Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung und ihr Geburtsfehler

Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Markt­kom­mu­ni­kaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digita­li­sie­rungs­pro­bleme der Vergan­genheit angehören.

Ein Schritt zurück: Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung erlaubt es in einem Mehrfa­mi­li­enhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienst­leister – betreibt in diesem Modell eine Aufdach­anlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieter­strom­modell muss er aber nicht den gesamten Strom­bedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrom­bedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den inter­es­sierten Bewohnern einen Gebäude-Strom­nut­zungs­vertrag ab, in dem der Strom rechne­risch auf alle teilneh­menden Letzt­ver­braucher aufge­teilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschuss­mengen speist der Betreiber der Aufdach­anlage ins Netz ein.

Der Gesetz­geber hat Gebäude-Strom­nut­zungs­ver­träge von einigen bürokra­ti­schen Anfor­de­rungen ausge­nommen. Die Strom­kenn­zeichnung sowie einige besondere Anfor­de­rungen an Verträge und Abrech­nungen sind nicht obliga­to­risch. Aller­dings hat der Gesetz­geber durch Verweise auf die Regeln für Mieter­strom­ver­träge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Strom­nut­zungs­vertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.

Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimen­sio­nierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verblei­benden Bewohner die freiwer­denden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschus­s­ein­speisung beträgt die Einspei­se­ver­gütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowatt­stunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowatt­stunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profi­tabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entspre­chendes Preis­an­pas­sungs­recht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschre­ckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicher­heiten, um zu investieren.

Ist die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieter­strom, der immer wieder geprüft, aber kaum reali­siert wird? Im Grunde hat der Gesetz­geber es in der Hand: Bezieht er die Aufdach­anlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfa­mi­li­en­häusern Solar­strom zu nutzen – und davon zu profi­tieren, dass das öffent­liche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzent­gelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).

2025-03-07T21:49:59+01:007. März 2025|Erneuerbare Energien|

Die gemein­schaft­liche Gebäudeversorgung

Das neue Solar­paket, frisch von der Bundes­re­gierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolg­reichen Mieter­stroms soll es eine „gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflich­tungen des Liefe­ranten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versor­gungsform soll ein § 42b Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungs­ei­gen­tümer und Eigen­tümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieter­strom) nicht zu 100% durch den Liefe­ranten, der dann zwangs­läufig ergän­zende Strom­mengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strom­mengen, und zwar jeweils anteils­mäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finan­ziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelie­ferten Bedarf beschaffen sich die Gebäu­de­ver­sorgten dann selbst über ganz normale Energie­lie­fer­ver­träge mit Dritten. Überschüsse können einge­speist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleich­terung: Die meisten Liefe­ran­ten­pflichten entfallen, vor allem die aufwen­digen Trans­parenz- und Infor­ma­ti­ons­pflichten, die bei Solar­strom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerb­liche Mieter und WEG-Gemein­schaften so Solar­strom beziehen wie ein Eigen­tümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatz­strom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kunden­anlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunfts­nach­weise für den nicht einge­speisten Strom ausge­stellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Auftei­lungs­ver­ein­ba­rungen im Gleichlauf mit der Abschrei­bungs­dauer der Anlage geregelt wäre, um die Finan­zierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parla­men­ta­ri­schen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|