VG Berlin: Kein Recht auf Durch­gangs­verkehr durch Wohnstraße

Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrs­be­ru­higen, weil der Durch­gangs­verkehr dann heraus­ge­halten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilver­fahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unver­öf­fent­licht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrs­kon­zeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahn­straßen aus. Zusätzlich ließ es an verschie­denen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrs­durch­fahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Presse­mit­teilung des VG der Durch­gangs­verkehr von Neben- in Haupt­straßen verlagert, gefähr­liche Stellen entschärft, die Bedin­gungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufent­halts­qua­lität im Kiez insgesamt gesteigert werden. 

Die Anträge im Eilver­fahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durch­gangs­verkehr die Straßen nicht gefähr­licher mache und sich die Unfälle typischer­weise auf den Haupt­straßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durch­gangs­verkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.

Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorge­legten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrs­auf­kommen, hoher Fahrrad­dichte und hohen Unfall­zahlen handele. Zwar sei der Durch­gangs­verkehr nicht gefähr­licher oder belas­tender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrs­zahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrs­be­ru­higung stehe dem Bezirk ein Einschät­zungs­spielraum zu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglich­keiten zur Verkehrs­be­ru­higung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funkti­ons­trennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. „Superilles“ (Super­blocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrs­po­li­ti­schen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-02T10:16:07+02:002. April 2025|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Erfolg­reicher Eilantrag gegen Kiezblock-„Poller“

In Berlin und anderen Großstädten gibt es viele Initia­tiven, um das urbane Wohnumfeld attrak­tiver zu machen und den Durch­gangs­verkehr aus dem Viertel heraus­zu­halten. Pate stehen Städte wie Barcelona, in denen bereits erfolg­reich Super­blocks einge­richtet wurden – sehr zur Förderung von Lebens­qua­lität und Verkehrssicherheit.

In Deutschland macht es das Verkehrs­recht den Gemeinden bekanntlich nicht leicht, den Kraft­fahr­zeug­verkehr zugunsten anderer Belange und Verkehrs­träger einzu­schränken. Dies zeigt auch wieder ein aktueller Fall, der im Eilver­fahren aktuell vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin entschieden wurde:

Im Bezirk Pankow hatte die Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung beschlossen, Maßnahmen zur Reduzierung des Durch­gangs­ver­kehrs zu ergreifen. Daraufhin hatte das zuständige Bezirksamt zur Einrichtung eines sogenannten „Kiezblocks“ die Straße mit einer Reihe Pollern gesperrt. Der zuneh­mende Durch­gangs­verkehr befuhr in der Straße unter anderem auch die schmalen Gehwege, die in schlechtem Zustand sind. Dies führt, neben allge­meinen Belas­tungen wie Abgas- und Lärm, regel­mäßig zu gefähr­lichen Situa­tionen zwischen Verkehrs­teil­nehmern, inbesondere für Kinder auf dem Weg zur Schule oder Kindertagesstätte.

Das Gericht hatte im Eilver­fahren ernst­liche Zweifel an der Recht­mä­ßigkeit der Sperrung. Die Belastung durch Abgase und Lärm sei nicht durch entspre­chende Messungen belegt worden. Außerdem sei die zur Sperrung erfor­der­liche Gefah­renlage nicht ausrei­chend begründet worden. Auch hier orien­tiert sich das Gericht an objektiv messbaren Größen wie Verkehrs­zäh­lungen, Unfall­zahlen und Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren. Hierzu habe das Bezirksamt keine ausrei­chenden Angaben gemacht. Die Polizei habe sich zudem gegen die Sperrung ausge­sprochen und ein Mitar­beiter des Bezirksamts habe bei einem Ortstermin keine Verkehrs­ge­fähr­dungen feststellen können.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Straßen­ver­kehrs­recht zu hohe Anfor­de­rungen an die Begründung von verkehrs­be­ru­hi­genden Maßnahmen stellt. Zugleich scheint aber auch die Behörde nicht alles getan zu haben, um den Kiezblock rechts­sicher zu begründen. Zumindest der Nachweis der hohen Verkehrs­dichte wegen des Durch­gangs­ver­kehrs hätte unschwer durch eine Verkehrs­zählung nachge­wiesen werden können. Auch die rechts­widrige und gefähr­dende Benutzung der Gehwege ließe sich durch entspre­chende Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren belegen.

Schließlich gäbe es zu einer Aufstellung der Poller als Verkehrs­ein­richtung nach § 45 Abs. 1 StVO auch die Alter­native, die Fläche, auf der die Poller aufge­stellt werden, straßen­rechtlich zu entwidmen oder teilein­zu­ziehen gemäß § 4 Abs. 1 BerlStrG. Dann sind die Anfor­derung an die Begründung geringer. Auch Aspekte der städte­bau­lichen Entwicklung oder des Umwelt­schutzes könnten dann eine Rolle spielen. Vielleicht sollte der Bezirk darüber noch einmal nachdenken. (Olaf Dilling)

2024-01-04T14:50:24+01:004. Januar 2024|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Konkur­rie­rende Standards im Verkehrsrecht

Seit einiger Zeit stellt ein entfernter Bekannter, der für eine verkehrs­po­li­tische NGO arbeitet, unsere Geduld mit einem Geset­zes­entwurf nach dem Muster des Berliner Mobili­täts­ge­setzes auf die Probe: Er hat ihn mit ein paar Mitstreitern für ein kleines Bundesland auf eigene Faust erstellt. Und erwartet nun von uns, sich die Sache doch mal „pro bono“ anzusehen. Irgendwann am Wochenende oder spät abends ist vielleicht Zeit, kurz einen Blick drauf zu werfen, denn tatsächlich ist es ja ganz inter­essant. Und dass der Entwurf aufge­griffen wird, ist zumindest nicht ausge­schlossen. Aber richtig glücklich sind wir nicht, wenn es Schule machen sollte, dass Gesetze inzwi­schen nicht nur außerhalb der Minis­terien, sondern auch ohne staat­liches Budget vorbe­reitet werden.

Außerdem wurden wir in Berlin-Mitte von Changing Cities zur Vorstellung einer neuen verkehrs­pla­ne­ri­schen Richt­linie einge­laden. Am Ende kam uns ein Mandat dazwi­schen, das dringend bearbeitet werden musste. Aber auch diese Sache ist spannend und hier stellt sich zumindest nicht so sehr die Konkurrenz zu der hoheit­lichen Tätigkeit der Minis­te­ri­al­ver­waltung: Denn Richt­linien und Hinweise zur Verkehrs­planung sind in Deutschland ohnehin zumeist Privat­ver­gnügen. Bisher gibt es hier quasi ein Monopol eines Vereins, der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen e.V. (FGSV). Deren Standards, etwa die Richt­linien für die Anlage von Stadt­straßen – RASt 06, sind in der Praxis z.B. ausschlag­gebend dafür, wie breit Gehwege oder Fahrbahnen geplant und gebaut werden sollen oder dass bei Parkständen für Rollstuhl­be­nutzer auf einer Fahrzeug­seite ein lichter Abstand von 1,75 m einzu­halten ist.

Nicht ganz ohne Grund wird die Tatsache immer wieder kriti­siert, dass auf diese Weise viele entschei­dende Details der Gestaltung des öffent­lichen Verkehrs­raums von Experten und ohne umfas­sende Öffent­lich­keits­be­tei­ligung entschieden werden. Schließlich geht es auch um Umwelt- und Vertei­lungs­fragen, die durchaus politi­scher Natur sind. Und auch inhaltlich wurde der FGSV lange Zeit vorge­worfen, weiterhin an der autoge­rechten Stadt als Leitbild festzu­halten. Anderer­seits zeigt sich, dass zumindest manche Gerichte bei der Auslegung der Straßen­ver­kehrs­ordnung und ihrer Verwal­tungs­vor­schriften dem Fahrrad- und Fußverkehr noch weniger Platz einräumen, so unlängst das OVG Bremen.

Jeden­falls ging es bei der Vorstellung der Richt­linie um die Gestaltung von Kiezblocks, einem verkehrs­pla­ne­ri­schen Thema, dem sich die FGSV noch nicht angenommen hat. Daher konnte die NGO „Changing Cities“ mit ihrer spontan einbe­ru­fenen Fachgruppe Standards für die Mobili­täts­wende (FGSM) tätig werden: Unter Kiezblocks versteht sie Maßnahmen zur Verkehrs­be­ru­higung mit der in urbanen Wohnvierteln – als Mindest­standard – etwa durch gezielt aufge­stellte Poller (sog. Modal­filter) der Durch­gangs­verkehr verhindert wird. Weitere Maßnahmen beinhalten als Regel­standard ein Parkraum­ma­nagement, das auf eine Umver­teilung des öffent­lichen Raums im Viertel abzielt, und als Goldstandard weitere Maßnahmen zur Verkehrs­wende auf den Haupt­straßen. In der Detail­ge­treue reicht der Standard noch nicht ganz an dieje­nigen des Konkur­renten heran, aber trotzdem ist es eine sinnvolle Handrei­chung für Planungen mit vielen guten Ideen. Außerdem belebt Konkurrenz auf jeden Fall das Geschäft, in den neuen urbanen Fußgän­ger­zonen entgegen häufigen Unken­rufen sogar buchstäblich. (Olaf Dilling)

2023-03-24T11:58:26+01:0024. März 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|