Anlieger- statt Bewohnerparken: Ist das rechtlich zulässig?

Es ist ein bisschen wie die Erfindung des Rades: Wir haben uns so daran gewöhnt, dass Autos in der Stadt die meiste Zeit in Wohnortnähe herumstehen, dass es wie eine Neuigkeit klingt, wenn die Berliner Verkehrssenatorin der Presse verkündet, “dass Menschen nicht nur dort parken möchten, wo sie wohnen, sondern häufig auch einen bestimmten anderen oder zwei bestimmte andere Punkte haben in der Stadt, wo ihr Verkehrsbedürfnis sie immer wieder hinführt”. Daher arbeitet die Berliner CDU nach Presseverlautbarungen an einem “Gesamtkonzept für das Anwohnerparken”. Dies soll vorsehen, dass Berliner nicht nur für ihr eigenes Quartier einen Bewohnerparkausweis bekommen können, sondern auch für weitere Bewohnerparkgebiete, für die sie ein Verkehrsbedürfnis nachweisen können. Dies soll im Rahmen des Gesamtkonzepts mit einer Erhöhung der Gebühren für den Parkausweis auf 80 – 120 Euro einhergehen.

Verkehrszeichen absolutes Haltverbot mit Zusatz "Anlieger frei".

Darauf, wie das Konzept im Einzelnen ausgearbeitet und begründet wird, sind wir schon gespannt. Denn wir haben Zweifel rechtlicher, ökonomischer und verkehrspolitischer Natur:

  • Rechtlich beruht das inzwischen sogenannte Bewohnerparken, auf das sich die Senatorin bezieht, auf der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 b) StVG geregelten Gesetzesgrundlage. Es stellt eine eng begrenzten Ausnahme für “Bewohner städtischer Quartiere” vom Grundsatz der Präferenz- und Privilegienfreiheit des Straßenverkehrsrechts dar. Wie sich aus der Rechtsprechung und den Verwaltungsvorschriften für § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a) StVO ergibt, dürfen Bewohnerparkgebiete nur mit einer Ausdehnung von 1.500 m angeordnet werden, da sie diese Bevorrechtigung sonst unzulässig ausdehnen. Menschen mit einem Verkehrsbedürfnis sind straßenverkehrsrechtlich “Anlieger”. Sie können im Rahmen des Gemeingebrauchs wie alle Verkehrsteilnehmer auch parken, aber bisher nicht bevorrechtigt. Wenn man Menschen mit einem wichtigen Anliegen Möglichkeiten geben will, dann wäre das nach geltendem Recht nur im Einzelfall aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme nach § 46 StVO möglich. Eine Alternative wären entsprechend teure Dauerparkausweise im Rahmen der normalen Parkraumbewirtschaftung nach dem sogenannten “Landauer Modell”.
  • Ökonomisch ist sehr fragwürdig, ob die nach dem Konzept erforderliche Bedarfsprüfung für die Nutzung weiterer Bewohnerparkgebiete tatsächlich auf der Grundlage von 80 – 120 Euro erfolgen kann. Allein der Verwaltungsaufwand für die Beantragung üblicher Bewohnerparkausweise und die Instandhaltung der Parkplätze dürfte von diesem Betrag nicht abgedeckt sein.
  • Verkehrspolitisch diente das Bewohnerparken der Verringerung des Parkdrucks und inzwischen auch dem Umweltschutz und der Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Diese Ziele werden durch eine inflationäre Ausweitung der Berechtigten des Bewohnerparkens in Frage gestellt.

Das Anliegen von Autofahrern, nicht nur in Wohnortnähe einen Parkplatz zu finden, ist nachvollziehbar. Es kann auch wichtige Verkehrsbedürfnisse in weiteren Quartieren als dem “eigenen Kiez” geben. Dafür bedarf es aber einer Lösung, die Berliner nicht gegenüber Pendlern aus Brandenburg unzulässig privilegiert. Für Härtefälle gibt es die Möglichkeit straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmen, für den normalen Berufspendler oder für häufiger Verwandtenbesuche könnten Dauerparkausweise zu angemessenen Rabatten eine Lösung sein. (Olaf Dilling)

 

2025-08-28T10:17:50+02:0028. August 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

Verkehrsrecht: Unbestimmte Bewohnerparkgebiete

Das OVG Hamburg hat sich vor einiger Zeit mit den Regeln für das Bewohnerparken auseinandergesetzt. Zwar bestrifft der Fall eine Anordnung noch auf Grundlage des alten Rechts, also zur Anordnung bei bestehendem erheblichen Parkdruck gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO. Dies ist aber weiterhin eine geltende Rechtsgrundlage. Zudem betreffen die zentralen Probleme des Falls allgemeine Aspekte wie Bestimmtheit und Zuschnitt der Bewohnerparkgebiete. Diese sind für alle Anordnungsgründe relevant, also auch die neuen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Aber worum geht es? Im Bereich Hamburg-Rotherbaum wurde nach einer Parkraumuntersuchung, bei der erheblicher Parkraummangel festgestellt wurde, eine neue Bewohnerparkzone “Grindelhof” eingerichtet. Ein Bewohner der Zone hat dagegen geklagt. Im Wesentlichen aus drei Gründen: Zum Einen war die Zone aus seiner Sicht zu groß, da sie die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschreiten würde. Zum Anderen sei die Beschilderung zu unbestimmt. Schließlich sei der erforderliche Parkmangel nicht ausreichend nachgewiesen.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch, nach der Berufung der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg (Urteil vom 28.11.2024 – Az 4 Bf 129/24) gaben dem Kläger recht: Interessant ist dabei, dass sie bei der Berechnung der Größe des Bewohnerparkgebiets nicht nur auf die Parkmöglichkeiten an sich, sondern auch auf den Wohnort der privilegierten Bewohner abstellen. Beides müsste bei der Anordnung berücksichtigt und definiert werden. 

Was die Bestimmtheit angeht, wurde auf die Beschilderung, im Internet veröffentlichte Karten des Bewohnerparkgebietes und auf Hinweise auf den Parkscheinautomaten abgestellt. Das OVG zeigt an einem Beispiel, dass gerade für externe Verkehrsteilnehmer Stellplätze nicht eindeutig einem von zwei Bewohnerparkgebieten mit unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereichen zugeordnet werden konnten.

Insgesamt ist die Entscheidung sehr instruktiv, was die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bewohnerparkens angeht. Außerdem werden einige allgemeine verwaltungsrechtliche Fragen geklärt. Neben den genannten Aspekten der Bestimmtheit von Verwaltungsakten geht es auch um prozessuale Fragen bezüglich des Zugangs und der Schriftform von Verwaltungakten. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte den Widerspruch ursprünglich per E-Mail mit eingescannter Unterschrift an die Behörde gesandt. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht. Es ist weiterhin ein Zugang per Post (der aufgrund der Aussage des Anwalts unstellt wurde), Fax oder eletronischer Gerichts- und Verwaltungspost erforderlich. (Olaf Dilling)

2025-08-15T14:38:22+02:0014. August 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Bewohnerparken: Was hat sich geändert?

Die Reform des Straßenverkehrsrechts von 2024, von StVG und StVO, ist nun schon wieder einige Zeit her. Bis die Änderungen in die Niederungen des Alltags vordringen, kann es aber manchmal dauern. Vor ein paar Tagen ist dann sogar die aktualisierte Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO), die bereits im April geändert worden war, vom Bundesministerium für Verkehr online aktualisiert worden. Über Monate war sie noch in einer veralteten Fassung und zuletzt gar nicht mehr bei Juris zu finden gewesen. Immerhin konnte man immer auf die Änderungen im Bundesgesetzblatt zurückgreifen, musste sich dann aber selbst den konsolidierten Stand zusammenpuzzeln. Das ist jetzt glücklicherweise vorbei. Jedenfalls bis zur nächsten Reform des notorisch herausgeforderten Straßenverkehrsrechts. Dass seit Anfang Mai das Ministerium nicht mehr, wie erst vor wenige Monaten geändert, “Digitales und Verkehr” heißt, sondern nur noch “Verkehr”, ist dafür nur der geringste Grund.

Aber aktuell geht es noch darum, die erfolgten Änderungen umzusetzen und ihr Potential auf Ebene der Gemeinden und Landkreise auszuschöpfen. Zum Beispiel beim Bewohnerparken: Wir hatten bereits berichtet, dass es hier neue Möglichkeiten zur Ausweitung der Vorrechte von Bewohnern gibt. Das Bewohnerparken hilft dabei, den Parkdruck auf städtische Quartiere zu entlasten, so dass ihre Bewohner Parkmöglichkeiten finden können. Zugleich ist es jedoch auch eine Möglichkeit, finanzielle Anreize für Alternativen zum eigenen Kfz zu setzen und öffentliche Parkplätze zu reduzieren.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Parkraummangel und Falschparken gehen oft Hand in Hand. Bewohnerparkzonen können helfen, den Parkdruck durch Anreizsteuerung zu verringern (Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons)

Aber nun konkret zum Thema: Was ist in der StVO neu seit der Reform?

  • Bewohnerparkzonen können nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO nicht nur bei bestehenden, sondern auch bei einem drohenden Parkraummangel eingerichtet werden
  • Bewohnerparkzonen sind auch zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig. Dafür muss die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs darf nicht beeinträchtigt werden. Grundlage für die Anordnung ist ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept.

Was ist neu in der inzwischen konsolidierten Verwaltungsvorschrift? Ein paar der Neuerungen betreffen Fragen des bestehenden oder drohenden erheblichen Parkraummangels:

  • Der erhebliche Parkraummangel wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung definiert und für Verkehrserhebungen handhabbar gemacht: er besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten differenziert werden. Die Anordnung muss sich dann gegebenenfalls auf die entsprechenden Zeiten beschränken.
  • Drohender erheblicher Parkraummangel besteht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird. Als Beispiele werden die Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbare Bauvorhaben oder auch die Reduktion von Parkmöglichkeiten genannt.

Das heißt, dass bei der in vielen Städten erforderliche Neuordnung der Parkordnung wegen des systematischen illegalen Gehwegparkens eine größere Flexibilität herrscht. Schon vor der Verfolgung von Falschparkern auf Gehwegen z.B. in Bremen oder anderen Städten kann Bewohnerparken angeordnet werden. Dadurch lässt sich der oft nicht unerhebliche Anteil des ruhenden Verkehrs reduzieren, der auf ortsfremden Fahrzeugen, Menschen mit eigenem Stellplatz oder Fahrzeugen beruht, die kaum im Gebrauch sind.

Die VwV-StVO ist jedoch auch aufschlussreich hinsichtlich der neuen Ziele, Umwelt und städtebauliche Entwicklung:

  • Bewohnerparkzonen brauchen dann ein Parkraumkonzept, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Sie können auch auf räumliche Teilgebiete beschränkt sein
  • das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere der Nachweis eines Parkraummangels wird nicht mehr vorausgesetzt. Die Leichtigkeit des Verkehrs muss bei der Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde oder im Parkraumkonzept berücksichtigt werden.

Allgemein für den Zuschnitt von Bewohnerparkzonen ist in der VwV-StVO nun die Rechtsprechung aufgenommen worden. Es heißt:

Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (…) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches soll 1 500 m nicht übersteigen. Die Einrichtung mehrerer Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) ist zulässig.

Eine weitere, praktisch in Zukunft möglicherweise wichtige Neuerung ist die Möglichkeit Bewohnerparkausweise auch digital auszustellen, wenn eine effektive Kontrolle möglich ist. Wenn die Digitalisierung der Parkraumkontrolle und -bewirtschaftung voranschreitet, ist sogar zu erwarten, dass die Kontrolle sehr viel effektiver und kosteneffizienter sein kann. Das hilft, die Regeln des Haltens und Parkens bei knappen öffentlichen Ressourcen durchzusetzen und Dauerparken angemessen zu bepreisen. Zu Gute kommt das vor allem den Verkehrsteilnehmern, die den öffentlichen Straßenraum tatsächlich am dringendsten benötigen. (Olaf Dilling)

 

2025-06-30T11:24:50+02:0030. Juni 2025|Allgemein, Verkehr|