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Der deutsche Atomausstieg – Ein weltweiter Sonderweg?

Die ganze Welt setzt auf Atomkraft, nur Deutschland nicht“ oder „Alle unsere Nachbarn setzten auf Atomkraft, Deutschland geht einen Sonderweg“ – das sind Sätze die man in Diskussionen über den Deutschen Atomausstieg regelmäßig so oder so ähnlich zu hören bekommt. Aber stimmt das eigentlich?

Betrachtet man die weltweite Situation, dann ist festzustellen, dass weltweit 32 Staaten Atomkraftwerke betreiben. Bei insgesamt 195 Staaten ist das eine Quote von 16,41 Prozent. Eine Mehrheit ist das nicht. Und auch in den Ländern die auf Atomkraft setzten, spielt diese Art der Stromerzeugung nicht in jedem Fall die Hauptrolle. In China werden nur zum Beispiel 5 % des Stroms aus Atomkraft erzeugt. Betrachtet man die weltweite Strommenge, dann hat Kernkraft daran einen Anteil von rund 10 %.  Die meisten AKW stehen in den USA.

Und unsere Nachbarn? Hier muss man zuerst fragen, wer genau damit gemeint ist. Nur Länder die direkt an Deutschland angrenzen oder Europa insgesamt? Von unseren direkten Nachbarn betreiben 6 von 9 Ländern Atomkraftwerke. In der gesamten EU setzen 12 von 27 Ländern auf Atomkraft.

Aber der Ausstieg aus einem bereits bestehenden Atomkraftwerksbetrieb ist doch zumindest eine deutsche Besonderheit?  Mitnichten. Vor Deutschland sind bereits Italien, Norwegen und Österreich aus der Atomkraft ausgestiegen. Spanien steigt nach derzeitiger Planung bis 2035 aus. Der Österreiche Atomausstieg weist die Besonderheit aus, dass Österreich sein einziges AKW zwar fertig gebaut, dann aber nie in Betrieb genommen hat. Man kann also unter formalen Gesichtspunkten streiten, ob Österreich jemals richtig eingestiegen war.

Insgesamt werden derzeit weltweit 411 Reaktoren betrieben. Die höchste Zahl stammt aus dem Jahr 2005 mit damals 440 Anlagen.

(Christian Dümke)

Von |2. Februar 2024|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Vision Zero: Tod auf der Landstraße

Wie wie der Presse entnehmen konnten, ist am Dienstag ein Aktivist der Radfahrerszene gestorben, dessen Beiträge wir unter dem Pseudonym “Natenom” gerne bei Twitter gelesen haben. Natenom war mit den Fahrrad auf der Landstraße auf Strecken von 50 bis 80 km am Tag unterwegs. Er fuhr auch im Winter und abends.

Er wies immer wieder darauf hin, welche Gefahren daraus resultieren, wenn Fahrradfahrer zu eng und zu schnell überholt werden. Zum Teil auch von Autofahrern, die sich darüber aufregen, dass sie die Fahrbahn nicht für sich haben und die dem Fahrradfahrer durch riskantes Überholen ein Denkzettel verpassen wollen.

Dabei gibt es gute Gründe, warum Natenom die Fahrbahn nicht nutzte. Oft gab es keinen Fahrradweg, manchmal war er nicht benutzungspflichtig, weil er nicht per Verkehrszeichen angeordnet war, oder in einem Zustand, dass er nicht benutzbar war.

Wenn Natenom die Polizei auf das Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer aufmerksam machte, dann wurde das in der Regel nicht verfolgt. Im Gegenteil wurde ihm nahe gelegt, seine Anzeigen sein zu lassen.

Natenom ist genau wegen dieser Misstände gestorben, die er täglich angeprangert hat. Er wurde von einem Kraftfahrer von hinten überfahren und ist an seinen schweren Verletzungen gestorben. Es ist inakzeptabel, dass immer noch so viele Fahrradfahrer auf deutschen Straßen sterben. Wenn sein Tod dazu führt, dass sich an der Infrastruktur etwas bessert und an der mangelnden Bereitschaft, Regeln auf der Straße durchzusetzend, wäre das durchaus im Sinne von Natenom. (Olaf Dilling)

Von |2. Februar 2024|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlagwörter: , |1 Kommentar

Von Bahnschwellen, Zauneidechsen und vom Abfallbegriff

Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegenstand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die rechtlichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegenstand noch eine Zweckbestimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entledigungswille annehmen. Die Abgrenzungsfragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instrumentarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beantworten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweglichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwendungsbereich des KrWG unterfallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?

Untechnisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweglichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung eines brandenburgischen Landkreises stattgegen. Neben Fragen der Zuständigkeit, des Naturschutzrechts und damit verbundenen Verfahrensfragen ging es auch um die Frage der Abfalleigenschaft von Gleisresten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbolineum getränkten alten Holzbahnschwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.

Zwar scheiterte die abfallrechtliche Ordnungsverfügung schon daran, dass die Zuständigkeit des Landkreises durch die speziellere, fachgesetzliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorliegendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleisanlagen sogar weitreichend mit Bodenmaterial überschüttet, um darauf ein Zauneidechsenhabitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Bodenmaterial oder die Eidechsen.

Auch die Abfalleigenschaft dieses Bodenmaterials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht stützte sich jedoch hinsichtlich der streitigen Abfalleigenschaft der Gleisreste zudem  darauf, dass die Gleisreste immer noch über eine  Zweckbestimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisenbahnrechtlichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |2. Februar 2024|Kategorien: Abfallrecht, Naturschutz|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Verpflichtende PV-Abgabe Brandenburg

Wer in Brandenburg ab 2025 einen PV-Freiflächenanlage mit mehr als 1 MW Leistung in Betrieb nimmt, muss künftig verpflichtend 2.000 EUR pro MW jährlich an die Kommune abführen. Dies hat der Brandenburger Landtag als neues Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz (BbgPVAbgG) am 25. Januar 2024 beschlossen.

Mit dieser Regelung will Brandenburg die Akzeptanz für Solarparks erhöhen und mehr Geld in die Gemeindekassen spülen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits für Wind in Gestalt des Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG). Beide ähneln dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der freiwillige Zahlungen an die Gemeinde vorsieht, die sich die Anlagenbetreiber erstatten lassen können, sofern es sich um EEG-geförderte Strommengen handelt. Doch sind längst nicht alle Solaparks noch in der EEG-Förderung. Und dort, wo kein Erstattungsanspruch besteht, wird entsprechend seltener gezahlt. Dies will die Brandenburger Politik nun ändern und hat die neue Abgabe sogar in § 6 des Gesetzes mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.Solarpanel, Solarenergie, Windräder

Die Mittel unterliegen einer Zweckbindung: § 4 des neuen Gesetzes bestimmt, dass sie u. a. zur Verschönerung, für Infrastruktur vor Ort, für Kultur, für Bauleitplanung für Erneuerbare oder für die Gründung und Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften für erneuerbare Energien verwendet werden sollen. Die Bürger sollen ausdrücklich erfahren, woher das Geld stammt.

Irritierend indes: Es bleibt vollkommen offen, wie sich diese Zahlung zu der Zahlung nach § 6 EEG verhält. Sind sie etwa kumulativ zu verstehen? Tritt diese Zahlung an die Stelle des Anspruchs auf 0,2 Cent/kWh nach § 6 EEG? Dies wäre insofern schwierig, als dass mit dem § 66 EEG ja ein Erstattungsanspruch verbunden ist. Hier sollte der Landesgesetzgeber klarstellen, was beabsichtigt ist (Miriam Vollmer).

Von |1. Februar 2024|Kategorien: Energiepolitik, Erneuerbare Energien|Schlagwörter: , |0 Kommentare

KWKG ist keine Beihilfe: Zu EuG, Urt. v. 24.01.2024, T‑409/21

Ist das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Beihilfe? Und wie sieht es mit Begrenzungen der Umlage nach dem KWKG für einzelne Unternehmen aus, konkret für Wasserstoffhersteller? Darüber hatte das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden, weil die Bundesregierung gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission vorgegangen war, die das deutsche KWKG 2021 als Beihilfe eingestuft hatte.

Die Bundesregierung sah das anders. Das KWKG fördert die Stromerzeugung in hocheffizienter KWK durch Zuschläge und gewährt Zuschüsse für Wärme- und Kältespeicher und -netze, wobei die Förderungen durch ein Umlageverfahren über die Netzbetreiber finanziert werden. Die KWK-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh. Diese Umlage entfällt aber nicht auf alle letztverbrauchten Mengen, weil es Privilegierungen gibt, u. a. die für Wasserstofferzeuger, um die es auch in diesem Verfahren ging.

Das Argument der Bundesregierung ist aus dem langen Rechtsstreit mit der Kommission über die letztes Jahr abgeschaffte EEG-Umlage wohlbekannt: Die Förderung stelle keine staatliche Maßnahme dar, denn sie werde nicht aus staatlichen Mitteln gewährt. Das bedeutet nicht, dass es sich zwangsläufig um Geld aus der eigentlichen Staatskasse handeln muss. Aber der Staat muss das Geld kontrollieren.

An diesem Kriterium ist die Position der Kommission am Ende gescheitert. Das KWKG bestimmt nur verbindlich, wie den Förderberechtigten Gelder zu gewähren sind, aber nicht, wie diese erhoben werden. Die Netzbetreiber müssen die abzuführende Umlage schließlich nicht erheben, es ist üblich, aber nicht obligatorisch, so dass es sich nicht um eine Steuer o. ä. handelt. Außerdem kontrolliert die Verwaltung die Gelder auch nicht, denn sie kann über diese nicht wie über eigenes Geld verfügen. Hier knüpft das Gericht an die Preussen Electra Rechtsprechung an, nach der schon die deutsche EEG-Förderung per Umlage gerade keine Beihilfe darstellte. Im Ergebnis sind damit weder das deutsche KWKG noch die Begrenzung der KWK-Umlage als Beihilfen zu betrachten, so dass keine Beihilfenkontrolle durch die Kommission stattzufinden hat (Miriam Vollmer).

Von |26. Januar 2024|Kategorien: Allgemein, Strom|0 Kommentare

BGH entscheidet zur Gestaltung des “Marktelementes” in Wärmepreisklauseln

Die Preisgestaltung in Fernwärmelieferverträgen im Sinne der AVBFernwärmeV ist immer wieder Gegenstand rechtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzung. § 24 AVBFernwärmeV verlangt für die Gestaltung von Preisanpassungsklauseln durch den Wärmelieferanten die Verwendung eines sogenannten Kostenelementes, dass die Kostenentwicklung des zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes widerspiegelt und zusätzlich ein Marktelement, dass die allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt widerspiegelt. Kostenelement und Marktelement sind dabei von gleicher Bedeutung, sollten also mit gleicher Gewichtung in die Preisbestimmung eingehen. Fehlt eines dieser beiden Elemente ist die Klausel unwirksam.

Dabei war in der Vergangenheit nie eindeutig geklärt, wie genau das Marktelement denn aussehen muss. Der BGH hatte lediglich entschieden, dass der darin zu berücksichtigende Wärmemarkt sich dabei auf andere Energieträger, als den tatsächlich im Rahmen des Kostenelementes eingesetzten Brennstoff erstreckt (BGH, 13.07.2011, VIII ZR 339/10; BGH, 01.06.2022, VIII ZR 287/20). Hierdurch soll  dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise “nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann” (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]).

Nun jedoch hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 27.09.2023, Az. VIII ZR 263/22 festgestellt, dass eine Preisklausel, die auf den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes Bezug nimmt das gesetzlich geforderte Marktelement in ausreichendem Maße abbildet. Für viele Fernwärmeversorger herrscht damit ein wenig mehr Rechtsklarheit, was die Umsetzung der gesetzlichen Forderungen angeht. In der Vergangenheit waren öfter Preisklauseln durch Gericht für unwirksam erklärt worden, weil das Marktelement fehlte.

(Christian Dümke)

Von |26. Januar 2024|Kategorien: Rechtsprechung, Wärme|Schlagwörter: , |2 Kommentare