Straßenblockaden als legale Protestform?
Straßenblockaden sind ein von Protestierenden gern genutztes Mittel im politischen Meinungskampf. Davon betroffene Autofahrer sind davon in der Regel weniger begeistert. Wie legitim und legal Straßenblockaden sind, wird angesichts der Bauernproteste auch dieses Jahr wieder heiß diskutiert. Nachdem im letzten Jahr ausgiebig die Proteste der letzten Generation sowohl in der Presse auch in Gerichtssälen thematisiert worden waren, zeigen sich nun sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede in der Beurteilung.
Aktuell zeigt eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, dass Straßenblockaden, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, nicht per se verboten oder gar kriminell sein müssen. Ausgangspunkt war die geplante Blockade von sechs Autobahnab- und ‑zufahrten in Brandenburg durch Landwirte, die gegen den Abbau von Subventionen und Steuererleichterungen protestieren wollen. Die zuständige Behörde hatte den Versammlungsleitern Auflagen erteilt, u.a. sollten die Blockaden im 30-minütigen Wechsel zwischen Blockade und Freigabe stattfinden.
Das VG hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die Beschwerde des Antraggegners vor dem OVG blieb ohne Erfolg. Das OVG begründete seine Entscheidung mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG. In der Abwägung dürfe die Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere die Aufrechterhaltung eines gewissen Verkehrsflusses zwar nicht völlig zurückstehen. Angesichts einer angemeldeten Dauer von 7 Stunden und einer Sicherstellung der Durchfahrt von Polizei, Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen sei die Gefahr erheblicher Einschränkungen von der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt worden. Denn es stünden ausreichend Bundes- und Landesstraßen zur Verfügung auf die ausgewichen werden könne.
Auch im Zusammenhang mit Klimaprotesten haben einige Gerichte klargestellt, dass nicht jede Straßenblockade strafbar sei. Der Tatbestand der Nötigung erfordere eine einzelfallbezogenen Würdigung aller Tatumstände, so etwa das Kammergericht Berlin. Allerdings wurde schon bei weitaus weniger einschneidenden und dauerhaften Blockaden eine Strafbarkeit angenommen. An sich ist verständlich, dass das OVG die Versammlungsfreiheit angesichts ihres Verfassungsrangs stark gewichtet. Allerdings muss dies dann für alle Protestierenden unabhängig von ihren politischen Anliegen gelten. (Olaf Dilling)