Bewoh­ner­parken bei auslän­di­schem Kennzeichen

Grund­sätzlich kommt den Straßen­ver­kehrs­be­hörden bei vielen Entschei­dungen ein Ermessen zu. So ist es etwa bei ihrer Entscheidung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO darüber, an wen sie Bewoh­ner­park­aus­weise erteilt oder ob und mit welcher konkreten Ausge­staltung sie ein Bewoh­ner­park­gebiet einrichtet. Dieses Ermessen ist jedoch kein freies, sondern ein gebun­denes Ermessen. 

Gerichtlich sind die Entschei­dungen gemäß § 114 Satz 1 VwGO einge­schränkt überprüfbar. So prüft das Gericht, ob die Behörde die gesetz­lichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Weiterhin prüft es, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermäch­tigung entspre­chenden Weise Gebrauch gemacht hat. Wenn im Einzelfall eine sogenannte Reduzierung des Ermessens auf Null besteht, weil keine andere Entschei­dungs­al­ter­native zulässig wäre, lässt sich ein Anspruch durch­setzen. Dann kann im Einzelfall ausnahms­weise die Behörde zur Erteilung eines Bewoh­ner­park­aus­weises verpflichtet werden.

So war es in einem letztes Jahr vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) Gießen entschie­denen Fall. Eine Studentin hatte für das Kfz ihres Vaters, das in der tsche­chi­schen Republik zugelassen ist, einen Bewoh­ner­park­ausweis beantragt. Ein von ihr gestellter Antrag bei der Straßen­ver­kehrs­be­hörde auf Erteilung eines Bewoh­ner­park­aus­weises war abgelehnt worden, obwohl die Voraus­set­zungen dafür ansonsten vorlagen.

Diese gehen aus der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO hervor, nach der Antrag­steller einen Anspruch auf Erteilung eines Bewoh­ner­park­aus­weises haben, wenn bestimmte Bedin­gungen erfüllt sind. Der Antrag­steller muss in dem Bereich melde­be­hördlich regis­triert sein und dort tatsächlich wohnen. Unter Umständen kann eine angemeldete Neben­wohnung ausreichen. Dies entscheidet die Straßen­ver­kehrs­be­hörde im Einver­nehmen mit der Stadt. Bewohner erhalten nur einen Parkausweis für ein auf sie als Halter zugelas­senes oder nachweislich von ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

Da die Verwal­tungs­vor­schrift für eine bundesweit einheit­liche Anwendung der StVO von entschei­dender Bedeutung ist, kann von ihr nur in begrün­deten Ausnah­me­fällen abgewichen werden, indem die Erteilung von weiteren Voraus­set­zungen abhängig gemacht wird. Dies gebietet der allge­meine Gleich­heitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Da der Vater der Antrag­stel­lerin eine von ihm unter­zeichnete Überlas­sungs­er­klärung sowie eine Kopie der Zulas­sungs­be­schei­nigung vorgelegt hatte, war nachge­wiesen, dass das Fahrzeug dauerhaft von der Antrag­stel­lerin genutzt wurde. Da sie das Fahrzeug jedoch in den Semster­ferien regel­mäßig in der tsche­chi­schen Republik nutzt und es nach Beendigung des Studiums gegebe­nen­falls wieder an den Vater zurückgibt, war es nicht zwingend, es umzumelden. So erlaubt § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV die vorüber­ge­hende Nutzung eines im Ausland zugelas­senen Fahrzeugs in Deutschland. Letztlich befand das Gericht jedoch, dass die Frage des richtigen Zulas­sungs­ortes von der Zulas­sungs­be­hörde bei der Vergabe des Bewoh­ner­park­aus­weises zu beurteilen sei. Für die Erteilung des Bewoh­ner­park­aus­weises käme es dagegen alleine darauf an, ob es sich beim Antrag­steller um einen Bewohner handelt, der nachweislich das betroffene Kraft­fahrzeug dauerhaft nutzt.

Der Fall zeigt, dass die Straßen­ver­kehrs­be­hörden auch bei Ermes­sens­ent­schei­dungen keine willkür­lichen weiteren Kriterien festlegen dürfen, die in den Verwal­tungs­vor­schriften nicht vorge­sehen sind. Lediglich in begrün­deten Ausnah­me­fällen ist eine Abwei­chung von der Verwal­tungs­vor­schrift möglich. (Olaf Dilling)

 

2025-01-21T11:09:42+01:0021. Januar 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Neue StVO: Bewoh­ner­parken reloaded!

In den sogenannte „ruhenden Verkehr“ kommt inzwi­schen mehr und mehr Bewegung. Immer mehr Städte und Gemeinden erkennen, dass der Wildwuchs beim weitgehend kosten­losen Parken von Kfz im öffent­lichen Raum dazu führt, dass wertvolle Poten­tiale verschenkt werden. Das betrifft nicht nur das Parken als Quelle von Einkünften, sondern auch die Gestaltung des öffent­lichen Raums, der zunehmend von der wachsenden Zahl zugelas­sener Kfz dominiert wurde.

Aber natürlich spielt es für finanz­schwache Kommunen auch eine wichtige Rolle, dass der öffent­liche Raum nicht mehr verschenkt werden muss, sondern dass inzwi­schen eine kosten­de­ckende Ausge­staltung der Gebühren möglich ist. Das liegt an der Reform des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) im Jahr 2020, die bekanntlich mit der Obergrenze für das Anwoh­ner­parken in Höhe von 30,70 Euro aufge­räumt hat. So haben Länder und Kommunen nun viel größere Spiel­räume bei der Gestaltung der Gebühren für das Bewoh­ner­parken. Nur müssen dabei auch bestimmte Grund­sätze beachtet werden, die das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig inzwi­schen heraus­ge­stellt hat: So müssen sich Gebüh­ren­ordnung an den Ermäch­ti­gungs­normen orien­tieren, sie dürfen nicht willkür­liche Preis­sprünge beinhalten oder nach sozialen Kriterien unter­scheiden, die im Straßen­ver­kehrs­gesetz nicht vorge­sehen sind.

Neben dem Parken als Quelle von Einkünften wird es für viele Städte und Kommunen auch immer wichtiger, den öffent­lichen Raum für wertvollere Nutzungen bereit­zu­stellen als den ruhenden Verkehr. Schließlich ist es nicht einzu­sehen, dass ein Großteil des Raums in wertvollen Innen­stadt­lagen praktisch mit totem Kapital belegt ist, das besten­sfalls an einer von 23 Stunden am Tag bewegt wird oder in vielen Fällen ohnehin nur am Wochenende oder in den Ferien gebraucht wird. An seiner Stelle gibt es viele alter­native Nutzungen, sei es Flächen für den Fuß- und Fahrrad­verkehr, sei es Stadtgrün, das in den Zeiten des Klima­wandels eine ausglei­chende Funktion bei Hitze und Stark­regen hat oder seien es Flächen mit hoher Aufent­halts­qua­lität, die der Verödung der Innen­städte entge­gen­wirken können, für mehr Lebens­qua­lität sorgen und z.B. Kindern ein angemes­senes Umfeld bieten.

Dass Bewoh­ner­parken inzwi­schen nicht nur aus verkehrs­be­zo­genen Gründen, also bereits bestehendem Parkdruck, angeordnet werden kann, sondern auch präventiv, aus Gründen des Umwelt­schutzes und der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung, ist der letzten Reform der StVO zu verdanken, die demnächst in Kraft treten wird. Spätestens dann sollten sich Kommunen gut überlegen, ob sie die neuen Möglich­keiten, die das das Recht bietet, nicht nutzen sollten. Immerhin nimmt der ruhende Verkehr in dicht besie­delten Innen­stadt­lagen in Deutschland häufig bis zu 30 % ein. Dies ist nicht zwingend und verhindert in vielen Fällen andere Nutzungen, die mindestens ebenso wichtig sind, bei denen wir uns aber daran gewöhnt haben, dass für sie im öffent­lichen Raum nicht ausrei­chend Platz zur Verfügung gestellt wird. (Olaf Dilling)

 

2024-07-31T22:18:47+02:0031. Juli 2024|Kommentar, Verkehr|

Bewoh­ner­parken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewoh­ner­parken zeigt oft recht deutlich, wie verschwen­de­risch zuvor mit dem öffent­lichen Raum umgegangen wurde. Insbe­sondere wird klar, dass vorhandene private Stell­plätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kosten­loser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stell­plätze, die in Deutschland seit der Reichs­ga­ra­gen­ordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwi­schen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwi­schen leer stehen oder als Abstellraum für Garten­geräte oder Bauma­te­rialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagen­stell­platz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwal­tungs­ge­richt geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewoh­ner­park­ausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass „die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stell­fläche passenden Größe“ eine Oblie­genheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesent­lichen auf die Argumen­tation der Beklagten gestützt. Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwal­tungs­vor­schrift zur Straßen­ver­kehrs­ordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewoh­ner­parken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es „mangels privater Stell­flächen und auf Grund eines erheb­lichen allge­meinen Parkdrucks“ keine ausrei­chenden Parkmög­lich­keiten in fußläufig zumut­barer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwal­tungs­vor­schrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine inner­dienst­liche Richt­linie, die keine unmit­tel­baren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richt­linien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begrün­d­ung­aufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleich­heits­satzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesent­lichen gleich­artige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschil­derten Fall an der gängigen Verwal­tungs­praxis orien­tieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhan­denen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stell­platzes kann kein Bewoh­ner­park­ausweis ausge­stellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stell­platz­ver­ord­nungen private Parkmög­lich­keiten vorge­schrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewoh­ner­parkens unberück­sichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprüng­lichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewoh­ner­park­aus­weises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

2021-12-13T18:48:20+01:0013. Dezember 2021|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|