Erfolg beim vorläufigen Rechtsschutz gegen Tempo 50 in Berlin

Wir hatten vor ein paar Monaten berichtet, dass Berlin an vielen Streckenabschnitten innerörtlicher Hauptstraßen Tempo 30 wieder durch Tempo 50 ersetzen wollte. Politisch wurde dabei der Eindruck erweckt, dass man von “grünen Verbotsfantasien” zur StVO zurückkehren würde. Dies hatte ein falsches Licht auf die Anordnungspraxis der Straßenverkehrsbehörden geworfen. Tatsächlich wurden die Streckenabschnitte mit Tempo 30 regelmäßig gut begründet und im Rahmen des Ermessens abgewogen.

Straßenmarkierung Tempo 30 mit zwei übereinander aufgebrachten Schrifttypen

In mindestens einem Fall, hat sich nun vor Gericht herausgestellt, dass das Ermessen sogar dahingehend eingeschränkt war, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h zum Schutz der Anwohner zwingend erforderlich war – und weiterhin ist. Eine Berliner Anwaltskollegin ist im Namen  eines Anwohners nämlich erfolgreich im Eilverfahren gegen die Anordnung der zeitlichen Beschränkung von Tempo 30 auf einer dieser Strecken vorgegangen. Es geht um die Saarstraße zwischen Rheinstraße und Bundesautobahnausfahrt zur A100.

Wir haben den uns freundlicherweise unter Kollegen zur Verfügung gestellten Eilbeschluss des VG Berlin und die rechtliche Begründung angesehen (VG Berlin, Beschluss vom 13.02.2026, Az VG 11 L 625/25). Bis Sommer letzten Jahres war auf dem Abschnitt rund um die Uhr Tempo 30 angeordnet gewesen. Dies ist Anfang September auf die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beschränkt worden. Denn der ursprüngliche Grund für die Anordnung, die Luftreinhaltung, war in der aktuellen Version des Luftreinhalteplans wegen der insgesamt erfreulichen Entwicklung der geringeren Schadstoffbelastung weggefallen. Dass weiterhin die erlaubte Geschwindigkeit nachts auf 30 km/h beschränkt blieb, lag an Lärmschutzgründen.

Der Antragssteller, der neben dem vorläufigen Rechtsschutz auch Klage gegen die neue zeitlich beschränkte Anordnung eingelegt hat, beruft sich jedoch noch auf einen dritten Grund für Tempo 30, der offenbar übersehen wurde. Er ist der Auffassung, dass eine zeitlich uneingeschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sei. Es sei zu vielen Unfällen, vor allem Abbiegeunfällen gekommen. Das Land hielt dagegen, dass mit drei Lichtzeichenanlagen in dem ca 400 m langen Straßenabschnitt ausreichend sichere Querungen zur Verfügung stünden und die Unfallstatistik insgesamt vergleichsweise unaufällig sei.

Das Gericht stellt zunächst einmal fest, dass der Anwohner, der seine Rechte als Fußgänger geltend macht, überhaupt rechtlich betroffen ist. Das ist in diesen Klagekonstellationen keine Selbstverständlichkeit. Denn die Anordnung betrifft nicht direkt ihn, sondern in seinem regelnden Gehalt primär die Autofahrer. Das Gericht geht aber davon aus, dass in unmittelbarer Nähe eines Straßenabschnitts wohnender Anwohner eine mögliche Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit geltend machen kann. Die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung könnte den Antragssteller daher in eigenen Rechten betreffen.

Um die aufschiebende Wirkung der Klage wieder anordnen zu können, musste das Gericht zunächst einmal begründen, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Die Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO und setzt eine konkrete und (nach Abs. 9 Satz 3) qualifizierte Gefahr voraus. Allerdings geht es um hohe Schutzgüter wie Leib und Leben, so dass es “keines Nachweises (bedarf), dass jederzeit während der Aufstellung des Verkehrszeichens mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können”.

Entscheidend für diese Prognose können als besondere örtliche Verhältnisse die Streckenführung, der Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse, die anzutreffende Verkehrsbelastung und die daraus resultierenden Unfallzahlen sein. Die Straßenverkehrsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für ihre Anordnung erfüllt sind, die sie ermitteln, dokumentieren und aktenkundig machen soll.

Entgegen der Auffassung des Antragsstellers sind in dem Straßenabschnitt keine besonders geschützten Einrichtungen, die eine Absenkung des Maßstabs der qualifizierten auf eine einfache Gefahr rechtfertigen würden.  Denn das Bestehen einer Kindertagespflegestätte mit fünf Kindern reiche dafür nicht aus.

Auch so kommt das Gericht jedoch zu der Auffassung, dass eine qualifizierte Gefahr aus den örtlichen Verhältnissen zu prognostizieren ist. So sei an der Kreuzung Fregestraße eine Kurve und Neigung, die zu Sichteinschränkungen auf herannahende Kfz führt. Diese führen oft nach der Benutzung der Autobahn immer noch mit überhöhter Geschwindigkeit. Weiterhin sei dort baulich eine Querungsstelle (ohne Lichtzeichenanlage) eingerichtet, die für Fußgänger und Radfahrer Aufforderungscharakter habe. Schließlich zeige auch die Unfallstatistik eine Häufung. Nach der Einführung der Beschränkung auf Tempo 30 im Jahr 2019 habe sich die Zahl der Unfälle verringert, was die Effektivität der Geschwindigkeitsreduktion zeige.

Da die Behörde bei der zeitlichen Einschränkung die Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt habe, läge ein Ermessensausfall vor. Die Entscheidung zeigt, dass die oft als fast unüberwindbar angesehene Hürde der “qualifizierten Gefahr” nicht nur durch eine eindeutige Unfallhäufung, sondern auch durch örtliche Gegebenheiten prognostiziert werden kann. Insofern müssen Straßenverkehrsbehörden an Stellen tätig werden, wo aufgrund der örtlichen Verhältnisse überdurchschnittlich häufig Gefahren für die Verkehrssicherheit zu erwarten sind. (Olaf Dilling)

 

 

2026-02-19T19:40:37+01:0019. Februar 2026|Allgemein, Verkehr|

OVG Münster: Flankierende Maßnahmen ermöglichen Fahrradstraße

Juristen sind sehr an Texten orientiert. Dabei sagt ein Bild oft mehr als tausend Worte. Insbesondere dann, wenn es darum geht, das Potential eines Straßenabschnitts im Verkehrsnetz einzuschätzen: Dann ist es sehr aufschlussreich, sich vor Ort ein Bild von der Lage zu machen. Wenn das nicht möglich ist, sollte man zumindest mit einer Straßenkarte sowie mit Bildern und Videos die örtlichen Gegebenheiten und die Lage im Straßennetz möglichst anschaulich machen.

So ist es auch mit einer neuen Fahrradstraße in Essen, in der Rüttenscheider Straße, die ursprünglich als Teil eines Maßnahmenpakets zur Luftreinhaltung geplant wurde. Auch ihre Bedeutung lässt sich nur in Relation zum Straßennetz und zur Topografie Essens einschätzen. Sie erstreckt sich in Nord-Südrichtung südlich des Stadtzentrums vom Museum Folkwang im Norden bis zur A52 im Süden, hinter der sich ein großer Park an der Ruhr anschließt, in dem die Villa Hügel und die Krupp-Stiftung liegen. Die Straße ist durch viele Geschäfte und Restaurants geprägt und verläuft östlich der Messe direkt parallel zur Alfredstraße, die als B 224 den überörtlichen Verkehr bedient.

Hier ein Link zu Google-Maps zur Veranschaulichung.

Das Verkehrsaufkommen der Rüttenscheider Straße war vor Einrichtung der Fahrradstraße so hoch, so dass die Voraussetzungen der Anordnung nicht gegeben waren. Was kann eine Kommune dann machen: Eine Trasse eignet sich ideal als Fahrradstraße, aber das Kfz-Aufkommen ist zu hoch. Darf dann das, was bisher nicht passt, durch weitere Maßnahmen passend gemacht werden?

Eine Eilentscheidung des OVG Münster zur Rüttenscheider Straße ist insofern aufschlussreich. Denn die Stadt Essen hatte mehrere Einfahrtsverbote erlassen, die Abschnitte der Straße zu einer “unechten” Einbahnstraße machten. Das heißt, dass das Verkehrszeichen 267 (Einfahrt verboten) ohne das für Einbahnstraßen typische Verkehrszeichen 220 angeordnet worden ist. Dadurch soll das Kfz-Aufkommen reduziert werden, da nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO die Einrichtung von Fahrradstraßen auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr zulässig ist (weitere Fälle sind: hohe Netzbedeutung oder hohe Radverkehrsdichte oder zu erwartende hohe Radverkehrdichte).

Dies wird in technischen Regelwerken der Fachgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), etwa der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) weiter dahingehend konkretisiert, dass eine für Fahrradstraßen zulässige Höchstmenge von 400 Kfz/h nicht überschritten werden darf. Leider sind diese technischen Regelwerke nicht öffentlich aufrufbar, die Voraussetzungen für Fahrradstraßen lassen sich aber auch dem instruktiven Praxisleitfaden für die Anlage von Fahrradstraßen des DiFU und der Bergischen Universität Wuppertal entnehmen.

Gegen die Fahrradstraße und die damit verbundenen Einfahrtsverbote hat ein Gewerbetreibender geklagt und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bekam er zunächst Recht. Daraufhin musste die Straßenverkehrsbehörde die “Einfahrt verboten”-Schilder wieder abräumen. Die Stadt erhob aber Beschwerde beim OVG Münster.

Dort bekam sie recht, zumindest vorerst im Eilverfahren. Das OVG sah es zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig an, dass die Stadt auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO Beschränkungen des Verkehr angeordnet hat. Dabei ließ das Gericht die Frage offen, ob das “Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage auch für die Einrichtung von bloßen Verkehrsbeschränkungen an Fahrradstraßen gilt, deren Anordnung (…) mit einem Durchfahrverbot für sämtlichen Kfz-Verkehr verbunden ist. Denn die Behörde hatte sich selbst auf eine qualifizierte Gefahrenlage berufen.

Neben dem zu hohen Verkehrsaufkommens, das das Gericht auch als möglichen Grund für eine Gefahr für die Verkehrssicherheit in der Fahrradstraße wertete, kam hinzu, dass die Straße von der Unfallkommission auch als Unfallschwerpunkt ausgewiesen war. Dabei sei laut OVG unerheblich, dass es sich nicht lediglich um Unfälle mit Fahrradbeteiligung handeln würde. Die Verringerung des Durchgangsverkehrs und des gesamten Kfz-Aufkommens würde die Verkehrssicherheit insgesamt, also für alle Verkehrsarten, fördern.

Ein Grund für das Scheitern der Stadt in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht war, dass die Anordnungen keine ausreichende Begründung hatten. Diese konnte jedoch durch die Antragsgegnerin noch im laufenden Verfahren verschriftlicht, bzw ergänzt werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Die Verwaltungsbehörde könne ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Lediglich eine komplette erstmalige Ausübung des Ermessens oder eine Änderung der maßgeblichen Erwägungen sei ausgeschlossen.

Schließlich sind die Einfahrtsverbote auch verhältnismäßig: Um die Regelung klar und handhabbar zu halten, sei weder eine Beschränkung auf bestimmte Zeiten sinnvoll, noch seien Umwege von wenigen Minuten angesichts der dadurch geschützten hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrssicherheit, Leben, Gesundheit und erheblicher Sachwerte, unangemessen.

Insgesamt ist es eine Entscheidung, die zeigt, dass das Straßenverkehrsrecht nicht nur situativ auf Gefahren reagieren muss, sondern im Rahmen eines Verkehrskonzepts proaktiv Bedingungen für die Verkehrslenkung und Bereitstellung von Infrastruktur für den Radverkehr schaffen kann.

Über diese Entscheidung hinausgehend ist die Frage interessant, ob Beschränkungen des Kfz-Verkehrs zur Einrichtung einer Fahrradstraße, die aufgrund § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO lediglich einer einfachen Gefahrenlage bedarf, ihrerseits nicht auch aufgrund einer einfachen Gefahrenlage erlassen werden dürfen. Denn da Fahrradstraßen nach der StVO regelmäßig ein Verbot für Kfz beinhalten (es sei denn es ist per Zusatzzeichen ausgeschlossen), dürfte “a forteriori” aufgrund der selben Voraussetzungen auch “nur” eine Beschränkung des Kfz-Verkehrs möglich sein. Leider hat das OVG diese Frage ausdrücklich offen gelassen. (Olaf Dilling)

 

2025-09-19T23:34:30+02:0017. September 2025|Allgemein, Verkehr|

Radwegbenutzungspflicht zugunsten der Leichtigkeit des Verkehrs

Eine Zeitlang war es eine Art sportlicher Übung von Fahrradaktivisten, die Benutzungspflicht von Fahrradwegen rechtlich anzufechten. Und tatsächlich war es in einer großen Zahl der Fälle auch erfolgreich (und ist es weiterhin). Schließlich wurde das auch vom BVerwG bestätigt. Denn die sehr hohen Anforderungen, die das deutsche Straßenverkehrsrecht an die Begründung von Beschränkungen des Verkehrs stellt, die müssen auch dann gelten, wenn es um die Beschränkung des Radverkehrs geht.

Nun erscheinen Fahrradwege zunächst einmal ein Vorteil für viele Fahrradfahrer. Denn gerade Kinder oder ältere Leute fühlen sich auf Fahrradwegen, also getrennt vom Kfz-Verkehr wesentlich sicherer. Objektive Statistiken zeigen allerdings, dass diese Sicherheit oft trügerisch ist. Viele Unfälle passieren oft eher an Kreuzungen als beim Überholen an geraden Strecken. An Kreuzungen sind Fahrradfahrer, die auf dem Radweg fahren, nämlich oft weniger sichtbar. Daher kommt es entgegen dem ersten Anschein häufig sogar zu einer Gefahrerhöhung durch die Benutzungspflicht.

Fahradpiktogramm auf Asphalt mit Linksabbiegepfeil

Aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit lässt sich die Benutzungspflicht insofern oft schlecht rechtfertigen. Allerdings gibt es noch einen anderen, naheliegenden Grund dafür. Im Mischverkehr kann es zur Behinderung von Kfz kommen, die dann jedenfalls bei Tempo 50 beständig Radfahrer überholen müssen, um mit vorgesehener Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Das heißt, dass es im Mischverkehr zu einer Beeinträchtigung der Ordnung, insbesondere der Leichtigkeit, des Verkehrs kommt. In einem Gerichtsverfahren in Niedersachsen wurde dies nun vom dortigen Oberverwaltungsgericht (OVG) ausdrücklich anerkannt

Betroffen war eine Straße mit hoher Frequentierung (13.000 Kraftfahrzeuge pro Tag) und zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h. In der relevanten Fahrtrichtung war nur eine Fahrspur mit einer Fahrbahnbreite von 2,50 m und aufgrund eines längeren Kurvenbereich ist das Überholen aufgrund der Unübersichtlichkeit nur eingeschränkt möglich. Hier war das Gericht der Auffassung, dass Gefahr eines Rückstaus bestünde oder gefährliche Überholmanöver provoziert werden könnten.

Worüber die Gerichte bisher nicht entschieden haben, ist die Frage, ob die mangelnde Kapazität eines zu schmalen oder mit dem Fußverkehr zusammen geführten Radwegs auch ein Grund sein kann, Parkstände oder eine von mehreren Kfz-Spuren in einen geschützten Radfahrstreifen umzuwandeln. Dies wird häufig von der Verwaltung verweigert, da hier keine Gefahrenlage gesehen wird und dabei ausschließlich auf die Unfallstatistik verwiesen wird. Nach der Logik des Gerichts dürften aber regelmäßige Staus oder stockender Verkehr auf dem Radweg zu Stoßzeiten auch ein Grund sein, um gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 2. Alt. StVO einen Radfahrstreifen anzuordnen. Immerhin ist hier sogar nur eine einfache Gefahrenlage gefordert. (Olaf Dilling)

2024-09-12T08:48:43+02:0011. September 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|