BVerwG: Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig

Zur Pandemiezeit hat sich wegen der Schließung von Restaurants ein massives Müllproblem ergeben. Viele Menschen haben Fast-Food-Restaurants oder Take-Away-Möglichkeiten genutzt, so dass viel Verpackung entstanden ist, was auch die kommunalen Entsorgungsträger belastet hat. In Tübingen wurde daher aufgrund einer Satzung eine kommunale Verpackungssteuer erlassen, worüber wir anlässlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) bereits berichteten.

Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu gesprochen, wie heute in einer Pressemitteilung berichtet wurde. Während der VGH die Steuer insgesamt als rechtswidrig angesehen hat, hat das BVerwG sie nun auf die Revision hin zumindest im Grundsatz bestätigt:

Entgegen der Auffassung des VGH war Tübingen für die Steuer als örtliche Verbrauchssteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zuständig, denn bei warmen Mahlzeiten zum Mitnehmen liegt nahe, dass sie im Gemeindegebiet verzehrt werden und der Abfall dort anfällt

Die kommunale Verpackungssteuer steht als Lenkungssteuer nicht im Widerspruch zum Abfallkonzept des Bundes, sondern trägt vielmehr zu den Zielen des Kreislaufwirtschaftsrechts bei. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Kasseler Verpackungssteuer beruhte auf einem Widerspruch zum Kooperationsprinzip, das in dieser Form im deutschen Abfallrecht nicht mehr verankert sei

Rechtswidrig sei jedoch die unbestimmte Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit sowie ein zu weitgehendes Betretungsrecht der Verwaltung zur Kontrolle der Steuer. Diese Verstöße führten jedoch nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. (Olaf Dilling)

 

2023-05-24T19:44:04+02:0024. Mai 2023|Abfallrecht, Verwaltungsrecht|

Straßenrecht: Die Fahrbahnreiniger von Schönwalde-Glien

So viel wie es die letzten Tage geregnet hat, hätten wir, bei einigen Grad Celsius weniger, ein gute Grundlage für weiße Weihnacht. Doch bekanntlich hat sich das Klima in den letzten Jahrzehnten erwärmt. In Deutschland pendelte die jährliche Wintermitteltemperatur nach Daten der Statista GmbH zwischen 1960 und 1980 noch um den Gefrierpunkt. Zwischen 2000 und 2020 lag sie in weitaus mehr Jahren über 2° als unter 0° C. Das heißt auch: Es gibt weniger Schnee und Eis.

Ein Gutes hat das immerhin – Es rutschen weniger Menschen auf Gehwegen aus und es gibt auch weniger glättebedingte Verkehrsunfälle. Was uns zum eigentlichen Thema des heutigen Tages führt: Gibt’s eigentlich rechtlich Handhabe, wenn Wege und Straßen nicht geräumt sind? Und was müssen Sie als Hauseigentümer oder Mieter tun, um ihren Pflichten genüge zu tun?

Geregelt sind diese Pflichten meist in den Straßengesetzen oder anderen Spezialgesetzen der Länder. Für öffentliche Straßen hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Pflicht zur Reinigung und Räumung von Schnee und Eis. Das ist bei kommunalen Straßen die Stadt oder der Landkreis. Die Pflicht wird innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel durch ein Landesgesetz oder eine Satzung auf die Anlieger übertragen.

In Berlin gibt es zum Beispiel das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG BE), in dem detailliert die Pflichten von Anliegern geregelt sind, die Straßen zu reinigen bzw. zu räumen. Mit anderen Worten ist genau festgelegt, wo, zu welchen Tageszeiten und wie breit geräumte Streifen für Fußgänger von Schnee und Eis freizuhalten sind. Pech haben Anlieger am Ku’damm: Denn hier beträgt die “erforderliche Räumbreite” stolze drei Meter, im Gegensatz zu Straßen mit geringerem Fußgängeraufkommen, wo ein Meter genügen soll. Auch für den Fall, dass jemand diese Pflichten nicht erfüllen kann, ist gesorgt: Dann treten auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG die Berliner Straßenreinigungsbetriebe auf den Plan.

An anderen Orten werden Reinigungs- und Räumpflichten auch durch kommunale Satzungen auf Anlieger übertragen. So auch im Brandenburgischen Schönwalde-Glien. Vor ein paar Jahren musste das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen Fall entscheiden, weil dort per Satzung den Anliegern mehrerer Straßen die Pflicht übertragen wurde, die Straße vor ihren Häusern zu reinigen und dort auch den Winterdienst zu übernehmen. Das Pikante daran: Auf den betreffenden Straßen befand sich gar kein Gehweg. Daher sollten die Bewohner der Straße sozusagen die Fahrbahn oder zumindest einen Teil davon räumen.

Nun war auf den 4,60 m breiten Straßen ein Bereich von einem Meter Breite am Rand rot gepflastert. In Abwesenheit eines Gehwegs war vorgesehen, dass auf diesem Bereich der verkehrsberuhigten Fahrbahn auch Fußgänger laufen. Die gegen die Räumpflicht klagenden Anlieger waren nun der Ansicht, dass sie wegen § 25 StVO, nach dem Fußgängern i.d.R. das Benutzen der Fahrbahn verboten ist, auf der Straße nicht zu suchen hätten oder zumindest dort nicht arbeiten dürften.

Das Gericht sah das anders und verwies auf die Ausnahme, nach der Fußgänger auf Straßen ohne Gehweg auch am Fahrbahnrand laufen dürften. Überdies setze § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO voraus, dass Personen zur Straßenreinigung die Fahrbahn betreten dürften. Dies gelte auch für Anlieger, denen Aufgaben der Straßenreinigung übertragen seien. Allerdings müssten sie auf der Fahrbahn bei der Arbeit auffällige Warnkleidung tragen. Ob die Stadt verpflichtet war, den Anliegern entsprechende Warnwesten zu stellen oder ob sie sich diese selbst beschaffen mussten, geht aus der Entscheidung nicht hervor.

Wir wünschen Ihnen allen – dieses Jahr zwar wohl weder weiße, noch übermäßig gesellige – so doch sehr besinnliche und frohe Weihnachten (Olaf Dilling).

2020-12-23T20:11:56+01:0023. Dezember 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|