Trinkwasserversorgung und Zweitwohnungssteuer

Im Sommer bevölkern viele Berliner ihre Datschen im Brandenburgischen. Kein Wunder, dass manche Gemeinden versuchen, aus ihrer saisonalen “Bevölkerungsexplosion” auch zu profitieren, denn die vielen Sommergäste verursachen der öffentlichen Hand mitunter auch Kosten. Sie erheben eine Zweitwohnungssteuer auf Grund einer Satzung. Allerdings ist zwischen unbeheizten Geräteschuppen und rund ums Jahr bewohnbaren Ferienhaus eine relativ breite Spannweite, was eine “Datscha” so alles sein kann.

Gartenhaus

 

 

 

 

Daher gibt es in den kommunalen Satzungen zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer Mindestanforderungen. So hält es auch die Gemeinde Lindow (Mark) in der ostbrandenburgischen Prignitz, die eine entsprechende Satzung erlassen hat. Bei einer Wohnfläche mindestens 23 Quadratmeter und einer Versorgung mit  Strom und Wasser, sowie in zumutbarer Nähe gelegenen Abwasserentsorgungsmöglichkeiten wird die Steuer fällig.

Auf die Klage zweier Grundstückseigentümer hat, wie die Fachpresse berichtet, zunächst das Verwaltungsgericht und nun auch das OVG Berlin Brandenburg aufgrund dieser Satzung ergangene Steuerbescheide als rechtswidrig aufgehoben. Denn die vor Ort vorhandene Wasserversorgung wies erhebliche Mängel auf. So überschritt das Trinkwasser aus den lokalen Brunnen die Grenzwerte für Mangan und Eisen. Zeitweise roch es sogar nach Fäkalien. Das Argument, dass die Datschenbewohner ja auch zum Supermarkt fahren könnten, um sich mit Wasser aus Flaschen zu versorgen, ließen die Gerichte nicht gelten. Denn das sei keine Wasserversorgung im Sinne der Satzung. (Olaf Dilling)

2023-08-28T18:09:03+02:0028. August 2023|Wasser|

Verbandsrecht: Der Gebührenbescheid ohne gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffentlichen Rechts festgelegt werden. Allerdings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belastenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebührenbescheid eines Wasserverbands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deichunterhaltung aufgefordert worden. Der entsprechende Wasserverband besteht aus einem Zusammenschluss von niedersächischen Wasser- und Deichverbänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetzliche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasserverbände nach § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Allerdings setzt dies voraus, dass der Wasserverband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmittelbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbandsgebiets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlassenen Beitragsbescheid. (Olaf Dilling)

2023-08-02T20:10:30+02:002. August 2023|Rechtsprechung, Wasser|

Freiburger Parkgebührensatzung

Die Stadt Freiburg hat vergangenes Jahr eine Parkgebührensatzung erlassen, die Eigentümer großer Fahrzeuge überproportional höher finanziell belasten sollte. Diese Maßnahme ist nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kassiert worden, nachdem der Normenkontrollantrag des Bewohners einer Freiburger Bewohnerparkzone vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst erfolglos geblieben war.

SUV in Nahansicht

Dass das BVerwG nun anders entschieden hat, hat zum einen formelle Gründe, denn nach Auffassung des BVerwG ermächtige § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung (im Wortlaut des Gesetzes “Gebührenordnung”). Zudem hat aber auch die innovative Freiburger Regelung das BVerwG nicht überzeugt, nach der Abhängig von der Länge der Kfz erheblich höhere Gebühren gezahlt werden müssen. So zahlen Bewohner je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m), so dass für längere Fahrzeuge überproportional mehr gezahlt werden muss.

Dieser Stufentarif verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die erheblichen Gebührensprünge den unterschiedlichen Vorteil je nach Fahrzeuglänge nicht mehr angemessen abbildeten. Für eine Ermäßigung den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es darüber hinaus an einer Rechtsgrundlage, denn nach der aktuellen Gesetzesgrundlage § 6a Abs. 5a StVG dürften nur Kostendeckung und Vorteilsausgleich berücksichtigt werden.

Unbestandet blieb indes die Höhe der Regelgebühr, die 360 Euro beträgt. Ingesamt zeigt die Entscheidung, dass die Spielräume der Kommunen, über Parkgebühren lenkend auf die Größe und Zahl der Kfz einzuwirken, bislang begrenzt sind. Denn eine rein an Kostendeckung und Vorteilsausgleich orientierten Regelung dürfte entweder dazu führen, dass einkommensschwache und auf das Kfz angewiesene Menschen sich die Gebühr nicht leisten können oder dass bei einkommensstarken Menschen mit einem Faible für protzige SUVs die Anreizwirkung nicht greift. (Olaf Dilling)

2023-06-14T21:41:05+02:0014. Juni 2023|Verkehr|