OVG NRW: Call-a-Bike als Sondernutzung
Nun gibt es tatsächlich eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts zu einer Frage, die uns seit einiger Zeit interessiert hatte. Es hat zu tun mit den E‑Rollern, die seit etwas über einem Jahr das Schlendern über Berliner Trottoirs zum Hindernislauf machen. Dabei ist es ja durchaus ganz nett, dass es so viele neue Formen der Mobilität gibt. Aber muss es tatsächlich auf Kosten des guten alten Fußverkehrs gehen?
Zurück zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster: In Düsseldorf hat die Stadt (wie zuvor übrigens schon in Bremen) beschlossen, das gewerbliche Aufstellen von Leihrädern oder E‑Scootern als Sondernutzung einzustufen. Das bedeutet, dass es nicht mehr unter den kostenlosen und kaum zu beschränkenden Gemeingebrauch fällt. Vielmehr müssen die Aufsteller nun Gebühren bezahlen und können durch Auflagen beschränkt werden. Das wollten die Aufsteller nicht mit sich machen lassen und hatten vor dem Verwaltungsgericht Eilantrag gestellt, dem zunächst entsprochen wurde (wir berichteten). Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt und nun vor dem OVG Münster recht bekommen.
Nun ist die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung notorisch unscharf. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte sich daher Anfang diesen Jahres auf eine Anfrage, ob es sich beim Aufstellen von E‑Scootern um Gemeingebrauch oder eine Sondernutzung handele, noch reichlich bedeckt gehalten: Es gäbe schlicht keine einschlägige Rechtsprechung und keine Gesetzgebung dazu.
Dies könnte sich mit der unanfechtbaren Beschluss des OVG Münster geändert haben. Darin wird die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung an dem gängigen Kriterium festgemacht, ob die Nutzung eher Verkehrszwecken oder anderen Zwecken diene. Das Gericht war dann zu der Auffassung gekommen, dass gewerbliche Leihräder zwar grundsätzlich zur Fortbewegung genützt würden. Sie würden von den gewerblichen Aufstellern aber primär als Angebot zum Vertragschluss aufgestellt, also zu einem gewerblichen Zweck. Dies sei nicht viel anders als die Inanspruchsnahme öffentlichen Straßenraums für Marktstände oder fliegende Läden. Allesamt Nutzungen, die eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich machen würden.
In verkehrspolitischer Hinsicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn sie dämmt die Flut der zahlreichen Leihfahrzeuge ein, die gerade in Hinblick auf Barrierefreiheit eine Katastrophe sind. Anders als Eigentümer, denen schon aus Selbstschutz daran gelegen ist, dass ihre Fahrzeuge nirgends „anecken“, ist den Nutzer von E‑Rollern oder Leihfahrrädern nämlich das weitere Schicksal ihres Fahrzeugs offenbar weitgehend egal. Das zeigt sich daran, dass sie oft mitten auf dem Gehweg stehen oder liegen gelassen werden.
Rechtlich wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Zum Beispiel, ob nun auch Taxen als Sondernutzung einzustufen seien, denn auch die stehen primär zu gewerblichen Zwecken auf der Straße. So weit werden die Gerichte vermutlich nicht gehen. Insofern bleiben Widersprüche. Aber so ist es eben: Das Recht gleicht einer mittelalterlichen Stadt, in der nach und nach Haus an Haus gebaut wird, ohne dass dies immer einem höherem Plan folgen würde. Manchmal muss dann die Gesetzgebung durch einen klaren Strich oder eine eindeutige Entscheidung wieder klare Verhältnisse schaffen (Olaf Dilling).
EEG 2021 – Kritik an Ermächtigungsnormen im aktuellen Entwurf
Die Novellierung des EEG steht mit dem neuen EEG 2021 an (wir berichteten hier und hier) – und die Kritik an vielen Punkten des Gesetzentwurfes reißt nicht ab. So soll die Bundesregierung g nach dem Entwurf des aktuellen § 88c EEG 2021 künftig ermächtigt werden, ohne Beteiligung des Bundesrates und der Länder die in § 4 EEG 2021 festgelegten Ausbaupfade, die jährlichen Zwischenziele, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre und die Höchstwerte für die Ausschreibungen allein durch Rechtsverordnung neu festzusetzen.
Aufgrund der geltenden Gewaltenteilung ist zum Erlass von Rechtsnormen grundsätzlich nur die Legislative befugt. Rechtsverordnungen werden dagegen nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen. Ihre Zulässigkeit ist in Art. 80 Abs. 1 GG geregelt. Hiernach müssen insbesondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz genau bestimmt werden. Nach der „Vorhersehbarkeitsformel“ muss der Bürger dabei aus der Ermächtigungsnorm erkennen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Ermächtigungen haben können bzw. mit welchen Regelungen zu rechnen ist (Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. zu Art. 80, Rdn. 13; BVerfGE 111, 143/150)
Diese Anforderungen sind im vorliegenden Gesetzesentwurf nach unserer Auffassung nur recht vage umgesetzt: Die Ermächtigung zur Änderung soll greifen „Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden“ (Entwurf § 88c EEG 2021). Weiterhin ist das Ausmaß der dann durch Rechtsverordnung zu treffenden Änderungen nicht erkennbar.
Von besonderer Bedeutung ist auch, dass die vorliegende Ermächtigungsgrundlage des geplanten § 88 c EEG 2021 keine nähere Ausgestaltung und Konkretisierung der Ziele des EEG 2021 durch Rechtsverordnung vorsieht, sondern eine Änderung des Gesetzes selbst durch künftige Rechtsverordnung. Bisher anerkannt ist lediglich, dass ein Gesetz dazu ermächtigen darf durch Rechtsverordnung von einigen Normen des Gesetzes abzuweichen (BVerfGE 8, 155).
Wir sehen das Ganze kritisch, denn hiermit werden wesentliche Steuerungselemente des EEG wie der Ausbaupfad, die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres der Legislative entzogen. Zusätzlich belastet der Gesetzgeber damit das neue EEG 2021 mit dem Risiko der Unwirksamkeit zentraler Gestaltungsnormen und darauf basierender späterer Änderungen. (Christian Dümke)
VG Berlin: Maskenpflicht im Bundestag
Im Bundestag gilt seit dem 6. Oktober 2020 die Pflicht, eine Alltagsmaske zu tragen. Dies hat der Bundestagspräsident per Allgemeinverfügung angeordnet. Um zu verhindern, dass eventuelle Widersprüche dazu führen, dass die Pflicht zur Alltagsmaske möglicherweise erst nach einer langwierigen Auseinandersetzung vor Gericht greift,
Neun Mitarbeiter der AfD-Fraktion sahen das aber nicht ein. Sie wehrten sich gegen die Allgemeinverfügung und beantragten gleichzeitig, bis zur endgültige Klärung die aufschiebende Wirkung der laufenden Klage wiederherzustellen, also erst mal keine Maske zu tragen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Diesen Antrag hat das VG Berlin nun zurückgewiesen. Das VG Berlin hält die Allgemeinverfügung für rechtmäßig (VG 2 L 179/20). Erstens sei sie formell ordnungsgemäß ergangen, auch den Antragstellern zugegangen, aber zweitens sieht das VG Berlin sie auch für materiell korrekt an: Die Befugnis resultiere aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, dem Hausrecht des Bundestagspräsidenten. Offenbar haben die AfD-Mitarbeiter behauptet, die Pflicht sei zu unbestimmt gewesen, aber das überzeugte das VG nicht: Die Republik spreche seit Monaten über Masken, jeder wisse, was damit gemeint sei.
Das VG sah auch die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung als gegeben an. Die Funktionsfähigkeit des Bundestags stehe angesichts der hohen 7‑Tage-Inzidenz in Berlin von zuletzt 236 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf dem Spiel. Bei einer solchen Lage sei es wahrscheinlich, dass sich Infizierte im Bundestag aufhalten. Auch der Vortrag, bei Einhaltung der Abstandsregeln bestehe keine Gefahr und deswegen sei auch keine Maskenpflicht vonnöten, überzeugte nicht.
Es ist einigermaßen überraschend, dass die AfD-Mitarbeiter tatsächlich die Eignung der Masken zur Pandemiebekämpfung bestritten haben. Sie beriefen sich darauf, dass die Maske allein nicht ausreichend sei, die Ansteckungsgefahren auszuschließen, und machten auf vermeintliche Inkonsistenzen und Wertungswidersprüche (wie zB die Möglichkeit, am Arbeitsplatz die Maske abzunehmen) aufmerksam. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Maske immerhin einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag wiege schwerer als der Nachteil, den es bedeutet, eine Maske tragen zu müssen. Die Antragsteller hatten eine Beeinträchtigung ihrer Meinungsfreiheit und ihrer körperlichen Unversehrtheit vorgetragen, was das Gericht beides nicht für gegeben hielt, u. a. weil es keine „Meinung“ sei, keine Maske zu tragen. Zudem falle die Maskenpflicht nicht so schwer ins Gewicht wie die Gefahr, dass der Bundestag nicht mehr funktionsfähig ist, weil zu viele Abgeordnete oder ihre Mitarbeiter krank oder in Quarantäne sind.
Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Natürlich kann nur der Bundestag mit der Funktionsfähigkeit des Bundestags argumentieren. Aber je wichtiger Institutionen für die Aufrechterhaltung grundlegender Infrastrukturen sind, um so eher können auch sie eine Maskenpflicht in vergleichbarer Weise rechtfertigen. Zwar steht die 2. Instanz noch aus, denn gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich. Doch dieses hatte bereits zu einer ähnlichen Regelung im Brandenburgischen Landtag entschieden und ebenfalls die sofortigen Vollziehbarkeit der Maskenpflicht aufrechterhalten. (Miriam Vollmer)
Zur Sonderzuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG
Eigentlich ist es ja im Zivilrecht ganz einfach. Streitigkeiten mit einem Streitwert mehr als 5000,00 EUR gehören vor das Landgericht, darunter ist das Amtsgericht anzurufen. Von diesem einfachen Grundsatz hat der Gesetzgeber jedoch in einigen Fällen Ausnahmen geschaffen – so auch im Energierecht.
Der § 102 EnWG bestimmt für bürgerlich-energierechtliche Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert eine ausschließliche gerichtliche Sonderzuständigkeit der Landgerichte. Dies soll für die Herausbildung einer gewisse Spezialisierung und besondere energierechtliche Sachkenntnis sorgen. Voraussetzung der Sonderzuständigkeit ist, dass es sich um eine bürgerliche Streitigkeit handelt, die sich gem. § 102 EnWG „aus diesem Gesetz“ – also dem EnWG – ergibt.
Da das Energierecht jedoch nicht nur im EnWG kodifiziert ist, fallen damit viele typische energierechtliche Streitfelder wie etwa Streitigkeiten aus dem EEG oder dem KWKG aus dem Anwendungsbereich dieser Sondervorschrift wieder hinaus. Zudem haben viele Zivilgerichte typische energierechtliche Streitigkeiten über die Bezahlung von Energielieferungen oder die Angemessenheit von Preisanpassungen vom Anwendungsbereich des § 102 EnWG ausgeschlossen, weil diese Fälle nach ihrer Ansicht nach dem BGB und nicht dem EnWG zu entscheiden seien. Schließlich ergäbe sich der Zahlungsanspruch des Versorgers aus § 433 BGB und die Angemessenheit von Preisanpassungen sei nach § 315 BGB zu beurteilen (OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2010, Az. 13 AR 9/10) und sogar die Frage der Abgrenzung eines Grundversorgungsvertrages (§ 36 EnWG) von einem Sonderkundenvertrag (§ 41 EnWG) soll kein Streit sein, der „nach dem EnWG“ zu entscheiden wäre. (OLG Hamm, 20.10.2014, Az. 32 SA 72/14).
Da bleibt für die vom Gesetzgeber angedachte Spezialisierung der Landgerichte gar nicht mehr so viel Raum.
In einem von uns aktuell geführten Verfahren war nun streitig, ob sich die Sonderzuständigkeit des Landgerichts nach § 102 EnWG auch auf Streitigkeiten erstreckt, die zwar nicht direkt nach dem EnWG selbst zu entscheiden sind, aber nach einer der zugehörigen Rechtsverordnungen, die ihre Ermächtigungsgrundlage im EnWG haben (wie etwa NAV/NDAV, Strom/GasGVV, Strom/GasNEV, Strom/GasNZV). Hier ist das Gericht unserer Auffassung gefolgt, dass auch diese Streitigkeiten der Sonderzuständigkeit des § 102 EnWG unterfallen.
Hierfür sprechen nach zutreffender Ansicht des Gerichts bereits Sinn und Zweck der Norm, der darin liegt, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts in allen Instanzen zu gewährleisten. Das Energiewirtschaftsrecht werde aber gerade maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ausgestaltet. Würden diese nicht von der Zuständigkeitsnorm umfasst, wäre diese Zweckerreichung bedroht. Dies wird nach zutreffender Ansicht des Gerichts durch eine systematische Auslegung des Energiewirtschaftsgesetzes gestützt. § 32 Abs. 1 und 3 EnWG gewähren den Betroffenen Beseitigungs‑, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch bei einem Verstoß gegen eine auf Grundlage der Vorschriften dieser Abschnitte (§§ 17 ff., 20 ff. EWG) erlassenen Rechtsverordnungen. Eine Differenzierung der sachlichen Zuständigkeit in diesen Fällen wäre weder sachlich gerechtfertigt noch sinnvoll (AG Luckenwalde, Beschluss vom 21.10.2020, 12 C 227/20 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, EnZB 53/17). (Christian Dümke)
Durch Parkraummanagement zur Verkehrswende
Kann es sein, dass sich Bürgerinitiativen oder Jugendproteste zunehmend darauf verlegen, statt wolkiger Utopien die Durchsetzung bestehenden Rechts einzufordern? Mit anderen Worten: „Pariser Klimaabkommen statt Pariser Kommune“? Oder täuscht der Eindruck? Nun, vermutlich gab es schon immer Diskrepanzen zwischen Recht und Rechtswirklichkeit. Aber dass sich Widerstand gegen den Status Quo mit progressivem Selbstverständnis vor allem dadurch ausdrückt, dass bis ins Detail auf diese Widersprüche hingewiesen wird, ist schon auffällig.
In Bremen gibt es eine Initiative mit dem raumgreifenden Namen „Platz da!“, die sich einem an sich eher konkreten Anliegen verschrieben hat: Dass der für den ruhenden Verkehr genutzte öffentliche Raum, sprich die Parkplätze der Stadt, stärker bewirtschaftet wird. In sogenannten Bewohnerparkzonen. Flankierend – und dies macht einen großen Teil der Aktivitäten der Initiative aus – geht es darum, die straßenverkehrsrechtlichen Regeln über den ruhenden Verkehr durchzusetzen, sprich: gegen Falschparker vorzugehen. Im Blick haben die Aktivisten vor allem das Parken auf Gehwegen, das in den meisten Wohnvierteln illegal ist, aber lange Zeit geduldet wurde und das Zuparken von Kreuzungen, bei dem die – immer noch im rechtlichen Schwebezustand befindliche – StVO-Reform eine Verschärfung mit sich bringen würde.
Nun sind die Mitglieder der Initiative nicht bloß lamentierende Bürger, die den Verfall der „Verkehrs-Sitten“ beklagen. Sie haben vielmehr 6.000 Unterschriften für einen sogenannten Bürgerantrag zusammenbekommen. Damit können Bremer Bürger seit der landesgesetzlichen Einführung dieses Elements direkter Demokratie seit 1994 erzwingen, dass sich die Bürgerschaft mit ihrem Antrag befasst.
Nach anfänglicher Skepsis vor allem bei der (mit-)regierenden SPD, wurde ein Kompromissvorschlag gefunden, dem schließlich nur die FDP nicht zugestimmt hat: Statt, wie von den Antragstellern vorgesehen, die gesamte Stadt mit Bewohnerparkzonen zu überziehen, was auch aus rechtlicher Sicht Probleme mit sich gebracht hätte, wurden erst einmal zentrale Wohnbereiche definiert mit späterer Erweiterungsoption. Dass die Mehrheit sich nicht grundsätzlich verweigert hat, ist auch insofern nachvollziehbar, als die Frage zwar – wie gesagt – konkret ist, aber einen grundsätzlichen aktuellen Bezug aufweist. Denn wieviel öffentlicher Raum in deutschen Städten dem Fuß- und Fahrradverkehr zugestanden wird, ist durchaus von allgemeiner Bedeutung für die Verkehrswende (Olaf Dilling).
Urheberrecht und Informationsfreiheit
Kann man bestehende Urheberrechte gegen Ansprüche auf Informationsfreiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landgericht Köln in einem Klageverfahren beschäftigen, das das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gegen den Journalisten Arne Semsrott, Projektleiter von FragdenStaat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebsrisiken des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröffentlichen durfte, weil es angeblich Urheberrechtsschutz unterliegt. Nachdem der sich nicht unterworfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unterlassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltägliche Situation, dass ein Zivilgericht über einen verwaltungsrechtlichen Anspruch zu urteilen hatte.
Warum war das Verfahren wichtig?
Hätte das BfR sich durchgesetzt, hätten öffentliche Stellen regelmäßig Studien, Gutachten und andere Schriftstücke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffentlichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Informationen bestehen, aber der Anspruchsberechtigte mit den Informationen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Informationsrecht in Hinblick auf viele für die Öffentlichkeit interessante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.
Was sagt das LG Köln?
Das Landgericht Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröffentlichungsrecht vom Verwertungsrecht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publizieren (hier sollte gesetzlich über Klarstellungen bei Auftragsgutachten durch Dritte auf vertraglicher Basis nachgedacht werden).
Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröffentlichung nicht untersagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antragsteller bereits veröffentlicht war. Zudem konnte sich der Antragsteller auf das Zitatrecht des § 51 UrhG berufen, weil der Antragsteller das Werk ja in einem Kontext veröffentlicht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allgemeinverfügung sogar ein Verfahren aufgesetzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antragsteller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffentlicher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antragsteller – veröffentlicht werden darf.
Sieg der Informationsfreiheit?
Ist das nun ein Sieg der Informationsfreiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den allermeisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröffentlichung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheberrechts gegen unerwünschte Informationsrechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetzgeber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmonisieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuerzahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheimzuhalten schwer zu begründen ist.
Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechtskräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)