Erfolgreicher Eilantrag gegen Kiezblock-“Poller”
In Berlin und anderen Großstädten gibt es viele Initiativen, um das urbane Wohnumfeld attraktiver zu machen und den Durchgangsverkehr aus dem Viertel herauszuhalten. Pate stehen Städte wie Barcelona, in denen bereits erfolgreich Superblocks eingerichtet wurden – sehr zur Förderung von Lebensqualität und Verkehrssicherheit.
In Deutschland macht es das Verkehrsrecht den Gemeinden bekanntlich nicht leicht, den Kraftfahrzeugverkehr zugunsten anderer Belange und Verkehrsträger einzuschränken. Dies zeigt auch wieder ein aktueller Fall, der im Eilverfahren aktuell vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden wurde:
Im Bezirk Pankow hatte die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen, Maßnahmen zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs zu ergreifen. Daraufhin hatte das zuständige Bezirksamt zur Einrichtung eines sogenannten “Kiezblocks” die Straße mit einer Reihe Pollern gesperrt. Der zunehmende Durchgangsverkehr befuhr in der Straße unter anderem auch die schmalen Gehwege, die in schlechtem Zustand sind. Dies führt, neben allgemeinen Belastungen wie Abgas- und Lärm, regelmäßig zu gefährlichen Situationen zwischen Verkehrsteilnehmern, inbesondere für Kinder auf dem Weg zur Schule oder Kindertagesstätte.
Das Gericht hatte im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperrung. Die Belastung durch Abgase und Lärm sei nicht durch entsprechende Messungen belegt worden. Außerdem sei die zur Sperrung erforderliche Gefahrenlage nicht ausreichend begründet worden. Auch hier orientiert sich das Gericht an objektiv messbaren Größen wie Verkehrszählungen, Unfallzahlen und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Hierzu habe das Bezirksamt keine ausreichenden Angaben gemacht. Die Polizei habe sich zudem gegen die Sperrung ausgesprochen und ein Mitarbeiter des Bezirksamts habe bei einem Ortstermin keine Verkehrsgefährdungen feststellen können.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Straßenverkehrsrecht zu hohe Anforderungen an die Begründung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen stellt. Zugleich scheint aber auch die Behörde nicht alles getan zu haben, um den Kiezblock rechtssicher zu begründen. Zumindest der Nachweis der hohen Verkehrsdichte wegen des Durchgangsverkehrs hätte unschwer durch eine Verkehrszählung nachgewiesen werden können. Auch die rechtswidrige und gefährdende Benutzung der Gehwege ließe sich durch entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren belegen.
Schließlich gäbe es zu einer Aufstellung der Poller als Verkehrseinrichtung nach § 45 Abs. 1 StVO auch die Alternative, die Fläche, auf der die Poller aufgestellt werden, straßenrechtlich zu entwidmen oder teileinzuziehen gemäß § 4 Abs. 1 BerlStrG. Dann sind die Anforderung an die Begründung geringer. Auch Aspekte der städtebaulichen Entwicklung oder des Umweltschutzes könnten dann eine Rolle spielen. Vielleicht sollte der Bezirk darüber noch einmal nachdenken. (Olaf Dilling)
Herzlich willkommen Dirk Buchsteiner
Auf unserem fünften Kanzleigeburtstag im Sommer im Berliner Umspannwerk Ost war Dirk Buchsteiner noch unser Gast. Wenn wir das nächste Mal feiern, ist er Mitgastgeber: Wir freuen uns total, dass der renommierte Umwelt- und Planungsrechtler zum 1. Januar 2024 als weiterer Partner zu uns kommt. Fachlich ergänzt er uns, weil er genau auf die Bereiche spezialisiert ist, die bei vielen unserer Mandanten und in vielen Projekten eine Rolle spielen, aber die wir bisher nicht abgedeckt haben, also vor allem Immissionsschutzrecht und Abfallrecht, daneben auch Wasser/Abwasser. Zudem haben wir auch im klassischen Energierecht viel zu viel zu tun und freuen uns auf Dirk als vielseitigen Verwaltungsrechtler.

Rechtsanwalt Buchsteiner war zuletzt Salary-Partner von okl & partner (ehemals Köhler & Klett), hatte sich kurzzeitig einer Ausgründung aus dieser Kanzlei angeschlossen und diese zum Jahresende verlassen. Er hat in den vergangenen Jahren Unternehmen aus einer Vielzahl von Branchen und öffentliche Auftraggeber im Immissionsschutzrecht, im Abfall- und Wasserrecht sowie im Bodenschutz- und Naturschutzrecht beraten und vertreten.
Dirk Buchsteiner ist 39, gebürtiger Niedersachse, lebt aber schon lange in Berlin. Wie wir alle liebt er gutes Essen und Wein, wie manche unter uns (jetzt dürfen Sie raten!) die Oper, und weil er weder Kinder noch Tiere hat, erhöht sich der Anteil gut gekleideter Mitglieder unserer Sozietät mit Dirk nun auf stattliche 50%. Sie erreichen unseren Kollegen ab sofort per Mail an buchsteiner@re-rechtsanwaelte.de und unter unserer Kanzleinummer 030 403 643 62 0.
Herzlich willkommen, lieber Dirk! Wir freuen uns auf hoffentlich viele gemeinsame Jahre.
Frohe Weihnachten wünscht re|Rechtsanwälte!
Was für ein rauschendes Jahr. Wir haben uns 2023 manchen Abend auf dem Zahnfleisch nach Hause geschleppt, nur um in der Bahn zu bemerken, dass wir noch irgendwem eine Mail versprochen hatten. Dann haben wir zuhause den Rechner wieder aufgeklappt.
In wirtschaftlicher Hinsicht – und Kanzleien sind natürlich am Ende Wirtschaftsunternehmen – war 2023 also noch einmal ein echter Sprung. Aber was wir noch viel wichtiger finden: Fast alles, was wir 2023 auf dem Tisch hatten und haben, ist rechtlich hochspannend und nie dagewesen, beschäftigt sich mit einer ganz neuen Technologie, handelt bisweilen sogar von den großen Fragen unseres Zusammenlebens, oder es war zwar einfach ein Mandat mehr aus dem Tagesgeschäft der Energiewirtschaft, aber dafür die Mandantschaft einfach Zucker. Wir haben es genossen. Insofern: Liebe Mandanten, wir haben zu danken. Liebe Lieblingsgegner: Mit Euch streiten wir am Liebsten. Und dass unsere Fachwelt die Allerbeste ist, ist eh geritzt.
Euch allen wünschen wir ein frohes Fest. Erholt Euch von diesem Mörderjahr. Denn im Januar geht es weiter.
P.S.: Übrigens, wir sind dann zu viert. Dazu aber mehr nach den Feiertagen.
Missbrauch der Energiepreisbremsen
Interessant: Im Januar 2023 zeigte das Bundeskartellamt (BKartA) an, dass es eine Abteilung für die Missbrauchsaufsicht nach § 27 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und § 39 Strompreisbremsegesetz (StromPBG) gebildet hat, die die Arbeit aufgenommen haben (wir berichteten). Mit diesen Normen reagierte der Gesetzgeber auf eine aus seiner Sicht naheliegende Möglichkeit, Gewinne zulasten des Steuerzahlers zu erhöhen: Kunden zu gewinnen, denen der Vertragspreis egal war, weil sie ja nur den preisgebremsten Preis zahlen, und sich dann die Differenz aus der Staatskasse erstatten lassen. Aus diesem Grund verbieten die Preisbremsengesetze Vergünstigungen und vor allem Preiserhöhungen ohne sachlichen Grund.
Wann ein sachlicher Grund vorliegt, wird wahrscheinlich schon bald die Gerichte beschäftigen. Denn entweder gibt es wirklich eine Menge Unternehmen, die die Chance ergriffen haben, den Staat auf diese Weise anzuzapfen. Oder das BKartA ist mit einem eher schon sehr strengen Maßstab in die Prüfung eingestiegen: So auffällig, dass das BKartA die Erlös- und Kostensituation sehen will, scheinen der Behörde laut einer aktuellen Pressemitteilung gut 15% der Entlastungen bei Gas/Wärme und 20% bei Strom für Verbraucher und kleine Untenehmen. Gleichzeitig kündigt die Behörde an, dass das keineswegs endgültig ist. Eine abschließende Beurteilung sei erst nach den endgültigen Abrechnungen 2024 bzw. 2025 möglich, denen auch viele ehrliche Unternehmen mit ein wenig Sorge entgegensehen: Die Einführung der Preisbremsen ging so schnell, dass nicht in jedem Fall die oft subtilen rechtlichen Fragen rund um StromPBG und EWPBG im Vorfeld ausgelotet und bestehende Risiken abgefedert werden konnten. Wenn das am Ende der Versorgungswirtschaft áuf die Füße fällt, wäre das ein unglücklicher Abschluss einer Phase, die diese Unternehmen und ihre Mitarbeiter ohnehin aufs Äußerste gefordert hat (Miriam Vollmer).
Hat die Bundesnetzagentur wirklich den Kohleausstieg verboten?
Hat die Bundesnetzagentur der Regierung etwa den Kohleausstieg verboten? Den Eindruck könnte man gewinnen, wenn man einige der aktuellen Schlagzeilen liest.
Verbot der Stilllegung – Bundesnetzagentur überrascht mit Veto gegen Kohleausstieg
Energie-Hammer; Behörde stoppt Habecks Kohle-Ausstiegsplan
Aber was steckt da genau dahinter?
Nun zunächst geht es dabei um die Frage eines vorgezogenen Kohleausstiegs schon bis zum Jahr 2030. Den regulären Kohleausstieg haben der Bundestag und der Bundesrat bereits bis spätestens 2038 beschlossen. Der Kohleausstieg ist dabei rechtlich im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) geregelt. Der Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038 betrifft sowohl Braun- als auch Steinkohleanlagen. Das KVBG regelt hierzu einen Ausstiegspfad in Form jährlicher Zielniveaus für die noch am Markt befindliche Kohlekraftwerksleistung.

Diesen Kohleausstieg hat die Bundesnetzagentur weder untersagt, noch könnte sie das überhaupt. Was das „Verbot“ eines Kohleausstieges schon 2030 angeht, findet man beim Focus folgende erhellende Einlassung der Bundesnetzagentur:
„Die Anlagen werden für die Netzstabilität benötigt“, erklärte ein Sprecher der Bundesnetzagentur: „Sie werden nur selten laufen und deswegen keine spürbaren Auswirkungen auf unsere CO₂-Bilanz haben.“ Er betonte allerdings, dass die Anlagen nur als Reserve auf Abruf durch Netzbetreiber fungieren sollen: „Es ist weiter beabsichtigt, dass nach 2030 kein Kohlekraftwerk mehr am Markt tätig ist.“
Alles halb so wild also. Weder wurde der Kohleausstieg verboten oder abgesagt, noch ist es derzeit geplant, dass nach 2030 noch eine reguläre Kohleverstomung stattfindet, die über eine Notfallreserve hinausgeht.
(Christian Dümke)
Bewohnerparken: Keine Ausnahme für Anwalt
Die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten soll nach der bisherigen Logik der StVO Bewohnern das Parken erleichtern. Insofern ist es konsequent, die Ausnahmen für andere Anlieger, etwa in dem Gebiet tätige Gewerbetreibende und Freiberufler restriktiv zu handhaben. Dies wird in einer jüngeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg deutlich.
Ein Anwalt mit Kanzlei im Bewohnerparkgebiet hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um weiter kostenfrei in dem Gebiet in Alsternähe parken zu können. Nachdem ihm die Genehmigung versagt wurde, klagte er mit dem Ziel, dass die Behörde über seinen Antrag erneut entscheidet. Aus den Sachverhalt geht hervor, dass der Anwalt inzwischen Einspruch gegen die stolze Anzahl von 300 Bussgeldbescheiden eingelegt hat und dass das tägliche Lösen eines 10 Euro teuren Parktickets für ihn nicht in Frage kommt. Er machte weiterhin geltend, dass die Einrichtung des Bewohnerparkgebiets aus seiner Sicht rechtswidrig sei, da die Parksituation entspannt sei und die Zone eigentlich aus rechtlich unzulässigen Umweltschutzgründen eingeführt worden sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Das VG befasst sich vorab mit dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers: Da er als hartnäckiger Parksünder beständig gegen die Parkvorschriften verstoße, stehe seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage. Solange er die Fahrerlaubnis innehabe, könne der Anwalt aber auch noch klagen.
Was die inhaltliche Begründetheit angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ein Verbot geradezu voraussetzt, denn ohne dieses wäre die Ausnahme nicht erforderlich. Daher geht die Argumentation des Anwalts ins Leere, dass die Einrichtung der Bewohnerparkregelung ohnehin nicht rechtens sei.
Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO enthält keine klar definierten tatbestandlichen Voraussetzungen. Dadurch hat die Straßenverkehrsbehörde einen weiten Ermessensspielraum, muss aber in Abgrenzung von durchschnittlichen Nutzungen des Parkraums soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die eine unbillige Härte zur Folge hätten. Hier sei nicht ersichtlich, dass die Behörde den Ermessensspielraum überschritten hätte. Das Ziel der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme sei nur zu erreichen, wenn Freiberufler und Gewerbetreibende nur zurückhaltend in die Parkbevorrechtigung einbezogen würden. Anderenfalls gehe dies so sehr zu Lasten der Bewohner, dass der Zweck vereitelt wird. Da die Parkraumbewirtschaftung auch keinen objektiv berufsregelnden Charakter hat, kann sich der Anwalt auch nicht auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Behörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum haben. (Olaf Dilling)