Geneh­migung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zutei­lungs­antrag mangels Produk­ti­ons­daten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht aller­dings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwen­digkeit der Verifi­zierung der Anlagen­an­gaben entfällt.

Die für die Zutei­lungs­menge maßgeb­lichen Produk­ti­ons­daten sollen später nachge­reicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wieder­ein­set­zungs­antrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichts­reich wie für Bestands­an­lagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existie­renden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauer­haften und unwider­ruf­lichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders proble­ma­tisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zutei­lungs­ele­mente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zutei­lungs­an­spruch wäre aber dauerhaft untergegangen. 

Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichts­halber auch für diese Produkte Zutei­lungs­an­träge auf „null“ Zerti­fikate für unter­schied­liche Zutei­lungs­ele­mente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazi­täts­er­wei­te­rungen zu haben, wenn die entspre­chende Produktion aufge­nommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produkt­wechseln erfolg­reich sein müssten. Gegen­wärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein. 

(Mögli­cher­weise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infover­an­staltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veran­staltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austau­schen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanen­straße 71 in Laufweite der DEHSt-Infover­an­staltung ein.)

2019-04-03T10:46:07+02:003. April 2019|Emissionshandel|

Antrags­ver­fahren 2019: Was ist nun zu tun?

So, nun ist es also offiziell: Die Betreiber von Bestands­an­lagen müssen bis zum Samstag, dem 29.06.2019, ihre Anträge auf Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen stellen. 

Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschluss­frist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuteilung am genannten Tag um Mitter­nacht untergeht. Er ist also nicht nur – wie etwa bei Eintritt der Verjährung – nicht mehr durch­setzbar. Er existiert ab diesem Tag schlicht nicht mehr.

Dieser Unter­schied ist alles andere als akade­misch. Denn anders als bei anderen Fristen kann man mit noch so guten Gründen die Antrags­frist verpasst haben. Es ist keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand möglich. Die Recht­spre­chung hat auch erst vor kurzem festge­schrieben, dass nicht einmal Änderungen des frist­ge­recht einge­reichten Antrags möglich sind. 

Das bedeutet: Anlagen­be­treiber müssen jetzt sicher­stellen, dass alle betei­ligten Personen Ende Juni anwesend sind. Sie müssen klären, ob es bei der aktuellen Anlagen­kon­fi­gu­ration bleibt. Sie sollten sich mit den Zutei­lungs­regeln vertraut machen, wenn sie dies nicht schon getan haben. Es hat sich nämlich auch durch die Recht­spre­chung Einiges geändert, etwa durch die Trinseo-Entscheidung über Nullemis­si­ons­an­lagen. Sie müssen ihre Verträge prüfen, um die Zutei­lungs­ele­mente, in die ihr Antrag aufge­teilt wird, sicher vonein­ander abgrenzen zu können. Sie dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es Anlagen geben kann, die zwar noch nicht existieren, aber für die wegen bereits erteilter oder bis zum Sommer noch zu ertei­lender Geneh­mi­gungen die Antrags­frist gilt. Sie müssen ihre technische Infra­struktur prüfen. Sie brauchen ihren Verifi­zierer, für dessen Verifi­zierung sich die Regeln geändert haben, und sie sollten schnell prüfen bzw. prüfen lassen, ob es noch offene Fragen gibt, die entweder selbst oder durch Rechtsrat geklärt werden können. Oder die an die Immis­si­ons­schutz­be­hörde oder die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle heran­ge­tragen werden müssen.

Sie wollen sich austau­schen? Dann werden Sie Mitglied im re|Forum. Wenn Sie Beratung bei der Gestaltung des Zutei­lungs­an­trags benötigen, verein­baren Sie bitte ein telefo­ni­sches Erstge­spräch per E‑Mail oder telefo­nisch  (030/403 643 62 0)

2019-03-20T08:04:00+01:0018. März 2019|Emissionshandel|

Zutei­lungs­än­derung nach Auslas­tungs­än­derung: Konsul­tation der Kommission

Aktuell orien­tiert sich die Höhe von Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergan­genheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischen­zeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskre­panzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minde­rungs­ge­danken gedeckt sind. 

Insbe­sondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagen­be­treiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) Zutei­lungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätz­liche Zerti­fikate, wenn ein Anlagen­be­treiber zugebaut oder ander­weitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richt­li­ni­en­geber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durch­schnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demje­nigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert. 

Die Details dieser Regelung finden sich aller­dings nicht in der Richt­linie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbe­reitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsul­tation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungs­al­ter­na­tiven vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob propor­tional zur tatsäch­lichen Änderung oder stufen­weise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindest­schwel­lenwert einge­führt werden soll, Anpas­sungen also nur dann statt­finden sollen, wenn eine gewisse Mindest­anzahl von Zerti­fi­katen angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erheb­liche Auswir­kungen, würde aber gleich­zeitig allen Betei­ligten Verwal­tungs­aufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslas­tungs­er­hebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überra­schend, als dass die Unter­nehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zutei­lungs­ver­fahren liegen den Behörden zudem auch Auslas­tungs­zahlen für die Vergan­genheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abwei­chungen kommen, insbe­sondere, wenn sich durch abwei­chende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren Zutei­lungs­ele­mente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächen­de­ckende Neuer­hebung rechtfertigen.

Den erheb­lichen Verwal­tungs­aufwand hat die Kommission offenbar als nicht unpro­ble­ma­tisch erkannt, jeden­falls fragt sie in der Konsul­tation nach Möglich­keiten, den Verwal­tungs­aufwand zu verringern, und auch nach der Notwen­digkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsul­tation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszu­reizen, denn es gab in der Vergan­genheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|