Bewohnerparken: Keine Ausnahme für Anwalt

Die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten soll nach der bisherigen Logik der StVO Bewohnern das Parken erleichtern. Insofern ist es konsequent, die Ausnahmen für andere Anlieger, etwa in dem Gebiet tätige Gewerbetreibende und Freiberufler restriktiv zu handhaben. Dies wird in einer jüngeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg deutlich.

Ein Anwalt mit Kanzlei im Bewohnerparkgebiet hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um weiter kostenfrei in dem Gebiet in Alsternähe parken zu können. Nachdem ihm die Genehmigung versagt wurde, klagte er mit dem Ziel, dass die Behörde über seinen Antrag erneut entscheidet. Aus den Sachverhalt geht hervor, dass der Anwalt inzwischen Einspruch gegen die stolze Anzahl von 300 Bussgeldbescheiden eingelegt hat und dass das tägliche Lösen eines 10 Euro teuren Parktickets für ihn nicht in Frage kommt. Er machte weiterhin geltend, dass die Einrichtung des Bewohnerparkgebiets aus seiner Sicht rechtswidrig sei, da die Parksituation entspannt sei und die Zone eigentlich aus rechtlich unzulässigen Umweltschutzgründen eingeführt worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Das VG befasst sich vorab mit dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers: Da er als hartnäckiger Parksünder beständig gegen die Parkvorschriften verstoße, stehe seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage. Solange er die Fahrerlaubnis innehabe, könne der Anwalt aber auch noch klagen.

Was die inhaltliche Begründetheit angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ein Verbot geradezu voraussetzt, denn ohne dieses wäre die Ausnahme nicht erforderlich. Daher geht die Argumentation des Anwalts ins Leere, dass die Einrichtung der Bewohnerparkregelung ohnehin nicht rechtens sei. 

Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO enthält keine klar definierten tatbestandlichen Voraussetzungen. Dadurch hat die Straßenverkehrsbehörde einen weiten Ermessensspielraum, muss aber in Abgrenzung von durchschnittlichen Nutzungen des Parkraums soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die eine unbillige Härte zur Folge hätten. Hier sei nicht ersichtlich, dass die Behörde den Ermessensspielraum überschritten hätte. Das Ziel der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme sei nur zu erreichen, wenn Freiberufler und Gewerbetreibende nur zurückhaltend in die Parkbevorrechtigung einbezogen würden. Anderenfalls gehe dies so sehr zu Lasten der Bewohner, dass der Zweck vereitelt wird. Da die Parkraumbewirtschaftung auch keinen objektiv berufsregelnden Charakter hat, kann sich der Anwalt auch nicht auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Behörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum haben. (Olaf Dilling)

2023-12-22T11:49:48+01:0022. Dezember 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Freiburger Parkgebührensatzung

Die Stadt Freiburg hat vergangenes Jahr eine Parkgebührensatzung erlassen, die Eigentümer großer Fahrzeuge überproportional höher finanziell belasten sollte. Diese Maßnahme ist nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kassiert worden, nachdem der Normenkontrollantrag des Bewohners einer Freiburger Bewohnerparkzone vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst erfolglos geblieben war.

SUV in Nahansicht

Dass das BVerwG nun anders entschieden hat, hat zum einen formelle Gründe, denn nach Auffassung des BVerwG ermächtige § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung (im Wortlaut des Gesetzes “Gebührenordnung”). Zudem hat aber auch die innovative Freiburger Regelung das BVerwG nicht überzeugt, nach der Abhängig von der Länge der Kfz erheblich höhere Gebühren gezahlt werden müssen. So zahlen Bewohner je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m), so dass für längere Fahrzeuge überproportional mehr gezahlt werden muss.

Dieser Stufentarif verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die erheblichen Gebührensprünge den unterschiedlichen Vorteil je nach Fahrzeuglänge nicht mehr angemessen abbildeten. Für eine Ermäßigung den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es darüber hinaus an einer Rechtsgrundlage, denn nach der aktuellen Gesetzesgrundlage § 6a Abs. 5a StVG dürften nur Kostendeckung und Vorteilsausgleich berücksichtigt werden.

Unbestandet blieb indes die Höhe der Regelgebühr, die 360 Euro beträgt. Ingesamt zeigt die Entscheidung, dass die Spielräume der Kommunen, über Parkgebühren lenkend auf die Größe und Zahl der Kfz einzuwirken, bislang begrenzt sind. Denn eine rein an Kostendeckung und Vorteilsausgleich orientierten Regelung dürfte entweder dazu führen, dass einkommensschwache und auf das Kfz angewiesene Menschen sich die Gebühr nicht leisten können oder dass bei einkommensstarken Menschen mit einem Faible für protzige SUVs die Anreizwirkung nicht greift. (Olaf Dilling)

2023-06-14T21:41:05+02:0014. Juni 2023|Verkehr|

Bewohnerparken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewohnerparken zeigt oft recht deutlich, wie verschwenderisch zuvor mit dem öffentlichen Raum umgegangen wurde. Insbesondere wird klar, dass vorhandene private Stellplätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kostenloser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stellplätze, die in Deutschland seit der Reichsgaragenordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwischen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwischen leer stehen oder als Abstellraum für Gartengeräte oder Baumaterialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagenstellplatz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewohnerparkausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass “die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stellfläche passenden Größe” eine Obliegenheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesentlichen auf die Argumentation der Beklagten gestützt (VG München, Urteil v. 12.07.2021 – M 23 K 20.3870). Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewohnerparken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es “mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks” keine ausreichenden Parkmöglichkeiten in fußläufig zumutbarer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richtlinien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begründungaufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesentlichen gleichartige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschilderten Fall an der gängigen Verwaltungspraxis orientieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhandenen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stellplatzes kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stellplatzverordnungen private Parkmöglichkeiten vorgeschrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewohnerparkens unberücksichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprünglichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewohnerparkausweises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

2026-04-25T22:02:42+02:0013. Dezember 2021|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|