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Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)

Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissi­ons­handel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der „große“ Emissi­ons­handel für Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.

Doch ein „Weiter so“ wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.

Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umwelt­bun­desamt (UBA) ein umfang­reiches Papier zu der Anhebung der EU-Klima­­ziele heraus­ge­geben. Die Bundes­be­hörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders inter­essant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.

Im EU-Emissi­ons­handel befür­wortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zutei­lungs­mengen sinken, sondern die Verstei­ge­rungs­mengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verrin­gerung der Zerti­fi­kat­menge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).

In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemein­schafts­weiten Non-ETS-Emissi­ons­handel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipu­lierbar sind und die Preis­schwan­kungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemein­schafts­weiter Emissi­ons­handel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechsel­wir­kungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen markt­ba­sierten Instru­menten setzt das UBA auf Ordnungs­recht, um einen einheit­lichen Mindest­standard zu gewärhleisten.

Doch was heißt das nun alles für Unter­nehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwi­schen nahezu auszu­schließen, dass es bei den 40% Einspa­rungen bleibt, die der heutigen Emissi­ons­han­dels­richt­linie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unter­nehmen einstellen, wenn sie kalku­lieren, wenn sie Preis­ga­rantien geben, wenn sie Preis­gleit­klauseln entwi­ckeln (Miriam Vollmer).

Von |30. Oktober 2020|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Energie­wende weltweit – Südkorea verkündet ehrgei­ziges Ziel

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Südkorea hat gestern am 28.10.2020 verkündet, bis zum Jahr 2050 den Netto­ausstoß an CO2 auf null reduzieren zu wollen. Hierfür will Südkorea umgerechnet rund 6 Milli­arden EUR in einen „Green Deal“ inves­tieren. Bereits im Jahr 2017 hatte Südkorea das Ziel gefasst den Anteil regene­ra­tiver Energien auf 20 Prozent bis zum Jahr 2030 erhöhen. Bislang erfolgt die südko­rea­nische Energie­ver­sorgung weitgehend durch Nutzung fossiler Brenn­stoffe sowie durch 24 Reaktor­blöcke an 4 Stand­orten. Kohlestrom hat einen Anteil von etwa 40 Prozent der Strom­erzeugung, Kernkraft­werke weitere 30 Prozent. Im Jahr 2019 wurden dort nur 5,5 Prozent des Stroms aus erneu­er­baren Energien gewonnen (zum Vergleich: Deutschland 46 %). Dafür ist das Land bei der Entwicklung von Strom­spei­cher­technik neben Japan führend. Von ca 7000 inter­na­tional angemel­deten Patenten zur Strom­spei­cherung entfielen 1230 auf Südkorea. Südkorea ist steht auf der Liste der weltweit größten Volks­wirt­schaften auf Platz 12, steht im Ausstoß von CO2 aber auf dem 8. Platz. Den Ausstieg aus der Atomkraft hatte Südkorea bereits im Jahr 2017 beschlossen. Schon im Jahr 2013 zeigte das Land Interesse an der deutschen Energie­wende. Ob und inwieweit sich Südkorea bei der konkreten Umsetzung am deutschen Vorbild orien­tiert wird die Zukunft zeigen. (Christian Dümke)

Von |29. Oktober 2020|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Was tun bei geplatzter Mitgliederversammlung?

Demokratie und Mitbe­stimmung ist auf Versamm­lungen angewiesen. Dies gilt für Parteien genauso wie für Vereine und Gesell­schaften. Zu Pande­mie­zeiten ist das zunächst mal ein Problem. Denn tradi­tionell werden Versamm­lungen unter physisch anwesenden Personen abgehalten. Denn schließlich geht es bei gelebter Demokratie nicht nur darum, abzunicken, was „von oben“ vorge­geben wurde. Es geht auch darum, in Echtzeit-Inter­aktion Fragen zu stellen, inhalt­liche Vorschläge zu machen und Unaus­ge­go­renes zu konkre­ti­sieren. Mit anderen Worten geht es darum, sich vor „versam­melter Mannschaft“ eine Meinung zu bilden und Einfluss auf die zur Abstimmung stehenden Alter­na­tiven zu nehmen.

In vielen Fällen ist diese Art Meinungs­bildung in physi­scher Anwesenheit aktuell nicht möglich: Es fehlen geeignete Räumlich­keiten, um Abstände einzu­halten, ganz abgesehen davon, dass öffent­liche Versamm­lungen über einer bestimmten Anzahl an Anwesenden oft gar nicht zulässig sind. Es liegt insofern nahe, Parteitage, Mitglie­der­ver­samm­lungen oder Haupt­ver­samm­lungen von Aktio­nären zu verschieben, in virtu­eller Form statt­finden zu lassen oder durch ein schrift­liches Abstim­mungs­ver­fahren zu ersetzen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich?

Der Gesetz­geber hat sich mit dieser Frage dieses Jahr wiederholt befasst. Bereits zu Anfang der Pandemie hat er ein kurzes Gesetz mit langem Namen erlassen: „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungs­ei­gen­tums­recht zur Bekämpfung der Auswir­kungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020. Begrenzt wurde die Wirksamkeit des Gesetzes zunächst bis Ende diesen Jahres. Es zeichnet sich aber bereits jetzt ab, dass die Regelungen im Wesent­lichen verlängert werden dürften.

Im Kern beinhaltet das Gesetz zwei Erleich­te­rungen für Vereine und Stiftungen:

#Der Vorstand bleibt bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies auch, wenn die Satzung keine entspre­chende Übergangs­klausel enthält.

#Abwei­chend von der Regelung über die Mitglie­der­ver­sammlung in § 32 BGB ist auch eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung möglich. Zudem führt das Gesetz Möglich­keiten schrift­licher Abstim­mungs­ver­fahren ein.

Auch im Gesell­schafts­recht wurden Möglich­keiten virtu­eller Beschluss­fassung einge­räumt. Dabei bringt das Verfahren zum Teil Nachteile für Einzel­ak­tionäre mit sich: So wurden die Frage­rechte stark einge­schränkt. Es gibt nunmehr die Möglichkeit, Fragen nur zuzulassen, wenn sie vorab schriftlich einge­reicht wurden.

Was die Parteien angeht, hat der Gesetz­geber diesen Monat die Regelungen über Parteitage und Mitglie­der­ver­samm­lungen mit gewissen Abstrichen, z.B. die Änderung von Satzungen, an die Regeln für Vereine angeglichen. Das heißt, dass auch ohne ausdrück­liche Regelung in der Satzung Parteitage virtuell abgehalten werden können.

Eine Einschränkung von Frage­rechten wie im Aktien­recht dürfte für virtuelle Versamm­lungen nicht zwingend sein. Warum sollte die lebendige soziale Inter­aktion als Grundlage demokra­ti­scher Prozesse nicht auch in virtu­ellen Versamm­lungen voll zum Tragen kommen? Es ist vermutlich bloß eine Frage der Gewöhnung. Vermutlich werden manche Möglich­keiten, die virtuelle Demokratie bietet, auch nach der Pandemie beibe­halten (Olaf Dilling).

Von |28. Oktober 2020|Kategorien: Digitales|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

BEV unter­liegt in Boni- Musterfeststellungsklage

Wir hatten hier im Blog im Dezember 2019 über eine Muster­fest­stel­lungs­klage des Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) gegen den insol­venten Energie­ver­sorger BEV (Bayerische Energie­ver­sor­gungs­ge­sell­schaft mbH) berichtet. In dem Streit ging es die Auszahlung von Neukun­denboni. Die hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonus­ver­sprechen geködert. Der Insol­venz­ver­walter konnte den Geschäfts­be­trieb nicht weiter­führen und war auch nicht bereit die Boni auszu­zahlen oder im Rahmen der Endab­rechnung zu Gunsten der Kunden zu berücksichtigen.

Das ist aber unzulässig entschied zwischen­zeitlich das OLG München am 21. Juli 2020, Az. MK 2/19. Das Gericht legte die entspre­chende Bonus­re­gelung in den AGB so aus, dass auch Kunden die kürzer als 1 Jahr versorgt wurden der Anspruch zusteht. Zudem führt der Bonus­an­spruch zu einer automa­ti­schen Reduzierung des Vergü­tungs­an­spruches der BEV für die bis zur Insolvenz geleis­teten Energielieferungen.

Die einzelnen Forde­rungen der Kunden mögen mit um die 100,00 EUR eher gering ausfallen, insgesamt geht es für das insol­vente Unter­nehmen aber wohl um rund 138 Mio. Euro. Das Verfahren gibt der Diskussion um Sinn und Wirksamkeit des relativ neuen Instru­mentes der Muster­fest­stel­lungs­klage neuen Auftrieb. Insbe­sondere weil zumindest nach Auffassung des OLG München eine Muster­fest­stel­lungs­klage auch gegen einen Insol­venz­ver­walter über das Vermögen eines Unter­nehmers zulässig sein. Sowohl bei Aktiv- als auch bei Passiv­pro­zessen, die ein Insol­venz­ver­walter über das Vermögen eines Unter­nehmers gegen Verbraucher führt, sei regel­mäßig das Bestehen oder Nicht­be­stehen von Ansprüchen oder Rechts­ver­hält­nissen zwischen den Verbrau­chern und dem Insol­venz­schuldner entschei­dungs­er­heblich und könne deshalb taugliches Feststel­lungsziel einer Muster­fest­stel­lungs­klage gegen den Insol­venz­ver­walter sein – so das OLG.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechts­kräftig, der Insol­venz­ver­walter der BEV hat die Revision zum BGH eingelegt. (Christian Dümke)

Von |27. Oktober 2020|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Die übertönten Windenergieanlagen

Beim Bau von Windener­gie­an­lagen gibt es oft mit Nachbarn Konflikte. Abgesehen von ästhe­ti­schen Vorbe­halten und natur­schutz­recht­lichen Einwänden gibt es auch ein Lärmproblem: Sowohl der Luftzug an den Rotor­blättern als auch die mecha­nische Reibung in den Genera­toren erzeugt Lärm.

Daher müssen in Rahmen von Geneh­mi­gungs­ver­fahren die Lärmemis­sionen geprüft werden. Maßstab dafür sind die Vorgaben der 6. Allg. Verwal­tungs­vor­schrift zum Bundes-Immis­­si­ons­­schut­z­­gesetz (TA Lärm). In der TA Lärm gibt es gebiets­be­zogene Vorgaben für Lärmgrenz­werte für Anlagen. Demnach sind in Wohnge­bieten Anlagen geneh­mi­gungs­fähig, die bis zu 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Lärm emittieren (40 dB(A) ist ein bereits an die Empfind­lichkeit des mensch­lichen Ohres angepasster Wert, der einer leisen Unter­haltung oder einer Geschirr­spül­ma­schine entspricht). 

Das Oberver­wal­tung­ge­richt (OVG) Lüneburg hat neulich in einer Nachbar­klage gegen die Geneh­migung eines Windparks die Berufung zugelassen. Die Windener­gie­an­lagen überschritten in dem Fall den für Wohnge­biete zuläs­sigen Grenzwert. Deswegen musste für die Zulassung des Windparks musste eine Ausnahme gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm gemacht werden. Darin steht kurz gesagt: Trotz Grenz­wert­über­schreitung kann eine Anlage genehmigt werden, wenn der Lärmpegel im Umfeld so hoch ist, dass die zusätz­liche Belastung demge­genüber nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts, gegen die Berufung eingelegt wurde, hatte nun den Mangel, dass sie die Vorprüfung der Pflicht einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung als recht­mäßig angesehen hatte, obwohl darin „erheb­liche nachteilige Umwelt­aus­wir­kungen“ im Sinne der §§ 5 Abs. 3 Satz 2 und  7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint worden waren. Dies fand das OVG unpräzise. Denn die oben genannte Ausnahme bedeutet nicht, dass die Anlage keine erheb­lichen Umwelt­aus­wir­kungen hat. Sie fallen eben nur nicht ins Gewicht. Das OVG befand jedoch, dass die unzurei­chende Vorprüfung in einem ergän­zenden Verfahren behoben werden könne. Sie führe nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung.

Eine weitere Frage, die in dem Beschluss des OVG behandelt wurde, war die Frage, wie die Immis­sionen durch die Bestands­an­lagen zu bewerten sind, deren Lärmbe­lastung zur Unerheb­lichkeit der Grenz­wert­über­schreitung führte. Die Parteien hatten sich gestritten, ob für die Erhebung aktuelle Messungen durch­ge­führt werden müssen oder auch Berech­nungen aufgrund Herstel­ler­an­gaben möglich sind. Hier hat das OVG entschieden, dass gemäß des Anhangs zur Ermittlung der Geräuschim­mis­sionen unter A 2.3.2. als Eingangs­daten für die Berechnung Herstel­ler­an­gaben ausrei­chend sind.

Als Fazit lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen, dass Nachbarn an ohnehin stark lärmbe­las­teten Stand­orten es grund­sätzlich dulden müssen, wenn relativ gering­fügige und gleich­mäßige Lärmim­mis­sionen von Windrädern hinzu­kommen (Olaf Dilling).

Von |26. Oktober 2020|Kategorien: Immis­si­ons­schutz­recht, Umwelt, Windkraft|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Was tun gegen Hängebeschlüsse?

Die Mühlen der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit mahlen langsam. Und wenn wir langsam sagen, dann meinen wir: Langsam. Also so langsam, dass auch Eilver­fahren, die die Zeit zwischen der Klage­er­hebung (oder dem Wider­spruch) und der Entscheidung in der Haupt­sache überbrücken sollen, zu spät kommen können. Um zu verhindern, dass in der Zeit zwischen dem ersten Auftreten eines behördlich veurr­sachten (oder nicht verhin­derten) Problems und der Entscheidung im Eilver­fahren Fakten geschaffen werden, ergehen manchmal Hänge­be­schlüsse, sogenannte Zwischen­ver­fü­gungen. Mit diesen kann ein Gericht die Situation „einfrieren“, bis es entscheidet.

Doch wie geht man vor, wenn man „Leidtra­gender“ einer solchen Zwischen­ver­fügung ist? Die VwGO kennt kein ausdrück­liches Rechts­mittel. Dass die Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sein kann, hat der HessVGH am 12. Februar 2020 (9 B 3008/19) festgestellt.

In dem Verfahren ging es um Windkraft­an­lagen. Die Statt­haf­tigkeit der Beschwerde war umstritten. Diese hat der HessVGH nun bejaht und ausgeführt:

Die Antrag­stel­lerin macht insoweit zu Recht geltend, dass ein Hänge­be­schluss der Beschwerde unter­liegt, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Zwischen­ver­fügung auch mit Auswir­kungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist jeden­falls dann gegeben, wenn das Rechts­schutz­in­teresse des Antrag­stellers schon bis zur Entscheidung über das Eilver­fahren dadurch vereitelt werden kann, dass von der sofor­tigen Vollzieh­barkeit durch vorbe­rei­tende Arbeiten – wie hier in Gestalt von Rodungs­ar­beiten, der Baustel­len­ein­richtung oder dem Beginn der Bauar­beiten – Gebrauch gemacht werden soll.“

Was bedeutet das nun für Kläger und Antrag­steller in verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren v. a. gegen bau- und umwelt­rechtlich wichtige Vorhaben? Wenn die Gegen­seite eine Zwischen­ver­fügung beantragt oder gar eine erhalten hat, so empfiehlt sich stets eine Beschwerde, allein, um alles rechtlich Mögliche auch ausge­schöpft zu haben, was vorm Verfas­sungs­ge­richt, aber auch in manchen Versi­che­rungs­ver­trägen, durchaus von Wichtigkeit ist. Zuwarten und später seinen Schaden im Wege der Amtshaftung ersetzen lassen, scheidet jeden­falls aus! (Miriam Vollmer)

Von |23. Oktober 2020|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare