Über die Leich­tigkeit des Radverkehrs

Im öffent­lichen Straßen­ver­kehrs­recht stellt sich immer wieder die Frage danach, ob Verkehrs­re­ge­lungen gerecht­fertigt sind. Und aus der dafür zentralen Vorschrift des § 45 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass es sich bei Straßen­ver­kehrs­recht primär um Ordnungs­recht handelt. Das heißt, es geht nach Auffassung der Verwal­tungs­ge­richte bei Verkehrs­regeln weder um Klima­schutz, noch um städte­bau­liche Erwägung und schon gar nicht um so „weiche“ Ziele wie die Aufent­halt­qua­lität in unseren Straßen. Vielmehr geht es um die Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Nun dürfte das Richter oder Beamte in Verkehrs­be­hörden nicht daran hindern, ein bisschen kreativ darüber nachzu­denken, was eigentlich „Verkehr“ alles ist. Denn viel zu leicht setzt da, noch bevor der Bürger sein Anliegen vollständig vorge­bracht hat, die Schere im Kopf an: Geht es um etwas, das ohne Verbren­nungs­motor unterwegs ist, kann es sich nach Auffassugn vieler Verwal­tungs­rechtler nicht um Verkehr handeln. Jeden­falls nicht um Verkehr im eigent­lichen Sinne.

Und Fußgänger oder Fahrrad­fahrer mögen sich auf Verkehrs­si­cherheit berufen. Aber auch auf die „Ordnung des Verkehrs“, die meist synonym mit der Leich­tigkeit des Verkehrs umschrieben wird? Nun, das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dazu schon einmal eindeutig Stellung bezogen. In dem bald 10 Jahre alten Urteil ging es um die Radweg­be­nut­zungs­pflicht, die durch ein entspre­chendes Verkehrs­zeichen für Radwege angeordnet wird. Darin würde zugleich das Verbot liegen, als Fahrrad­fahrer die Fahrbahn zu benutzen. Daher sei durch das Schild die Leich­tigkeit des Fahrrad­ver­kehrs eingeschränkt.

Daraus folgt, dass bei der Verteilung des öffent­lichen Verkehrs­raums jede Einschränkung für eine Verkehrsart zugleich eine Ermög­li­chung für eine andere Verkehrsart bedeuten kann: Was die Leich­tigkeit des Kfz-Verkehrs fördert, kann die Leich­tigkeit für den Fahrrad­verkehr einschränken. Umgekehrt dürfte es möglich sein, die Berliner Popup-Radwege, die zunächst mit einem pande­mie­be­dingte Mehrbedarf an Radin­fra­struktur gerecht­fertigt wurden, genau auf diese Weise rechts­sicher zu begründen: Dass die Leich­tigkeit des Radver­kehrs die Einrichtung der geschützten Radwege auf zuvor von Kfz genutzten Fahrbahnen erfordert. Sowohl das Verwal­tungs­ge­richt Berlin als auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hatten die Einrichtung der Radwege dagegen ausschließlich unter Aspekten der Verkehrs­si­cherheit betrachtet. Wir berich­teten. Fahrrad­verkehr ist auch im Bewusstsein von Verwal­tungs­richtern immer noch nicht ausrei­chend als „Verkehr“ verankert (Olaf Dilling).

2020-11-11T21:17:55+01:0011. November 2020|Verkehr|

Temporäre Radwege

Die Bürger­meis­terin der kolum­bia­ni­schen Haupt­stadt Bogotá, Claudia López, hat es vorge­macht. Bereits Mitte März hat sie verfügt, dass in der Anden­me­tropole vorüber­gehend 117 Kilometer Fahrradwege einge­richtet werden. Dadurch sollte zum einen der ÖPNV mit seinem erheb­lichen Anste­ckungs­risiko während der Corona-Krise entlastet werden. Zum anderen sollte vermieden werden, dass das Gesund­heits­system noch zusätzlich mit Verkehrs­un­fällen belastet wird. In der Folge sind weltweit viele andere Städte, wie New York, Paris, Wien  gefolgt. Nicht alle mit tempo­rären Radwegen. Manche haben auch Straßen für Pkws gesperrt, um sie Fußgängern zur Verfügung zu stellen.

In Deutschland hat der Bezirk Kreuzberg-Fried­richshain in Berlin temporäre Radver­kehrs­an­lagen einge­richtet. Nicht nur zur Entlastung des ÖPNV und des Gesund­heits­systems, sondern auch zugunsten des Infek­ti­ons­schutzes: Tatsächlich stellen sich nämlich die Probleme bei der Einhaltung der Abstands­regeln, auf die wir bereits im Zusam­menhang mit dem Fußverkehr hinge­wiesen haben, auch in Bezug auf Fahrrad­verkehr. In einem Handbuch, das die Erfah­rungen aus Kreuzberg-Fried­richshain an andere Kommunen weitergibt, wird vorge­rechnet, dass zur Einhaltung der Abstände die Regel­breite der Radwege zu Zeiten von Corona mindestens 3 m betragen soll. Vor Corona wurden 2,5 m als ausrei­chend angesehen, um sicher neben­ein­ander oder anein­ander vorbeizufahren.

Die Einrichtung von Radwegen, Fahrrad­straßen oder Schutz­streifen für Radfahrer bedarf, anders als andere Verkehrs­zeichen und Verkehrs­ein­rich­tungen nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 – 3 StVO keiner beson­deren örtlichen Gefah­renlage, die über das allge­meine Risiko erheblich hinausgeht. Wegen des Infek­ti­ons­schutzes ist die Einrichtung ausrei­chend breiter Fahrradwege zudem aus Gründen der Gefah­ren­abwehr nötig. In Kreuzberg wurde daher die Notwen­digkeit erkannt, temporäre Radwege durch Sperrung von Fahrspuren für Kfz im stark beschleu­nigten Verfahren einzu­richten (Olaf Dilling).

Falls Sie sich für die aktuelle Reform der StVO – insbe­sondere im Kontext der Verkehrs­planung in der Corona-Krise – inter­es­sieren, bieten wir Ihnen ein Webinar an, zu dem Sie sich hier anmelden können.

 

2020-04-29T21:47:57+02:0029. April 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|