Lehrgänge zum Abfall-, Immissionsschutz und Wasserrecht 2024

Fortbildungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorgeschrieben, so z.B. für Unternehmen, die Abfallbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragte benötigen. Ebenso müssen sich Beförderer, Sammler, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verantwortliche Person eines Entsorgungsfachbetriebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regelmäßig auffrischen. 

Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH als Referent für die Rechtsthemen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei individuellen Inhouse-Veranstaltungen zu aktuellen gesetzlichen Regelungen im Abfallbereich und berichte über neue Entwicklungen aus dem Immissionsschutzrecht und dem Wasserrecht. Ein besonderes Thema sind zudem Haftungsfragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.

Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:

(Dirk Buchsteiner)

2024-01-25T18:45:32+01:0025. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Die “Zu verschenken”-Box: Wiederverwendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfallablagerungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungsverschiedenheiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der “Müllkippe” einfach ein Schild “zu verschenken” angebracht wird?

Nun, grundsätzlich ändert das den Status als illegale Abfallablagerung nicht. Wenn es, wie typischerweise, im öffentlichen Raum stattfindet, läuft so ein “Angebot” zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfallrechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie “zu verschenken”. Sogar ein empfindliches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Andererseits kommt in § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbesondere Wiederverwendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehnliche Bücher oder Kinderkleider zum Verschenken feilgeboten werden und wenn das Körbchen regelmäßig durchsortiert wird, dann dürfte das nicht als Abfallablagerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüngliche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger belasten. Auch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausreichend Laufkundschaft vorbeikommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozialläden oder soziale Einrichtungen zu wenden, die Brauchbares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbarschafts-Netzwerken oder Repaircafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|

Der geschenkte Erdaushub

Zugegeben gehören Juristen nicht zu den beliebtesten Berufsgruppen. Jedenfalls rangierten Juristenparties im Studium an Beliebtheit eher in den hinteren Rängen, so irgendwo zusammen mit BWL und jedenfalls weit hinter Kunstgeschichte, Philosophie oder Naturwissenschaften.

In manchen Fällen wird auch direkt deutlich, woran das liegt. Bei einem abfallrechtlichen Lehrgang für Betriebsbeauftragte hat uns neulich ein Teilnehmer sein Leid geklagt. Tätig in der Entsorgungsbranche habe er immer mal wieder Ärger mit der Umweltbehörde. Das sei auch der Grund, warum er nun diesen Lehrgang besuchen müsse. Das sei auf Anordnung erfolgt. Natürlich gäbe es so gut wie nie einen stichhaltigen Grund für den Ärger. Es handele sich oft schlicht um Lappalien.

Zum Beispiel war da die Sache mit dem Erdaushub. Ein Kunde hatten einen Container bestellt, weil er im Garten Erdarbeiten zum Bau eines Fundaments durchgeführt hatte. Dabei war ein großer Haufen besten Mutterbodens übrig geblieben. Nun traf es sich, dass ein anderer Hauseigentümer in der Nachbarschaft das gegenteilige Problem hatte. Er brauchte Erde, um ein Beet anzulegen. Was lag näher als zwischen den beiden Kunden zu “makeln” und den Erdboden nicht auf die Deponie, sondern nur zwei Straßen weiter zu bringen. Nicht gerechnet hatte der Entsorgungsunternehmer mit einem wachsamen Nachbarn.

Der meldete den ganzen Vorgang der Behörde, die wiederum Auskunft über die Herkunft des Bodens und Aufschluss über den Zuordnungwert der Länderarbeitgemeinschaft Abfall (LAGA) verlangte. Denn da der Boden aus einem urban geprägten Gebiet stamme, in dem Altlasten grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können, sei nur bei einem LAGA Zuordnungswert von Z0 eine Einbringung in einen anderen Garten unbedenklich. Schweren Herzens musste der Entsorgungsunternehmer den Boden wieder in den Container schaufeln und zur nächsten Deponie fahren. Denn eine Beprobung wäre in diesem Fall zu aufwendig gewesen.

So geht es manchmal. Man will nur nett sein, einem Gartenbesitzer helfen und die Deponie von wertvollem Boden entlasten und hat dabei doch das Nachsehen. Die Behörde wird sagen, dass das in diesem Fall ja so sein mag, aber schließlich auch Eigentümer von Grundstücken mit Altlasten auf die Idee kommen könnten, die Deckschicht ihre Grundstückes großzügig an andere zu verschenken. Und dass die potentiellen Empfänger derartiger Zuwendungen mit Pferdefuß den Umweltjuristen in deutschen Ämtern dankbar sein sollten. Denkbar ist das natürlich. Ob dieses Argument den Teilnehmer des Lehrgangs überzeugt hat, ist eine andere Frage (Olaf Dilling).

2022-06-30T23:41:12+02:0030. Juni 2022|Umwelt|