Reform des Umweltstrafrechts: Mehr Strafschärfe, neue Tatbestände – und deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgreifende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effektivere Bekämpfung von Umweltkriminalität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So muss für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie sind zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfallstrafrechts, ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn diese banden- oder gewerbsmäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Strukturen der Organisierten Kriminalität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäubungsmittel- oder Wirtschaftsstrafrecht kennt.

Besonders relevant aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die geplante Erweiterung der Ermittlungsinstrumente. Umweltstraftaten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zulässig – ein Instrument, das bislang typischerweise schweren Gewalt-, Drogen- oder Staatsschutzdelikten vorbehalten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umweltstrafrecht erweitert. Hervorzuheben sind drei Punkte: Über die klassischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigenständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB-E). Damit wird der systemische Ansatz des Umweltrechts stärker in das Strafrecht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energieeinwirkungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschütterungen strafrechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Dieselskandal wird das Inverkehrbringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führt (§ 325 StGB-E).

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden die Höchstgrenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Verstößen. Gleichzeitig sollen erstmals gesetzliche Kriterien für die Bußgeldbemessung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhaltenden Diskussion um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht bemerkenswert – faktisch wird die Sanktionierung juristischer Personen weiter verschärft und systematisiert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbesondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher untersuchen. (Dirk Buchsteiner)

Novelle der Abfallrahmenrichtlinie im Amtsblatt verkündet

Die Neufassung der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/1892) wurde heute im Amtsblatt der EU verkündet. Sie erweitert und verschärft zentrale Vorgaben der bisherigen Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) mit Blick auf Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschutz und Abfallvermeidung.

Hierbei geht es im Wesentlichen um folgende Neuerungen und Schwerpunkte in der überarbeiteten Fassung:

  • Fokussierung auf Textilien und Lebensmittel: Der Textil- und Lebensmittelsektor gelten als besonders ressourcenintensiv und hier sieht der EU-Gesetzgeber große Potenziale für Verbesserungen. Für Textilien werden daher strengere Regeln zur erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt, inklusive Pflicht für Hersteller, Sammel-, Sortier-, Wiederverwendungs- und Recyclingstrukturen aufzubauen und für die entstehenden Abfallkosten aufzukommen. Zudem werden Definitionen und Klarstellungen (z. B. zu „gebrauchten Textilien, als zur Wiederverwendung geeignet“) präzisiert.
  • Rechtsverbindliche Minderungsziele für Lebensmittelabfälle: Für die Mitgliederstaaten werden verbindliche Ziele zur Reduktion von Lebensmittelabfällen bis 2030 eingeführt – sowohl für die Produktions- und Verarbeitungsebene als auch für Vertrieb, Gastronomie und Haushalte. Außerdem soll ein System von Frühwarnmeldungen zu Zielverfehlungen eingeführt werden, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.
  • Verstärkte Transparenz, Berichts- und Datenerhebungspflichten: Die Richtlinie verpflichtet Staaten und Organisationen zur Erfassung und Veröffentlichung von Daten zur getrennten Sammlung, Wiederverwendung und Behandlung von Textilabfällen. Ebenso sind regelmäßige Erhebungen zur Zusammensetzung gesammelter Siedlungsabfälle vorgeschrieben, um den Anteil von Textilien darin zu überwachen.
  • Anreize für kreislauffähige Gestaltung (Ökodesign): Die Richtlinie sieht vor, dass die Beiträge der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung je nach Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte (z. B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) moduliert werden.

Ziel der Novellierung die Abfallrahmenrichtlinie ist es, diese noch stärker zu einem Steuerungsinstrument mit verbindlichen Zielen und erweiterten Pflichten für Hersteller auszugestalten. Die Neuregelungen treten Mitte Oktober in Kraft. Für die Umsetzung in nationales Recht bleiben den Mitgliedstaaten dann 20 Monate Zeit. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-09-26T17:54:54+02:0026. September 2025|Abfallrecht|

EU-Kreislaufgesetzgebung – Was kommt durch den Clean Industrial Deal auf uns zu?

Im Rahmen des Clean Industrial Deal (wir berichteten schon hier) sind EU-Gesetze zu Kreislaufwirtschaft und kritischen Rohstoffen („Circular Economy Act“ und „Critical Raw Materials Act“) geplant. Diese stehen im Mittelpunkt der europäischen Industrie- und Umweltstrategie. Sie knüpfen an den European Green Deal (Klimaneutralität 2050) und den 2020 Circular Economy Action Plan an, der bereits eine Verdopplung der Materialkreislaufquote anstrebt. Unter Präsidentin von der Leyen wird im „Clean Industrial Deal“ (Februar 2025) betont, dass eine effiziente Ressourcennutzung „Decarbonisation into a driver of growth“ verwandeln soll. Darin sind der Circular Economy Act (geplant für Q4 2026) und ein EU-Zentrum für gemeinsame Rohstoffbeschaffung (bis 2026) als Meilensteine vorgesehen. Als Zwischenziel soll der Anteil kreislauffähiger Materialien von heute etwa 11,8 % auf 24 % bis 2030 steigen.

Schon heute existiert ein umfassendes EU-Regelwerk zum Abfallrecht und nachhaltigen Produkten: So regelt die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG grundlegende Abfallhierarchie und Recyclingziele (z.B. 60 % Recyclingquote für Siedlungsabfall bis 2030). Die Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie (94/62/EG) wurde mit der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR 2025/40) ersetzt. Seit Februar 2025 sind z.B. bindende Ziele verankert: das Verpackungsaufkommen pro Kopf soll bis 2030 um 5 % sinken, bis 2035 um 10 % gegenüber 2018. Ab 2030 muss sämtliches in Verkehr gebrachtes Verpackungsmaterial recyclingfähig sein, zudem gelten Quoten für Rezyklate (z.B. steigende Pflichtanteile in Kunststoffverpackungen). In bestimmten Bereichen – etwa Lebensmittelbehälter, Einwegbecher oder Getränkeverpackungen – sind Reuse-/Pfandsysteme vorgeschrieben. Parallel wurde das Ökodesign-Recht deutlich ausgeweitet: Seit Juli 2024 gilt die Ecodesign-for-Sustainable-Products-Verordnung (ESPR), die die alte Ökodesign-Richtline ablöst Die Ökodesignverordnung deckt nun fast alle physischen Produkte ab. Sie schreibt strenge Produktanforderungen vor: neue Kriterien für Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwertbarkeit und Gesundheitsschutz. Neu eingeführt wurden z.B. Digitale Produktpässe („Digital Product Passports“), die Materialgehalt, Herkunft und Recyclingfähigkeit eines Produkts elektronisch dokumentieren. Wie das technisch umgesetzt wird, ist jedoch noch ungewiss. Auch wird das Vernichten unverkaufter Textilien/Fußbekleidung ausdrücklich verboten. Weitere Regelungen – etwa zur Entsorgung von Elektronikschrott (WEEE-Richtlinie), Batterierecycling oder Mehrweg- und Pfandsystemen – existieren bereits. Der geplante Circular Economy Act (CEA) soll dieses Geflecht jedoch stärker harmonisieren, nationale Alleingänge einschränken und ggf. bisher unregulierte Lücken (z.B. End-of-Waste-Kriterien, Stoffsteuern) schließen.

Der Circular Economy Act (“CEA”) ist ein noch nicht finalisiertes Gesetzespaket der EU, das voraussichtlich 2026 vorgestellt wird. Ein Ziel ist die Schaffung eines echten Binnenmarkts für Abfall und Sekundärrohstoffe. Der Anwendungsrahmen ist noch nicht klar, der Fokus dürfte jedoch insbesondere mit Blick auf kritische Rohstoffe (siehe auch Critical Raw Materials Act (Verordnung (EU) 2024/1252) stehen.

Die Kommission kündigt an, Regelungen so zu vereinfachen, dass einheitliche Rahmenbedingungen für Recycling, Wiederverwendung und Rohstoffnutzung gelten. Konkret geht es um Zielvorgaben für den Materialkreislauf: Im CEA könnten sich verbindliche Quoten für Recycling und Rezyklatanteile wiederfinden. Beispielsweise enthält der Zeitplan des Clean Deal das Ziel, 24 % der Materialien bis 2030 recycelt oder wiederverwendet zu haben. Andere Szenarien sprechen von ambitionierten Recyclingquoten nach Sektoren und Produktgruppen. Zudem sind einheitliche Produktstandards angedacht: Der CEA dürfte die ESPR-Vorgaben ergänzen. Laut Kommissions-Arbeitsprogramm sollen Produkte mit knappen (bzw. kritischen) Rohstoffen länger im Kreislauf bleiben. Der Rechtsakt könnte dann gesonderte Mindestanforderungen an Reparierbarkeit, kreislauffähiges Design und Rezyklatanteile einführen. Beispielsweise könnten Hersteller verpflichtet werden, Produktteile nach Gebrauch zurückzunehmen oder Recyclingfähigkeit nachzuweisen. Es kann auch erwartet werden, dass der CEA Anreize schafft, um Sekundärmaterialien attraktiver zu machen (z.B. durch Handelsregeln oder Investitionsförderung). So soll der Markt für Rezyklate gestärkt werden. Wahrscheinlich wird die EU-Ebene weitere Standardregeln für End-of-Waste-Kriterien erlassen (wann Abfälle als also das Ende des Abfallrechts erreichen und produktrechtliche Regelungen gelten), um grenzüberschreitenden Handel mit Sekundärstoffen zu erleichtern. Hierbei wird gerade der Grenzbereich zu produktrechtlichen Anforderungen (beispielsweise REACH) spannend, die durchaus Erschwernisse mit sich bringen und insbesondere im Kunststoffrecycling mitunter kaum zu überwindende Hürden darstellen.

Insgesamt sollte es darum gehen, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Gleichzeitig soll durch ein EU-weites Regelwerk der bürokratische Aufwand der Unternehmen sinken und Doppelregelungen zwischen Mitgliedstaaten vermieden werden. Wird der Kreislaufrechtsakt als EU-Verordnung ausgestaltet ist sie direkt anwendbar in allen Mitgliedstaaten. Damit entfiele in vielen Fällen die nationale Umsetzung, Rechtsunsicherheit durch divergierende Vorschriften sinkt. Für Unternehmen bedeutete dies: Einerseits größere Planungssicherheit durch einen einheitlichen Rechtsrahmen; andererseits neue Pflichten und Compliance-Anforderungen (z.B. erweiterte Dokumentations-, Reporting- und Nachweispflichten). (Dirk Buchsteiner)

2025-05-09T18:31:20+02:009. Mai 2025|Abfallrecht|