Der gefährliche Hund

Weil staatliche Eingriffe in individuelle subjektive Rechte grundsätzlich nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen dürfen, ist das öffentliche Recht Stückwerk: Es kann immer wieder passieren, dass Verwaltungsmaßnahme dort, wo sie nötig erscheinen, rechtlich nicht zulässig sind. Andererseits legt die Rechtsprechung die bestehenden Gesetze nicht nur im Sinne der Freiheitsrechte aus. Sondern sie trifft eine Abwägung unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechte oder Staatsziele.
Ein an sich eher unspektakulärer Fall, an dem das deutlich wird, wurde gerade am Verwaltungsgericht (VG ) Berlin entschieden. Es geht um einen Hund, der einer in den USA als “American Bully” bekannten Rasse angehört. Das Veterinäramt Spandau hatte den Eigentümer aufgefordert, das Tier als gefährlichen Hund anzuzeigen oder ein Gutachten über seine Ungefährlichkeit einzuholen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Erstellung der Liste gefährlicher Hunderassen den American Bully bereits gekannt haben dürfte. Dass er trotzdem nicht aufgenommen würde, spräche insofern gegen die Einstufung als gefährlich.
Das Gericht sah es anders und entschied, dass es ausreicht, wenn wesentliche Rassemerkmale mit einer gelisteten Rasse übereinstimmen. Dies sei bei American Bully bezogen auf American Staffordshire Terrier der Fall. (Olaf Dilling)
2023-01-16T20:23:23+01:0016. Januar 2023|Verwaltungsrecht|

Über die Leichtigkeit des Radverkehrs

Im öffentlichen Straßenverkehrsrecht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrsregelungen gerechtfertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßenverkehrsrecht primär um Ordnungsrecht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwaltungsgerichte bei Verkehrsregeln weder um Klimaschutz, noch um städtebauliche Erwägung und schon gar nicht um so “weiche” Ziele wie die Aufenthaltqualität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrsbehörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzudenken, was eigentlich “Verkehr” alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorgebracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbrennungsmotor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwaltungsrechtler nicht um Verkehr handeln. Jedenfalls nicht um Verkehr im eigentlichen Sinne.

Und Fußgänger oder Fahrradfahrer mögen sich auf Verkehrssicherheit berufen. Aber auch auf die “Ordnung des Verkehrs”, die meist synonym mit der Leichtigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundesverwaltungsgericht hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radwegbenutzungspflicht, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrradfahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leichtigkeit des Fahrradverkehrs eingeschränkt.

Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffentlichen Verkehrsraums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermöglichung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leichtigkeit für den Fahrradverkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pandemiebedingte Mehrbedarf an Radinfrastruktur gerechtfertigt wurden, genau auf diese Weise rechtssicher zu begründen: Dass die Leichtigkeit des Radverkehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrssicherheit betrachtet. Wir berichteten. Fahrradverkehr ist auch im Bewusstsein von Verwaltungsrichtern immer noch nicht ausreichend als “Verkehr” verankert (Olaf Dilling).

2020-11-11T21:17:55+01:0011. November 2020|Verkehr|