Wenn das Netz sich zu spät meldet – der § 8 Abs. 5 EEG 2021

Derzeit wird diskutiert, ob Betreiber kleiner Dachanlagen in Zukunft überhaupt noch eine Garantievergütung erhalten sollen. Doch in vielen Fällen gibt es schon abseits der Vergütungsfrage Schwierigkeiten, die Anlage überhaupt ans Netz zu bekommen. Wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der Netzbetreiber sich zu spät rührt, hat sich die EEG-Clearingstelle in einem Schiedsverfahren beschäftigt.

In dem Verfahren Schiedsspruch 2025/10-VIII ging es um mehrere kleine Photovoltaikanlagen, deren Betreiberin einen Netzanschluss beantragt hatte. Der Netzbetreiber reagierte jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Betreiberin berief sich daher auf § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021, wonach Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen angeschlossen und betrieben werden dürfen, wenn der Netzbetreiber nicht rechtzeitig reagiert.

Die Clearingstelle bestätigte am 23. Januar 2026, dass der Anspruch auf Anschluss und Betrieb der Anlagen mit Ablauf der Frist grundsätzlich entsteht. Der Netzbetreiber konnte sich also nicht nachträglich darauf berufen, die Anlagen seien nicht netzverträglich. Gleichzeitig stellte das Schiedsgericht fest, dass der notwendige Netzausbau im konkreten Fall wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und deshalb kein Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss vorlag. Der Anlagenbetreiber hatte im Ergebnis also Pech.

Der Schiedsspruch zeigt damit ein rechtliches Problem auf: Einerseits schützt § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 Anlagenbetreiber, wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren verschleppen. Andererseits bleibt auch in diesem Fall entscheidend, ob der Netzanschluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – das Risiko trägt auch in diesem Fall der Betreiber (Miriam Vollmer).

2026-03-13T18:05:17+01:0013. März 2026|Erneuerbare Energien|

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und ihr Geburtsfehler

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Marktkommunikaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digitalisierungsprobleme der Vergangenheit angehören.

Ein Schritt zurück: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt es in einem Mehrfamilienhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienstleister – betreibt in diesem Modell eine Aufdachanlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieterstrommodell muss er aber nicht den gesamten Strombedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrombedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den interessierten Bewohnern einen Gebäude-Stromnutzungsvertrag ab, in dem der Strom rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschussmengen speist der Betreiber der Aufdachanlage ins Netz ein.

Der Gesetzgeber hat Gebäude-Stromnutzungsverträge von einigen bürokratischen Anforderungen ausgenommen. Die Stromkennzeichnung sowie einige besondere Anforderungen an Verträge und Abrechnungen sind nicht obligatorisch. Allerdings hat der Gesetzgeber durch Verweise auf die Regeln für Mieterstromverträge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Stromnutzungsvertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.

Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimensionierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verbleibenden Bewohner die freiwerdenden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschusseinspeisung beträgt die Einspeisevergütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profitabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entsprechendes Preisanpassungsrecht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschreckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicherheiten, um zu investieren.

Ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieterstrom, der immer wieder geprüft, aber kaum realisiert wird? Im Grunde hat der Gesetzgeber es in der Hand: Bezieht er die Aufdachanlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfamilienhäusern Solarstrom zu nutzen – und davon zu profitieren, dass das öffentliche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzentgelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).

2025-03-07T21:49:59+01:007. März 2025|Erneuerbare Energien|

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Das neue Solarpaket, frisch von der Bundesregierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolgreichen Mieterstroms soll es eine “gemeinschaftliche Gebäudeversorgung” geben, die mit deutlich weniger Verpflichtungen des Lieferanten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versorgungsform soll ein § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungseigentümer und Eigentümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieterstrom) nicht zu 100% durch den Lieferanten, der dann zwangsläufig ergänzende Strommengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strommengen, und zwar jeweils anteilsmäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finanziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelieferten Bedarf beschaffen sich die Gebäudeversorgten dann selbst über ganz normale Energielieferverträge mit Dritten. Überschüsse können eingespeist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleichterung: Die meisten Lieferantenpflichten entfallen, vor allem die aufwendigen Transparenz- und Informationspflichten, die bei Solarstrom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerbliche Mieter und WEG-Gemeinschaften so Solarstrom beziehen wie ein Eigentümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatzstrom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kundenanlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunftsnachweise für den nicht eingespeisten Strom ausgestellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Aufteilungsvereinbarungen im Gleichlauf mit der Abschreibungsdauer der Anlage geregelt wäre, um die Finanzierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parlamentarischen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|