Abfallrecht: Von Pferdeäpfeln und Amtsschimmeln

Nichtjuristen in einem Lehrgang für Unternehmensbeauftragte das Abfallrecht nahezubringen, ist schon eine Aufgabe. Nichts geht dabei über Fälle, die mitunter von einer geradezu drastischen Anschaulichkeit sind. So zum Beispiel der Pferdeapfel-Fall, der von der Bayrischen Staatskanzlei den ebenso markigen wie einleuchtenden redaktionellen Leitsatz verpasst bekommen hat: “Wird Pferdemist über mehrere Jahre an einer steilen Böschung eines bewaldeten Grundstücks abgekippt, spricht dies gegen eine Wiederverwertungsabsicht.” Vermutlich hilft der Fall dabei, den Teilnehmern des Lehrgangs, den subjektiven Abfallbegriff und – damit zusammenhängend – die Feinheiten des Entledigungswillens nahezubringen.

Wiehernder Schimmel

In dem ursprünglich vom Verwaltungsgericht Bayreuth entschiedenen Fall ging es um Inhaber eines Reitstalls, die auf ihrem eigenen Waldgrundstück an einer Böschung jahrelang große Mengen an Pferdemist entsorgt hatten. Die zuständige Behörde hatte es als eine illegale Ablagerung von Abfall angesehen, dagegen meinte die Inhaberin des Reitstalls, dass es der Dung ein Naturprodukt sei, der Haufen größtenteils kompostiert und bereits mit Kartoffeln bepflanzt.

Die Sache mit den Pferdeäpfeln ging nach Berufung der erstinstanzlich unterlegenen Klägerin sogar vor den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Leider konnte die rechtlich eigentlich interessante Frage nicht geklärt werden. Denn darauf hatte sich die Berufung nicht bezogen, so dass der VGH sie nicht prüfen konnte. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind tierische Nebenprodukte und laut Nr. 5 sind Fäkalien vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsrechts (das weiterhin landläufig als Abfallrecht bekannt ist) ausgenommen. Der Klägerin wäre ein Anwalt zu wünschen gewesen, der die Berufung auf diejenigen Frage bezieht, auf die es ankommt (Olaf Dilling).

2022-06-23T22:46:45+02:0023. Juni 2022|Umwelt|

Gebrauchtwagen- oder Schrotthändler?

Was noch gebraucht wird oder weg kann, ist nicht nur in der Kunst eine notorische Frage. Auch rund um Kraftfahrzeuge gibt es Zweifel: Ist ein Auto schon (oder noch) Abfall – oder z.B. ein wertvoller Oldtimer? Und wie ist es mit Autoreifen, die sich beispielsweise noch in der Landwirtschaft zum Beschweren der Folien für die Silage verwenden lassen? Immerhin soll ja die Weiterverwendung und Vermeidung von Abfall allen anderen Verwertungs- und Entsorgungsformen vor gehen.
Müllplatz mit Container und Autoreifen

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Kassel wurde letzten Sommer über einen Fall entschieden, in dem jemand erfolgreich ein Gewerbe für “Kfz-Aufbereitung, Kfz-Handel, Reifenhandel (Einzelhandel)” beantragt hatte.

Die Polizei musste jedoch irgendwann feststellen, dass auf dem Gelände unter anderem 20.000 Altreifen und über 50 Altautos, andere Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile lagerten. Der Gewerbetreibende gab bei einer Anhörung an, einen Gebrauchtreifenhandel zu betreiben und eine Oldtimersammlung zu pflegen. Zum Teil handele es sich um Raritäten, zum Teil sollten die Fahrzeuge als Ersatzteillager dienen. Zu weiteren auf dem gepachteten Gelände liegenden Gegenständen gab er an, dass es sich um für Bauprojekte benötigte Dinge handeln würde. Die Behörde ist der Auffassung, dass es sich zum größten Teil um Abfall handele und er als Besitzer der Abfälle keine Genehmigung zu ihrer Lagerung habe. Nachdem der Gewerbetreibende zwischenzeitlich weitere Altreifen und Altfahrzeuge auf das Gelände verbracht hatte, ordnete die Behörde nach einer weiteren Anhörung unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Stilllegung der Anlage und Entsorgung der Abfälle an.

Der Gewerbetreibende erhob daraufhin Klage und stellte zudem beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag in einem Beschluss vom Sommer letzten Jahres ab (VG Kassel, Beschluss vom 09.07.2021 – 4 L 940/21.KS). Unter anderem wiesen die Verwaltungsrichter minutiös für einen Großteil der über 60 auf dem Grundstück lagernden Positionen nach, warum es sich um gemäß § 3 Abs. 1 KrWG Abfall handelt und warum die Abfalleigenschaft auch noch nicht nach § 5 Abs. 1 KrWG verloren gegangen ist. Zudem sei das Betreiben der Anlage genehmigungsbedürftig, so dass die Stilllegungsanordnung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gerechtfertigt sei

Wegen der nicht korrosionsgeschützten Lagerung der Kfz und der Brandgefahr angesichts der Lagerung einer großen Menge von Altreifen, sei die Entsorgung und Stilllegung im Übrigen auch eilbedürftig gewesen. Alles in allem ist es ein Fall aus dem Alltag der Verwaltungsgerichte, der keine großen rechtlichen Herausforderungen oder Überraschungen bietet. Trotzdem ist die Lektüre unter Umständen lohnenswert. Schon wegen der sorgfältigen Subsumtion des Abfallbegriffs auf eine Vielzahl unterschiedlicher Gegenstände, bezüglich derer der Antragsteller zudem teilweise recht kreative Gründe liefert, warum sie kein Abfall darstellen sollen (Olaf Dilling).

2022-06-20T15:34:49+02:0020. Juni 2022|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Abfallrecht: Verantwortlichkeit des Zustandsstörers

Das Recht der Altlasten ist berüchtigt. Denn hier gibt es im öffentlichen Recht eine Art verschuldensunabhängiger Haftung. Eigentum verpflichtet und das beinhaltet unter anderem, dass der Grundstückseigentümer alleine aufgrund der Tatsache, dass von seinem Grundstück eine Gefahr ausgeht, für deren Beseitigung aufkommen muss. Das nennt man im verwaltungssrechtlichen Jargon die “Zustandsverantwortlichkeit” und der Betroffene einen sogenannten “Zustandsstörer”. Die Beteuerung des Zustandsstörers, er habe doch gar nichts getan, verhallt im Polizei- und Ordnungsrecht weitgehend ungehört.

Das unterscheidet ihn zwar vom sogenannten Verhaltensstörer. Denn der ist aufgrund seines Handelns für eine Gefahr verantwortlich. Grundsätzlich sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch mit zu berücksichtigen, dass primär auf einen Verhaltensstörer zugegriffen werden kann. Primär geht es jedoch darum, die Gefahr möglichst effektiv und schnell aus der Welt zu schaffen.

Der ganze Zusammenhang wurde erst kürzlich wieder vom Bundesverwaltungsgericht beleuchtet. Genaugenommen ging zwar nicht um eine bodenrechtliche Altlast, sondern um nicht-gefährliche Abfälle, die auf einem Grundstück abgelagert worden waren. Angehäuft hatte sie der Betreiber einer Anlage zur Aufbereitung von nicht-gefährlichen Abfällen.

Der Eigentümer des Grundstücks hatte die Abfälle also nicht selbst abgelagert, vielmehr hatte er nach eigenem Bekunden sogar wiederholt die Behörden auf bestehende Missstände hingewiesen: Gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war die Menge an Abfällen über Jahre erheblich überschritten worden. Zuletzt lagerten 6.000 – 7.000 t baugewerbliche Kunststoffabfälle auf dem Gelände.

Die zuständige Behörde gab nach Insolvenz der Anlagenbetreiberin der Grundstückseigentümerin per Ordnungsverfügung gem. § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf, die auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Insolvenzschuldnerin lagernden Abfälle zu beräumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dagegen wendet sie sich zunächst mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder), das ihr zunächst recht gab. Zwar sei eine Heranziehung der Klägerin nach den Grundsätzen der Zustandsverantwortlichkeit grundsätzlich möglich. Die Behörde hätte jedoch versäumt zu prüfen, ob der Geschäftsführer, der zuständige Betriebsleiter sowie der Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin als persönlich Verhaltensverantwortliche verantwortlich sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte nach der Berufung dagegen der Beklagten recht gegeben.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2022, Az 7 B 17.21). Denn zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seien die persönlich für die Lagerung der Abfälle verantwortlichen Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin nicht mehr im Besitz der Abfälle gewesen. Voraussetzung dafür wäre nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, also die Verfügungsmöglichkeiten über die Abfälle. Insofern verblieb nur die Klägerin als Verantwortliche. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es nicht reicht, im Abfallrecht selbst korrekt zu handeln. Vielmehr muss damit gerechnet werden, auch für Risiken einzustehen, die durch andere verursacht wurden (Olaf Dilling).

2022-06-10T14:24:38+02:0010. Juni 2022|Umwelt, Verwaltungsrecht|