Flaniermeile Volksdorf findet statt!

Nicht erst seit Beginn der Pandemie ist die Verödung von Innenstädten ein Thema. Dieses Thema polarisiert gerade auch in verkehrspolitischer Hinsicht. Viele Geschäftsleute und Politiker sind weiterhin der Auffassung, dass Menschen typischerweise mit dem Auto direkt in die Innenstädte wollen. Dagegen reift in anderen städtischen Quartieren die Einsicht, dass die Attraktivität der Innenstädte, Wohn- und Geschäftsbereiche durch Wegfall von öffentlichen Parkplätzen nicht sinkt, sondern steigt.

So haben die Berliner Bezirke Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg dieses Jahr beschlossen, bestimmte Stadtviertel gänzlich ohne öffentliche Parkplätze zu gestalten. Betroffen sind der Gräfekiez und das Scheunenviertel. Wer die Straßenzüge kennt, dürfte das nachvollziehen können. Es ist wegen parkender Kraftfahrzeuge kaum Platz in den Straßen und angesichts der Anzahl der Haushalte in großen Mehrfamilienhäusern wäre es ohnehin kaum möglich, allen Parkplätze zu bieten. Da ist es konsequent, die relativ geringe Anzahl an Parkmöglichkeiten denjenigen zur Verfügung zu stellen, die sie wirklich brauchen: Menschen mit Behinderung, dem Lieferverkehr, Taxis und Carsharing zum Beispiel. Der Rest des knappen öffentlichen Raums kann dann produktiveren Zwecken zur Verfügung stehen, wie dem Fortkommen von Fußgängern und Fahrradfahrern, der Verbesserung der Aufenthaltsqualität, insbesondere auch gastronomischen Angeboten.

Dass solche Maßnahmen selten konfliktfrei vonstattengehen, ist nachvollziehbar. Denn Veränderungen, auch wenn sich sich langfristig oft als Verbesserungen herausstellen, sind oft erstmal schmerzhaft. Insofern sind Gemeinden gut beraten, wenn sie vor ihrer Durchführung die rechtlichen Spielräume beachten. Aufschlussreich ist insofern eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg. Darin setzt sich das VG mit einer zunächst temporären Maßnahme im Frühjahr und Frühsommer diesen Jahres in Hamburg-Volksdorf auseinander, die im Wege des Verkehrsversuchs eine sogenannte Flaniermeile im Zentrum des Stadtviertels einrichten wollte. Auch hier sollen alle öffentlichen Parkplätze entfallen. Zusätzlich soll die den Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehende Fahrbahn verengt werden, um Platz für andere Nutzungen zu schaffen. Ziel war es, für “Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrende temporär attraktive Flanierquartiere” zu schaffen, die “mit hoher Aufenthaltsqualität” überzeugen. Getragen ist das Ganze von einem städtebaulichen Rahmenplan, in dem ein Konzept für entspanntes Einkaufen zwischen Natur und Kultur entwickelt wurde.

Gegen die temporäre Maßnahme haben sich mehrere Geschäftsleute mit einem Eilantrag gewendet. Die zukünftige Einrichtung der Flaniermeile würde das Anfahren ihrer Geschäfte durch Hilfskräfte, Kunden, Besucher und Lieferanten verhinderen. Dadurch seien sie in der Nutzung der Straße beschränkt. Als Anlieger seien sie in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen. Sie würden darüber hinaus mit Umsatzseinbußen rechnen. Insofern sei auch Art. 12 GG betroffen. Zur Rechtfertigung des Eingriffs auf Grundlage des § 45 StVO könne sich die Straßenverkehrsbehörde nicht auf eine geordnete städtebauliche Entwickung berufen. Andere Rechtsgüter würden ausscheiden, da keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs bestehe.

Das VG Hamburg hat den Antrag in seinem Beschluss vom 05.05.2022 (Az. 5 E 1724/22) abgewiesen, so dass die Flaniermeile Volksdorf wie geplant stattfinden kann. Ein Eingriff in die genannten Grundrechte wurde vom Gericht nicht angenommen. Denn die Abschaffung der Parkplätze würde die Gewerbetreibenden nicht direkt in ihrer Berufsausübung betreffen. Für eine Betroffenheit des Art. 12 GG wäre eine objektiv berufsregelnden Tendenz der streitgegenständlichen Maßnahme erforderlich. Diese wiederum würde einen engen Zusammenhang der Regelungen mit der Berufsausübung der Antragsteller erfordern, die das Gericht nicht erkennen konnte.

Ebenso bestätigt das Gericht im Zusammenhang mit Art. 14 GG die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Anliegergebrauch und dem mangelnden Schutz öffentlicher Parkplätze. Der Anliegergebrauch schütze nur “den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr”. Nicht gewährleistet werde “die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr”.

Zudem kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Maßnahmen sich auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO stützen lassen dürften. Dafür kommt die geordnete städtebauliche Entwicklung als Rechtfertigungsgrund in Frage. Dies setzt ein städtebauliches Verkehrskonzept voraus, das jedoch auch vorliegen würde. Die Entscheidung zeigt, dass die Sorgen vor Gegenwind bei der Einschränkung von Parkraum und sonstigen Verkehrsflächen für Kraftfahrzeuge in rechtlicher Hinsicht geringer sind, als oft angeommen wird. Es gibt schlicht kein Recht auf wohnort- oder geschäftsnahe Parkplätze. Wichtig für die Gemeinde ist, jedoch entsprechende Maßnahmen auf ein städtebauliches Verkehrskonzept zu stützen (Olaf Dilling).

 

2022-07-06T11:44:59+02:006. Juli 2022|Verkehr|

Kein freies Experimentieren im Verkehr

Für die Verkehrsversuche nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bildet die Rechtsprechung inzwischen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier “Versuch und Irrtum”. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestandsaufnahme erforderlich. Dies zeigt sich beispielsweise an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.

Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befristeten Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrszeichen 267 die “Einfahrt” mit Zusatzzeichen “Linienverkehr und Radfahrer frei” für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr verboten. Veranlasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durchgangsverkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.

Das Gericht hat zunächst festgehalten, dass bei einem Verkehrsversuch trotz der Ausnahme von dem Erfordernis einer besonderen Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begründungsbedürftig bleibt. Dies einerseits vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine “einfache” Gefahrenlage zur Regelung des Verkehrs erforderlich ist.

Das Gericht moniert, dass vor der verkehrsbehördlichen Anordnung ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenbehörde erforderlich gewesen wäre. Dementsprechend hätte eine “sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände” vorgenommen werden müssen, “die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen und diejenigen verkehrsregelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen”. Das hatte die Stadt unterlassen.

Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modellrechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleichverkehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezweifelte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleichterung von Verkehrsversuchen, ihre Durchführung weiterhin rechtliche Fallstricke bietet. Dies gilt insbesondere für die sorgfältige Dokumentation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhältnismäßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).

Wenn Sie an unserem Webinar zum Verkehrsversuch als Auftakt zu einer Veranstaltungsreihe zum kommunalen Verkehrsrecht teilnehmen möchten, können Sie sich heute, 30.11.2021, noch hier anmelden

2021-11-30T10:10:24+01:0029. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Pop-up-Radwege auf Dauer?

Gerichte sind bekanntlich unberechenbar: Nachdem die neuen Berliner Pop-up-Radwege noch vor einem Monat vom Verwaltungsgericht (VG) als rechtswidrig bezeichnet worden waren, sollen sie nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nun “vorerst” doch bleiben. Was nun also?

Um etwas Licht in das Dickicht des aktuellen urbanen Verkehrsgeschehens zu bringen, sind ein paar Unterscheidungen hilfreich:

#Bei den oben genannten Beschlüssen handelt es sich um Eilbeschlüsse, die beide vorläufig sind: Eine endgültige Entscheidung erfolgt im Hauptverfahren. Auch das Verwaltungsgericht hat nur entschieden, dass die Radwege nach vorläufiger Einschätzung wahrscheinlich rechtswidrig seien. Das ist weder von der Pressestelle des VG, noch von den meisten Zeitungen präzise genug dargestellt worden.

#Beide Gerichte haben die ursprüngliche Begründung der Pop-up-Radwege nicht akzeptiert: Ein verstärkter Bedarf an Fahrradinfrastruktur wegen Corona trägt als straßenverkehrsrechtliche Begründung der Verkehrsregelung nicht. Daher hat die Senatsverwaltung bei der Begründung der Radwege noch einmal nachgelegt: Sie seien auch aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig.

#Diese allgemeinere Begründung, die nun vom OVG akzeptiert wurde, trägt auch über die Zeit der Pandemie hinaus: Auch und gerade in Zeiten mit stärkerem Kfz-Verkehr ist ein Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer straßenverkehrsrechtlich notwendig und sinnvoll. Daher werden die Verkehrsbehörden – zumindest auf Basis eines Wahrscheinlichkeitsurteils – nun rechtlich darin bestärkt, Fahrstreifen für Kfz dem Radverkehr zuzuweisen.

#Wenn dies dauerhaft und nicht nur vorläufig erfolgen soll, wäre es allerdings erforderlich, eine entsprechende straßenrechtliche Umwidmung vorzunehmen. Dadurch wird dann klargestellt, dass dieser Teil der Straße auf Dauer nicht mehr für Kfz, sondern nur noch für den Radverkehr zur Verfügung steht.

Für den Antragssteller von der AfD ist die Sache insofern nach hinten losgegangen. Denn nun dürfte auch für weitere mehrspurige Straßen rechtssicher geklärt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Umwidmung oder temporäre Verkehrsregelung zugunsten des Rad- oder Fußverkehrs möglich ist. Zumal herrschte über eine Voraussetzung unter den Gerichten immer Einigkeit: Dass es rechtlich grundsätzlich zulässig ist, eine Kfz-Fahrspur für einen Radfahrstreifen zu opfern. Lediglich die Begründung hatte anfangs nicht überzeugt (Olaf Dilling).

2020-10-09T10:06:55+02:009. Oktober 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|