Alles Abfall oder?

Die Frage wie lange (mineralische) Abfälle noch Abfälle bleiben ist immer wieder Grund für kontroverse Diskussionen mit (Überwachungs-) Behörden. Aus Sicht der Behörden ist es natürlich besser, wenn die Geltung des Abfallrechts möglichst laaaange erhalten bleibt, dann greift nämlich das scharfe behördliche Instrumentarium des § 62 KrWG. Dies muss jedoch bei weitem nicht immer richtig sein. Die Rechtsprechung zu § 5 KrWG und zu abfallrechtlichen Anordnungen in diesem Kontext ist jedoch weiterhin eher dünn. Begrüßenswert ist daher das Urteil des VG Köln vom 22.12.2023 (- 9 K 1267/20 – ), wobei es in diesem Fall vor allem um den Adressaten abfallrechtlicher Pflichten ging.

Im Sachverhalt ging es um RC-Material, dass der spätere Kläger zum Befestigen eines Wirtschaftsweg im Landschaftsschutzgebiet (auf einem der Stadt E. gehörenden Grundstück) verwendet hatte. Dieses Material hatte er zuvor als „RCL 0-45“-Bauschutt erworben. Aus Sicht der Behörde handelte es sich bei dem Bauschutt und Erdaushubs jedoch um Abfall. Recyclingmaterialien, wie die vorliegend verwendeten, seien regelmäßig mit Schadstoffen belastet. Ihre Verwendung zur Befestigung eines Weges sei keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des KrWG. Darüber hinaus verstoße die Auftragung auf den Boden auch gegen Wasserrecht und sei im Landschaftsschutzgebiet verboten. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung gegen den „Handlungsstörer“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ließ kein gutes Haar an der Ordnungsverfügung. Die ausdrücklich „nach den Vorschriften des Abfallrechts“ erlassene Anordnung könne schon nicht auf Vorschriften des Wasser- oder Naturschutzrechts gestützt werden, zumal diese die ordnungsgemäße Entsorgung und deren Nachweis gar nicht regeln. Es könne zudem dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG überhaupt vorliegen. Das Gericht hat insofern bereits erhebliche Zweifel an der – andauernden – Abfalleigenschaft (vgl. § 5 Abs. 1 KrWG) des vom Kläger auf dem Grundstück aufgebrachten Recyclingmaterials und an der Verantwortlichkeit des Klägers für die Erfüllung abfallrechtlicher Verpflichtungen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 8, 9 KrWG).

Die Anordnungen waren aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Behörde hatte jedenfalls bei Erlass des Bescheids grundlegend verkannt, wer überhaupt als Adressat einer Verfügung nach § 62 KrWG in Betracht kommt und somit bei der Störerauswahl zu berücksichtigen ist. Die Kategorie des Handlungsstörers ist dem KrWG fremd. Soweit an ein konkretes Verhalten angeknüpft wird, gilt dies nur für die Erzeugung von Abfällen. Der Kläger hat aber selbst offenkundig keine Abfälle erzeugt. Dies behauptet auch der Beklagte nicht. Er wirft ihm vielmehr die Verwendung von Abfällen vor. Diese stellt aber nach dem KrWG keinen Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme dar. Der Beklagte hatte jedoch auch die übrigen in Betracht kommenden Adressaten der Ordnungsverfügung nicht zutreffend und erschöpfend ermittelt. (Dirk Buchsteiner)

2024-03-07T20:26:42+01:007. März 2024|Abfallrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Von Bahnschwellen, Zauneidechsen und vom Abfallbegriff

Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegenstand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die rechtlichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegenstand noch eine Zweckbestimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entledigungswille annehmen. Die Abgrenzungsfragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instrumentarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beantworten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweglichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwendungsbereich des KrWG unterfallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?

Untechnisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweglichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung eines brandenburgischen Landkreises stattgegen. Neben Fragen der Zuständigkeit, des Naturschutzrechts und damit verbundenen Verfahrensfragen ging es auch um die Frage der Abfalleigenschaft von Gleisresten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbolineum getränkten alten Holzbahnschwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.

Zwar scheiterte die abfallrechtliche Ordnungsverfügung schon daran, dass die Zuständigkeit des Landkreises durch die speziellere, fachgesetzliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorliegendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleisanlagen sogar weitreichend mit Bodenmaterial überschüttet, um darauf ein Zauneidechsenhabitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Bodenmaterial oder die Eidechsen.

Auch die Abfalleigenschaft dieses Bodenmaterials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht stützte sich jedoch hinsichtlich der streitigen Abfalleigenschaft der Gleisreste zudem  darauf, dass die Gleisreste immer noch über eine  Zweckbestimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisenbahnrechtlichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-02T06:58:10+01:002. Februar 2024|Abfallrecht, Naturschutz|

Abfallrecht: Von Pferdeäpfeln und Amtsschimmeln

Nichtjuristen in einem Lehrgang für Unternehmensbeauftragte das Abfallrecht nahezubringen, ist schon eine Aufgabe. Nichts geht dabei über Fälle, die mitunter von einer geradezu drastischen Anschaulichkeit sind. So zum Beispiel der Pferdeapfel-Fall, der von der Bayrischen Staatskanzlei den ebenso markigen wie einleuchtenden redaktionellen Leitsatz verpasst bekommen hat: “Wird Pferdemist über mehrere Jahre an einer steilen Böschung eines bewaldeten Grundstücks abgekippt, spricht dies gegen eine Wiederverwertungsabsicht.” Vermutlich hilft der Fall dabei, den Teilnehmern des Lehrgangs, den subjektiven Abfallbegriff und – damit zusammenhängend – die Feinheiten des Entledigungswillens nahezubringen.

Wiehernder Schimmel

In dem ursprünglich vom Verwaltungsgericht Bayreuth entschiedenen Fall ging es um Inhaber eines Reitstalls, die auf ihrem eigenen Waldgrundstück an einer Böschung jahrelang große Mengen an Pferdemist entsorgt hatten. Die zuständige Behörde hatte es als eine illegale Ablagerung von Abfall angesehen, dagegen meinte die Inhaberin des Reitstalls, dass es der Dung ein Naturprodukt sei, der Haufen größtenteils kompostiert und bereits mit Kartoffeln bepflanzt.

Die Sache mit den Pferdeäpfeln ging nach Berufung der erstinstanzlich unterlegenen Klägerin sogar vor den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Leider konnte die rechtlich eigentlich interessante Frage nicht geklärt werden. Denn darauf hatte sich die Berufung nicht bezogen, so dass der VGH sie nicht prüfen konnte. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind tierische Nebenprodukte und laut Nr. 5 sind Fäkalien vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsrechts (das weiterhin landläufig als Abfallrecht bekannt ist) ausgenommen. Der Klägerin wäre ein Anwalt zu wünschen gewesen, der die Berufung auf diejenigen Frage bezieht, auf die es ankommt (Olaf Dilling).

2022-06-23T22:46:45+02:0023. Juni 2022|Umwelt|