Nach der Reform ist vor der Reform? Radfahrstreifen laut VG Düsseldorf unzulässig

Der Verordnungsgeber hat sich nach langem Hin- und Her endlich dazu durchgerungen, dem Fuß- und Radverkehr mehr Platz zu geben und den Kommunen mehr Spielräume. Was macht nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei erster Gelegenheit? Es stellt in einer Eilentscheidung bei der Prüfung eines geschützten Radfahrstreifens auf das vorsintflutliche Kriterium der Unfallstatistik ab und entscheidet, dass der Radfahrstreifen rückgebaut werden muss (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2025, Az 6 L 3858/24).

Das ist angesichts der Reformen der StVO unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig:

1) Schon die Herabstufung der qualifizierten zur einfachen Gefahr für Radfahrstreifen in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO durch die vorhergehende Reform dürfte es erübrigen, einen Unfallschwerpunkt oder eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Radfahrenden zu ermitteln. Denn auch ohne ein erheblich über dem Durchschnitt liegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts darf ein Radfahrstreifen von der Kommune angeordnet werden. Jedenfalls, wenn der Radweg im Bestand – unstreitig – zu schmal ist.

2) Erst Recht, nachdem in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr 7 StVO den Kommunen Möglichkeiten zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Radverkehr eingeräumt worden sind, dürfte sich die Entscheidung des VG Düsseldorf nicht halten lassen. Notfalls müsste die Stadt Mönchengladbach hier nachlegen und ein Konzept erstellen, aufgrund dessen deutlich wird, dass der Radfahrstreifen dem Umwelt-, Gesundheitsschutz oder der geordneten städtebaulichen Entwicklung dient.

3) Auch das weitere Argument, dass die Trennelemente aus Beton nicht in der StVO vorgesehen seien geht fehl. Denn es handelt sich gerade nicht um Verkehrseinrichtungen mit Anordnungscharakter, sondern um bloß physisch wirkende straßenrechtliche Maßnahmen. So wie Bordsteine, die in der StVO auch nicht ausdrücklich vorkommen.

Gerichte haben im Rechts- und Verfassungsstaat eine wichtige Aufgabe. Sie müssen Gesetze nicht nur anwenden, sondern auch überprüfen. Zumal wenn es sich bei der Rechtsgrundlage um eine Verordnung handelt, müssen sie auf eine verfassungskonforme Auslegung achten. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Gerichte sich über den Gesetz- und Verordungsgeber und seine Intentionen hinwegsetzen. Die Rolle der Gerichtsbarkeit ist im Rahmen der Gewaltenteilung eine dienende. Wenn sich Gerichte über Richtungsentscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers offensichtlich hinwegsetzen, führt dies zu Frustrationen und einem Vertrauensverlust in den demokratischen Prozess.

Es ist zu hoffen, dass Beschwerde eingelegt wird und diese offensichtliche Fehlentscheidung vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben wird. (Olaf Dilling)

2025-03-09T01:23:40+01:0027. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Was tun bei geplatzter Mitgliederversammlung?

Demokratie und Mitbestimmung ist auf Versammlungen angewiesen. Dies gilt für Parteien genauso wie für Vereine und Gesellschaften. Zu Pandemiezeiten ist das zunächst mal ein Problem. Denn traditionell werden Versammlungen unter physisch anwesenden Personen abgehalten. Denn schließlich geht es bei gelebter Demokratie nicht nur darum, abzunicken, was “von oben” vorgegeben wurde. Es geht auch darum, in Echtzeit-Interaktion Fragen zu stellen, inhaltliche Vorschläge zu machen und Unausgegorenes zu konkretisieren. Mit anderen Worten geht es darum, sich vor “versammelter Mannschaft” eine Meinung zu bilden und Einfluss auf die zur Abstimmung stehenden Alternativen zu nehmen.

In vielen Fällen ist diese Art Meinungsbildung in physischer Anwesenheit aktuell nicht möglich: Es fehlen geeignete Räumlichkeiten, um Abstände einzuhalten, ganz abgesehen davon, dass öffentliche Versammlungen über einer bestimmten Anzahl an Anwesenden oft gar nicht zulässig sind. Es liegt insofern nahe, Parteitage, Mitgliederversammlungen oder Hauptversammlungen von Aktionären zu verschieben, in virtueller Form stattfinden zu lassen oder durch ein schriftliches Abstimmungsverfahren zu ersetzen. Aber ist das rechtlich überhaupt möglich?

Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage dieses Jahr wiederholt befasst. Bereits zu Anfang der Pandemie hat er ein kurzes Gesetz mit langem Namen erlassen: “Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie” vom 27.03.2020. Begrenzt wurde die Wirksamkeit des Gesetzes zunächst bis Ende diesen Jahres. Es zeichnet sich aber bereits jetzt ab, dass die Regelungen im Wesentlichen verlängert werden dürften.

Im Kern beinhaltet das Gesetz zwei Erleichterungen für Vereine und Stiftungen:

#Der Vorstand bleibt bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Dies auch, wenn die Satzung keine entsprechende Übergangsklausel enthält.

#Abweichend von der Regelung über die Mitgliederversammlung in § 32 BGB ist auch eine virtuelle Teilnahme an der Versammlung möglich. Zudem führt das Gesetz Möglichkeiten schriftlicher Abstimmungsverfahren ein.

Auch im Gesellschaftsrecht wurden Möglichkeiten virtueller Beschlussfassung eingeräumt. Dabei bringt das Verfahren zum Teil Nachteile für Einzelaktionäre mit sich: So wurden die Fragerechte stark eingeschränkt. Es gibt nunmehr die Möglichkeit, Fragen nur zuzulassen, wenn sie vorab schriftlich eingereicht wurden.

Was die Parteien angeht, hat der Gesetzgeber diesen Monat die Regelungen über Parteitage und Mitgliederversammlungen mit gewissen Abstrichen, z.B. die Änderung von Satzungen, an die Regeln für Vereine angeglichen. Das heißt, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung Parteitage virtuell abgehalten werden können.

Eine Einschränkung von Fragerechten wie im Aktienrecht dürfte für virtuelle Versammlungen nicht zwingend sein. Warum sollte die lebendige soziale Interaktion als Grundlage demokratischer Prozesse nicht auch in virtuellen Versammlungen voll zum Tragen kommen? Es ist vermutlich bloß eine Frage der Gewöhnung. Vermutlich werden manche Möglichkeiten, die virtuelle Demokratie bietet, auch nach der Pandemie beibehalten (Olaf Dilling).

2020-10-28T12:43:33+01:0028. Oktober 2020|Digitales|