Im Verkehrsrecht: Keine Experimente?

Vor ein paar Jahren gab es eine Reform des Straßenverkehrsrechts, bei der der Versuch vereinfacht werden sollte.  So richtig geklappt hat dies nicht. Denn weiterhin wird von der Rechtsprechung verlangt, dass eine Anordnung gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO “zwingend erforderlich” sei. Das ist einigermaßen widersprüchlich. Denn wenn man einen Versuch startet, dann folgt eigentlich schon rein logisch aus dem Begriff des Versuchs, dass das ganze Unternehmen zum Erfolg nicht “zwingend erforderlich” ist, sondern allenfalls gewisse Erfolgschancen aufweist. Anders gesagt, muss der Ausgang eines Versuchs immer offen sein, sonst gäbe es eigentlich auch nichts zu lernen.

Aber damit nicht genug, verlangt die Rechtsprechung von Kommunen, die Maßnahmen zur Erprobung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO planen, eine „sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung“ sowohl des “status quo” und seiner straßenverkehrsrechtlichen Gefahren vor dem Versuch als auch der zu ihrer Beseitigung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen erfordert. Das heißt, sowohl inhaltlich an die zugrundeliegende Gefahr als auch die methodische Aufarbeitung bestehen ganz erhebliche Anforderungen.

Nun ist die deutsche Verkehrsverwaltung ohnehin nicht als besonders experimentierfreudig bekannt. Aber wenn sie es doch mal ist, gibt es jedenfalls Vorschriften, die es in den allermeisten Fällen verbieten. In Zukunft dürfte die Karawane der innovationsfreudigen Kommunen ohnehin in manchen Fällen am Verkehrsversuch im Sinne der § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO vorbeiziehen wie an einer ausgetrockneten Oase.

Denn für Verkehrswendebegeisterte locken die grünen Wiesen der Bereitstellung neuer Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7b StVO, die gar nicht mehr mit einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Für sie ist nach dem Willen des Verordnungsgebers weder eine qualifzierte oder einfache Gefahrenlage erforderlich. Es spricht nichts dagegen, solche Maßnahmen vorübergehend “zur Erprobung” zu treffen. Rechtlich macht das dann keinen Unterschied: Sowohl für dauerhafte als auch für provisorische Pilotmaßnahmen ist die gleiche Begründungstiefe erforderlich. Aber es wird in vielen Fällen trotzdem einfacher sein als ein Verkehrsversuch nach deutschem Straßenverkehrsrecht. (Olaf Dilling)

 

2025-06-20T12:48:06+02:0019. Juni 2025|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Gießener Verkehrsversuch: Vorläufiger Stopp vom VGH Kassel bestätigt

Mit einer Reform der StVO ist vor einigen Jahren auch eine Klausel zur Erleichterung von Verkehrsversuchen aufgenommen worden. Um einen Versuch rechtssicher zu begründen, ist nun zumindest keine “qualifizierte Gefahrenlage” erforderlich, sondern es reicht eine einfache Gefahrenlage.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Dass dies kein Freifahrtsschein für vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zur Erprobung ist, zeigen viele inzwischen ergangene Gerichtsentscheidungen. Aktuell auch zu einem Verkehrsversuch in Gießen, wo die beiden inneren Fahrstreifen des Anlagenrings Fahrradfahrern zur Verfügung gestellt werden sollten. Wir hatten vor einiger Zeit schon über diesen Verkehrsversuch berichtet und sein Scheitern im Eilverfahren in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Gießen.

Inzwischen hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel auch in zweiter Instanz das vorläufige Aus des neuen, in beide Richtungen befahrbaren Radfahrstreifens bestätigt. Trotz der Erleichterungen hinsichtlich der Begründungsvoraussetzungen ist weiterhin nach § 45 Abs. 1 StVO nicht nur eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO muss die Regelung auch “zwingend erforderlich” sein. Das ist, wie die Agora Verkehrswende in einem Papier zu recht kritisiert, bei einem Versuch nicht so einfach, denn es geht dabei ja eigentlich erst darum, die Erforderlichkeit zu erforschen.

Jedenfalls hätte die Stadt Gießen bei ihrer Begründung des Versuchs die Gefahren für den Verkehr nicht ausreichend dargelegt. Aktuell seien auf dem Anlagenring relativ viele Kraftfahrzeuge und nur wenig Fahrräder unterwegs (ob sich das Gericht dabei eine aktuelle Zunahme und das Potential angesichts der verbesserten Infrastruktur berücksichtigt hat, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor). Außerdem seien Alternativen nicht ausreichend geprüft worden und Einwände des Regierungspräsidiums Gießen und des Polizeipräsidiums nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere sei unklar, ob die gemeinsame Benutzung der neuen Fahrstreifen durch Busse und Fahrräder eine neue Gefahr darstellen könnten.

Auch das von der Gemeinde vorgebrachte Argument des Klimaschutzes könne eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme nicht rechtfertigen. Allenfalls bei der Auswahl der Alternativen könnte es als Aspekt mit einfließen. Bis auf Weiteres gilt für Gemeinden also, dass auch Verkehrsversuche sorgfältig anhand der Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Die Entscheidung zeigt auch, dass die aktuelle StVO notwendige Schritte in Richtung Verkehrswende in vielen Fällen weiterhin verhindert. Eine tiefgreifendere Reform wäre insofern nötig. (Olaf Dilling)

2023-08-31T18:20:12+02:0031. August 2023|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der zähe Kampf um den öffentlichen Raum

Der größte Teil des öffentlichen Raums in Deutschland ist als Straßen und Plätze dem Verkehr gewidmet. In diesem Rahmen ist die Gestaltung ganz stark auf Verkehrsziele eingeengt. Dies ergibt sich aus dem Straßenverkehrsrecht, das Einschränkungen des fließenden Verkehrs im Grundsatz von der Verfolgung verkehrsinterner Ziele abhängig macht. Insofern wurden die Spielräume der Verwaltung, insbesondere der Kommunen bei der Planung ihrer örtlichen Angelegenheiten stark eingeschränkt. Inbesondere durch die sogenannte Schilderwaldnovelle, die in der Regel eine qualifizierte Gefahrenlage für Anordnungen für den fließenden Verkehr voraussetzt.

An der Orientierung an Verkehrszwecken haben auch die viele Reformen der StVO kaum etwas geändert. Zwar wurde ein inzwischen zunehmend unübersichtlicher Katalog von Ausnahmen eingeführt. Die Begründung vieler dieser Ausnahmen ist jedoch weiterhin auf Gefahren der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränkt. Statt einer qualifizierten Gefahrenlage wird nun lediglich eine einfache Gefahrenlage gefordert.

Für viele Behörden und manche Gerichte wird in der Praxis kaum zwischen der einfachen und qualifizierten Gefahrenlage differenziert. In beiden Fällen werden “objektive” Daten gefordert, um die Maßnahme zu begründen. Beispiele sind etwa eine Geschwindigkeitbegrenzung auf Tempo 30 vor einer Schule oder ein Verkehrsversuch mit Umwandlung einer Fahrspur des Innenstadtrings in einen beidseitige Radfahrstreifen ist.

Bei der Schule wären wir – unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien – der Auffassung, dass bereits der Zugang von der Schule zur Straße eine Gefahr begründet. Eine weitere detaillierte Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung ist aufgrund der Ausnahme nicht nötig. Lediglich ausnahmsweise können örtliche Gegebenheiten wie Linenbusse oder prognostizierte Ausweichverkehre eine andere Entscheidung begründen. Landratsämter in der oberbayerischen Provinz sehen das mitunter anders: Sie wollen “Blut sehen”, gefordert sind also bereits geschehene Unfälle, die sich in der Unfallstatistik als besonderer Gefahrenschwerpunkt niedergeschlagen haben.

Was den Verkehrsversuch angeht, hat das VG Gießen in einem Eilverfahren darauf beharrt, dass die Stadt für die Einrichtung eines neuen Radwegs auf einem bisherigen Kfz-Fahrstreifen eine Gefahr für Ordnung und Sicherheit des Verkehrs begründen muss. Tatsächlich ist das nach aktueller Rechtslage noch der Fall. Allerdings sollten die Anforderungen an die Begründung nicht überspannt werden. Immerhin geht es um einen Versuch, bei dem erst herausgefunden werden soll, ob eine dauerhafte Sperrung sinnvoll und gerechtfertigt wäre. Die Stadt Gießen könnte insofern in ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof weitere straßenverkehrsbezogene Gründe, also Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs oder einen hohen Bedarf für den Radweg, nachliefern und hat dann gute Chancen, dass der VGH die Entscheidung revidiert.

Allerdings geht es der Stadt auch um Klimaschutz und um planerische Aspekte. Diese Gründe für die Einrichtung des Fahrradwegs in Gießen sind bisher nicht zulässig. Möglicherweise wird eine lang erwartete Reform der StVO diese Gründe für die Einrichtung von Fahrradinfrastruktur erlauben und Kommunen so mehr Spielräume verschaffen. Allerdings gibt es dafür erst einen ersten Entwurf vom Verkehrsminsterium, der noch im Ressort und mit dem Bundesrat abgestimmt werden muss.

Das Straßenverkehrsrecht würde dann ein Stück weit für weitere Aspekte geöffnet, am grundsätzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen verkehrsbezogenen Gründen und anderen relevanten Belangen des öffentlichen Raums wird auch diese Reform nichts ändern. (Olaf Dilling)

2023-07-13T14:47:46+02:0013. Juli 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|