Was tun gegen Hängebeschlüsse?

Die Mühlen der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit mahlen langsam. Und wenn wir langsam sagen, dann meinen wir: Langsam. Also so langsam, dass auch Eilver­fahren, die die Zeit zwischen der Klage­er­hebung (oder dem Wider­spruch) und der Entscheidung in der Haupt­sache überbrücken sollen, zu spät kommen können. Um zu verhindern, dass in der Zeit zwischen dem ersten Auftreten eines behördlich veurr­sachten (oder nicht verhin­derten) Problems und der Entscheidung im Eilver­fahren Fakten geschaffen werden, ergehen manchmal Hänge­be­schlüsse, sogenannte Zwischen­ver­fü­gungen. Mit diesen kann ein Gericht die Situation „einfrieren“, bis es entscheidet.

Doch wie geht man vor, wenn man „Leidtra­gender“ einer solchen Zwischen­ver­fügung ist? Die VwGO kennt kein ausdrück­liches Rechts­mittel. Dass die Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sein kann, hat der HessVGH am 12. Februar 2020 (9 B 3008/19) festgestellt.

In dem Verfahren ging es um Windkraft­an­lagen. Die Statt­haf­tigkeit der Beschwerde war umstritten. Diese hat der HessVGH nun bejaht und ausgeführt:

Die Antrag­stel­lerin macht insoweit zu Recht geltend, dass ein Hänge­be­schluss der Beschwerde unter­liegt, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Zwischen­ver­fügung auch mit Auswir­kungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist jeden­falls dann gegeben, wenn das Rechts­schutz­in­teresse des Antrag­stellers schon bis zur Entscheidung über das Eilver­fahren dadurch vereitelt werden kann, dass von der sofor­tigen Vollzieh­barkeit durch vorbe­rei­tende Arbeiten – wie hier in Gestalt von Rodungs­ar­beiten, der Baustel­len­ein­richtung oder dem Beginn der Bauar­beiten – Gebrauch gemacht werden soll.“

Was bedeutet das nun für Kläger und Antrag­steller in verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren v. a. gegen bau- und umwelt­rechtlich wichtige Vorhaben? Wenn die Gegen­seite eine Zwischen­ver­fügung beantragt oder gar eine erhalten hat, so empfiehlt sich stets eine Beschwerde, allein, um alles rechtlich Mögliche auch ausge­schöpft zu haben, was vorm Verfas­sungs­ge­richt, aber auch in manchen Versi­che­rungs­ver­trägen, durchaus von Wichtigkeit ist. Zuwarten und später seinen Schaden im Wege der Amtshaftung ersetzen lassen, scheidet jeden­falls aus! (Miriam Vollmer)