Kein freies Experi­men­tieren im Verkehr

Für die Verkehrs­ver­suche nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) bildet die Recht­spre­chung inzwi­schen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier „Versuch und Irrtum“. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestands­auf­nahme erfor­derlich. Dies zeigt sich beispiels­weise an einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.

Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befris­teten Verkehrs­ver­suchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrs­zeichen 267 die „Einfahrt“ mit Zusatz­zeichen „Linien­verkehr und Radfahrer frei“ für den allge­meinen Kraft­fahr­zeug­verkehr verboten. Veran­lasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durch­gangs­verkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.

Das Gericht hat zunächst festge­halten, dass bei einem Verkehrs­versuch trotz der Ausnahme von dem Erfor­dernis einer beson­deren Gefah­renlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begrün­dungs­be­dürftig bleibt. Dies einer­seits vor dem Hinter­grund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine „einfache“ Gefah­renlage zur Regelung des Verkehrs erfor­derlich ist.

Das Gericht moniert, dass vor der verkehrs­be­hörd­lichen Anordnung ein folge­rich­tiges, syste­ma­ti­sches Vorgehen der Straßen­be­hörde erfor­derlich gewesen wäre. Dementspre­chend hätte eine „sorgfältige Bestands­auf­nahme und Bewertung derje­nigen Umstände“ vorge­nommen werden müssen, „die die als korrek­tur­be­dürftig einge­schätzte Situation begründen und dieje­nigen verkehrs­re­gelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erfor­derlich sein können, die Situation auf Dauer zu besei­tigen oder zu entschärfen“. Das hatte die Stadt unterlassen.

Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modell­rechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleich­ver­kehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezwei­felte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleich­terung von Verkehrs­ver­suchen, ihre Durch­führung weiterhin recht­liche Fallstricke bietet. Dies gilt insbe­sondere für die sorgfältige Dokumen­tation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhält­nis­mä­ßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).

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2021-11-30T10:10:24+01:0029. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Pop-up-Radwege auf Dauer?

Gerichte sind bekanntlich unbere­chenbar: Nachdem die neuen Berliner Pop-up-Radwege noch vor einem Monat vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) als rechts­widrig bezeichnet worden waren, sollen sie nach einem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts nun „vorerst“ doch bleiben. Was nun also?

Um etwas Licht in das Dickicht des aktuellen urbanen Verkehrs­ge­schehens zu bringen, sind ein paar Unter­schei­dungen hilfreich:

#Bei den oben genannten Beschlüssen handelt es sich um Eilbe­schlüsse, die beide vorläufig sind: Eine endgültige Entscheidung erfolgt im Haupt­ver­fahren. Auch das Verwal­tungs­ge­richt hat nur entschieden, dass die Radwege nach vorläu­figer Einschätzung wahrscheinlich rechts­widrig seien. Das ist weder von der Presse­stelle des VG, noch von den meisten Zeitungen präzise genug darge­stellt worden.

#Beide Gerichte haben die ursprüng­liche Begründung der Pop-up-Radwege nicht akzep­tiert: Ein verstärkter Bedarf an Fahrrad­in­fra­struktur wegen Corona trägt als straßen­ver­kehrs­recht­liche Begründung der Verkehrs­re­gelung nicht. Daher hat die Senats­ver­waltung bei der Begründung der Radwege noch einmal nachgelegt: Sie seien auch aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit notwendig.

#Diese allge­meinere Begründung, die nun vom OVG akzep­tiert wurde, trägt auch über die Zeit der Pandemie hinaus: Auch und gerade in Zeiten mit stärkerem Kfz-Verkehr ist ein Schutz schwä­cherer Verkehrs­teil­nehmer straßen­ver­kehrs­rechtlich notwendig und sinnvoll. Daher werden die Verkehrs­be­hörden – zumindest auf Basis eines Wahrschein­lich­keits­ur­teils – nun rechtlich darin bestärkt, Fahrstreifen für Kfz dem Radverkehr zuzuweisen.

#Wenn dies dauerhaft und nicht nur vorläufig erfolgen soll, wäre es aller­dings erfor­derlich, eine entspre­chende straßen­recht­liche Umwidmung vorzu­nehmen. Dadurch wird dann klarge­stellt, dass dieser Teil der Straße auf Dauer nicht mehr für Kfz, sondern nur noch für den Radverkehr zur Verfügung steht.

Für den Antrags­steller von der AfD ist die Sache insofern nach hinten losge­gangen. Denn nun dürfte auch für weitere mehrspurige Straßen rechts­sicher geklärt werden, dass und unter welchen Voraus­set­zungen eine Umwidmung oder temporäre Verkehrs­re­gelung zugunsten des Rad- oder Fußver­kehrs möglich ist. Zumal herrschte über eine Voraus­setzung unter den Gerichten immer Einigkeit: Dass es rechtlich grund­sätzlich zulässig ist, eine Kfz-Fahrspur für einen Radfahr­streifen zu opfern. Lediglich die Begründung hatte anfangs nicht überzeugt (Olaf Dilling).

2020-10-09T10:06:55+02:009. Oktober 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Straßen­recht vs. Straßenverkehrsrecht

Für viele ist ja unver­ständlich, warum Jura ein eigenes Studi­enfach ist. Menschen mit ganz anderem Arbeits- und Inter­es­sen­schwer­punkt vermuten, dass es um das stupide Auswen­dig­lernen von Gesetzen und Defini­tionen ginge. Die Rechts­praxis dürfte demnach von jedem halbwegs intel­li­genten Abitu­ri­enten nach einer kurzen prakti­schen Ausbildung zu bewäl­tigen sein. Nun, wenn Juristen solche Einschät­zungen hören, verweisen sie gerne auf die tradi­tio­nelle Bestände der Rechts­dog­matik, wie etwa das berühmt-berüch­tigte Abstrak­ti­ons­prinzip. Nach dem bleibt, einfach gesagt, ein Kaufge­gen­stand auch dann zunächst im Eigentum des Käufers bleibt, wenn der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist.

Nicht-Juristen erscheint sowas dann als Spitz­fin­digkeit. Ähnlich schwer vermit­telbar wie der Unter­schied zwischen Straßen­recht und Straßen­ver­kehrs­recht. Das Straßen­recht regelt die Widmung einer Straße. Und mit Widmung ist ein öffentlich-recht­licher Hoheitsakt gemeint, durch den eine Sache überhaupt erst zu einer öffent­lichen Sache wird. Bei einer Straße wird beispiels­weise festgelegt, dass sie von der Öffent­lichkeit im Rahmen des sogenannten Gemein­ge­brauchs genutzt werden kann.

Wenn nun Fußgän­gerzone einge­richtet wird, muss die Straße auf der das geschieht, straßen­rechtlich „umgewidmet“ werden. Der Gemein­ge­brauch wird dabei auf den Verkehr durch Fußgänger beschränkt. Es reicht also nicht, Straßen­schilder aufzu­stellen, denn das würde nur das Straßen­ver­kehrs­recht betreffen. Und das Aufstellen von Straßen­schildern hat gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dem Vermeiden von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Verkehr zu dienen. Dagegen können bei der Gestaltung der Benutzung von Straßen durch die Widmung umfassend auch umwelt­po­li­tische oder stadt­pla­ne­rische Überle­gungen einfließen.

So hat dies Anfang des Jahres das Verwal­tungs­ge­richt Hamburg entschieden. Dort wurde im Stadteil Ottensen nämlich im Rahmen eines Verkehrs­ver­suchs eine Fußgän­gerzone ohne vorherige Umwidmung einge­richtet. Zum Nachsehen der Initia­toren, da in den letzten Wochen des mehrmo­na­tigen Versuchs dann noch ein Anwohner mit privaten Parkplätzen ein Strich durch die Rechnung machte. Der Stadt­be­zirksrat hat, durch die Eilent­scheidung des Gerichts belehrt, danach die Umwidmung beschlossen (Olaf Dilling).

 

 

2020-05-20T22:43:44+02:0020. Mai 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|