Urheberrecht und Informationsfreiheit
Kann man bestehende Urheberrechte gegen Ansprüche auf Informationsfreiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landgericht Köln in einem Klageverfahren beschäftigen, das das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gegen den Journalisten Arne Semsrott, Projektleiter von FragdenStaat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebsrisiken des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröffentlichen durfte, weil es angeblich Urheberrechtsschutz unterliegt. Nachdem der sich nicht unterworfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unterlassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltägliche Situation, dass ein Zivilgericht über einen verwaltungsrechtlichen Anspruch zu urteilen hatte.
Warum war das Verfahren wichtig?
Hätte das BfR sich durchgesetzt, hätten öffentliche Stellen regelmäßig Studien, Gutachten und andere Schriftstücke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffentlichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Informationen bestehen, aber der Anspruchsberechtigte mit den Informationen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Informationsrecht in Hinblick auf viele für die Öffentlichkeit interessante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.
Was sagt das LG Köln?
Das Landgericht Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröffentlichungsrecht vom Verwertungsrecht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publizieren (hier sollte gesetzlich über Klarstellungen bei Auftragsgutachten durch Dritte auf vertraglicher Basis nachgedacht werden).
Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröffentlichung nicht untersagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antragsteller bereits veröffentlicht war. Zudem konnte sich der Antragsteller auf das Zitatrecht des § 51 UrhG berufen, weil der Antragsteller das Werk ja in einem Kontext veröffentlicht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allgemeinverfügung sogar ein Verfahren aufgesetzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antragsteller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffentlicher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antragsteller – veröffentlicht werden darf.
Sieg der Informationsfreiheit?
Ist das nun ein Sieg der Informationsfreiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den allermeisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröffentlichung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheberrechts gegen unerwünschte Informationsrechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetzgeber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmonisieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuerzahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheimzuhalten schwer zu begründen ist.
Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechtskräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)
Torf – ein verborgener ökologischer Schatz!
Während alle Welt über brennende und gerodete Regenwälder debattiert, wird oft vergessen, dass es auch in Deutschland bedrohte Urlandschaften gibt, die zugleich wirksame CO2-Speicher sind – die Moore! Und damit nicht genug: Unter den Äckern und Wiesen der norddeutschen Tiefebene liegen große Mengen von Torf, fossilen organischen Materials, die sich durch Entwässerung und Sauerstoffzufuhr nach und nach zersetzen. Dabei werden große Mengen CO2 frei. Nach Schätzungen des Umweltbundesamtes sind die CO2-Emissionen aus landwirtschaftlich genutzten Böden beachtlich: Sie machen mehr als ein Drittel der gesamten landwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen aus. Hinzu kommen Emissionen ungenutzter, entwässerter Moorflächen, beispielsweise bei Moorbränden, sowie Emissionen durch den weiterhin mancherorts betriebenen Torfabbau. Insgesamt sollen laut dem Naturschutzbund jährlich in Deutschland ca. 44 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente aus entwässerten Moorböden freigesetzt werden. Das sind etwa fünf Prozent der Gesamtemissionen. Der nach Deutschland importierte Torf ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt.
Nun ist das Thema Moorschutz bislang etwas gewesen, für das sich vor allem Naturschützer, Heimatfreunde und der Fremdenverkehr begeistern konnte. Gerade in strukturschwachen Gegenden ist dies – direkt gesagt – keine gute Voraussetzung, um die breite Bevölkerung zu gewinnen. Zumal zu Zeiten, in denen landwirtschaftliche Flächen wieder zu einem knappen Gut geworden sind, ist der Druck zur Intensivierung der Nutzung groß. Daher wurden inzwischen nachhaltige Konzepte für Moore und Moorböden entwickelt, die Klimaschutz, Ökologie und Ökonomie zusammen bringen sollen.
Das Thema firmiert unter dem etwas sperrigen Schlagwort der „Paludikultur“. Letztlich geht es dabei einfach um Pflanzenproduktion, die ohne Entwässerung oder sogar mit der Wiedervernässung von (ehemaligen) Moorgebieten kompatibel ist. Dadurch wird der Schatz unter der Erde bewahrt, der fossile CO2-Speicher in Form von Torfboden. Zugleich wird die Fläche oberirdisch auf nachhaltige Weise genutzt, zum Beispiel für die Produktion von Schilf oder Rohrkolben, aus denen sich Dämmstoffe herstellen lassen, nachhaltige Torfmoosproduktion für den Gartenbau oder zum Anbau von Heidel‑, Preisel- oder Moosbeeren. Auch die Beweidung wiedervernässter Flächen mit Wasserbüffeln ist möglich. Zugleich bieten diese Nutzungsformen oft auch einen Mehrwert für den Biotop- und Artenschutz, auch wegen der damit verbunden Hebung des Grundwasserspiegels in der weiteren Umgebung.
Allerdings ist der rechtliche Rahmen bisher nicht an diese Nutzungsformen angepasst. So sieht das Naturschutzrecht zwar gemäß § 14 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Privilegierung für landwirtschaftliche Nutzungen vor. Daher ist das Bestellen von Maisäckern auf Moorböden grundsätzlich von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgenommen. Lediglich beim Umbruch von Dauergrünland gibt es Beschränkungen.
Dagegen fallen viele Nutzungsformen der Paludikultur bisher nicht unter das Landwirtschaftsprivileg. Zu diesem Ergebnis kommt ein im März diese Jahres veröffentlichter naturschutzrechtlicher Aufsatz von in der Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR). Demnach gehe die Wiedervernässung von bisherigem Dauergrünland und Wiederherstellung einer Moorfläche über die privilegierte Bodennutzung hinaus. Darüber hinaus könnten sogar Kompensationspflichten auf den Betreiber zukommen. Gelöst werden könne dies durch die Figur der sogenannten Selbstkompensation: Es sei nämlich davon auszugehen, dass der ökologische Wert der Fläche in der Gesamtbilanz zumindest erhalten bleibt.
Auch dass das Betreiben der Kulturen unter die Land- bzw. Forst‑, bzw Fischereiwirtschaft falle, solle gesetzlich geklärt werden. Hier gehen die Autorinnen der Studie möglicherweise ein bisschen zu weit im Identifizieren von Problemen: Denn dass auch der Anbau von Biomasse wie Schilf oder die Beweidung durch Wasserbüffel eine landwirtschaftliche Nutzungen sind, dürfte geklärt sein (Olaf Dilling).
Falsch betreiben ist wie nicht betreiben: Zu VG Trier, 9 K 3913/19.TR
Der Zahn der Zeit setzt auch Genehmigungen zu: Wer seine genehmigte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagengenehmigung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsächliche Betrieb nicht der Genehmigung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.
In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfeststellungsbeschluss als Abfallbehandlungsanlage genehmigte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischengelagert werden. Allerdings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischenlagerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablagerungen gewachsen.
Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Stilllegungsverfügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfeststellungsgenehmigung, die ihm die Zwischenlagerung erlaube und zog vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei genehmigungsbedürftig. Der Planfeststellungsbeschluss ersetze die Immissionsschutzgenehmigung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betreiberin nicht vor der Stilllegungsverfügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betreiberin habe die Anlage eben nicht „betrieben“, weil nur der genehmigte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.
Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Genehmigungsmanagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Genehmigung existiert, reicht nicht. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob sich möglicherweise Änderungen gegenüber dem genehmigten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annäherungsweise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Genehmigung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)
Der lange Schatten des Ausstiegs
Wird der deutsche Ausstieg aus der Atomkraft länger dauern als ihre Nutzung? Bisweilen könnte man auf den Gedanken kommen. Denn am heutigen 12. November 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Budnesgesetzgeber erneut Hausaufgaben aufgegeben: Er muss ein Gesetz erlassen, das die Betreiber von Atomkraftwerken für die ihnen entgangenen Reststrommengen ausreichend entschädigt.
Was ist passiert? 1998 gab es einen Regierungswechsel. Rot-Grün hatte versprochen, aus der Kernkraft auszusteigen und nahm deswegen Kontakt zu den Betreibern von Atomkraftwerken auf. 2001 wurde ein Vertrag geschlossen, in dem für alle Atomkraftwerke eine Restmenge Strom vereinbart wurde, die noch produziert werden durfte. 2002 wurde dieser Kompromiss in Gesetzesform gegossen.
Als die erste Regierung Merkel ans Ruder kam, drehte sich der Wind. Mit der 11. AtG-Novelle wurde 2009 zwar nicht der ganze Ausstieg in Frage gestellt, aber die Reststommengen drastisch erhöht. Die Betreiber sollten durchschnittlich 12 Jahre länger mit ihren Anlagen Geld verdienen. Abgeschriebene, also voll finanzierte, Anlagen sind Gold wert: Die Novelle war Milliarden wert.
2011 jedoch wollte die Regierung von dieser Änderung nichts mehr wissen: Nach dem Atomunfall in Fukushima beschloss der Bundesgesetzgeber den Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg: Die 13. AtG-Novelle strich die Zusatzmengen, die man den Betreibern in der 11. AtG-Novelle versprochen hatte. Die wollten das viele Geld nicht kampflos aufgeben: Am 6. Dezember 2016 erklärte das BVerfG die 13. AtG-Novelle zwar für zum größten Teil verfassungskonform, inklusive der Streichung der Reststrommengen. Aber die Entschädigungsregelungen für die gestrichenen Reststrommengen von Vattenfall und RWE waren dem BVerfG zu dünn, wie sich aus dem 7. Leitsatz der Entscheidung ergibt (1 BvR 2821/11,1 BvR 321/12,1 BvR 1456/12). Der Bundesgesetzgeber sollte nachbessern, und zwar bis zum 30. Juni 2018 (Rdnr. 399).
Der Bundesgesetzgeber wurde auch aktiv: Mit der 16. AtG-Novelle schuf der Gesetzgeber neue Regelungen, die §§ 7f und 7g AtG. Der Ausgleich in Geld wurde hierin nicht bedingungslos gewährt, sondern nur, wenn die Betreiber von Krümmel und Brunsbüttel sowie Mülheim-Kärlich sich um eine Übertragung der Reststrommengen bemüht hat.
Wenn der Staat Privaten Geld zahlen will, kann das eine Beihilfe darstellen, die in Brüssel notifiziert werden muss. Ein Notifikationsverfahren wurde aber nicht durchlaufen, statt dessen wurde informell die Auskunft eingeholt, ein solches sei nicht nötig.
Vattenfall zog vor Gericht und setzte sich in mehrfacher Hinsicht durch:
Das BVerfG sah den gesetzgeberischen Auftrag nicht als erfüllt an, bis 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Die 16. AtG-Novelle sei mangels Notifizierung nicht in Kraft getreten. Nach Art. 3 der Novelle sollte das Gesetz in Kraft treten, sobald die EU-Kommission notifiziert oder verbindlich erklärt, dass nicht notifiziert werden muss. Die informelle Auskunft der KOM sei aber keine solche verbindliche Erklärung, weil schiere Mitteilungen nicht verbindlich sind. Zu deutsch: Es hätte ein formeller Beschluss der KOM ergehen sollen. Der Bund hat also nicht geliefert und muss nochmal aktiv werden.
Das BVerfG führt weiter aus, dass die 16. AtG-Novelle auch den Auftrag, eine ausreichende Entschädigungsregelung zu schaffen, nicht hinreichend umsetzt. Die Obliegenheit, sich um die „Übertragung von nicht mehr verstrombaren Elektrizitätsmengen an Konzerne mit überschießenden Verstromungskapazitäten“ zu bemühen, geht über das deutlich hinaus, was der Gesetzgeber verlangen darf. Es fehlt ein nachvollziebares Verfahren zum Nachweis, die Aussichten auf Entschädigungen seien völlig ungewiss.
Der Gesetzgeber muss nun also noch einmal nachbessern, sowohl formell als auch materiell. Das lange Ende der Kernenergie in Deutschland geht also weiter (Miriam Vollmer).
Über die Leichtigkeit des Radverkehrs
Im öffentlichen Straßenverkehrsrecht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrsregelungen gerechtfertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßenverkehrsrecht primär um Ordnungsrecht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwaltungsgerichte bei Verkehrsregeln weder um Klimaschutz, noch um städtebauliche Erwägung und schon gar nicht um so „weiche“ Ziele wie die Aufenthaltqualität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.
Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrsbehörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzudenken, was eigentlich „Verkehr“ alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorgebracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbrennungsmotor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwaltungsrechtler nicht um Verkehr handeln. Jedenfalls nicht um Verkehr im eigentlichen Sinne.
Und Fußgänger oder Fahrradfahrer mögen sich auf Verkehrssicherheit berufen. Aber auch auf die „Ordnung des Verkehrs“, die meist synonym mit der Leichtigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundesverwaltungsgericht hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radwegbenutzungspflicht, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrradfahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leichtigkeit des Fahrradverkehrs eingeschränkt.
Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffentlichen Verkehrsraums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermöglichung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leichtigkeit für den Fahrradverkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pandemiebedingte Mehrbedarf an Radinfrastruktur gerechtfertigt wurden, genau auf diese Weise rechtssicher zu begründen: Dass die Leichtigkeit des Radverkehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrssicherheit betrachtet. Wir berichteten. Fahrradverkehr ist auch im Bewusstsein von Verwaltungsrichtern immer noch nicht ausreichend als „Verkehr“ verankert (Olaf Dilling).
NRW stellt seine Wasserstoff-Roadmap vor
Das Thema Wasserstoff lässt uns nicht los. Wir hatten bereits über die nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung und die Studie der Aurora Energy Research zur künftigen Entwicklung der Wasserstoffnachfrage in Europa berichtet. Nun hat auch das Land NRW mit einer Wasserstoff Roadmap seine ehrgeizigen Pläne zur künftigen Wasserstoffnutzung vorgestellt. NRW verfolgt das Ziel die industriellen Prozesse im Land bis zum Jahr 2050 nahezu klimaneutral zu gestalten, was nur durch den Einsatz von Wasserstoff erreicht werden könne.
Wasserstoff habe das Potenzial in allen Sektoren zum Einsatz zu kommen. Ziel ist der Aufbau eines leistungsfähigen Wasserstofftransportnetzes – das bereits gegenwärtig eine Länge von 240 km aufweist – eingebettet in eine künftige deutschlandweite Netzstruktur. Bereits jetzt wird Wasserstoff in NRW intensiv genutzt, denn ungefähr 1/3 des gesamten deutschen industriellen Verbrauchs erfolgt hier. Die Roadmap beschreibt ambitionierte Ziele für die Bereiche Industrie, Mobilität, Energie & Infrastruktur. Beim Verkehr wird dabei auf den Einsatz von Brennstoffzellen gesetzt. Im Zuge der Umsetzung der Roadmap könnten bis zu 130.000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Angestrebt werde der Beitritt zur europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff (European Clean Hydrogen Alliance). (Christian Dümke)