Baurecht und Schottergärten

In manchen Bundes­ländern sind die unbeliebten Schot­ter­gärten inzwi­schen ausdrücklich verboten. So hat Baden-Württemberg in seinem § 21a Landes­na­tur­schutz­gesetz Schot­ter­gärten untersagt, Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben sich dem angeschlossen. Doch wie sieht es in anderen Bundes­ländern aus? Können hier die Gemeinden und die Bauord­nungs­be­hörden Hausei­gen­tümern verbieten, sich einen Schot­ter­garten anzulegen oder bestehende Gärten besei­tigen lassen? Oder gilt hier, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, als erlaubt gilt und behörd­li­cherseis akzep­tiert werden muss?

Bauord­nungs­recht­liche Unzuläs­sigkeit von Schottergärten?

In diesem Zusam­menhang relevant: Der klassische Schot­ter­garten kann nach Ansicht des VG Hannover, Urteil vom 26.11.2019, 4 A 12592/17, als bauliche Anlage zu klassi­fi­zieren sein. Regel­mäßig dürfte es sich um Aufschüt­tungen handeln. Diese Einordnung wirkt nur auf den ersten Blick überra­schend, denn nach § 2 Abs. 1 S. 1 Muster­bau­ordnung (MBO) ist eine bauliche Anlage eine mit dem Erdboden verbundene, aus Baupro­dukten hergestellte Anlage, was für eine Beton­platte sicherlich zutrifft. Bauliche Anlagen einer gewissen Größe unter­liegen einer Geneh­mi­gungs­pflicht, was zumindest auf große Schot­ter­gärten zutrifft. Wenn Eigen­tümer ohne eine Geneh­migung einen Schot­ter­garten einrichten, handelt es sich also unter Umständen um einen Schwarzbau. Dieser kann per Besei­ti­gungs­an­ordnung „abgeräumt“ werden, wenn er formell wie materiell illegal ist. 

Zumindest Letzteres wird oft zutreffen: Schot­ter­gärten sind schon heute und unabhängig von einem ausdrück­lichen Verbot je nach Beschaf­fenheit bauord­nungs­rechtlich unzulässig. In praktisch allen Landes­bau­ord­nungen heißt es – wie im Berliner § 8 Abs. 1 LBO – dass Freiflächen auf bebauten Grund­stücken Wasser aufnehmen können müssen und zu bepflanzen oder zu begrünen sind. Beide trifft auf einen Schot­ter­garten, bei dem unter den Steinen (es kann auch Kies, Split o. ä. sein) die oberste Humus­schicht abgetragen und eine wasser­un­durch­lässige Versie­gelung wie eine Beton­platte oder eine Folie aufge­bracht wurde, nicht zu: Wo ein Schot­ter­garten ist, wächst meist kein Gras mehr. Hier haben die Baube­hörden also Möglich­keiten und können durchaus etwa die Bepflanzung anordnen. Dass dies auch per Bauord­nungs­ver­fügung möglich ist, hat das Thürin­gische OVG mit Entscheidung vom 26.04.2017 – 1 KO 347/14 – festgestellt.

Tulpe, Blühen, Steingarten, Kies, Eine, Einzeln, Zierde

Schot­ter­gar­ten­verbot per Bebauungsplan

Doch nicht nur per Geneh­mi­gungs­ver­sagung und Besei­ti­gungs­ver­fügung können Gemeinden etwas gegen Schot­ter­gärten unter­nehmen. Sie können auch mit den Mitteln der Bauleit­planung Verschot­te­rungen von Gärten verhindern. Dies lässt das BauGB zu. So erlauben § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB den Gemeinden, Bepflanzung und Begrünung aus Klima­schutz- und Arten­schutz­gründen vorzu­schreiben. Auch die Versi­cke­rungs­funktion des unver­sie­gelten Bodens erlaubt je nach Gebiets­be­schaf­fenheit über § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB Festset­zungen zugunsten bepflanzter, unver­sie­gelter Flächen im Rahmen städte­bau­licher Konzepte für den Umgang mit Starkregen. 

Beratung und Aufklärung

Die Behörden sind also nicht hilflos, was die Verschot­terung von Gärten angeht. Doch nicht immer muss mit der Keule ordnungs­recht­licher Verfü­gungen vorge­gangen werden. Die wachsende Sensi­bi­lität für den Hochwas­ser­schutz, aber auch für die Dramatik des Insek­ten­sterbens motiviert viele Eigen­tümer auch ohne verbind­liche Anord­nungen, zu einer ökolo­gi­scheren Garten­ge­staltung zurück­zu­kehren. Auch hier gilt also: Kommu­ni­kation hilft (Miriam Vollmer).

2021-08-17T23:41:33+02:0017. August 2021|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Haus(boot) am See

Ein Hausboot auf dem Wannsee, das wär’s doch. Wohnen mitten in der Natur und dann noch in unmit­tel­barer Nähe einer Berliner S‑Bahnstation. Diesem Traum hat das Verwal­tungs­ge­richt Berlin nun ein jähes Ende bereitet. Denn in einer Entscheidung vom März diesen Jahres hat das Gericht entschieden, dass vornehmlich als Wohnungen zum Übernachten vermietete Hausboote einer Bauge­neh­migung bedürfen.

Die Klägerin betreibt mit ihrem Mann am Wannsee ein Restaurant. An ihrem Grund­stück ist ein 100 m langer Steg, an dem mit Seilen drei contai­ner­artige Hausboote befestigt sind. Im Internet wurden diese Boote als Ferien­woh­nungen angeboten. Diese Nutzung wurde 2018 vom zustän­digen Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf verboten. Denn die Boote würden durch die feste Verbindung mit den Stahl­seilen eine Verbindung zum Festland aufweisen. Daher sei eine Baupla­nungs­recht einschlägig. Außerdem hätten die Vermieter nicht nachge­wiesen, dass die Hausboote überhaupt zum Fahren benutzt würden.

Die Kläger gingen dagegen vor dem Verwal­tungs­ge­richt vor mit der Begründung, dass sie lediglich Sport­boote vermieten würden. Was auch ohne Bauge­neh­migung zulässig sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung der Kläger nicht. Denn zumindest würden die Boote überwiegend ortsfest benutzt. Dass die Kläger damit angeblich auch über den See fahren würden, ließen die Richter nicht gelten.

Für die Auffassung des Gerichts spricht tatsächlich, dass die Beschrän­kungen, die im Außen­be­reich nach § 35 Bauge­setzbuch (BauGB) bestehen, sonst leicht auszu­hebeln wären. Für Natur­schutzes und Landschafts­pflege wäre dies ein Problem. Anderer­seits wird auch in Zukunft vermutlich die Gerichte beschäf­tigen, wie genau zwischen solchen Hausbooten, die tatsächlich „mobil“ genutzt werden und rein statio­nären schwim­menden Ferien­häusern zu unter­scheiden ist (Olaf Dilling).

 

2021-04-22T21:17:58+02:0022. April 2021|Allgemein, Naturschutz, Umwelt, Verkehr|

Der BGH zu Nachbars Stall

Offenbar häufen sich mit Corona Nachbar­schafts­strei­tig­keiten. Wenn man sich so umhört, könnte dieser Eindruck entstehen. Und das wäre ja auch plausibel. Denn Streit entsteht vielleicht öfter aus Lange­weile als aus Verzwei­felung. Was sollte also anderes passieren, wenn zu Pande­mie­zeiten beides zusammenkommt?

Das Nachbar­recht ist, man möge mir den flauen Wortwitz verzeihen, dem öffent­lichen Recht benachbart. Nun, eigentlich ist es Sachen­recht und damit Teil des Privat­rechts, also eines der Rechts­ge­biete, die nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern die Verhält­nisse zwischen den Bürgern unter­ein­ander. Dennoch ist das Nachbar­recht neben dem Ordnungs­recht eine der wichtigsten histo­ri­schen Quellen des Umwelt­rechts. Schließlich gab es für viele emissi­ons­schutz­recht­liche Konflikte zwischen Nachbarn früher keine Regeln des Gesetz- oder Verord­nungs­gebers. Statt­dessen mussten die ordent­lichen Gerichte sich drum kümmern.

Einen solchen, im weitesten Sinne auch Emissionen betref­fenden nachbar­recht­lichen Fall hatte jüngst der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Die Baube­hörde hatte die Inhaberin eines Reiterhofs enttäu­schen müssen und keine Bauge­neh­migung für einen von ihr geplanten offene Pferde­stall erteilt. Wie auch das Verwal­tungs­ge­richt bestä­tigte, würde das Vorhaben im – vermutlich unbeplanten – Innen­be­reich gegen das baupla­nungs­recht­liche Rücksichts­nah­me­gebot verstoßen. So sei der offene Stall nur gut 12 Meter von den Ruheräumen der Nachbarn entfernt. Außerdem seien die Boxen mit dem Auslauf zu deren Wohnhaus ausgerichtet.

Dass die Inhaberin des Reitstalls dennoch gebaut hat, führte zu einem Abwehr­an­spruch der Nachbarn nach §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB. Das Berufungs­ge­richt hatte noch anders entschieden. Denn das Rücksicht­nah­me­gebot ist primär eine öffentlich-recht­liche Norm, also im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Aber wie der BGH bestä­tigte, gilt sie als sogenannte Schutznorm, die auch für Dritte ganz unmit­telbar subjektive Rechte entfaltet. Hier fügt sich also der Kreis zwischen öffent­lichem und privaten Recht (Olaf Dilling).

 

2020-11-30T20:14:05+01:0030. November 2020|Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|