BFH bestätigt: Keine Umsatz­steuer auf „fiktive“ Stromlieferungen

Wir hatten es Ende letzten Jahres schon einmal kurz mitge­teilt: Die Finanz­ge­richts­barkeit geht – anders als bislang die Finanz­ämter – davon aus, dass bei dezentral gelie­fertem Strom, der nie physisch in das Netz einge­speist wurde, keine Umsatz­steuer anfällt. Inzwi­schen wurde diese Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) durch eine weitere Entscheidung bestätigt. Nunmehr vertritt neben dem XI. Senat auch der V. Senat diese Auffassung.

Eigentlich klingt es nach einer Selbst­ver­ständ­lichkeit, dass Strom­lie­fe­rungen, die nie in einem physi­ka­li­schen Sinn geflossen sind, auch nicht besteuert werden können. Aber die Finanz­ver­waltung, die ihre Auffassung sogar im Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­erlass (unter Punkt 2.5 Absatz 2) festgelegt hat, geht wohl von dem Prinzip aus, dass jemand, der aus einem Grund bestimmte Rechte hat, auch die Pflichten tragen soll. Und immerhin war es im zu entschei­denden Fall so, dass gemäß § 4 Absatz 3a Satz 2 KWKG 2009 ein KWK-Zuschlag auch dann fällig war, wenn der Strom dezentral verbraucht und nicht ins Versor­gungsnetz einge­speist wird. Insofern spricht man von einer fiktiven Strom­lie­ferung oder von kaumän­nisch-bilan­zi­eller Einspeisung.

Aller­dings hat der BFH in seiner Begründung festge­stellt, dass die Zahlung des KWK-Zuschlags nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG führen würde. Auch eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG läge nicht vor. Er verweist in dieser Frage auf die Entscheidung des XI. Senats.

Letztlich ergab sich nämlich aus dem KWKG nur eine gesetz­liche Zahlungs­pflicht für den Netzbe­treiber. Der Zuschlag hat den Charakter einer energie­po­li­tisch bedingten Förderung, die über den Netzbe­treiber abgewi­ckelt wird. Daraus folgt weder, dass der Zahlende tatsächlich der Empfänger einer Lieferung ist und schon gar nicht, dass der Zahlende auch die sonstigen Pflichten einer solchen Lieferung tragen muss. Daher gilt für das Steuer­recht, dass eine Lieferung nur für Strom angenommen werden kann, der tatsächlich einge­speist und vom Netzbe­treiber vergütet wurde. (Olaf Dilling)

2023-09-08T14:59:37+02:008. September 2023|Energiepolitik, Rechtsprechung, Strom, Wärme|

Trink­was­ser­ver­sorgung und Zweitwohnungssteuer

Im Sommer bevölkern viele Berliner ihre Datschen im Branden­bur­gi­schen. Kein Wunder, dass manche Gemeinden versuchen, aus ihrer saiso­nalen „Bevöl­ke­rungs­explosion“ auch zu profi­tieren, denn die vielen Sommer­gäste verur­sachen der öffent­lichen Hand mitunter auch Kosten. Sie erheben eine Zweit­woh­nungs­steuer auf Grund einer Satzung. Aller­dings ist zwischen unbeheizten Geräte­schuppen und rund ums Jahr bewohn­baren Ferienhaus eine relativ breite Spann­weite, was eine „Datscha“ so alles sein kann.

Gartenhaus

 

 

 

 

Daher gibt es in den kommu­nalen Satzungen zur Erhebung der Zweit­woh­nungs­steuer Mindest­an­for­de­rungen. So hält es auch die Gemeinde Lindow (Mark) in der ostbran­den­bur­gi­schen Prignitz, die eine entspre­chende Satzung erlassen hat. Bei einer Wohnfläche mindestens 23 Quadrat­meter und einer Versorgung mit  Strom und Wasser, sowie in zumut­barer Nähe gelegenen Abwas­ser­ent­sor­gungs­mög­lich­keiten wird die Steuer fällig.

Auf die Klage zweier Grund­stücks­ei­gen­tümer hat, wie die Fachpresse berichtet, zunächst das Verwal­tungs­ge­richt und nun auch das OVG Berlin Brandenburg aufgrund dieser Satzung ergangene Steuer­be­scheide als rechts­widrig aufge­hoben. Denn die vor Ort vorhandene Wasser­ver­sorgung wies erheb­liche Mängel auf. So überschritt das Trink­wasser aus den lokalen Brunnen die Grenz­werte für Mangan und Eisen. Zeitweise roch es sogar nach Fäkalien. Das Argument, dass die Datschen­be­wohner ja auch zum Super­markt fahren könnten, um sich mit Wasser aus Flaschen zu versorgen, ließen die Gerichte nicht gelten. Denn das sei keine Wasser­ver­sorgung im Sinne der Satzung. (Olaf Dilling)

2023-08-28T18:09:03+02:0028. August 2023|Wasser|