Beschleunigung des Ausbaus von Solarenergie

Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directives, RED III) in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort beschlossen (Pressemitteilung hier). Nach der RED III müssen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben sogenannte „Beschleunigungsgebiete“ ausgewiesen werden, in denen ein besonderes, beschleunigtes Genehmigungsverfahren gelten soll. Diese Beschleunigungsgebiete sind daher zentraler Baustein des Gesetzentwurfs. Klar: Die Nutzung erneuerbarer Energien ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende und der Bekämpfung des Klimawandels. Hier soll es mal nicht um Windenergie gehen: Zur Energiewende gehört auch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie.

Dass die Energiewende bisher vor allem eine Stromwende ist (und noch keine Wärmewende ist), zeigt die bisher holperige und unsichere Genehmigungspraxis solarthermischer Freiflächenanlagen. Der Praxis fehlt die Erfahrung im Umgang mit dieser Technologie, die im großen Maßstab solare Strahlungsenergie in Heizwärme umwandelt, vorwiegend für die Einspeisung in Nah- und Fernwärmenetze. Dies wiederum schlägt sich in einer uneinheitlichen und zeitaufwändigen Genehmigungspraxis nieder. PV und Solarthermie werden oft in einen Topf geworfen und Solarthermie erscheint dabei eher so am Rande mitgedacht als tatsächlich berücksichtigt. Zu bedenken allerdings, dass die Anforderungen an den Standort im Hinblick auf solarthermische Freiflächenanlagen klar von der Photovoltaik zu unterscheiden. Dies gilt insbesondere bei der Standortsuche. Während PV eigentlich überall hin kann, kommt es für die Freiflächensolarthermieanlage auf die Nähe zu Wärmeverbrauchern und dem Netz an und damit verdichtet sich der Anwendungsbereich. Der Solarthermie bringt daher beispielsweise die Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB im Grunde gar nichts. Der neue § 249b BauGB soll nun bewirken, dass es für die Errichtung auch von Solarthermieanlagen im (bisherigen) Außenbereich nur einer Darstellung in einem Flächennutzungsplan, nicht aber einer Festsetzung im Bebauungsplan bedarf. Spannend wird auch die Abschichtung naturschutzrechtlicher Fragen sein. Ob diese Beschleunigungsgebiete dann im Ergebnis so viel bringen, bleibt abzuwarten. Man könnte es einfacher haben. So privilegiert § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch ortsgebundene Anlagen für die Wärmeerzeugung, wenn für diese (im Rückgriff auf die Rechtsprechung zu PV) nur dieser Standort in Frage kommt. Dies dürfte in vielen Fällen für die Solarthermie greifen, da in der Regel tatsächlich nur eine einzige Fläche des Gemeindegebiets in Betracht kommt, weil diese nicht nur am Fernwärmenetz anliegen muss, was angesichts der regelmäßig im Innenbereich belegenen Fernwärmeversorgungsgebiete nur für wenige Außenbereichsgrundstücke gilt. Und zusätzlich die Fläche geografisch geeignet sein muss, also exponiert, unverschattet und nicht bereits anderweitig genutzt. Über diese Privilegierung ließe sich auch eine anderweitige Festsetzung im Flächennutzungsplan (wie beispielsweise “Flächen für die Landwirtschaft”) überwinden und man käme auch um ein zeitaufwendiges B-Plan-Verfahren herum. Vielleicht müssen wir einfach viel mutiger werden. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-02T14:18:56+02:002. August 2024|Erneuerbare Energien, Solarthermie, Wärme|

Baurecht: Der Außenbereich im Innenbereich

Im öffentlichen Bauplanungsrecht gibt es bei der zentralen Unterscheidung zwischen Außenbereich und Innenbereich, das heißt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, eine kleine Komplikation: Denn in manchen Fällen sind bei organisch entwickelten Städten Ortsteile zusammengewachsen, so dass zwischen ihnen Freiflächen geblieben sind: die sogenannten Außenbereichsinseln.

sw-Bild von einer urbanen Landschaft mit Nebel

Natürlich ist nicht jede Freifläche in der Stadt eine solche Außenbereichsinsel. Denn ansonsten könnten bestehende Baulücken gar nicht mehr geschlossen werden. Die Freifläche muss vielmehr so groß sein, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Sie liegt dann nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und wird grundsätzlich als bebauungsrechtlicher Außenbereich eingestuft.

Gelten die Außenbereichsinseln in jeder Hinsicht als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB? Nein, denn wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer Entscheidung festgestellt hat (die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt), ist in einer Außenbereichsinsel im Innenbereich ein Bebauungsplan zur Innenentwicklung möglich. Was bedeutet das konkret für die planende Gemeinde?

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB bietet die Möglichkeit, im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Insofern können  Außenbereichsgebiete, die im Innenbereich liegen, schneller beplant werden. Dies dient grundsätzlich der Innenraumverdichtung und verhindert eine Zersiedelung des Umlandes von Gemeinden. Zugleich ist aber, wie erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof in München in einem Beschluss festgestellt hat, die Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in eine Außenbereichsinsel hinein ist eine städtebaulich unerwünschte, unorganische Siedlungsweise, die vermieden werden soll.

Die beiden Aspekte, die planvolle Verdichtung des Innenraums und die Vermeidung einer unorganischen Siedlungsweise, sind Ziele, die in der Rechtsprechung des BVerwG  nun gleichermaßen zur Geltung kommen. Insofern ist die Entscheidung zu begrüßen. (Olaf Dilling)

2023-05-04T17:45:08+02:004. Mai 2023|Verwaltungsrecht|

Baurecht und Schottergärten

In manchen Bundesländern sind die unbeliebten Schottergärten inzwischen ausdrücklich verboten. So hat Baden-Württemberg in seinem § 21a Landesnaturschutzgesetz Schottergärten untersagt, Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben sich dem angeschlossen. Doch wie sieht es in anderen Bundesländern aus? Können hier die Gemeinden und die Bauordnungsbehörden Hauseigentümern verbieten, sich einen Schottergarten anzulegen oder bestehende Gärten beseitigen lassen? Oder gilt hier, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, als erlaubt gilt und behördlicherseis akzeptiert werden muss?

Bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit von Schottergärten?

In diesem Zusammenhang relevant: Der klassische Schottergarten kann nach Ansicht des VG Hannover, Urteil vom 26.11.2019, 4 A 12592/17, als bauliche Anlage zu klassifizieren sein. Regelmäßig dürfte es sich um Aufschüttungen handeln. Diese Einordnung wirkt nur auf den ersten Blick überraschend, denn nach § 2 Abs. 1 S. 1 Musterbauordnung (MBO) ist eine bauliche Anlage eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, was für eine Betonplatte sicherlich zutrifft. Bauliche Anlagen einer gewissen Größe unterliegen einer Genehmigungspflicht, was zumindest auf große Schottergärten zutrifft. Wenn Eigentümer ohne eine Genehmigung einen Schottergarten einrichten, handelt es sich also unter Umständen um einen Schwarzbau. Dieser kann per Beseitigungsanordnung “abgeräumt” werden, wenn er formell wie materiell illegal ist.

Zumindest Letzteres wird oft zutreffen: Schottergärten sind schon heute und unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot je nach Beschaffenheit bauordnungsrechtlich unzulässig. In praktisch allen Landesbauordnungen heißt es – wie im Berliner § 8 Abs. 1 LBO – dass Freiflächen auf bebauten Grundstücken Wasser aufnehmen können müssen und zu bepflanzen oder zu begrünen sind. Beide trifft auf einen Schottergarten, bei dem unter den Steinen (es kann auch Kies, Split o. ä. sein) die oberste Humusschicht abgetragen und eine wasserundurchlässige Versiegelung wie eine Betonplatte oder eine Folie aufgebracht wurde, nicht zu: Wo ein Schottergarten ist, wächst meist kein Gras mehr. Hier haben die Baubehörden also Möglichkeiten und können durchaus etwa die Bepflanzung anordnen. Dass dies auch per Bauordnungsverfügung möglich ist, hat das Thüringische OVG mit Entscheidung vom 26.04.2017 – 1 KO 347/14 – festgestellt.

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Schottergartenverbot per Bebauungsplan

Doch nicht nur per Genehmigungsversagung und Beseitigungsverfügung können Gemeinden etwas gegen Schottergärten unternehmen. Sie können auch mit den Mitteln der Bauleitplanung Verschotterungen von Gärten verhindern. Dies lässt das BauGB zu. So erlauben § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB den Gemeinden, Bepflanzung und Begrünung aus Klimaschutz- und Artenschutzgründen vorzuschreiben. Auch die Versickerungsfunktion des unversiegelten Bodens erlaubt je nach Gebietsbeschaffenheit über § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB Festsetzungen zugunsten bepflanzter, unversiegelter Flächen im Rahmen städtebaulicher Konzepte für den Umgang mit Starkregen.

Beratung und Aufklärung

Die Behörden sind also nicht hilflos, was die Verschotterung von Gärten angeht. Doch nicht immer muss mit der Keule ordnungsrechtlicher Verfügungen vorgegangen werden. Die wachsende Sensibilität für den Hochwasserschutz, aber auch für die Dramatik des Insektensterbens motiviert viele Eigentümer auch ohne verbindliche Anordnungen, zu einer ökologischeren Gartengestaltung zurückzukehren. Auch hier gilt also: Kommunikation hilft (Miriam Vollmer).

2021-08-17T23:41:33+02:0017. August 2021|Umwelt, Verwaltungsrecht|