Sportmarkt jenseits der Stadtgrenze
Neu ist die Klage über den Einbruch des klassischen Einzelhandelsgeschäfts nicht. Aber mit Corona hat sich das Problem verödender Innenstädte noch einmal verschärft. Letztlich ist eine schleichende Veränderung der Einkaufs- und Konsumgewohnheiten die Ursache: Anstatt Bekleidung, Bücher oder andere Konsumgüter bei einem Bummel durch kleine Ladenzeilen oder Innenstadtpassagen zu kaufen, bestellen immer mehr Verbraucher sie im Internet. Außerdem gibt es schon lange einen Trend von den Läden und Kaufhäusern der Innenstädte hin zu Großmärkten oder Outlet-Centern jenseits der Stadtgrenzen.
Eine rechtliche Möglichkeit, gewachsene Innenstädte vor dieser Konkurrenz auf der grünen Wiese zu schützen, ist das sogenannte „interkommunale Abstimmungsgebot“. Verankert ist es im Bauplanungsrecht, das die Bauleitplanung regelt, genau gesagt in § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Diese Norm beinhaltet eine Art Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbargemeinden: Grundsätzlich ist die Bauleitplanung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zwar in der Zuständigkeit und eigenen Verantwortung der Gemeinde. Aber gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind „Bauleitpläne benachbarter Gemeinden … aufeinander abzustimmen“. Gemeinden können sich dabei auf die ihnen durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
Rechtlich hat das dazu geführt, dass bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots benachbarten Gemeinden gegeneinander klagen können. Typischerweise geht es darum, dass an der dörflichen Peripherie liegende Einkaufszentren die Kaufkraft aus den Zentren der Nachbarstadt abziehen. So aktuell auch in Stuhr, der mit gut 33.000 Einwohnern die zweitgrößten Gemeinde Deutschlands ohne Stadtrechte. Stuhr schließt in Niedersachsen unmittelbar südlich an Bremen an und ist etwa 8 km westlich des Stadtzentrums von Delmenhorst. In einem nahe der bremischen Stadtgrenze gelegenen Gewerbegebiet gibt es bereits zahlreiche Möbelhäuser, Baumärkte und Outlets. Hier wurde von der Bauverwaltung in Stuhr der Bau eines Decathlon-Marktes mit einer Verkaufsfläche von über 3000 qm genehmigt.
Dagegen ist die Stadt Delmenhorst mit einem Eilantrag vorgegangen. Das oben vorgestellte „interkommunale Abstimmungsgebot“ verletzt. Denn durch den Bau des Sportfachmarktes würde der ohnehin gebeutelten Delmenhorster Innenstadt weiter die Kundschaft entzogen. Dadurch könne sie ihre Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Eilverfahren befunden, dass die Baugenehmigung die Nachbargemeinde voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Denn es sei nach den Prognosen von Sachverständigen in Delmenhorst lediglich eine Umsatzeinbuße im betreffenden Sement der Sportbekleidung und ‑artikel von ca. 7,5 % zu erwarten. Dies bliebe unter der Schwelle, ab der städtebauliche Auswirkungen zu erwarten seien. Das Abstimmungsgebot solle nicht vor Konkurrenz als solcher schützen. Schließlich legten die Richter in Hannover noch nache, dass nicht das Gewerbegebiet in Stuhr für den Delmenhorster Einzelhandel das Problem sei, sondern die Lage zwischen Bremen und Oldenburg und die hohe Anzahl an Berufspendlern.
Auch wenn es in diesem Fall nicht gegriffen hat: Es ist für Gemeinden gut zu wissen, dass sie Entwicklungen, die außerhalb ihres formalen Zuständigkeitsbereichs liegen, nicht schutzlos ausgeliefert sind. Idealerweise kann interkommunale Abstimmung verhindern, dass sich Gemeinden in ohnehin schwierigen Zeiten einen ruinösen Wettbewerb um die Gunst der Käufer liefern (Olaf Dilling).
EU-ETS: Kein Eilantrag auf Meldung an die KOM
Eine aktuelle Entscheidung zum EU-Emissionshandel vom 23. September 2020 teilt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit:
Ein Anlagenbetreiber stellte einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn absehbar Uneinigkeit zwischen Betreiber und Behörde über Datengrundlagen oder Anlageneinordnungen, ‑teile o. ä. besteht, und mehrere Datensätze nötig sind, weil es sonst an Zuteilungsgrundlagen fehlt.
Die DEHSt prüfte den Antrag und sah nur den Hilfsantrag als begründet an. Nun kann die DEHSt im voll vergemeinschafteten EU-Emissionshandel nicht mehr ohne Genehmigung der EU-Kommission Emissionsberechtigungen zuteilen. Sie muss alle Zuteilungsgrundlagen und Zuteilungsmengen der Komission melden. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), dessen S. 1 lautet:
„Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission.“
Die DEHSt meldete also nur die auf dem Hilfsantrag beruhenden Daten nach Brüssel. Dies fand der Anlagenbetreiber nicht gut: Er verlangte, dass die höhere Zuteilungsmenge aus dem Hauptantrag gemeldet wird. Die Behörde lehnte ab, der Betreiber zog im Rahmen eines Eilantrags vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, weil er fürchtete, dass sein Zuteilungsanspruch ohne Meldung nach Brüssel endgültig verloren wäre.
Das VG Berlin wies den Antrag ab und berief sich dabei auf § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG, der lautet:
„Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.“
Hieraus ergibt sich nach Ansicht des VG Berlin: Der Anlagenbetreiber kann nur dann gegen die unterbliebene Meldung vorgehen, wenn er gleichzeitig eine Mehrzuteilung geltend machen kann.
Nun kennt die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine vorbeugende Verpflichtungsklage für diejenigen, die fürchten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht den Bescheid erhalten, den sie beantragt haben. Eine Mehrzuteilungsklage ist deswegen aktuell noch nicht möglich, und weil § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG das Vorgehen gegen die unterbliebene Meldung mit der Mehrzuteilungsklage verknüpft, ist auch diese nicht zulässig. Der Betreiber kann – so das Gericht – später mehr Berechtigungen einklagen, die dann auch nach Brüssel gemeldet werden. Eine Präklusion dieser Meldung sei nicht zu erwarten, denn der Antrag wurde ja rechtzeitig gestellt.
Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wäre sie anders ausgefallen, hätte allen Betreibern, die sich nicht schon jetzt gegen eine unterbliebene Meldung gewehrt haben, entgegen gehalten werden können, sie hätten früher etwas unternehmen müssen. Genau das hat der Gesetzgeber des TEHG aber gesehen und mit dem insoweit erfreulich eindeutigen § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG klargestellt, dass niemand sich zweimal gegen die Behördenentscheidung wehren muss, weniger zuzuteilen als beantragt. Die Entscheidung ist angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Willens alles andere als überraschend (Miriam Vollmer).
Halali auf Wolf und Reh!
Im Jagdrecht tut sich was. Vor allem soll der Wald besser geschützt werden. Daher wird nun das Bundesjagdgesetz (BJagdG) reformiert mit dem Ziel, das sog. Schalenwild, insbesondere die Reh‑, Rot- und Schwarzwildbestände, zu reduzieren. Außerdem wurde kürzlich mit Niedersachsen in einem weiteren Bundesland neben Sachsen der Wolf zum jagdbaren Wild erklärt.
Um den Wald steht es derzeit bekanntlich nicht gut. Das liegt wohl in erster Linie am Klimawandel. Vor allem Fichtenbestände haben unter den letzten trockenen Sommern stark gelitten. Dies bot zudem ideale Bedingungen für Schädlinge, vor allem den Borkenkäfer. Zu allem Überfluss haben sich über die letzten Jahre die Rehbestände so stark entwickelt, dass Baumschösslinge meist nur dann eine Chance haben, aufzuwachsen, wenn sie durch Zäune oder individuelle Maßnahmen geschützt werden. Kein Wunder: Gerade in halboffenen Landschaften mit Maisäckern finden Rehe oft ideale Bedingungen vor. Der Verbiss ist für extensive Waldbewirtschaftung mit Naturverjüngung oder gar Schutzgebiete mit „Urwald“ ein Problem. Denn hier würden Zäune für Schösslinge dem Schutzkonzepten zuwider laufen.
Um die Kontrolle des Wildbestands besser an die Erfordernisse vor Ort anzupassen, sieht die vom Bundeskabinett beschlossene Novelle des BJagdG (hier der Referentenentwurf vom 13.07.2020) eine dezentrale Abstimmung vor: Statt der bisherigen (Höchst-)Abschussplanung durch die Jagdbehörde sollen sich Jagdgenossenschaften bzw. Eigentümer und Jagdpächter über einen Rahmen einigen, innerhalb dessen jährlich Wild abgeschossen werden soll. Dadurch sollen die Waldeigentümer, die in den Jagdgenossenschaften für ein Revier zusammengefasst sind, besser auf den Wildbestand Einfluss nehmen können.
Dass fast zeitgleich der Wolf in einem großen Flächenland, nämlich Niedersachsen, zum jagdbaren Wild erklärt wird, ist wohl eher Zufall. Nun ist der Wolf zwar einerseits ein wichtiger natürlicher Fressfeind der Rehe (auch wenn jedes Jahr immer noch mehr Rehe durch Automobile als durch Wölfe sterben). Andererseits ist bekannt, dass Wölfe sich gerne auch an Weidetieren bedienen. Nun ist der Wolf eine nach Europarecht besonders geschützte Art. Nachdem das Bundesnaturschutzgesetz unlängst geändert wurde, um weitere Ausnahmen zu ermöglichen, stößt eine weitere Liberalisierung der Wolfsjagd in Deutschland daher an enge Grenzen: Der Erhaltungszustand der Art darf nicht gefährdet werden; außerdem kann gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. der Abschluss einzelner Tiere nur gerechtfertigt werden, wenn er zur Abwehr „ernster Schäden“ (früher: „erheblicher“) erforderlich ist.
Wegen der europarechtlichen Festlegungen dürfte es trotz der nun regulär möglichen Jagd weiterhin nur dann erlaubt sein, Wölfe zu erlegen, die im Einzelfall eine besondere Gefahr für Schafe oder Rinder darstellen. Etwa, weil sie gelernt haben, Schutzvorkehrungen wie Elektrozäune zu überwinden. Dass Tiere grundsätzlich als jagdbar eingestuft werden, aber nur ausnahmsweise oder sogar gar nicht gejagt werden dürfen, ist übrigens im Jagdrecht keine Ausnahme: Eine der vermutlich wenigen Eigenschaften, die der Wolf mit dem Auerhahn teilt (Olaf Dilling).
Neue Studie zur künftigen Entwicklung der Wasserstoffnachfrage in Europa
Die britischen Analysten von Aurora Energy Research haben eine neue Studie zum Thema Wasserstoff vorgestellt. Aurora Energy Research ist ein unabhängiges Energiemarktmodellierungs- und ‑analytikunternehmen, das 2013 von Ökonomen der Universität Oxford gegründet wurde. In der nun vorliegenden Studie „Hydrogen in the Northwest European energy system“ wird für Europa ein steigender Wasserstoffbedarf prognostiziert. Die Nachfrage werde bis 2050 auf 2500 TWh pro Jahr steigen. Das entspricht dem achtfachen des heutigen Bedarfes. Allein der industrielle Bedarf werde sich mehr als verdoppeln. Eine solcherart verstärkte Nachfrage könnte gleichzeitig langfristig zur Verdoppelung der Preise führen.
Die Studie unterscheidet dabei zwischen „blauem Wasserstoff“ der aus Erdgas gewonnen wird und „grünem Wasserstoff“ hergestellt durch Elektrolyse von Wasser. Bei der Wasser-Elektrolyse liegt die Effizienz derzeit bei rund 60 Prozent. Eine Tonne Wasserstoff enthält eine Energiemenge von ca 33.330 kWh, die chemische Energie kann jedoch nicht zu 100 Prozent in nutzbare Energie umgewandelt werden. Wasserstoff gilt als wichtiger Faktor zur Erreichung des Ziels der CO2 Netto-Null-Emissionen. In Deutschland hat die Bundesregierung dazu die Nationale Wasserstoffstrategie beschlossen (wir berichteten).
Die Studie kommt aber auch zu dem Ergebnis, dass grüner Wasserstoff politische Unterstützung braucht, um zum blauem Wasserstoff schneller konkurrenzfähig zu werden. Derzeit ist seine Erzeugung rund 50 % teurer. Ohne politische Förderung wäre grüner Wasserstoff laut Studie erst nach 2040 wettbewerbsfähig. In einem von der Aurora Energy Research im Rahmen der Studie aufgestellten Ranking steht Deutschland derzeit auf Platz 1 der attraktivsten Märkte für die Wasserstoffentwicklung. Danach folgen die Niederlande, Großbritannien, Frankreich und Norwegen.(Christian Dümke)
BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan
Wer am nationalen Emissionshandel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissionsbericht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brennstoffe entfällt. Die Methodik dieser Berichterstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwachungsplan ergeben, den die Verantwortlichen vor Beginn jeder Handelsperiode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Berichterstattung allein anhand von Standardemissionsfaktoren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.
Da am 1. Januar 2021 die erste Handelsperiode des nationalen Emissionshandels beginnt, müssten also jetzt Überwachungspläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Berichterstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwachungsplänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.
Das federführende Umweltministerium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:
„Die Vorgaben zur anzuwendenden Überwachungsmethodik für die Ermittlung von Brennstoffemissionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans.“
Man braucht also keinen Überwachungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verantwortliche ja. Die Überwachung ist absehbar einfach und ein Überwachungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioenergieanteil abziehen will, profitiert von einer Genehmigung des Überwachungsplan, weil er rechtsverbindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungsgemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verantwortliche, wenn die DEHSt keine Überwachungspläne sehen will.
Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwachungspläne und ihre Genehmigungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwachungsplan von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verordnungsgeber gilt: Der Verordnungsgeber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.
Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundesregierung, Fristen und Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundesregierung das „Wie“ des Überwachungsplans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das „Ob“ bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.
Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabepflicht für den Überwachungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erforderlich ist, um überhaupt einen Genehmigungsmaßstab zu haben. Der nationale Emissionshandel wäre schon vor Beginn in einer juristisch schwierigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwierigen verfassungsrechtlichen Lage (Miriam Vollmer).
Energiewende weltweit – Spanien steigt aus der Kohle aus
Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Erst letzte Woche berichteten wir über Südkoreas ehrgeizige Pläne. In Europa treibt derweil auch Spanien seinen Kohleausstieg weiter voran. Spanien hat die viertgrößte Wirtschaft in Europa und ist eines der europäischen Länder, dass nach Klimaprognosen am stärksten vom Klimawandel betroffen wäre, wenn die Temperaturgrenzen des Pariser Abkommens überschritten werden.
Während im Jahr 2018 noch 20 % des verbrauchten Stroms aus Kohle erzeugt wurde, waren es 2020 nur noch 1,4 %. Die Hälfte der ehemals 15 spanischen Kohlekraftwerke sind inzwischen vom Netz. Bis 2030 will Spanien dann den Kohleausstieg vollendet haben. Ein Grund dafür sind die Kosten für den CO2-Emissionshandel, der Kohlestrom nun teurer macht als die regenerative Erzeugung. Zusätzlich sind Beihilfen für Kohleabbau nur noch begrenzt möglich. Auch für die spanische Atomkraft läuft die Zeit ab – bis 2030 soll auch der letzte der acht Kernreaktoren abgeschaltet werden.
Spanien will bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil regenerativer Stromerzeugung von 74 % erreichen – was ungefähr einer Verdoppelung zum heutigen Stand entspricht. Im Jahr 2050 will Spanien dann 100 % erreicht haben. Zum Vergleich: Deutschland plant bis 2030 mit 65 % und bis 2050 mindestens 80 % regenerativer Stromerzeugung.
(Christian Dümke)