Zuteilung für künftige Anlagen

Bestandsanlagen sind Anlagen, die schon bestehen? Weit gefehlt! 

Wenn am 29. Juni 2019 die Antragsfrist für Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für Bestandsanlagen für die Jahre 2021-2025 endet, müssen auch für einige Anlagen, die es noch gar nicht gibt, Zuteilungsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) vorliegen. Andernfalls droht Ungemach. Bestandsanlagen sind nämlich nicht nur Anlagen, die schon bestehen. Vielmehr handelt es sich laut FAR um alle Anlagen, die erstmalig eine Emissionsgenehmigung vor am 30. Juni 2019 erhalten haben.

Im Extremfall kann es also um Anlagen gehen, die am Tag des Fristablaufs noch gar keine Genehmigung besitzen, weil dieser erst am Folgetag kommt. In jedem Fall geht es aber um viele Anlagen, die zwar schon genehmigt wurden, aber noch nicht gebaut wurden und erst recht nicht in Betrieb gegangen sind. Auch wenn der Zuteilungsantrag mangels Produktionsdaten quasi leer bleibt, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Die DEHSt macht allerdings in ihrem Leitfaden 2 darauf aufmerksam, dass für diese Anträge immerhin die Notwendigkeit der Verifizierung der Anlagenangaben entfällt.

Die für die Zuteilungsmenge maßgeblichen Produktionsdaten sollen später nachgereicht werden. Ein Nachreichen des gesamten Antrags ist aber nicht möglich! Auch ein Wiedereinsetzungsantrag ist für diese Anlagen ebenso wenig aussichtsreich wie für Bestandsanlagen, die wirklich schon bestehen. Wird ein Antrag für diese noch gar nicht existierenden Anlage nicht gestellt, so will die Behörde dies nämlich als dauerhaften und unwiderruflichen Verzicht auf die kostenlose Zuteilung bis einschließlich 2025 bewerten. Besonders problematisch: Die Behörde will auch fehlende Anträge auf Zuteilung für einzelne Zuteilungselemente als Verzicht bewerten. Bis 2025 müsste dann zwar für Emissionen abgegeben werden, der an sich bestehende Zuteilungsanspruch wäre aber dauerhaft untergegangen.

Dies wirft die Frage auf, ob es bei Anlagen, die verschiedene Produkte erzeugen können, sinnvoll ist, vorsichtshalber auch für diese Produkte Zuteilungsanträge auf “null” Zertifikate für unterschiedliche Zuteilungselemente zu stellen, um später eine Grundlage für Kapazitätserweiterungen zu haben, wenn die entsprechende Produktion aufgenommen wird. Zwar gibt es gute Argumente dafür, dass auch ohne solche Null-Anträge spätere Zuteilung nach Produktwechseln erfolgreich sein müssten. Gegenwärtig spricht aber Einiges dafür, hier sehr vorsichtig zu sein. 

(Möglicherweise erklärt die Behörde ja morgen auf ihrer Infoveranstaltung, wie sie sich das genau vorstellt. Frau Dr. Vollmer ist vor Ort. Wer sich nach der Veranstaltung bei einem Glas Wein mit anderen Betreibern und uns austauschen möchte, kann sich bei uns melden. Wir laden ein letztes Mal in die Fasanenstraße 71 in Laufweite der DEHSt-Infoveranstaltung ein.)

2019-04-03T10:46:07+02:003. April 2019|Emissionshandel|

Antragsverfahren 2019: Was ist nun zu tun?

So, nun ist es also offiziell: Die Betreiber von Bestandsanlagen müssen bis zum Samstag, dem 29.06.2019, ihre Anträge auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellen. 

Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Zuteilung am genannten Tag um Mitternacht untergeht. Er ist also nicht nur – wie etwa bei Eintritt der Verjährung – nicht mehr durchsetzbar. Er existiert ab diesem Tag schlicht nicht mehr.

Dieser Unterschied ist alles andere als akademisch. Denn anders als bei anderen Fristen kann man mit noch so guten Gründen die Antragsfrist verpasst haben. Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die Rechtsprechung hat auch erst vor kurzem festgeschrieben, dass nicht einmal Änderungen des fristgerecht eingereichten Antrags möglich sind. 

Das bedeutet: Anlagenbetreiber müssen jetzt sicherstellen, dass alle beteiligten Personen Ende Juni anwesend sind. Sie müssen klären, ob es bei der aktuellen Anlagenkonfiguration bleibt. Sie sollten sich mit den Zuteilungsregeln vertraut machen, wenn sie dies nicht schon getan haben. Es hat sich nämlich auch durch die Rechtsprechung Einiges geändert, etwa durch die Trinseo-Entscheidung über Nullemissionsanlagen. Sie müssen ihre Verträge prüfen, um die Zuteilungselemente, in die ihr Antrag aufgeteilt wird, sicher voneinander abgrenzen zu können. Sie dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es Anlagen geben kann, die zwar noch nicht existieren, aber für die wegen bereits erteilter oder bis zum Sommer noch zu erteilender Genehmigungen die Antragsfrist gilt. Sie müssen ihre technische Infrastruktur prüfen. Sie brauchen ihren Verifizierer, für dessen Verifizierung sich die Regeln geändert haben, und sie sollten schnell prüfen bzw. prüfen lassen, ob es noch offene Fragen gibt, die entweder selbst oder durch Rechtsrat geklärt werden können. Oder die an die Immissionsschutzbehörde oder die Deutsche Emissionshandelsstelle herangetragen werden müssen.

Sie wollen sich austauschen? Dann werden Sie Mitglied im re|Forum. Wenn Sie Beratung bei der Gestaltung des Zuteilungsantrags benötigen, vereinbaren Sie bitte ein telefonisches Erstgespräch per E-Mail oder telefonisch  (030/403 643 62 0)

2019-03-20T08:04:00+01:0018. März 2019|Emissionshandel|

Zuteilungsänderung nach Auslastungsänderung: Konsultation der Kommission

Aktuell orientiert sich die Höhe von Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für emissionshandelspflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergangenheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischenzeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskrepanzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minderungsgedanken gedeckt sind. 

Insbesondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagenbetreiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Zuteilungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätzliche Zertifikate, wenn ein Anlagenbetreiber zugebaut oder anderweitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richtliniengeber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demjenigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert.  

Die Details dieser Regelung finden sich allerdings nicht in der Richtlinie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbereitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsultation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungsalternativen vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob proportional zur tatsächlichen Änderung oder stufenweise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindestschwellenwert eingeführt werden soll, Anpassungen also nur dann stattfinden sollen, wenn eine gewisse Mindestanzahl von Zertifikaten angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erhebliche Auswirkungen, würde aber gleichzeitig allen Beteiligten Verwaltungsaufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslastungserhebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überraschend, als dass die Unternehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zuteilungsverfahren liegen den Behörden zudem auch Auslastungszahlen für die Vergangenheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abweichungen kommen, insbesondere, wenn sich durch abweichende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwanderungsbedrohten Sektoren Zuteilungselemente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächendeckende Neuerhebung rechtfertigen.

Den erheblichen Verwaltungsaufwand hat die Kommission offenbar als nicht unproblematisch erkannt, jedenfalls fragt sie in der Konsultation nach Möglichkeiten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, und auch nach der Notwendigkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsultation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszureizen, denn es gab in der Vergangenheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|