Emissionshandel: Zeitplan für die Zuteilung
Wenn ein Anlagenbetreiber zu spät die Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragt, erlischt sein Zuteilungsanspruch. Doch wenn die Europäische Kommission (KOM) sich drastisch verspätet, sind keine Konsequenzen vorgesehen. Zwar hat die KOM nun bekannt gegeben, dass es vor Beginn der 4. Handelsperiode keine Zuteilung geben wird. Irgendwelche weiteren Folgen sind damit aber, scheint’s, nicht verbunden:
Anders als in den bisherigen Handelsperioden stehen die Benchmarks, auf denen die Zuteilung fußt, diesmal nicht von vornherein fest. Die KOM wird sie auf Basis der Antragsdaten berechnen, die die Anlagenbetreiber im Sommer 2019 mitgeteilt haben. Dies ist bisher aber nicht geschehen, sondern soll nun erst im Februar 2021 stattfinden. Wie hoch die Abschläge von den bisher geltenden Benchmarks sein werden, ist damit immer noch offen. Der Korridor, den die Emissionshandelsrichtlinie formuliert, ist mit minimal minus 0,2% pro Jahr bis maximal minus 1,6% pro Jahr so groß, dass selbst eine grobe Abschätzung der Zuteilungshöhe aktuell kaum möglich ist. Dies belastet die Finanzplanung von Unternehmen erheblich.
Zwar soll in der nächsten Handelsperiode ein sektorübergreifender Korrekturfaktor – also eine Kürzung, damit das Budget nicht überschritten wird – vermieden werden. Hierfür sind extra 3% Sicherheitsreserve im Budget vorgesehen. Doch wenn das nicht reicht, wird es auch künftig eine solche Kürzung geben. Ob dies der Fall ist und wie hoch diese ausfällt, wird die KOM im 2. Quartal, also im nächsten Frühling, berechnen.
Wie hoch die Zuteilungen sind, kann erst nach Abschluss dieser beiden offenbar sehr zeitintensiven Zwischenschritte berechnet werden. Wenn die Kürzung damit im späten Frühjahr fest steht, können die Mitgliedstaaten also nicht vor dem Sommer aktiv werden. Selbst wenn sie die Zuteilungen ansonsten „versandfertig“ vorbereitet haben, ist mit Bescheiden nicht vor Juli, vielleicht August zu rechnen. Viele Anlagenbetreiber würden die Bescheide dann also im Hochsommer erhalten und müssen dafür Sorge tragen, dass sie trotz Ferienzeit die VPS abrufen, um für den Fall der Fälle die Widerspruchsfrist nicht zu versäumen (Miriam Vollmer)
Der BGH zu Nachbars Stall
Offenbar häufen sich mit Corona Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wenn man sich so umhört, könnte dieser Eindruck entstehen. Und das wäre ja auch plausibel. Denn Streit entsteht vielleicht öfter aus Langeweile als aus Verzweifelung. Was sollte also anderes passieren, wenn zu Pandemiezeiten beides zusammenkommt?
Das Nachbarrecht ist, man möge mir den flauen Wortwitz verzeihen, dem öffentlichen Recht benachbart. Nun, eigentlich ist es Sachenrecht und damit Teil des Privatrechts, also eines der Rechtsgebiete, die nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern die Verhältnisse zwischen den Bürgern untereinander. Dennoch ist das Nachbarrecht neben dem Ordnungsrecht eine der wichtigsten historischen Quellen des Umweltrechts. Schließlich gab es für viele emissionsschutzrechtliche Konflikte zwischen Nachbarn früher keine Regeln des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Stattdessen mussten die ordentlichen Gerichte sich drum kümmern.
Einen solchen, im weitesten Sinne auch Emissionen betreffenden nachbarrechtlichen Fall hatte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Die Baubehörde hatte die Inhaberin eines Reiterhofs enttäuschen müssen und keine Baugenehmigung für einen von ihr geplanten offene Pferdestall erteilt. Wie auch das Verwaltungsgericht bestätigte, würde das Vorhaben im – vermutlich unbeplanten – Innenbereich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtsnahmegebot verstoßen. So sei der offene Stall nur gut 12 Meter von den Ruheräumen der Nachbarn entfernt. Außerdem seien die Boxen mit dem Auslauf zu deren Wohnhaus ausgerichtet.
Dass die Inhaberin des Reitstalls dennoch gebaut hat, führte zu einem Abwehranspruch der Nachbarn nach §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hatte noch anders entschieden. Denn das Rücksichtnahmegebot ist primär eine öffentlich-rechtliche Norm, also im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Aber wie der BGH bestätigte, gilt sie als sogenannte Schutznorm, die auch für Dritte ganz unmittelbar subjektive Rechte entfaltet. Hier fügt sich also der Kreis zwischen öffentlichem und privaten Recht (Olaf Dilling).
Emissionshandel: Genehmigung der Methodenpläne
Aktuell erreichen die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen Bescheide der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), mit denen die Behörde die Methodenpläne der Betreiber genehmigt.
Die Methodenpläne sind in der EU-Zuteilungsverordnung vorgesehen. Nach Art. 4 Abs. 2 b EU-ZuVo sind sie den Anträgen auf Zuteilung beizufügen. Ihr Inhalt ist in Art. 8 geregelt. Danach handelt es sich um eine „ausführliche, vollständige und transparente Dokumentation aller maßgeblichen Phasen der Datenerhebung“. Die genauen Angaben finden sich in Anhang VI.
Die DEHSt hat die Methodenpläne zu genehmigen. Damit stellt sie fest, dass diese dem in Anhang VI der EU-ZuVo vorgegebenen Standard genügen. Kommt die DEHSt zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, so hat sie in den uns bekannten Fällen den Antrag auf Genehmigung des Methodenplans bisher nicht abgelehnt, sondern per Nebenbestimmung den Betreibern bestimmte Änderungen aufgegeben.
Wollen Betreiber hiergegen vorgehen, so können sie Widerspruch einlegen. Natürlich richtet sich der Widerspruch nicht gegen den Bescheid insgesamt. Die Genehmigung des Methodenplans soll ja nicht aufgehoben werden. Im Gegenteil: Sie soll ohne oder nur mit modifizierten Auflagen ergehen. Der Betreiber fechtet also nicht den Bescheid, sondern nur isoliert die Nebenbestimmungen an. Dies ist möglich, weil es sich um echte Nebenbestimmungen handelt, die vom Hauptverwaltungsakt, der Genehmigung des Methodenplans, trennbar sind.
Anders als bei Widersprüchen gegen (unzureichende) Zuteilungsbescheide entfaltet der Widerspruch auch aufschiebende Wirkung. Denn § 26 TEHG, der die aufschiebende Wirkung bestimmter Widersprüche ausschließt, bezieht sich nicht auf Genehmigungen von Methodenplänen. Doch ob das wirklich bedeutet, dass der nächste Bericht auf Grundlage des beantragten Methodenplans ohne die unerwünschten Auflagen erstattet werden kann, ist mindestens fraglich. Zum einen ist unklar, ob auch die Behörde in gleicher Weise wie wir von der Trennbarkeit von Grundbescheid und Auflage ausgeht. Zum anderen kann sie auch nachträglich die sofortige Vollziehung ihres Bescheides mit den Nebenbestimmungen anordnen. Hier empfiehlt es sich, im Falle des Widerspruchs Kontakt zur Behörde aufzunehmen und das gemeinsame Verständnis zu klären, um bußgeldbewehrte Fehler oder zumindest langwierige Verfahren zu deren Abwehr zu vermeiden (Miriam Vollmer).
EEG: BGH zur Anlagenzusammenfassung vom 14.07.2020
Wann gehören benachbarte Anlagen zusammen? Diese Frage spielt in vielfacher Hinsicht eine große Rolle, unter anderem bei Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit einer solchen Konstellation hat sich der BGH am 14. Juli 2020 beschäftigt (XIII ZR 12/19).
In dem Verfahren ging es um eine Windkraftanlage (WEA). Der Netzbetreiber vertrat die Ansicht, dass diese WEA mit einer 600 m entfernten anderen WEA desselben Betreibers eine gemeinsame Anlage im Sinne des EEG darstellt. Der Betreiber sah dies anders. Da die Frage, wie viele Anlagen es vor Ort gibt, Auswirkungen auf die Zahlung der Marktprämie hatte, ging die Sache vor Gericht.
Anders als die Vorinstanz, das OLG Braunschweig, sah der BGH die beiden WEA gemessen an § 24 Absatz 1 Nr. 1 EEG als nur eine Anlage an. Der BGH unterstrich, dass es für die Zusammenfassung nicht reicht, dass die beiden Anlagen formell auf demselben Grundstück stehen. Die vom Gesetz geforderte „unmittelbare räumlice Nähe“ bemesse sich nach einem autonomen Prüfungsmaßstab.
Der BGH setzt sich recht ausführlich mit dem Sinn und Zweck der Regelung auseinander. Diese soll Umgehungen durch gezielte Zerlegung von Standorten vermeiden. Das bedeute aber nicht, dass dann, wenn nachweislich kein Missbrauch ursächlich für die konkrete Anlagenkonstellation sei, keine Zusammenfassung stattfinde. Statt dessen will der Senat den Begriff der Nähe funktional verstanden wissen. Mit anderen Worten: Es soll nicht auf die Distanz in Metern ankommen, sondern darauf, ob die Anlagen zusammengehören. Das sei der Fall, wenn sie gemeinsame Infrastrukturen nutzen, insbesondere einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. In den meisten Fällen bedeutet das: Alle Anlagen eines Betreibers am selben Netzanschlusspunkt gehören danach zusammen (Miriam Vollmer).
Energiewende weltweit – Österreichs Weg zu 100 % erneuerbarer Erzeugung
Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Wir berichteten hier bereits über die Energiewende in Spanien und Südkorea. Doch wie sieht es eigentlich bei unseren unmittelbaren Nachbarn aus? Österreich ist gerade dabei mit dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) ein umfangreiches Gesetzespaket auf den Weg zu bringen, mit dem das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2030 die Stromerzeugung auf 100 Prozent regenerative Erzeugung umzustellen.
Bereits heute stammen 70 % des österreichischen Stromverbrauchs aus regenerativer Erzeugung. Das ist EU-weit derzeit der höchste Anteil. Der jährliche Stromverbrauch liegt bei ungefähr 70 Terrawattstunden. Der mit Abstand größte Anteil der österreichischen Kraftwerksleistung wird dabei durch Wasserkraftwerke erbracht.
Österreich besitzt lediglich ein einziges Atomkraftwerk (AKW Zwentendorf), das zwar gebaut aber danach nie in Betrieb genommen wurde. Das Atomsperrgesetz von 1999 besitzt Verfassungsrang, so dass Österreich faktisch per Verfassung ein atomkraftfreier Staat ist.
Das letzte Kohlekraftwerk (Fernheizkraftwerk Mellach) hat Österreich schon im April diesen Jahres abgeschaltet und damit neben dem Atomausstieg auch den Kohleausstieg bereits abgeschlossen. Deutschland plant bis zum Jahr 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen.
OVG NRW: Call-a-Bike als Sondernutzung
Nun gibt es tatsächlich eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts zu einer Frage, die uns seit einiger Zeit interessiert hatte. Es hat zu tun mit den E‑Rollern, die seit etwas über einem Jahr das Schlendern über Berliner Trottoirs zum Hindernislauf machen. Dabei ist es ja durchaus ganz nett, dass es so viele neue Formen der Mobilität gibt. Aber muss es tatsächlich auf Kosten des guten alten Fußverkehrs gehen?
Zurück zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster: In Düsseldorf hat die Stadt (wie zuvor übrigens schon in Bremen) beschlossen, das gewerbliche Aufstellen von Leihrädern oder E‑Scootern als Sondernutzung einzustufen. Das bedeutet, dass es nicht mehr unter den kostenlosen und kaum zu beschränkenden Gemeingebrauch fällt. Vielmehr müssen die Aufsteller nun Gebühren bezahlen und können durch Auflagen beschränkt werden. Das wollten die Aufsteller nicht mit sich machen lassen und hatten vor dem Verwaltungsgericht Eilantrag gestellt, dem zunächst entsprochen wurde (wir berichteten). Die Stadt hat dagegen Beschwerde eingelegt und nun vor dem OVG Münster recht bekommen.
Nun ist die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung notorisch unscharf. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hatte sich daher Anfang diesen Jahres auf eine Anfrage, ob es sich beim Aufstellen von E‑Scootern um Gemeingebrauch oder eine Sondernutzung handele, noch reichlich bedeckt gehalten: Es gäbe schlicht keine einschlägige Rechtsprechung und keine Gesetzgebung dazu.
Dies könnte sich mit der unanfechtbaren Beschluss des OVG Münster geändert haben. Darin wird die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung an dem gängigen Kriterium festgemacht, ob die Nutzung eher Verkehrszwecken oder anderen Zwecken diene. Das Gericht war dann zu der Auffassung gekommen, dass gewerbliche Leihräder zwar grundsätzlich zur Fortbewegung genützt würden. Sie würden von den gewerblichen Aufstellern aber primär als Angebot zum Vertragschluss aufgestellt, also zu einem gewerblichen Zweck. Dies sei nicht viel anders als die Inanspruchsnahme öffentlichen Straßenraums für Marktstände oder fliegende Läden. Allesamt Nutzungen, die eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich machen würden.
In verkehrspolitischer Hinsicht ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn sie dämmt die Flut der zahlreichen Leihfahrzeuge ein, die gerade in Hinblick auf Barrierefreiheit eine Katastrophe sind. Anders als Eigentümer, denen schon aus Selbstschutz daran gelegen ist, dass ihre Fahrzeuge nirgends „anecken“, ist den Nutzer von E‑Rollern oder Leihfahrrädern nämlich das weitere Schicksal ihres Fahrzeugs offenbar weitgehend egal. Das zeigt sich daran, dass sie oft mitten auf dem Gehweg stehen oder liegen gelassen werden.
Rechtlich wirft die Entscheidung einige Fragen auf. Zum Beispiel, ob nun auch Taxen als Sondernutzung einzustufen seien, denn auch die stehen primär zu gewerblichen Zwecken auf der Straße. So weit werden die Gerichte vermutlich nicht gehen. Insofern bleiben Widersprüche. Aber so ist es eben: Das Recht gleicht einer mittelalterlichen Stadt, in der nach und nach Haus an Haus gebaut wird, ohne dass dies immer einem höherem Plan folgen würde. Manchmal muss dann die Gesetzgebung durch einen klaren Strich oder eine eindeutige Entscheidung wieder klare Verhältnisse schaffen (Olaf Dilling).