Die „Zu verschenken“-Box: Wieder­ver­wendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfall­ab­la­ge­rungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungs­ver­schie­den­heiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der „Müllkippe“ einfach ein Schild „zu verschenken“ angebracht wird?

Nun, grund­sätzlich ändert das den Status als illegale Abfall­ab­la­gerung nicht. Wenn es, wie typischer­weise, im öffent­lichen Raum statt­findet, läuft so ein „Angebot“ zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommu­naler Unter­nehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfall­rechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie „zu verschenken“. Sogar ein empfind­liches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Anderer­seits kommt in § 6 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbe­sondere Wieder­ver­wendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehn­liche Bücher oder Kinder­kleider zum Verschenken feilge­boten werden und wenn das Körbchen regel­mäßig durch­sor­tiert wird, dann dürfte das nicht als Abfall­ab­la­gerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüng­liche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger belasten. Auch Gefahren für die öffent­liche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausrei­chend Laufkund­schaft vorbei­kommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozial­läden oder soziale Einrich­tungen zu wenden, die Brauch­bares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbar­schafts-Netzwerken oder Repair­cafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|

Der geschenkte Erdaushub

Zugegeben gehören Juristen nicht zu den belieb­testen Berufs­gruppen. Jeden­falls rangierten Juris­ten­parties im Studium an Beliebtheit eher in den hinteren Rängen, so irgendwo zusammen mit BWL und jeden­falls weit hinter Kunst­ge­schichte, Philo­sophie oder Naturwissenschaften.

In manchen Fällen wird auch direkt deutlich, woran das liegt. Bei einem abfall­recht­lichen Lehrgang für Betriebs­be­auf­tragte hat uns neulich ein Teilnehmer sein Leid geklagt. Tätig in der Entsor­gungs­branche habe er immer mal wieder Ärger mit der Umwelt­be­hörde. Das sei auch der Grund, warum er nun diesen Lehrgang besuchen müsse. Das sei auf Anordnung erfolgt. Natürlich gäbe es so gut wie nie einen stich­hal­tigen Grund für den Ärger. Es handele sich oft schlicht um Lappalien.

Zum Beispiel war da die Sache mit dem Erdaushub. Ein Kunde hatten einen Container bestellt, weil er im Garten Erdar­beiten zum Bau eines Funda­ments durch­ge­führt hatte. Dabei war ein großer Haufen besten Mutter­bodens übrig geblieben. Nun traf es sich, dass ein anderer Hausei­gen­tümer in der Nachbar­schaft das gegen­teilige Problem hatte. Er brauchte Erde, um ein Beet anzulegen. Was lag näher als zwischen den beiden Kunden zu „makeln“ und den Erdboden nicht auf die Deponie, sondern nur zwei Straßen weiter zu bringen. Nicht gerechnet hatte der Entsor­gungs­un­ter­nehmer mit einem wachsamen Nachbarn.

Der meldete den ganzen Vorgang der Behörde, die wiederum Auskunft über die Herkunft des Bodens und Aufschluss über den Zuord­nungwert der Länder­ar­beit­ge­mein­schaft Abfall (LAGA) verlangte. Denn da der Boden aus einem urban geprägten Gebiet stamme, in dem Altlasten grund­sätzlich nicht ausge­schlossen werden können, sei nur bei einem LAGA Zuord­nungswert von Z0 eine Einbringung in einen anderen Garten unbedenklich. Schweren Herzens musste der Entsor­gungs­un­ter­nehmer den Boden wieder in den Container schaufeln und zur nächsten Deponie fahren. Denn eine Beprobung wäre in diesem Fall zu aufwendig gewesen.

So geht es manchmal. Man will nur nett sein, einem Garten­be­sitzer helfen und die Deponie von wertvollem Boden entlasten und hat dabei doch das Nachsehen. Die Behörde wird sagen, dass das in diesem Fall ja so sein mag, aber schließlich auch Eigen­tümer von Grund­stücken mit Altlasten auf die Idee kommen könnten, die Deckschicht ihre Grund­stückes großzügig an andere zu verschenken. Und dass die poten­ti­ellen Empfänger derar­tiger Zuwen­dungen mit Pferdefuß den Umwelt­ju­risten in deutschen Ämtern dankbar sein sollten. Denkbar ist das natürlich. Ob dieses Argument den Teilnehmer des Lehrgangs überzeugt hat, ist eine andere Frage (Olaf Dilling).

2022-06-30T23:41:12+02:0030. Juni 2022|Umwelt|

Abfall­recht: Von Pferde­äpfeln und Amtsschimmeln

Nicht­ju­risten in einem Lehrgang für Unter­neh­mens­be­auf­tragte das Abfall­recht nahezu­bringen, ist schon eine Aufgabe. Nichts geht dabei über Fälle, die mitunter von einer geradezu drasti­schen Anschau­lichkeit sind. So zum Beispiel der Pferde­apfel-Fall, der von der Bayri­schen Staats­kanzlei den ebenso markigen wie einleuch­tenden redak­tio­nellen Leitsatz verpasst bekommen hat: „Wird Pferdemist über mehrere Jahre an einer steilen Böschung eines bewal­deten Grund­stücks abgekippt, spricht dies gegen eine Wieder­ver­wer­tungs­ab­sicht.“ Vermutlich hilft der Fall dabei, den Teilnehmern des Lehrgangs, den subjek­tiven Abfall­be­griff und – damit zusam­men­hängend – die Feinheiten des Entle­di­gungs­willens nahezubringen.

Wiehernder Schimmel

In dem ursprünglich vom Verwal­tungs­ge­richt Bayreuth entschie­denen Fall ging es um Inhaber eines Reitstalls, die auf ihrem eigenen Waldgrund­stück an einer Böschung jahrelang große Mengen an Pferdemist entsorgt hatten. Die zuständige Behörde hatte es als eine illegale Ablagerung von Abfall angesehen, dagegen meinte die Inhaberin des Reitstalls, dass es der Dung ein Natur­produkt sei, der Haufen größten­teils kompos­tiert und bereits mit Kartoffeln bepflanzt.

Die Sache mit den Pferde­äpfeln ging nach Berufung der erstin­stanzlich unter­le­genen Klägerin sogar vor den Bayri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH). Leider konnte die rechtlich eigentlich inter­es­sante Frage nicht geklärt werden. Denn darauf hatte sich die Berufung nicht bezogen, so dass der VGH sie nicht prüfen konnte. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) sind tierische Neben­pro­dukte und laut Nr. 5 sind Fäkalien vom Geltungs­be­reich des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts (das weiterhin landläufig als Abfall­recht bekannt ist) ausge­nommen. Der Klägerin wäre ein Anwalt zu wünschen gewesen, der die Berufung auf dieje­nigen Frage bezieht, auf die es ankommt (Olaf Dilling).

2022-06-23T22:46:45+02:0023. Juni 2022|Umwelt|