Bewohnerparken bei ausländischem Kennzeichen

Grundsätzlich kommt den Straßenverkehrsbehörden bei vielen Entscheidungen ein Ermessen zu. So ist es etwa bei ihrer Entscheidung nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO darüber, an wen sie Bewohnerparkausweise erteilt oder ob und mit welcher konkreten Ausgestaltung sie ein Bewohnerparkgebiet einrichtet. Dieses Ermessen ist jedoch kein freies, sondern ein gebundenes Ermessen.

Gerichtlich sind die Entscheidungen gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt überprüfbar. So prüft das Gericht, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Weiterhin prüft es, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Wenn im Einzelfall eine sogenannte Reduzierung des Ermessens auf Null besteht, weil keine andere Entscheidungsalternative zulässig wäre, lässt sich ein Anspruch durchsetzen. Dann kann im Einzelfall ausnahmsweise die Behörde zur Erteilung eines Bewohnerparkausweises verpflichtet werden.

So war es in einem letztes Jahr vom Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschiedenen Fall. Eine Studentin hatte für das Kfz ihres Vaters, das in der tschechischen Republik zugelassen ist, einen Bewohnerparkausweis beantragt. Ein von ihr gestellter Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises war abgelehnt worden, obwohl die Voraussetzungen dafür ansonsten vorlagen.

Diese gehen aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO hervor, nach der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises haben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Antragsteller muss in dem Bereich meldebehördlich registriert sein und dort tatsächlich wohnen. Unter Umständen kann eine angemeldete Nebenwohnung ausreichen. Dies entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Bewohner erhalten nur einen Parkausweis für ein auf sie als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

Da die Verwaltungsvorschrift für eine bundesweit einheitliche Anwendung der StVO von entscheidender Bedeutung ist, kann von ihr nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, indem die Erteilung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Dies gebietet der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Da der Vater der Antragstellerin eine von ihm unterzeichnete Überlassungserklärung sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung vorgelegt hatte, war nachgewiesen, dass das Fahrzeug dauerhaft von der Antragstellerin genutzt wurde. Da sie das Fahrzeug jedoch in den Semsterferien regelmäßig in der tschechischen Republik nutzt und es nach Beendigung des Studiums gegebenenfalls wieder an den Vater zurückgibt, war es nicht zwingend, es umzumelden. So erlaubt § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV die vorübergehende Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs in Deutschland. Letztlich befand das Gericht jedoch, dass die Frage des richtigen Zulassungsortes von der Zulassungsbehörde bei der Vergabe des Bewohnerparkausweises zu beurteilen sei. Für die Erteilung des Bewohnerparkausweises käme es dagegen alleine darauf an, ob es sich beim Antragsteller um einen Bewohner handelt, der nachweislich das betroffene Kraftfahrzeug dauerhaft nutzt.

Der Fall zeigt, dass die Straßenverkehrsbehörden auch bei Ermessensentscheidungen keine willkürlichen weiteren Kriterien festlegen dürfen, die in den Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehen sind. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung von der Verwaltungsvorschrift möglich. (Olaf Dilling)

 

2025-01-21T11:09:42+01:0021. Januar 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Neue StVO: Bewohnerparken reloaded!

In den sogenannte “ruhenden Verkehr” kommt inzwischen mehr und mehr Bewegung. Immer mehr Städte und Gemeinden erkennen, dass der Wildwuchs beim weitgehend kostenlosen Parken von Kfz im öffentlichen Raum dazu führt, dass wertvolle Potentiale verschenkt werden. Das betrifft nicht nur das Parken als Quelle von Einkünften, sondern auch die Gestaltung des öffentlichen Raums, der zunehmend von der wachsenden Zahl zugelassener Kfz dominiert wurde.

Aber natürlich spielt es für finanzschwache Kommunen auch eine wichtige Rolle, dass der öffentliche Raum nicht mehr verschenkt werden muss, sondern dass inzwischen eine kostendeckende Ausgestaltung der Gebühren möglich ist. Das liegt an der Reform des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Jahr 2020, die bekanntlich mit der Obergrenze für das Anwohnerparken in Höhe von 30,70 Euro aufgeräumt hat. So haben Länder und Kommunen nun viel größere Spielräume bei der Gestaltung der Gebühren für das Bewohnerparken. Nur müssen dabei auch bestimmte Grundsätze beachtet werden, die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig inzwischen herausgestellt hat: So müssen sich Gebührenordnung an den Ermächtigungsnormen orientieren, sie dürfen nicht willkürliche Preissprünge beinhalten oder nach sozialen Kriterien unterscheiden, die im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen sind.

Neben dem Parken als Quelle von Einkünften wird es für viele Städte und Kommunen auch immer wichtiger, den öffentlichen Raum für wertvollere Nutzungen bereitzustellen als den ruhenden Verkehr. Schließlich ist es nicht einzusehen, dass ein Großteil des Raums in wertvollen Innenstadtlagen praktisch mit totem Kapital belegt ist, das bestensfalls an einer von 23 Stunden am Tag bewegt wird oder in vielen Fällen ohnehin nur am Wochenende oder in den Ferien gebraucht wird. An seiner Stelle gibt es viele alternative Nutzungen, sei es Flächen für den Fuß- und Fahrradverkehr, sei es Stadtgrün, das in den Zeiten des Klimawandels eine ausgleichende Funktion bei Hitze und Starkregen hat oder seien es Flächen mit hoher Aufenthaltsqualität, die der Verödung der Innenstädte entgegenwirken können, für mehr Lebensqualität sorgen und z.B. Kindern ein angemessenes Umfeld bieten.

Dass Bewohnerparken inzwischen nicht nur aus verkehrsbezogenen Gründen, also bereits bestehendem Parkdruck, angeordnet werden kann, sondern auch präventiv, aus Gründen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung, ist der letzten Reform der StVO zu verdanken, die demnächst in Kraft treten wird. Spätestens dann sollten sich Kommunen gut überlegen, ob sie die neuen Möglichkeiten, die das das Recht bietet, nicht nutzen sollten. Immerhin nimmt der ruhende Verkehr in dicht besiedelten Innenstadtlagen in Deutschland häufig bis zu 30 % ein. Dies ist nicht zwingend und verhindert in vielen Fällen andere Nutzungen, die mindestens ebenso wichtig sind, bei denen wir uns aber daran gewöhnt haben, dass für sie im öffentlichen Raum nicht ausreichend Platz zur Verfügung gestellt wird. (Olaf Dilling)

 

2024-07-31T22:18:47+02:0031. Juli 2024|Kommentar, Verkehr|

Bewohnerparken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewohnerparken zeigt oft recht deutlich, wie verschwenderisch zuvor mit dem öffentlichen Raum umgegangen wurde. Insbesondere wird klar, dass vorhandene private Stellplätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kostenloser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stellplätze, die in Deutschland seit der Reichsgaragenordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwischen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwischen leer stehen oder als Abstellraum für Gartengeräte oder Baumaterialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagenstellplatz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewohnerparkausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass “die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stellfläche passenden Größe” eine Obliegenheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesentlichen auf die Argumentation der Beklagten gestützt (VG München, Urteil v. 12.07.2021 – M 23 K 20.3870). Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewohnerparken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es “mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks” keine ausreichenden Parkmöglichkeiten in fußläufig zumutbarer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richtlinien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begründungaufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesentlichen gleichartige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschilderten Fall an der gängigen Verwaltungspraxis orientieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhandenen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stellplatzes kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stellplatzverordnungen private Parkmöglichkeiten vorgeschrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewohnerparkens unberücksichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprünglichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewohnerparkausweises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

2026-04-25T22:02:42+02:0013. Dezember 2021|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|