Krötenzaun als Vorbeugung gegen Naturschutz

Das europäische und deutsche Naturschutzrecht sieht strenge Regelungen für den Schutz bestimmter Arten und ihrer Lebensräume vor. Was ist grundsätzlich ein Segen für die Natur ist, kann aber auch ins Gegenteil umschlagen: Dann nämlich, wenn Vorhabensträger, um Einschränkungen durch Naturschutz zu verhindern, jeglichen Aufwuchs verhindern und Natur ganz einfach von ihren Flächen aussperren. Manchmal sogar buchstäblich, wie in einem aktuellen Fall in Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf.

Dort entwickelt ein Investor Bebauungsflächen für einen 90 Hektar großen „Clean Tech Business Park“. Damit sich in der Zwischenzeit dort keine seltenen und entsprechend geschützten Arten ansiedeln, hat er eine Art “Krötenschutzzaun” gebaut, nur nicht mit der Intention Kröten zu schützen, sondern auf der Baubrache die Besiedelung mit der seltenen, in der Nähe vorkommenden Wechselkröte zu verhindern.

Wechselkröte

Das Bezirksamt ordnete nach einer aktuellen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zunächst den Rückbau des Zauns und dessen Beseitigung an. Der dagegen beantragte Eilrechtsschutz hatte Erfolg, der Zaun darf zunächst stehen bleiben. Denn, so begründete das VG, bisher befänden sich wohl noch keine geschützten Wechselkröten auf der Fläche und es seien sogar durch kleine Rampen sogar Vorkehrungen getroffen worden, ihnen die “Ausreise” aus dem umzäunten Ostberliner Territorium zu ermöglichen.

Solche Fälle mögen kurios erscheinen, sind aber durchaus keine Einzelfälle. So haben wir vor ein paar Jahren den niedrigen “Otterschutzzaun” eines Betreibers von Fischteichen in der Lüneburger Heide erfolgreich gegen die dortige Naturschutzverwaltung verteidigt. Schließlich war der Eingriff in Natur und Landschaft eher gering und solche vorbeugenden Maßnahmen besser als die früheren meist rabiateren Methoden gegen den Otter.

Für Industrie- und Baubrachen gibt es jedoch auch ein anderes naturschutzrechtliches Konzept, an das Naturschutzbehörden in solchen Fällen denken sollten: Natur auf Zeit, d.h. eine Art Deal zwischen Investoren und Naturschutzbehörden, der darauf hinausläuft, dass die Naturschutzanforderungen gelockert werden, wenn dafür die Tier- und Pflanzenwelt vorübergehend als “Zwischenmieter” akzeptiert wird. Grundlage dafür sind bei Industrie- und Gewerbeflächen die allgemeinen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG, für Flächen für den Verkehr oder zur Rohstoffgewinnung gibt es – zum Teil auf Landesebene – noch speziellere Privilegierungen. Dadurch kann unter Umständen zumindest temporär Naturschutz ermöglicht werden, ohne die Ziele der Vorhabenträger zu verunmöglichen. Gerade bei der Wechselkröte hätte so eine flexible Lösung Sinn, denn als Pionierart ist sie vergleichsweise mobil und besiedelt Gebiete, auf denen viel in Bewegung ist, insbesondere Sand-, Kies- und Tongruben. (Olaf Dilling)

 

2023-08-25T15:42:08+02:0025. August 2023|Naturschutz, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

"Zwischenmieter" Natur

Rechtliche Regelungen verfehlen, auch wenn sie noch so gut gemeint sind, nicht selten ihr Ziel. Das ist mitunter auch im Naturschutzrecht so. Aus Angst vor strengen Auflagen des Arten- und Gebietsschutzes verhindern viele Eigentümer von Immobilien die Ansiedlung von Natur. Nicht nur im urbanen Bereich, sondern auch auf freiem Feld werden daher Brücken, die regelmäßig gewartet und renoviert werden müssen, oft mit Spikes oder Netzen ausgestattet, um Vögel am Brüten zu hindern.

Schließlich sind Vogelnester sogar außerhalb der Brutzeit geschützt, da es nach  § 44 Absatz 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten ist, “Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten” zu zerstören,  zu denen auch alle heimischen Vogelarten zählen. Ähnlich werden Brachflächen, die später bebaut werden sollen, oft regelmäßig mit Planierraupen vom Aufwuchs oder von Senken befreit, in denen sich Kleingewässer bilden könnten, um die Ansiedlung seltener Arten im Keim zu ersticken.

Aber was nützt der beste Schutz von Bestehendem, wenn es gar nicht erst die Chance bekommt zu entstehen? Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in § 14 ff. BNatschG schützt nämlich auch nur vor der Beeinträchtigung von bereits Bestehendem. Der Schutz vor Beeinträchtigungen zu erwartender Entwicklungen ist dagegen nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund bringt die Politik und Verwaltung in Deutschland zunehmend Möglichkeiten für “Natur auf Zeit” ins Spiel. Eigentümer bekommen für ihre Bereitschaft, ihre Grundstücke für einen definierten Zeitraum über das gesetzlich geforderte Maß ökologisch aufzuwerten, die Zusage, nach Ablauf der Zeit eine naturschutzrechtliche Ausnahme erteilt zu bekommen.

Rechtlich kann dies auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der eine Art vorgezogener Ausgleichsmaßnahme für einen späteren Eingriff beinhaltet. Einige Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt haben bereits speziellere gesetzliche Regelungen erlassen. Über eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes unter Einfügung eines § 44 Abs. 3a BNatSchG wird derzeit diskutiert.

Wie auch immer es rechtlich begründet wird, bietet Natur auf Zeit auf jeden Fall viele Möglichkeiten, wirtschaftliche Entwicklung und Naturschutz vereinbar zu machen. Dies gilt selbst in Zeiten, in denen brachliegende Grundstücke zumindest im urbanen Bereichen immer seltener werden.

 

2019-03-20T09:56:44+01:0020. März 2019|Naturschutz, Umwelt|