Was Abfall ist und was Produkt oder Sekun­där­roh­stoff ist oft gar nicht so leicht zu beant­worten. Beispiels­weise in dem Fall eines Bayri­schen Herstellers von Reitbö­den­be­lägen. Der vertreibt für Reiterhöfe seit 20 Jahren den Reitbo­den­belag „ASground“ , ein äußerst pflege­leichtes und wetter­festes Material, das von den Reiter­höfen daher gut angenommen wurde. Da das Material zudem weich und elastisch ist, dürften Reiter, die vom Pferd geworfen werden, sich so fühlen, als würden sie ins Federbett fallen. Es gibt aber ein Problem mit diesem Stoff: Es handelt sich um ein Produkt, dass aus gestanzten Teppich­resten aus der Automo­bil­in­dustrie herge­stellt wird. Mit anderen Worte ist es eine Art Recycling- oder Abfallprodukt.

Und hier fangen die recht­lichen Probleme an, denn ist dieses Material nun ein neues Produkt oder weiterhin Abfall und damit nach dem Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) zu behandeln? Denn zweifellos waren die Teppich­reste aus der Automo­bil­in­dustrie mal Abfall. Aber ist durch das gleich­mäßige Stanzen oder Schreddern in Flocken, die sich als Belag für Reitböden eignen, ein neues Produkt geworden?

So ganz trivial und unerheblich ist die Frage nicht. Der erste Eindruck spricht für Abfall, denn ehrlich gesagt nennen auch die Eigen­tümer von Pferde­höfen selten den Handels­namen, sondern sprechen schlicht von Teppich­stanz­resten.  Im vergan­genen Jahr hat sich jedoch der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof vertieft mit der Frage befasst:

Denn der zuständige Landkreis hatte dem Hersteller des Reitbo­den­belags  mehrere Auflagen für den Vertrieb erteilt, die Vermarktung seines Produkts sehr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht hätten. Daraufhin hat der Hersteller Klage gegen diese abfall­recht­liche Verfügung erhoben und die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung ihrer Klage beantragt. Dies wurde vom erstin­stanzlich zustän­digen Verwal­tungs­ge­richt zunächst abgelehnt.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat demge­genüber die aufschie­bende Wirkung in seinem Beschluss wieder herge­stellt. Denn angesichts der voraus­sichtlich sehr stark in die Geschäfts­tä­tigkeit des Herstellers eingrei­fenden Auflagen sei im Eilrechts­schutz eine sorgfältige Abwägung der Inter­essen angezeigt. Hier hätte das Verwal­tungs­ge­richt zunächst einmal verkannt, dass auch im Abfall­recht die Behörde „nicht ins Blaue hinein“ Gefahren annehmen dürfe, die nicht plausi­bi­li­siert worden seien oder – in diesem Fall – sogar durch ein Gutachten des Antrags­stellers entkräftet wurden.

Zudem könne der Reitbo­den­belag nicht ohne weiteres als Abfall quali­fi­ziert werden. Vielmehr könne nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1  KrWG ein Ende der Abfall­ei­gen­schaft angenommen werden, wenn ein Verwer­tungs­ver­fahren durch­laufen sei und bestimmte weitere Kriterien erfüllt sind, die der Verwal­tungs­ge­richtshof hier auch nach erstem Anschein erfüllt sieht.

Für die Entscheidung spricht auch eine Reflexion über den Kontext und die Wirkungen des Abfall­rechts: Obwohl im Abfall­recht rechts­po­li­tisch und dem Grundsatz nach eine Priori­sierung der Verwertung und des Recyclings vorge­sehen ist, kann eine allzu starke Ausdehnung des Abfall­re­gimes „nach hinten raus“ auf Sekun­där­roh­stoffe dazu führen, dass innovative Lösungen hier durch Bürokratie erstickt werden. Insofern weist diese Entscheidung in die richtige Richtung (Olaf Dilling).