Dienen benutzungspflichtige Radwege der Flüssigkeit des Verkehrs?

Letztes Jahr gab es vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine spannende Entscheidung über die Benutzungspflicht von Radwegen. In dem Beschluss ging es um eine Zulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 09.07.2024, Az.: 12 LA 42/23). Ein Radfahrer hatten in Lüneburg gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für einen gemeinsam genutzten Geh- und Radweg geklagt. Die Straße war stark von Kfz befahren und zumindest auf dem Abschnitt, an dem der benutzungspflichtige Radweg verlief, war die Fahrbahn nur 2,50 m breit. Außerdem gab es wegen des zum Teil unübersichtlichen Straßenverlaufs keine Möglichkeit zu überholen. Daher hatte die Straßenverkehrsbehörde eine Benutzungspflicht angeordnet, um Stauungen auf der Kfz-Spur wegen langsam fahrender Fahrräder zu vermeiden.

Eine Begründung, die sich bisher so selten in Gerichtsentscheidungen zum Straßenverkehrsrecht fand. Typischerweise geht es bei den Gefahrenlagen nämlich um Gefahren für höherrangige Verfassungsgüter als die Fortbewegungsfreiheit, um Leben, Gesundheit und hohe Sachwerte. Aber warum eigentlich nicht? In  § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist schließlich von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Rede und aus dem Kontext der Norm erschließt sich, dass es um eine alternative Aufzählung geht. Das heißt es muss nicht immer beides verwirklicht sein.

Nun ist Justitias Schwert aber bekanntlich auf zwei Seiten scharf. Genauso ist es mit vielen rechtlichen Argumenten. Sind sie erst einmal zu Gunsten bestimmter Interessen etabliert, lassen sie sich in der Regel auch für ganz andere Interessen nutzbar machen. Schließlich ist Justitia blind und sollte demnach auch unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Glaube, sozialer Herkunft oder Befähigungen einer rechtsuchenden Person urteilen. Auch ob die Verkehrsteilnehmer, die in ihrer Freiheit beschränkt werden oder zu Gunsten derer Beschränkungen auferlegt werden, Kraftfahrende oder Radfahrende sind, sollte keine Rolle spielen. Was die Ausgewogenheit angeht, können einem bei dieser Entscheidung jedoch arge Zweifel aufkommen: Schließlich kann es nach der geschilderten Sachlage zwar sein, dass es auf der Fahrbahn zu Stauungen kommt, aber wie sieht es eigentlich auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg aus?

Nach der Straßenverkehrsordnung (Anlage 2, zu § 41 Absatz 1, Vorschriftzeichen, Rn. 19) darf …

…der Radverkehr (…) nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.

Bei der hohen Zahl von Radfahrern, die in dem zu entscheidenden Fall auf der Strecke unterwegs ist, ist das eine ganz erhebliche Einschränkung. Die Radfahrenden müssen also zu Stoßzeiten zwischen zu Fuß Gehenden Schritt Tempo fahren. Da ist es vermutlich besser, gleich abzusteigen. Eine Gefahr auf der Fahrbahn ist gebannt, aber teuer erkauft durch eine ebenso große (oder vielleicht sogar größere) Gefahr auf dem Sonderweg. Zumindest im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte die Angemessenheit dieser Entscheidung geprüft werden müssen. Darüber hatte das Berufungsgericht aber offenbar nicht zu befinden. Möglicherweise hatte der Kläger oder sein Prozessvertreter versäumt, dies geltend zu machen.

Spannend ist der Fall zum einen, weil die Gerichte ein bisher so in diesen Fällen nicht gängiges Argument der Flüssigkeit des Verkehrs ins Spiel bringen. Zum anderen, weil die Flüssigkeit des Verkehrs, die als eigenständiger Schutzzweck thematisiert wird, einmal mehr für den Kfz-Verkehr geltend gemacht wird. Da unmotorisierte Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrende oder zu Fuß Gehende aber nach den aktuellen Regeln sehr häufig auf den Kraftverkehr warten müssen, hat die stärkere Fokussierung auf die Flüssigkeit des Verkehrs auch eine potentiell sehr hohe Sprengkraft für die Verkehrswende.

Denn es kann nicht nur um den flüssigen Kraftverkehr gehen. Auch für den Radverkehr muss eine Infrastruktur mit angemessener Kapazität bereit gestellt werden, damit es nicht zu Stauungen an der Kreuzung kommt. Und auch wenn Kinder am Straßenrand lange warten müssen, dürfte dies nach der Logik dieser Rechtsprechung eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs darstellen. (Olaf Dilling)

2025-01-31T17:58:26+01:0031. Januar 2025|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Straßensperrung zugunsten der Leichtigkeit des Verkehrs

Im öffentlichen Verkehrsrecht ist immer wieder die Frage, wodurch sich Einschränkungen des Verkehrs rechtfertigen lassen. Mitunter entsteht dabei der Eindruck, dass Verkehrsbeschränkungen eine Unfallgefahr voraussetzen. Das ist so nicht zutreffend. Vielmehr ist in der straßenverkehrsrechtlichen Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO von der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Rede. In § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO wird eine qualifizierte Gefahrenlage für diese Schutzgüter vorausgesetzt.

Erst kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig festgestellt, dass eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs auch darin bestehen kann, dass es an Knotenpunkten zu einem Rückstau kommt, der Verkehrsfluss zusammenbricht und die Fahrpläne von Linienbussen nicht eingehalten werden können. So alles geschehen in Flensburger Innenstadt. Die Stadt hatte daraufhin die Einfahrt in die Innenstadt auf der Rathausstraße für den Durchgangsverkehr gesperrt, so dass nur noch Anlieger, Fahrradfahrer und Linienverkehr einfahren durften.

Rathausstraße in Flensburg beim Verkehrsversuch mit bunten Punkten auf dem Pflaster

Rathausstraße in Flensburg (Foto: Soenke Rahn, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Einige geschäftsansässige Verkehrsteilnehmer hatten mit ihrem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) zunächst recht bekommen. Die Stadt hatte sich auf ein Gutachten von Verkehrsplanern gestützt. Demnach würden verschiedene Verkehrsknotenpunkte in den Nachmittagsstunden die Kapazitätsgrenze erreichen, so dass Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems nicht mehr gegeben sei. Das VG Schleswig hatte daraufhin die Sperrung der Straße als offensichtlich rechtswidrig angesehen. Denn es gäbe in den begutachteten Straßen keinen Unfallschwerpunkt.

Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es darauf nicht an. Wie gesagt reicht es, dass die “Leichtigkeit” des Verkehrs beeinträchtigt ist. Auch wenn die Gefahrenlage rein alltagssprachlich immer nach Unfallgefahr klingt: Eine Gefahr kann in der Beeinträchtigung aller nach § 45 StVO geschützten Güter liegen. Nicht zuletzt kann es eine Gefahr im Sinne des § 45 StVO sein, wenn Verkehrsteilnehmer von anderen behindert werden (Olaf Dilling).

 

2022-04-27T22:59:59+02:0027. April 2022|Verkehr|

Über die Leichtigkeit des Radverkehrs

Im öffentlichen Straßenverkehrsrecht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrsregelungen gerechtfertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßenverkehrsrecht primär um Ordnungsrecht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwaltungsgerichte bei Verkehrsregeln weder um Klimaschutz, noch um städtebauliche Erwägung und schon gar nicht um so “weiche” Ziele wie die Aufenthaltqualität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrsbehörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzudenken, was eigentlich “Verkehr” alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorgebracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbrennungsmotor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwaltungsrechtler nicht um Verkehr handeln. Jedenfalls nicht um Verkehr im eigentlichen Sinne.

Und Fußgänger oder Fahrradfahrer mögen sich auf Verkehrssicherheit berufen. Aber auch auf die “Ordnung des Verkehrs”, die meist synonym mit der Leichtigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundesverwaltungsgericht hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radwegbenutzungspflicht, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrradfahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leichtigkeit des Fahrradverkehrs eingeschränkt.

Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffentlichen Verkehrsraums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermöglichung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leichtigkeit für den Fahrradverkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pandemiebedingte Mehrbedarf an Radinfrastruktur gerechtfertigt wurden, genau auf diese Weise rechtssicher zu begründen: Dass die Leichtigkeit des Radverkehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrssicherheit betrachtet. Wir berichteten. Fahrradverkehr ist auch im Bewusstsein von Verwaltungsrichtern immer noch nicht ausreichend als “Verkehr” verankert (Olaf Dilling).

2020-11-11T21:17:55+01:0011. November 2020|Verkehr|