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OVG NRW: Call-a-Bike als Sondernutzung

Nun gibt es tatsächlich eine Entscheidung eines Oberver­wal­tungs­ge­richts zu einer Frage, die uns seit einiger Zeit inter­es­siert hatte. Es hat zu tun mit den E‑Rollern, die seit etwas über einem Jahr das Schlendern über Berliner Trottoirs zum Hinder­nislauf machen. Dabei ist es ja durchaus ganz nett, dass es so viele neue Formen der Mobilität gibt. Aber muss es tatsächlich auf Kosten des guten alten Fußver­kehrs gehen?

Zurück zur Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Münster: In Düsseldorf hat die Stadt (wie zuvor übrigens schon in Bremen) beschlossen, das gewerb­liche Aufstellen von Leihrädern oder E‑Scootern als Sonder­nutzung einzu­stufen. Das bedeutet, dass es nicht mehr unter den kosten­losen und kaum zu beschrän­kenden Gemein­ge­brauch fällt. Vielmehr müssen die Aufsteller nun Gebühren bezahlen und können durch Auflagen beschränkt werden. Das wollten die Aufsteller nicht mit sich machen lassen und hatten vor dem Verwal­tungs­ge­richt Eilantrag gestellt, dem zunächst entsprochen wurde (wir berich­teten). Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt und nun vor dem OVG Münster recht bekommen.

Nun ist die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung notorisch unscharf. Der wissen­schaft­liche Dienst des Bundestags hatte sich daher Anfang diesen Jahres auf eine Anfrage, ob es sich beim Aufstellen von E‑Scootern um Gemein­ge­brauch oder eine Sonder­nutzung handele, noch reichlich bedeckt gehalten: Es gäbe schlicht keine einschlägige Recht­spre­chung und keine Gesetz­gebung dazu.

Dies könnte sich mit der unanfecht­baren Beschluss des OVG Münster geändert haben. Darin wird die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung an dem gängigen Kriterium festge­macht, ob die Nutzung eher Verkehrs­zwecken oder anderen Zwecken diene. Das Gericht war dann zu der Auffassung gekommen, dass gewerb­liche Leihräder zwar grund­sätzlich zur Fortbe­wegung genützt würden. Sie würden von den gewerb­lichen Aufstellern aber primär als Angebot zum Vertrag­schluss aufge­stellt, also zu einem gewerb­lichen Zweck. Dies sei nicht viel anders als die Inanspruchs­nahme öffent­lichen Straßen­raums für Markt­stände oder fliegende Läden. Allesamt Nutzungen, die eine Sonder­nut­zungs­ge­neh­migung erfor­derlich machen würden.

In verkehrs­po­li­ti­scher Hinsicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn sie dämmt die Flut der zahlreichen Leihfahr­zeuge ein, die gerade in Hinblick auf Barrie­re­freiheit eine Katastrophe sind. Anders als Eigen­tümer, denen schon aus Selbst­schutz daran gelegen ist, dass ihre Fahrzeuge nirgends „anecken“, ist den Nutzer von E‑Rollern oder Leihfahr­rädern nämlich das weitere Schicksal ihres Fahrzeugs offenbar weitgehend egal. Das zeigt sich daran, dass sie oft mitten auf dem Gehweg stehen oder liegen gelassen werden.

Rechtlich wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Zum Beispiel, ob nun auch Taxen als Sonder­nutzung einzu­stufen seien, denn auch die stehen primär zu gewerb­lichen Zwecken auf der Straße. So weit werden die Gerichte vermutlich nicht gehen. Insofern bleiben Wider­sprüche. Aber so ist es eben: Das Recht gleicht einer mittel­al­ter­lichen Stadt, in der nach und nach Haus an Haus gebaut wird, ohne dass dies immer einem höherem Plan folgen würde. Manchmal muss dann die Gesetz­gebung durch einen klaren Strich oder eine eindeutige Entscheidung wieder klare Verhält­nisse schaffen (Olaf Dilling).

Von |24. November 2020|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |1 Kommentar

EEG 2021 – Kritik an Ermäch­ti­gungs­normen im aktuellen Entwurf

Die Novel­lierung des EEG steht mit dem neuen EEG 2021 an (wir berich­teten hier und hier) – und die Kritik an vielen Punkten des Gesetz­ent­wurfes reißt nicht ab. So soll die Bundes­re­gierung g nach dem Entwurf des aktuellen § 88c EEG 2021 künftig ermächtigt werden, ohne Betei­ligung des Bundes­rates und der Länder die in § 4 EEG 2021 festge­legten Ausbau­pfade, die jährlichen Zwischen­ziele, das Ausschrei­bungs­vo­lumen für einzelne oder mehrere Kalen­der­jahre und die Höchst­werte für die Ausschrei­bungen allein durch Rechts­ver­ordnung neu festzusetzen.

Aufgrund der geltenden Gewal­ten­teilung ist zum Erlass von Rechts­normen grund­sätzlich nur die Legis­lative befugt. Rechts­ver­ord­nungen werden dagegen nicht vom parla­men­ta­ri­schen Gesetz­geber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermäch­tigung erlassen. Ihre Zuläs­sigkeit ist in Art. 80 Abs. 1 GG geregelt. Hiernach müssen insbe­sondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermäch­tigung im Gesetz genau bestimmt werden. Nach der „Vorher­seh­bar­keits­formel“ muss der Bürger dabei aus der Ermäch­ti­gungsnorm erkennen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermäch­tigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Ermäch­ti­gungen haben können bzw. mit welchen Regelungen zu rechnen ist (Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. zu Art. 80, Rdn. 13; BVerfGE 111, 143/150)

Diese Anfor­de­rungen sind im vorlie­genden Geset­zes­entwurf nach unserer Auffassung nur recht vage umgesetzt: Die Ermäch­tigung zur Änderung soll greifen „Soweit das Monitoring zur Zieler­rei­chung nach § 98 ergibt, dass die erneu­er­baren Energien nicht in der für die Errei­chung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erfor­der­lichen Geschwin­digkeit ausgebaut werden“ (Entwurf § 88c EEG 2021). Weiterhin ist das Ausmaß der dann durch Rechts­ver­ordnung zu treffenden Änderungen nicht erkennbar.

Von beson­derer Bedeutung ist auch, dass die vorlie­gende Ermäch­ti­gungs­grundlage des geplanten § 88 c EEG 2021 keine nähere Ausge­staltung und Konkre­ti­sierung der Ziele des EEG 2021 durch Rechts­ver­ordnung vorsieht, sondern eine Änderung des Gesetzes selbst durch künftige Rechts­ver­ordnung. Bisher anerkannt ist lediglich, dass ein Gesetz dazu ermäch­tigen darf durch Rechts­ver­ordnung von einigen Normen des Gesetzes abzuweichen (BVerfGE 8, 155).

Wir sehen das Ganze kritisch, denn hiermit werden wesent­liche Steue­rungs­ele­mente des EEG wie der Ausbaupfad, die jährlichen Zwischen­ziele für die Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien, das Ausschrei­bungs­vo­lumen für einzelne oder mehrere Kalen­der­jahre oder die Verteilung der Ausschrei­bungs­vo­lumen auf die Gebots­termine eines Kalen­der­jahres der Legis­lative entzogen. Zusätzlich belastet der Gesetz­geber damit das neue EEG 2021 mit dem Risiko der Unwirk­samkeit zentraler Gestal­tungs­normen und darauf basie­render späterer Änderungen. (Christian Dümke)

Von |23. November 2020|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

VG Berlin: Masken­pflicht im Bundestag

Im Bundestag gilt seit dem 6. Oktober 2020 die Pflicht, eine Alltags­maske zu tragen. Dies hat der Bundes­tags­prä­sident per Allge­mein­ver­fügung angeordnet. Um zu verhindern, dass eventuelle Wider­sprüche dazu führen, dass die Pflicht zur Alltags­maske mögli­cher­weise erst nach einer langwie­rigen Ausein­an­der­setzung vor Gericht greift,

Neun Mitar­beiter der AfD-Fraktion sahen das aber nicht ein. Sie wehrten sich gegen die Allge­mein­ver­fügung und beantragten gleich­zeitig, bis zur endgültige Klärung die aufschie­bende Wirkung der laufenden Klage wieder­her­zu­stellen, also erst mal keine Maske zu tragen, bis eine rechts­kräftige Entscheidung vorliegt.

Diesen Antrag hat das VG Berlin nun zurück­ge­wiesen. Das VG Berlin hält die Allge­mein­ver­fügung für recht­mäßig (VG 2 L 179/20). Erstens sei sie formell ordnungs­gemäß ergangen, auch den Antrag­stellern zugegangen, aber zweitens sieht das VG Berlin sie auch für materiell korrekt an: Die Befugnis resul­tiere aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, dem Hausrecht des Bundes­tags­prä­si­denten. Offenbar haben die AfD-Mitar­­beiter behauptet, die Pflicht sei zu unbestimmt gewesen, aber das überzeugte das VG nicht: Die Republik spreche seit Monaten über Masken, jeder wisse, was damit gemeint sei.

Das VG sah auch die Voraus­set­zungen der Allge­mein­ver­fügung als gegeben an. Die Funkti­ons­fä­higkeit des Bundestags stehe angesichts der hohen 7‑Tage-Inzidenz in Berlin von zuletzt 236 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf dem Spiel. Bei einer solchen Lage sei es wahrscheinlich, dass sich Infizierte im Bundestag aufhalten. Auch der Vortrag, bei Einhaltung der Abstands­regeln bestehe keine Gefahr und deswegen sei auch keine Masken­pflicht vonnöten, überzeugte nicht.

Es ist einiger­maßen überra­schend, dass die AfD-Mitar­­beiter tatsächlich die Eignung der Masken zur Pande­mie­be­kämpfung bestritten haben. Sie beriefen sich darauf, dass die Maske allein nicht ausrei­chend sei, die Anste­ckungs­ge­fahren auszu­schließen, und machten auf vermeint­liche Inkon­sis­tenzen und Wertungs­wi­der­sprüche (wie zB die Möglichkeit, am Arbeits­platz die Maske abzunehmen) aufmerksam. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Maske immerhin einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag wiege schwerer als der Nachteil, den es bedeutet, eine Maske tragen zu müssen. Die Antrag­steller hatten eine Beein­träch­tigung ihrer Meinungs­freiheit und ihrer körper­lichen Unver­sehrtheit vorge­tragen, was das Gericht beides nicht für gegeben hielt, u. a. weil es keine „Meinung“ sei, keine Maske zu tragen. Zudem falle die Masken­pflicht nicht so schwer ins Gewicht wie die Gefahr, dass der Bundestag nicht mehr funkti­ons­fähig ist, weil zu viele Abgeordnete oder ihre Mitar­beiter krank oder in Quarantäne sind.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Natürlich kann nur der Bundestag mit der Funkti­ons­fä­higkeit des Bundestags argumen­tieren. Aber je wichtiger Insti­tu­tionen für die Aufrecht­erhaltung grund­le­gender Infra­struk­turen sind, um so eher können auch sie eine Masken­pflicht in vergleich­barer Weise recht­fer­tigen. Zwar steht die 2. Instanz noch aus, denn gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich. Doch dieses hatte bereits zu einer ähnlichen Regelung im Branden­bur­gi­schen Landtag entschieden und ebenfalls die sofor­tigen Vollzieh­barkeit der Masken­pflicht aufrecht­erhalten. (Miriam Vollmer)

Von |20. November 2020|Kategorien: Allgemein, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Zur Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte nach § 102 EnWG

Eigentlich ist es ja im Zivil­recht ganz einfach. Strei­tig­keiten mit einem Streitwert mehr als 5000,00 EUR gehören vor das Landge­richt, darunter ist das Amtsge­richt anzurufen. Von diesem einfachen Grundsatz hat der Gesetz­geber jedoch in einigen Fällen Ausnahmen geschaffen – so auch im Energierecht.

Der § 102 EnWG bestimmt für bürgerlich-energie­­rech­t­­liche Strei­tig­keiten ohne Rücksicht auf den Streitwert eine ausschließ­liche gericht­liche Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte. Dies soll für die Heraus­bildung einer gewisse Spezia­li­sierung und besondere energie­recht­liche Sachkenntnis sorgen. Voraus­setzung der Sonder­zu­stän­digkeit ist, dass es sich um eine bürger­liche Strei­tigkeit handelt, die sich gem. § 102 EnWG „aus diesem Gesetz“ – also dem EnWG – ergibt.

Da das Energie­recht jedoch nicht nur im EnWG kodifi­ziert ist, fallen damit viele typische energie­recht­liche Streit­felder wie etwa Strei­tig­keiten aus dem EEG oder dem KWKG aus dem Anwen­dungs­be­reich dieser Sonder­vor­schrift wieder hinaus. Zudem haben viele Zivil­ge­richte typische energie­recht­liche Strei­tig­keiten über die Bezahlung von Energie­lie­fe­rungen oder die Angemes­senheit von Preis­an­pas­sungen vom Anwen­dungs­be­reich des § 102 EnWG ausge­schlossen, weil diese Fälle nach ihrer Ansicht nach dem BGB und nicht dem EnWG zu entscheiden seien. Schließlich ergäbe sich der Zahlungs­an­spruch des Versorgers aus § 433 BGB und die Angemes­senheit von Preis­an­pas­sungen sei nach § 315 BGB zu beurteilen (OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2010, Az. 13 AR 9/10) und sogar die Frage der Abgrenzung eines Grund­ver­sor­gungs­ver­trages (§ 36 EnWG) von einem Sonder­kun­den­vertrag (§ 41 EnWG) soll kein Streit sein, der „nach dem EnWG“ zu entscheiden wäre. (OLG Hamm, 20.10.2014, Az. 32 SA 72/14).

Da bleibt für die vom Gesetz­geber angedachte Spezia­li­sierung der Landge­richte gar nicht mehr so viel Raum.

In einem von uns aktuell geführten Verfahren war nun streitig, ob sich die Sonder­zu­stän­digkeit des Landge­richts nach § 102 EnWG auch auf Strei­tig­keiten erstreckt, die zwar nicht direkt nach dem EnWG selbst zu entscheiden sind, aber nach einer der zugehö­rigen Rechts­ver­ord­nungen, die ihre Ermäch­ti­gungs­grundlage im EnWG haben (wie etwa NAV/NDAV, Strom/GasGVV, Strom/GasNEV, Strom/GasNZV). Hier ist das Gericht unserer Auffassung gefolgt, dass auch diese Strei­tig­keiten der Sonder­zu­stän­digkeit des § 102 EnWG unterfallen.

Hierfür sprechen nach zutref­fender Ansicht des Gerichts bereits Sinn und Zweck der Norm, der darin liegt, eine einheit­liche Recht­spre­chung auf dem Gebiet des Energie­wirt­schafts­rechts in allen Instanzen zu gewähr­leisten. Das Energie­wirt­schafts­recht werde aber gerade maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen ausge­staltet. Würden diese nicht von der Zustän­dig­keitsnorm umfasst, wäre diese Zwecker­rei­chung bedroht. Dies wird nach zutref­fender Ansicht des Gerichts durch eine syste­ma­tische Auslegung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes gestützt. § 32 Abs. 1 und 3 EnWG gewähren den Betrof­fenen Beseitigungs‑, Unter­las­­sungs- und Schadens­er­satz­an­sprüche auch bei einem Verstoß gegen eine auf Grundlage der Vorschriften dieser Abschnitte (§§ 17 ff., 20 ff. EWG) erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen. Eine Diffe­ren­zierung der sachlichen Zustän­digkeit in diesen Fällen wäre weder sachlich gerecht­fertigt noch sinnvoll (AG Lucken­walde, Beschluss vom 21.10.2020, 12 C 227/20 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, EnZB 53/17). (Christian Dümke)

Von |19. November 2020|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Durch Parkraum­ma­nagement zur Verkehrswende

Kann es sein, dass sich Bürger­initia­tiven oder Jugend­pro­teste zunehmend darauf verlegen, statt wolkiger Utopien die Durch­setzung bestehenden Rechts einzu­fordern? Mit anderen Worten: „Pariser Klima­ab­kommen statt Pariser Kommune“? Oder täuscht der Eindruck? Nun, vermutlich gab es schon immer Diskre­panzen zwischen Recht und Rechts­wirk­lichkeit. Aber dass sich Wider­stand gegen den Status Quo mit progres­sivem Selbst­ver­ständnis vor allem dadurch ausdrückt, dass bis ins Detail auf diese Wider­sprüche hinge­wiesen wird, ist schon auffällig.

In Bremen gibt es eine Initiative mit dem raumgrei­fenden Namen „Platz da!“, die sich einem an sich eher konkreten Anliegen verschrieben hat: Dass der für den ruhenden Verkehr genutzte öffent­liche Raum, sprich die Parkplätze der Stadt, stärker bewirt­schaftet wird. In sogenannten Bewoh­ner­park­zonen. Flankierend – und dies macht einen großen Teil der Aktivi­täten der Initiative aus – geht es darum, die straßen­ver­kehrs­recht­lichen Regeln über den ruhenden Verkehr durch­zu­setzen, sprich: gegen Falsch­parker vorzu­gehen. Im Blick haben die Aktivisten vor allem das Parken auf Gehwegen, das in den meisten Wohnvierteln illegal ist, aber lange Zeit geduldet wurde und das Zuparken von Kreuzungen, bei dem die – immer noch im recht­lichen Schwe­be­zu­stand befind­liche – StVO-Reform eine Verschärfung mit sich bringen würde.

Nun sind die Mitglieder der Initiative nicht bloß lamen­tie­rende Bürger, die den Verfall der „Verkehrs-Sitten“ beklagen. Sie haben vielmehr 6.000 Unter­schriften für einen sogenannten Bürger­antrag zusam­men­be­kommen. Damit können Bremer Bürger seit der landes­ge­setz­lichen Einführung dieses Elements direkter Demokratie seit 1994  erzwingen, dass sich die Bürger­schaft mit ihrem Antrag befasst.

Nach anfäng­licher Skepsis vor allem bei der (mit-)regierenden SPD, wurde ein Kompro­miss­vor­schlag gefunden, dem schließlich nur die FDP nicht zugestimmt hat: Statt, wie von den Antrag­stellern vorge­sehen, die gesamte Stadt mit Bewoh­ner­park­zonen zu überziehen, was auch aus recht­licher Sicht Probleme mit sich gebracht hätte, wurden erst einmal zentrale Wohnbe­reiche definiert mit späterer Erwei­te­rungs­option. Dass die Mehrheit sich nicht grund­sätzlich verweigert hat, ist auch insofern nachvoll­ziehbar, als die Frage zwar – wie gesagt – konkret ist, aber einen grund­sätz­lichen aktuellen Bezug aufweist. Denn wieviel öffent­licher Raum in deutschen Städten dem Fuß- und Fahrrad­verkehr zugestanden wird, ist durchaus von allge­meiner Bedeutung für die Verkehrs­wende (Olaf Dilling).

Von |18. November 2020|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , , |0 Kommentare

Urheber­recht und Informationsfreiheit

Kann man bestehende Urheber­rechte gegen Ansprüche auf Infor­ma­ti­ons­freiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landge­richt Köln in einem Klage­ver­fahren beschäf­tigen, das das Bundes­in­stitut für Risiko­be­wertung (BfR) gegen den Journa­listen Arne Semsrott, Projekt­leiter von Fragden­Staat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebs­ri­siken des Unkraut­ver­nich­tungs­mittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröf­fent­lichen durfte, weil es angeblich Urheber­rechts­schutz unter­liegt. Nachdem der sich nicht unter­worfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unter­lassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltäg­liche Situation, dass ein Zivil­ge­richt über einen verwal­tungs­recht­lichen Anspruch zu urteilen hatte.

Warum war das Verfahren wichtig?

Hätte das BfR sich durch­ge­setzt, hätten öffent­liche Stellen regel­mäßig Studien, Gutachten und andere Schrift­stücke, die eine gewisse Schöp­fungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffent­lichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Infor­ma­tionen bestehen, aber der Anspruchs­be­rech­tigte mit den Infor­ma­tionen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Infor­ma­ti­ons­recht in Hinblick auf viele für die Öffent­lichkeit inter­es­sante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.

Was sagt das LG Köln?

Das Landge­richt Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröf­fent­li­chungs­recht vom Verwer­tungs­recht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publi­zieren (hier sollte gesetzlich über Klarstel­lungen bei Auftrags­gut­achten durch Dritte auf vertrag­licher Basis nachge­dacht werden).

Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröf­fent­li­chung nicht unter­sagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antrag­steller bereits veröf­fent­licht war. Zudem konnte sich der Antrag­steller auf das Zitat­recht des § 51 UrhG berufen, weil der Antrag­steller das Werk ja in einem Kontext veröf­fent­licht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allge­mein­ver­fügung sogar ein Verfahren aufge­setzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antrag­steller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffent­licher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antrag­steller – veröf­fent­licht werden darf.

Sieg der Informationsfreiheit?

Ist das nun ein Sieg der Infor­ma­ti­ons­freiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den aller­meisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröf­fent­li­chung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheber­rechts gegen unerwünschte Infor­ma­ti­ons­rechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetz­geber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmo­ni­sieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuer­zahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheim­zu­halten schwer zu begründen ist.

Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechts­kräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)

Von |17. November 2020|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare