Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)
Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissionshandel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der „große“ Emissionshandel für Kraftwerke und Industrieanlagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.
Doch ein „Weiter so“ wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.
Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umweltbundesamt (UBA) ein umfangreiches Papier zu der Anhebung der EU-Klimaziele herausgegeben. Die Bundesbehörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders interessant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.
Im EU-Emissionshandel befürwortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zuteilungsmengen sinken, sondern die Versteigerungsmengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verringerung der Zertifikatmenge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).
In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemeinschaftsweiten Non-ETS-Emissionshandel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipulierbar sind und die Preisschwankungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemeinschaftsweiter Emissionshandel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechselwirkungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen marktbasierten Instrumenten setzt das UBA auf Ordnungsrecht, um einen einheitlichen Mindeststandard zu gewärhleisten.
Doch was heißt das nun alles für Unternehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwischen nahezu auszuschließen, dass es bei den 40% Einsparungen bleibt, die der heutigen Emissionshandelsrichtlinie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unternehmen einstellen, wenn sie kalkulieren, wenn sie Preisgarantien geben, wenn sie Preisgleitklauseln entwickeln (Miriam Vollmer).
Energiewende weltweit – Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel
Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Südkorea hat gestern am 28.10.2020 verkündet, bis zum Jahr 2050 den Nettoausstoß an CO2 auf null reduzieren zu wollen. Hierfür will Südkorea umgerechnet rund 6 Milliarden EUR in einen „Green Deal“ investieren. Bereits im Jahr 2017 hatte Südkorea das Ziel gefasst den Anteil regenerativer Energien auf 20 Prozent bis zum Jahr 2030 erhöhen. Bislang erfolgt die südkoreanische Energieversorgung weitgehend durch Nutzung fossiler Brennstoffe sowie durch 24 Reaktorblöcke an 4 Standorten. Kohlestrom hat einen Anteil von etwa 40 Prozent der Stromerzeugung, Kernkraftwerke weitere 30 Prozent. Im Jahr 2019 wurden dort nur 5,5 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen (zum Vergleich: Deutschland 46 %). Dafür ist das Land bei der Entwicklung von Stromspeichertechnik neben Japan führend. Von ca 7000 international angemeldeten Patenten zur Stromspeicherung entfielen 1230 auf Südkorea. Südkorea ist steht auf der Liste der weltweit größten Volkswirtschaften auf Platz 12, steht im Ausstoß von CO2 aber auf dem 8. Platz. Den Ausstieg aus der Atomkraft hatte Südkorea bereits im Jahr 2017 beschlossen. Schon im Jahr 2013 zeigte das Land Interesse an der deutschen Energiewende. Ob und inwieweit sich Südkorea bei der konkreten Umsetzung am deutschen Vorbild orientiert wird die Zukunft zeigen. (Christian Dümke)
Was tun bei geplatzter Mitgliederversammlung?
Demokratie und Mitbestimmung ist auf Versammlungen angewiesen. Dies gilt für Parteien genauso wie für Vereine und Gesellschaften. Zu Pandemiezeiten ist das zunächst mal ein Problem. Denn traditionell werden Versammlungen unter physisch anwesenden Personen abgehalten. Denn schließlich geht es bei gelebter Demokratie nicht nur darum, abzunicken, was „von oben“ vorgegeben wurde. Es geht auch darum, in Echtzeit-Interaktion Fragen zu stellen, inhaltliche Vorschläge zu machen und Unausgegorenes zu konkretisieren. Mit anderen Worten geht es darum, sich vor „versammelter Mannschaft“ eine Meinung zu bilden und Einfluss auf die zur Abstimmung stehenden Alternativen zu nehmen.
In vielen Fällen ist diese Art Meinungsbildung in physischer Anwesenheit aktuell nicht möglich: Es fehlen geeignete Räumlichkeiten, um Abstände einzuhalten, ganz abgesehen davon, dass öffentliche Versammlungen über einer bestimmten Anzahl an Anwesenden oft gar nicht zulässig sind. Es liegt insofern nahe, Parteitage, Mitgliederversammlungen oder Hauptversammlungen von Aktionären zu verschieben, in virtueller Form stattfinden zu lassen oder durch ein schriftliches Abstimmungsverfahren zu ersetzen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich?
Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage dieses Jahr wiederholt befasst. Bereits zu Anfang der Pandemie hat er ein kurzes Gesetz mit langem Namen erlassen: „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020. Begrenzt wurde die Wirksamkeit des Gesetzes zunächst bis Ende diesen Jahres. Es zeichnet sich aber bereits jetzt ab, dass die Regelungen im Wesentlichen verlängert werden dürften.
Im Kern beinhaltet das Gesetz zwei Erleichterungen für Vereine und Stiftungen:
#Der Vorstand bleibt bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies auch, wenn die Satzung keine entsprechende Übergangsklausel enthält.
#Abweichend von der Regelung über die Mitgliederversammlung in § 32 BGB ist auch eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung möglich. Zudem führt das Gesetz Möglichkeiten schriftlicher Abstimmungsverfahren ein.
Auch im Gesellschaftsrecht wurden Möglichkeiten virtueller Beschlussfassung eingeräumt. Dabei bringt das Verfahren zum Teil Nachteile für Einzelaktionäre mit sich: So wurden die Fragerechte stark eingeschränkt. Es gibt nunmehr die Möglichkeit, Fragen nur zuzulassen, wenn sie vorab schriftlich eingereicht wurden.
Was die Parteien angeht, hat der Gesetzgeber diesen Monat die Regelungen über Parteitage und Mitgliederversammlungen mit gewissen Abstrichen, z.B. die Änderung von Satzungen, an die Regeln für Vereine angeglichen. Das heißt, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung Parteitage virtuell abgehalten werden können.
Eine Einschränkung von Fragerechten wie im Aktienrecht dürfte für virtuelle Versammlungen nicht zwingend sein. Warum sollte die lebendige soziale Interaktion als Grundlage demokratischer Prozesse nicht auch in virtuellen Versammlungen voll zum Tragen kommen? Es ist vermutlich bloß eine Frage der Gewöhnung. Vermutlich werden manche Möglichkeiten, die virtuelle Demokratie bietet, auch nach der Pandemie beibehalten (Olaf Dilling).
BEV unterliegt in Boni- Musterfeststellungsklage
Wir hatten hier im Blog im Dezember 2019 über eine Musterfeststellungsklage des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den insolventen Energieversorger BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) berichtet. In dem Streit ging es die Auszahlung von Neukundenboni. Die hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Der Insolvenzverwalter konnte den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen und war auch nicht bereit die Boni auszuzahlen oder im Rahmen der Endabrechnung zu Gunsten der Kunden zu berücksichtigen.
Das ist aber unzulässig entschied zwischenzeitlich das OLG München am 21. Juli 2020, Az. MK 2/19. Das Gericht legte die entsprechende Bonusregelung in den AGB so aus, dass auch Kunden die kürzer als 1 Jahr versorgt wurden der Anspruch zusteht. Zudem führt der Bonusanspruch zu einer automatischen Reduzierung des Vergütungsanspruches der BEV für die bis zur Insolvenz geleisteten Energielieferungen.
Die einzelnen Forderungen der Kunden mögen mit um die 100,00 EUR eher gering ausfallen, insgesamt geht es für das insolvente Unternehmen aber wohl um rund 138 Mio. Euro. Das Verfahren gibt der Diskussion um Sinn und Wirksamkeit des relativ neuen Instrumentes der Musterfeststellungsklage neuen Auftrieb. Insbesondere weil zumindest nach Auffassung des OLG München eine Musterfeststellungsklage auch gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers zulässig sein. Sowohl bei Aktiv- als auch bei Passivprozessen, die ein Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers gegen Verbraucher führt, sei regelmäßig das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen den Verbrauchern und dem Insolvenzschuldner entscheidungserheblich und könne deshalb taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter sein – so das OLG.
Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig, der Insolvenzverwalter der BEV hat die Revision zum BGH eingelegt. (Christian Dümke)
Die übertönten Windenergieanlagen
Beim Bau von Windenergieanlagen gibt es oft mit Nachbarn Konflikte. Abgesehen von ästhetischen Vorbehalten und naturschutzrechtlichen Einwänden gibt es auch ein Lärmproblem: Sowohl der Luftzug an den Rotorblättern als auch die mechanische Reibung in den Generatoren erzeugt Lärm.
Daher müssen in Rahmen von Genehmigungsverfahren die Lärmemissionen geprüft werden. Maßstab dafür sind die Vorgaben der 6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm). In der TA Lärm gibt es gebietsbezogene Vorgaben für Lärmgrenzwerte für Anlagen. Demnach sind in Wohngebieten Anlagen genehmigungsfähig, die bis zu 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Lärm emittieren (40 dB(A) ist ein bereits an die Empfindlichkeit des menschlichen Ohres angepasster Wert, der einer leisen Unterhaltung oder einer Geschirrspülmaschine entspricht).
Das Oberverwaltunggericht (OVG) Lüneburg hat neulich in einer Nachbarklage gegen die Genehmigung eines Windparks die Berufung zugelassen. Die Windenergieanlagen überschritten in dem Fall den für Wohngebiete zulässigen Grenzwert. Deswegen musste für die Zulassung des Windparks musste eine Ausnahme gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm gemacht werden. Darin steht kurz gesagt: Trotz Grenzwertüberschreitung kann eine Anlage genehmigt werden, wenn der Lärmpegel im Umfeld so hoch ist, dass die zusätzliche Belastung demgegenüber nicht ins Gewicht fällt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die Berufung eingelegt wurde, hatte nun den Mangel, dass sie die Vorprüfung der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung als rechtmäßig angesehen hatte, obwohl darin „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen“ im Sinne der §§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint worden waren. Dies fand das OVG unpräzise. Denn die oben genannte Ausnahme bedeutet nicht, dass die Anlage keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Sie fallen eben nur nicht ins Gewicht. Das OVG befand jedoch, dass die unzureichende Vorprüfung in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könne. Sie führe nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung.
Eine weitere Frage, die in dem Beschluss des OVG behandelt wurde, war die Frage, wie die Immissionen durch die Bestandsanlagen zu bewerten sind, deren Lärmbelastung zur Unerheblichkeit der Grenzwertüberschreitung führte. Die Parteien hatten sich gestritten, ob für die Erhebung aktuelle Messungen durchgeführt werden müssen oder auch Berechnungen aufgrund Herstellerangaben möglich sind. Hier hat das OVG entschieden, dass gemäß des Anhangs zur Ermittlung der Geräuschimmissionen unter A 2.3.2. als Eingangsdaten für die Berechnung Herstellerangaben ausreichend sind.
Als Fazit lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen, dass Nachbarn an ohnehin stark lärmbelasteten Standorten es grundsätzlich dulden müssen, wenn relativ geringfügige und gleichmäßige Lärmimmissionen von Windrädern hinzukommen (Olaf Dilling).
Was tun gegen Hängebeschlüsse?
Die Mühlen der Verwaltungsgerichtsbarkeit mahlen langsam. Und wenn wir langsam sagen, dann meinen wir: Langsam. Also so langsam, dass auch Eilverfahren, die die Zeit zwischen der Klageerhebung (oder dem Widerspruch) und der Entscheidung in der Hauptsache überbrücken sollen, zu spät kommen können. Um zu verhindern, dass in der Zeit zwischen dem ersten Auftreten eines behördlich veurrsachten (oder nicht verhinderten) Problems und der Entscheidung im Eilverfahren Fakten geschaffen werden, ergehen manchmal Hängebeschlüsse, sogenannte Zwischenverfügungen. Mit diesen kann ein Gericht die Situation „einfrieren“, bis es entscheidet.
Doch wie geht man vor, wenn man „Leidtragender“ einer solchen Zwischenverfügung ist? Die VwGO kennt kein ausdrückliches Rechtsmittel. Dass die Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sein kann, hat der HessVGH am 12. Februar 2020 (9 B 3008/19) festgestellt.
In dem Verfahren ging es um Windkraftanlagen. Die Statthaftigkeit der Beschwerde war umstritten. Diese hat der HessVGH nun bejaht und ausgeführt:
„Die Antragstellerin macht insoweit zu Recht geltend, dass ein Hängebeschluss der Beschwerde unterliegt, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Zwischenverfügung auch mit Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers schon bis zur Entscheidung über das Eilverfahren dadurch vereitelt werden kann, dass von der sofortigen Vollziehbarkeit durch vorbereitende Arbeiten – wie hier in Gestalt von Rodungsarbeiten, der Baustelleneinrichtung oder dem Beginn der Bauarbeiten – Gebrauch gemacht werden soll.“
Was bedeutet das nun für Kläger und Antragsteller in verwaltungsgerichtlichen Verfahren v. a. gegen bau- und umweltrechtlich wichtige Vorhaben? Wenn die Gegenseite eine Zwischenverfügung beantragt oder gar eine erhalten hat, so empfiehlt sich stets eine Beschwerde, allein, um alles rechtlich Mögliche auch ausgeschöpft zu haben, was vorm Verfassungsgericht, aber auch in manchen Versicherungsverträgen, durchaus von Wichtigkeit ist. Zuwarten und später seinen Schaden im Wege der Amtshaftung ersetzen lassen, scheidet jedenfalls aus! (Miriam Vollmer)